Abtei lung IV D-5086/2006 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 16. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Beat Weber, Thomas Wespi Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Ehefrau B._______, geboren _______, sowie ihre Kinder C._______, geboren _______, und D._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Ursula Singenberger, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. August 2006 i.S. Asylgesuch und Einreisebewilligung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführer, ethnische Turkmenen mit letztem Wohnsitz in A._______, verliessen ihren Heimatstaat im August 2002 und gelangten am 3. September 2002 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Sie zogen ihre Asylgesuche am 11. Mai 2004 zurück, da sie am Rückkehrhilfeprogramm Irak teilnahmen. Nachdem sie am 16. August 2004 die Schweiz freiwillig verlassen hatten, schrieb das Bundesamt ihre Asylgesuche am 23. August 2004 als gegenstandslos geworden ab. B. Der Beschwerdeführer meldete sich am 28. Juni 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara und gab dort ein Schreiben ab, in welchem er darlegte, seine Familie und er hätten im Irak nicht in Sicherheit leben können. Er sei von einer terroristischen Gruppe bedroht worden; man habe gedroht, man werde seinen jüngeren Sohn töten. Er sei von einer terroristischen Gruppe angegriffen worden, als er sich in einem Taxi befunden habe. Nachdem er den Irak am 3. Juni 2006 verlassen habe, sei einer seiner Verwandten an seiner Stelle getötet worden. Er ersuche um die Möglichkeit, mit seiner Familie in die Schweiz zurückkehren zu können. Am 27. Juli 2006 wurden die Beschwerdeführer von der Schweizerischen Botschaft in Ankara angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe ein Jahr nach seiner Rückkehr nach A._______ seinen Beruf als Arzt wieder ausüben dürfen. Am 21. Mai 2006 sei er erstmals schriftlich von einer terroristischen Gruppe (Saraya al-mujahidin) bedroht worden, nachdem man ihn bereits früher bedroht und beinahe seinen Sohn entführt habe. Möglicherweise sei er aus religiösen Gründen bedroht worden, da seine Frau Sunnitin und er Schiite sei. Man habe ihm geschrieben, dass sein jüngerer Sohn nicht in einem muslimischen Land leben dürfe, da er in einem christlichen Land geboren worden sei. Er habe sich an die Polizei gewandt; seine Anzeige sei registriert worden, die Polizei habe ihm aber gesagt, sie könne ihn nicht schützen und werde selber von Terroristen bedroht. Er sei nach Hause gegangen und habe sein Haus zusammen mit seiner Familie verlassen. Zwei oder drei Tage später sei auf ein Taxi geschossen worden, in dem er sich befunden habe. Am 3. Juni 2006 seien sie in die Türkei eingereist und am 28. Juni 2006 hätten sie beim UNHCR in Ankara ein Asylgesuch gestellt. Der Beschwerdeführer gab mehrere Beweismittel zu den Akten (vgl. Seite 2 des Protokolls/Akte B2/7). Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. C. Am 31. Juli 2006 übermittelte die Schweizerische Botschaft die Gesuchsunterlagen mit ihren Bemerkungen dem BFM. D. Mit Verfügung vom 14. August 2006 bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 22. September 2006 liessen die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin um die Gewährung von Asyl ersuchen. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, weil ihre Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar und nicht zulässig sei. Sie ersuch-
3 ten um die Vornahme weiterer Abklärungen gemäss Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Am 5. und 24. Oktober 2006 liessen die Beschwerdeführer Beschwerdeergänzungen einreichen. Sie ersuchten um Gewährung der Akteneinsicht in das erste Asylverfahren. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2006 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde in den Endentscheid verwiesen. Dem Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht in das erste Asylverfahren wurde entsprochen. G. Die Beschwerdeführer übermittelten der ARK am 24. November 2006 eine weitere Eingabe, der die Telefaxkopie einer Bestätigung vom 14. November 2006 über die Höhe der Rente einer in der Türkei lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin beilag. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern vom Bundesverwaltungsgericht am 1. März 2007 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
4 einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen, weil eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat nicht zumutbar und nicht zulässig sei. Die vorläufige Aufnahme stellt eine Ersatzmassnahme dar, falls sich die angeordnete Wegweisung als nicht durchführbar erweist. Vorliegend stellten die Beschwerdeführer ein Asylgesuch aus dem Ausland; sie befinden sich nicht in der Schweiz und wurden vom BFM demnach nicht aus der Schweiz weggewiesen, weshalb auch keine Ersatzmassnahme angeordnet werden kann. 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 S. 128 ff., mit Verweis auf EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.). 4. 4.1 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen aus, Personen, die sich im Ausland befänden, könne gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG das Asyl verweigert werden, wenn es ihnen zugemutet werden könne, sich in einem anderen Land um Aufnahme zu bemühen. Das Vorhandensein von engen Bindungen zur Schweiz stelle eines der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien dar, aufgrund derer im Ausland lebenden Personen die Einreise in die Schweiz bewilligt werden könne. Dabei müsse es sich um eine enge Beziehung handeln, die in der Regel dann bestehe, wenn sich hier ein Ehepartner des Gesuchstellers und die gemeinsamen minderjährigen Kinder aufhielten. Der Aufenthalt eines Bruders, Cousins, Onkels oder entfernter Verwandter erfülle somit diese Voraussetzung nicht. Das Gleiche gelte für einen Aufenthalt in der Schweiz vor Einreichen des Asylgesuchs. Im Gesuch würden keine solch nahen Beziehungen zur Schweiz gel-
5 tend gemacht; an dieser Einschätzung vermöge der zweijährige Aufenthalt in der Schweiz von 2002 bis 2004 und der Schulbesuch des heute neunjährigen Sohnes nichts zu ändern. Unter diesen Umständen sei es den Beschwerdeführern zuzumuten, sich in einem anderen Land um Schutzerhalt zu bemühen, beispielsweise in der Türkei, wo sie sich zurzeit aufhielten. Gemäss Bestätigung des UNHCR vom 28. Juni 2006 sei ein Verfahren hängig. Im Weiteren sei bekannt, dass die türkischen Behörden die turkmenische Gemeinschaft sowie deren politische Parteien unterstützten. Auch wenn die Beschwerdeführer in der Türkei kein Asyl erhalten sollten, sei es ihnen möglich, weiterhin dort zu bleiben, da sie als Angehörige der turkmenischen Gemeinschaft in der Türkei toleriert würden und ihnen der Aufenthalt erlaubt werde. Den Akten seien keine individuellen Gründe zu entnehmen, die gegen eine solche Lösung sprächen. Für die Möglichkeit und Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sprächen neben der geografischen Lage auch sprachliche und kulturelle Gründe. Die Beschwerdeführer verfügten in der Türkei über grössere Integrationschancen als in der Schweiz, da sie beide Türkisch sprächen, über sehr gute Ausbildungen und mehrjährige Berufserfahrung verfügten. Es lebten auch Verwandte in der Türkei, die sie unterstützen könnten. 4.2 Die Beschwerdeführer machen in ihren Eingaben geltend, gemäss EMARK 1997 Nr. 15 sei nicht allein die fehlende Bezugsnähe zur Schweiz ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit der Schutzgewährung in einem anderen Staat in Betracht zu ziehen. Sie seien in die Türkei gereist, weil diese für sie von ihrem Wohnort aus die einzige Fluchtmöglichkeit dargestellt habe. Sie hätten ausser einer älteren Verwandten - einer pensionierten Lehrerin, die eine Rente von $ 100 erhalte - der Beschwerdeführerin, welche sie nicht unterstützen könne, keine weiteren Verwandten in der Türkei. Sie hätten in der Türkei keinerlei Beziehungsnetz und auch sonst keine Beziehungen zu diesem Land. Sie hätten zwar beim UNHCR um Schutz nachgesucht, dieses könne ihnen aber nicht helfen. Man habe ihnen gesagt, das UNHCR könne seit dem Jahre 2003 nur noch Leute registrieren. Sie sprächen zwar türkisch, dies helfe ihnen aber nichts. Sie hätten sich bei der turkmenischen Organisation in Istanbul gemeldet, die ihnen aber mangels Geldes auch nicht weiterhelfen könne. Die türkischen Schulen wollten ihren älteren Sohn nicht aufnehmen und in eine Privatschule könnten sie ihn nicht schicken, da ihnen dazu das Geld fehle. Sie hätten zwei Jahre in der Schweiz gelebt und ein Beziehungsnetz knüpfen sowie Deutsch lernen können. Man könne sie in der Schweiz im Rahmen des Asylverfahrens begleiten und sie hätten hier verschiedene Personen, die ihnen beistehen könnten. Die Schutzmöglichkeit in der Türkei bestehe nur theoretisch: Die Registrierung beim UNHCR bringe weder finanzielle Hilfe noch Unterkunft noch die Möglichkeit der Einschulung der Kinder und die Möglichkeit der Ausübung des Berufs. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Der Beschwerdeführer sei beim ersten Mal in die Schweiz geflohen, weil er von Baath-Mitgliedern bedroht und geschlagen worden sei. Bei einer Stürmung des Hauses sei seine Schwiegermutter ums Leben gekommen. Die Übergriffe seien durch seine Exponiertheit als Arzt, seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Turkmenen und seine Weigerung, Mitglied der Baath-Partei zu werden, motiviert gewesen. Nach der Rückkehr sei er von der sunnitischen Gruppierung "Saraya al-mujahuidin" verfolgt worden. Ein gewisser Zusammenhang der Verfolgungen könne nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer sei auf-
6 grund seiner Ausbildung und seiner Funktion besonders exponiert gewesen. Hinzu gekommen sei die Zugehörigkeit zur Minderheit der Turkmenen. 5. 5.1 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, da aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass sie sich nicht weiterhin in der Türkei aufhalten könnten. Die Türkei unterzeichnete am 30. März 1962 das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), brachte indessen eine geographische Beschränkung an, mit welcher der Zugang zum Verfahren auf Flüchtlinge aus dem europäischen Raum limitiert wurde. Auf die grossen nicht-europäischen Flüchtlingsströme der 1980er und frühen 1990er Jahre antwortete die Türkei mit der Verabschiedung der Asylverordnung von 1994, welche sich direkt auf nicht-europäische Flüchtlinge und Asylsuchende bezog. Diese Verordnung legte eine Reihe von Voraussetzungen für das Einreichen von Asylanträgen fest. Nach dem Einreichen eines Asylgesuchs werden die nicht-europäischen Asylbewerber in den Verantwortungsbereich des UN-Flüchtlingshochkommissariats (UNHCR) in der Türkei überstellt. Das UNHCR übernimmt die Aufgabe der Statusbestimmung; für diejenigen, denen der offizielle Flüchtlingsstatus gewährt wird, strebt das UNHCR eine Umsiedlung in ein Drittland an, denn nicht-europäischen Flüchtlingen wird in der Türkei in der Regel nicht die Möglichkeit gegeben, dauerhaft im Land zu bleiben. In einem begrenzten Umfang wird Hilfe durch das UNHCR, durch die in Entstehung begriffene türkische Zivilgesellschaft und durch eine Reihe internationaler Nichtregierungsorganisationen geleistet. Diese Hilfe schliesst Massnahmen im Bereich Gesundheitsfürsorge und Bildung mit ein. Die Beschwerdeführer geniessen in der Türkei somit Schutz vor Verfolgung und müssen nicht befürchten, in ihr Heimatland ausgeschafft zu werden, bevor das UNHCR über ihren Flüchtlingsstatus befunden hat. Die Beschwerdeführer haben sich zwar im Rahmen des ersten Asylverfahrens zwei Jahre lang in der Schweiz aufgehalten, was indessen noch nicht eine besondere Beziehungsnähe im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung zu begründen vermag. Angesichts der obigen Ausführungen und der bisherigen Rechtsprechung erscheint es trotz der schwierigen Situation, in der sich die Beschwerdeführer zurzeit befinden, nicht als unzumutbar, dass sie weiterhin in der Türkei verbleiben; das BFM hat jedenfalls in seiner Verfügung vom 14. August 2006 den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht verletzt. 5.2 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die angeführten Bedrohungen der Beschwerdeführer im Irak unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG fallen, beziehungsweise ob die Beschwerdeführer allenfalls innerhalb ihres Heimatlandes über eine valable inländische Fluchtalternative verfügen, da diese Fragen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 5.3 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer im Sinne des AsylG als nicht gegeben erachtet werden muss und auch keine anderen Gründe zwingend für die Erteilung einer Einreisebewilligung sprechen. Da der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt zu erachten ist
7 und über die Beschwerde aufgrund der derzeitigen Aktenlage befunden werden kann, erübrigen sich weitergehende Abklärungen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______) - die Schweizerische Botschaft in Ankara (Kopie; via Kurier EDA) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am: