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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2012 D-5082/2011

29 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,733 parole·~29 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5082/2011

Urteil v o m 2 9 . M a i 2012 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Sarah Lötscher, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2011 / N (…).

D-5082/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie aus B._______, Jaffna Distrikt – gelangte eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 10. Oktober 2008 im EVZ C._______ sowie der Anhörung durch das BFM vom 22. Mai 2009 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Jahr 2000 sei sein Elternhaus bei Bombardierungen durch die srilankische Armee zerstört worden. Sein Freund namens D._______ (S.) sei bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Während der Friedenszeit von 2002 bis 2005 habe er zusammen mit S. der LTTE geholfen. Er habe mit den Tigers sympathisiert, jedoch sei er nicht politisch aktiv gewesen. Sein Freund habe indessen die Seiten gewechselt und sich der srilankischen Armee angeschlossen. In der Folge habe S. einen anderen Freund namens E._______ (K.) denunziert. K. sei am 18. August 2007 zu Hause erschossen worden. Einige Wochen nach diesem Vorfall sei er zu einem srilankischen Armeecamp hinbestellt und dort bis abends festgehalten worden. Danach habe er sich aus Angst vor weiteren Übergriffen der srilankischen Armee etwa zehn Monate lang bei einem Onkel in F._______ (Jaffna Distrikt) versteckt gehalten. Am (…) sei er mit seiner Identitätskarte von G._______, Jaffna Distrikt, nach H._______ geflogen und am (…) von dort aus mit einem Pass einer Drittperon über Katar nach Italien gereist. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer drei Fotos eines teilweise zerstörten Hauses zu den Akten. B. Mit – am 16. August 2011 eröffneter – Verfügung vom 10. August 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, da seine Schilderungen Widersprüche enthielten und

D-5082/2011 die weder der allgemeinen Lebenserfahrung noch der Logik des Handelns entsprechen würden. Anderseits vermöchten die Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten. C. Mit Eingabe der zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreterin vom 14. September 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen und dem Beschwerdeführer zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz ein Replikrecht zu gewähren. Schliesslich stellte er den Beweisantrag, ihn als Partei erneut zu befragen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2011 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von

D-5082/2011 Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper: vgl. Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1 Das BFM führte unter anderem zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides vom 10. August 2011 aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er einerseits angegeben, im November 2007 von der srilankischen Armee in deren Camp gebracht und dort geschlagen worden zu sein. Zum anderen habe er indessen erklärt, dieser Vorfall habe im September 2007 stattgefunden. Aufgrund dieser und weiterer

D-5082/2011 Ungereimtheiten würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen aufkommen. Weiter widersprächen die Vorbringen der allgemeinen Lebenserfahrung und der Logik des Handelns. Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge am (…) von G._______ nach H._______ geflogen. Aufgrund dieses erfolgten Inlandfluges und der damit verbundenen Identitäts- und Sicherheitskontrolle in G._______ sei davon auszugehen, dass seitens der srilankischen Behörden zum damaligen Zeitpunkt nichts gegen den Beschwerdeführer vorgelegen habe. Schliesslich seien tatsächlich verfolgte Personen bestrebt, bei der ersten Gelegenheit den Verfolgerstaat zu verlassen. In diesem Lichte betrachtet sei nicht nachvollziehbar, wieso er sich zehn Monate bei seinem Onkel in F._______ aufgehalten und nicht direkt Ende 2007 Sri Lanka verlassen habe. Die diesbezüglichen Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bombardierung und teilweise Zerstörung des Elternhauses sei auf die damals herrschende Bürgerkriegssituation in Sri Lanka zurückzuführen. Sie sei daher nicht asylrelevant; die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass das Asylgesuch abzulehnen sei. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das BFM aus, weder die allgemeine Lage im Jaffna Distrikt noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen und gesunden Mann, der mehrere Jahre die Schule besucht habe. Zudem habe er sich bereits ausserhalb der Halbinsel Jaffna aufgehalten und dort für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Ferner könne er auch jederzeit auf eine finanzielle Unterstützung seiner Familienangehörigen in der Schweiz zurückgreifen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe in ihrem Verfahren den massgeblichen Sachverhalt unrichtig und ungenügend festgestellt. In Ergänzung der vorinstanzlichen Asylgründe führt er aus, dass er als Mitglied der LTTE mehrere Feste und eine Demonstration organisiert und Werbung dafür gemacht habe. Hierzu sei er mit seinem Motorrad durch die Strassen gefahren und habe das Volk aufgefordert, an der Demonstration teilzunehmen. Weiter habe sein Freund S. im Jahr 2007 zehn ehemalige Freunde und LTTE-Mitglieder umgebracht, unter den Opfern hätten sich

D-5082/2011 auch der Onkel seines Vaters sowie sein Freund K. befunden. Kurze Zeit nach dem Mord an seinem Onkel am 21. Oktober 2007 sei er einen Tag lang im Armeecamp festgehalten worden. Die Armee habe versucht, ihn unter Druck zu setzen, indem sie Morddrohungen ausgesprochen hätten. Daraufhin sei er zu seinem Onkel nach F._______ geflohen, wo er sich vor der Armee von Ende September bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass ihn während dieser Zeit die Polizei in seinem Haus gesucht und nach ihm gefragt habe. Daneben habe die Vorinstanz die (damalige) politische Situation in Sri Lanka und die LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers fast vollständig ignoriert. Da die Handlungen der srilankischen Behörden willkürlich seien, könne die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer werde behördlich nicht gesucht und habe deshalb problemlos die Identitäts- und Sicherheitskontrollen beim Inlandflug passieren können, nicht aufrecht erhalten werden. Wegen seiner LTTE Aktivitäten habe er begründete Angst davor, dass er wie seine ehemaligen Freunde gewaltsam umgebracht werde. Zudem werde er in Sri Lanka aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz verfolgt. Es sei erstellt, dass er aufgrund seiner Rasse und seiner Herkunft in Sri Lanka bereits unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei sowie dass er bei einer allfälligen Rückkehr begründete Furcht vor Entführung, Folter und Tötung durch die srilankischen Sicherheitskräfte habe. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das BFM sowie des rechtlichen Gehörs. Um die in der Beschwerdeschrift ergänzend vorgebrachten Vorbringen zu beweisen, beantragt er deshalb eine erneute Befragung. 5.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dem Gericht kommt bei der Überprüfung des Sachverhaltes freie Kognition zu, wobei es den ihm vorgelegten Tatbestand berichtigen oder ergänzen kann, ihn aber nicht weiter erforschen muss, wenn keine besonderen Umstände dies erfordern (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1661 mit Hinweisen auf BVGE 2007/27

D-5082/2011 E. 3.3 S. 319 und die Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 1993 E. 4c S. 250). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt dabei, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen – was bei der Frage der Gewährung des Asyls immer der Fall ist – eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256 f.). Die Abfassung der Begründung soll ferner dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut des Anhörungsprotokolls mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlichen entgegenhalten lassen muss, zumal er auf seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde und er die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigte. Zudem gab er an, dass er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden habe. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle beziehungsweise im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum

D-5082/2011 in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.4 In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, das BFM habe in seinem Verfahren den massgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend untersucht. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer während der Anhörung vom 22. Mai 2009 hauptsächlich nach den Umständen seiner Ausreise befragt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Gefahren, welchen er in Sri Lanka ausgesetzt gewesen sei, hinreichend zu erläutern. Da er ein aktives LTTE-Mitglied gewesen sei, habe er für die srilankische Regierung eine direkte Bedrohung dargestellt. Dem ist entgegenzuhalten, dass das BFM die zur Sachverhaltsfeststellung nötigen Fragen stellte und dem Beschwerdeführer während der Anhörung mehrmals die Möglichkeit einräumte, seine Asylvorbringen – sowohl in freier Erzählung als auch auf Nachfrage hin – zu Protokoll zu geben (Akten BFM A16/13 S. 8 ff.). Ausserdem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde – nie geltend gemacht hat, er sei ein aktives LTTE-Mitglied, sondern sich stets als Sympathisant der Organisation bezeichnete (A1/8 S. 5; A16/13 S. 9 und 10). Eine erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung kann durch die Vorinstanz nicht überprüft werden, weshalb eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen gar nicht möglich war. Gegen eine Mitgliedschaft bei der LTTE spricht, dass er nichts über die Spaltung innerhalb der LTTE im Jahr 2004 sagen konnte (A16/13 S. 11), obschon diese während seiner nahezu vierjährigen Unterstützung stattfand. Die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Mitgliedschaft bei der LTTE muss als nachgeschoben und damit als unglaubhaft erachtet werden, zumal er sowohl während der Befragung als auch der Anhörung angab, nie politisch aktiv gewesen zu sein. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht hinreichend untersucht, erweist sich demnach als unbegründet. Das Bundesamt berücksichtigte zur Sachverhaltsfeststellung die wesentlichen Gesichtspunkte, welche sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung und der Anhörung ergaben, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden kann, es habe die politische Situation in Sri Lanka und die LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers fast vollständig ignoriert und in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden. Der Sachverhalt wur-

D-5082/2011 de von der Vorinstanz somit genügend festgestellt und der vorinstanzliche Entscheid konnte von dem Beschwerdeführer sodann sachgerecht angefochten werden. Aufgrund der bestehenden Aktenlage kann der entscheidrelevante Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden, weshalb keine Veranlassung einer erneuten Befragung des Beschwerdeführers durch das Gericht besteht (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2; EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84). Der Beweisantrag ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 6.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer bereits erfolgten oder absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2. und dort zitierte Urteile). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-5082/2011 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.4 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten und der Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Darstellungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind. Anlässlich der Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer an, zwei Wochen nach dem Tod seines Onkels am 21. Oktober 2007 – anfangs November 2007 – sei er von der srilankischen Armee in deren Camp beordert und dort geschlagen worden (A1/8 S. 4). Zum anderen erklärte er anlässlich der Anhörung, dieser Vorfall habe im September 2007 stattgefunden, wobei er keine Misshandlung mehr geltend machte (A16/13 S. 9). Weiter gab er auf konkrete Nachfrage im Empfangszentrum an, ausser dem Vorfall im November 2007 keine anderen Schwierigkeiten weder mit der srilankischen Armee noch mit der Bewegung gehabt zu haben (A1/8 S. 5). Gemäss seinen Angaben bei der Anhörung, sei er aber im August 2008 wiederum von der Armee und der Polizei verhört worden. Sie hätten ihn schlagen wollen, wovon sie aber letzten Endes abgesehen hätten

D-5082/2011 (A16/13 S. 8 und 9). In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer fest, er habe sich unter grossem psychischen Druck befunden und sei sehr wechselhaft zu unterschiedlichen Ereignissen befragt worden, was schon beim Durchlesen des Protokolls sehr verwirrend sei. Hierzu ist festzuhalten, dass sich nichts Derartiges aus den Protokollen ergibt. Das Aussageverhalten veranlasste den Befrager nicht zu etwaigen Unterbrüchen oder Bemerkungen. Der Beschwerdeführer machte in dieser Hinsicht auch keinerlei Andeutungen oder derartige Aussagen. Der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter hielt in seiner Bestätigung ebenfalls keine gegen die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers, den Befragungsstil oder die Korrektheit der Anhörung sprechende Einwände fest. Die vom Befrager gestellten Fragen konnten vom Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – stets beantwortet werden. Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne sich nur noch an die ungefähren Zeitpunkte des Ereignisses erinnern, weshalb er während der Anhörung keine genauen Daten, sondern nur monatliche Zeiträume habe nennen können. Dieses Argument vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Es hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, ein solch einschneidendes und fluchtauslösendes Ereignis zeitlich genau und übereinstimmend bestimmen zu können. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer sämtliche Geschehnisse äusserst kurz und unsubstanziiert darstellte. Seine Asylvorbringen sind detailarm und in Bezug auf den genauen Ablauf der Vorfälle überaus vage ausgefallen. Insgesamt sind den Äusserungen weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer mit seiner Identitätskarte von G._______ nach H._______ geflogen sein will, obschon er gemäss seinen Angaben von der srilankischen Armee gesucht wurde und sich folglich mit der damit verbundenen Identitätskontrolle am Flughafen einem erheblichen Sicherheitsrisiko ausgesetzt hätte. Es ist in Berücksichtigung der geltend gemachten Suche durch die srilankische Armee nach seiner Person ebenfalls unrealistisch, dass er mehrmals an seinem jeweiligen Aufenthaltsort (B._______, F._______ und H._______) befragt, jedoch nie inhaftiert wurde, obschon die srilankische Armee hierzu zahlreiche Möglichkeiten gehabt hätte (A16/13 S. 4, 8 und 10). Dies macht deutlich, dass keine konkreten Verdachtsmomente gegen ihn vorlagen, andernfalls er mit Sicherheit verhaftet worden wäre.

D-5082/2011 In Zusammenhang mit der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Gefährdung, aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit als LTTE- Kämpfer bezichtigt zu werden, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – wie vorstehend ausgeführt – nicht auf seine Person gezielt in den Fokus staatlicher Behörden geraten ist. Nach Ansicht des Gerichts kann nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka allein aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 20011 E. 8.4.3). Der Beschwerdeführer hat keine eigene oder politische Aktivitäten von nahen Angehörigen geltend gemacht, sondern sich als Sympathisant der LTTE während der Friedenszeit verstanden; gleichzeitig konnte er unbehelligt und mit einer gültigen Identitätskarte von G._______ nach H._______ fliegen. Eine konkret drohende Gefahr für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ist nicht ersichtlich. Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht gezielt in den Fokus staatlicher Behörden geraten ist und die srilankischen Behörden kein reales Verfolgungsinteresse an ihm haben. Nach dem Gesagten kann die in der Beschwerde geltend gemachte Behauptung, wonach er aufgrund seiner Herkunft, seiner Tätigkeit für die LTTE sowie seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz in Sri Lanka verfolgt werde, nicht geglaubt werden. Schliesslich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM zu verweisen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen in seiner Beschwerdeeingabe zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt weiter darauf einzugehen. 7.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitt, solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8.

D-5082/2011 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

D-5082/2011 SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.). 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas

D-5082/2011 unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und dazu im Wesentlichen folgendes festgehalten: Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung mehr aus. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, weitestgehend der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-

D-5082/2011 keitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 9.3.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in B._______ geboren, wo er auch bis etwa zehn Monaten vor seiner Ausreise lebte. Vor seiner Ausreise wohnte er bei einem Onkel in F._______ (Jaffna Distrikt). Davor lebte er zeitweise in H._______, kehrte aber mit seiner Familie stets nach B._______ zurück. Sein Vater verliess Sri Lanka im Jahre 1991 und lebt seither in der Schweiz. Seine Schwester lebt seit etwa Anfang 2007 ebenfalls in der Schweiz. Zudem hat er in B._______ neben seiner Mutter auch noch zwei Tanten sowie Cousins und Cousinen. Da er aussagte, er habe seit seiner Geburt immer an der gleichen Adresse gelebt, ist davon auszugehen, dass das bei einer Bombardierung teilweise zerstörte Haus, wieder aufgebaut wurde und bewohnbar ist. Der junge, alleinstehende und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Schulbildung. Er arbeitete von 2002 bis 2006 in der Landwirtschaft, wovon er gemäss seinen Aussagen gut leben konnte. Folglich besteht eine Grundlage zur Aufnahme einer künftigen Tätigkeit und zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz. Darüber hinaus kann von einem tragfähigen, sozialen und familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. Aus den Akten ergeben sich ferner keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er vor dem Ende des Bürgerkrieges ausgereist ist. Weder die allgemeine Lage vor Ort noch individuelle Gründe las-

D-5082/2011 sen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt als zumutbar zu erachten ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist und über kein Einkommen verfügt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur

D-5082/2011 Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5082/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Viktoria Szczepinski

Versand:

D-5082/2011 — Bundesverwaltungsgericht 29.05.2012 D-5082/2011 — Swissrulings