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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2014 D-5081/2013

19 dicembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,203 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 9. August 2013 / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5081/2013

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2014 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

A._______, geboren [...], sowie dessen Kinder B._______, geboren [...], und C._______, geboren [...], mutmasslich staatenlos, syrisch-kurdischer Herkunft,

vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach, 8021 Zürich,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 9. August 2013

D-5081/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrischer Herkunft kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Damaskus. Der Beschwerdeführer (Vater) ist nach eigenen Angaben ein sogenannter "Ajnabi" ("Ausländer" bzw. vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger anerkannter Kurde) und stammt ursprünglich aus Dêrik (kurdische bzw. aramäische Bezeichnung; arabisch al-Malikiyah; Provinz al-Hasakah). Gemäss Aussage des Beschwerdeführers verliess er Syrien mit seiner damaligen Ehefrau (D._______, Asylverfahrensdossier [...]) und den gemeinsamen Kindern B._______ und C._______ am 5. März 2009 in Richtung Türkei. Am 24. Mai 2009 reiste der Beschwerdeführer in Begleitung seiner damaligen Ehefrau unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen für sich und seine Kinder Asylgesuche. Am 3. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer dort summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend mit seiner Familie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. Am 22. Juni 2010 hörte ihn das Bundesamt für Migration (BFM) eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs an. B. Das Asylgesuch der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers, D._______, wurde durch das Bundesamt in einem gesonderten Verfahren behandelt. Die Ehe des Beschwerdeführers mit D._______ wurde durch Urteil des Bezirksgerichts E._______ vom 21. Mai 2013 geschieden, wobei die gemeinsamen Kinder B._______ und C._______ unter die elterliche Sorge des Beschwerdeführers gestellt wurden. C. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, eine Schwester seiner Ehefrau namens F._______ sei seit rund zwanzig Jahren bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans). Es handle sich bei dieser Schwägerin um eine militärische Kommandantin der PKK, die sowohl in Syrien als auch in der Türkei den jeweiligen Behörden bekannt sei. Vor einiger Zeit sei F._______ verwundet und anschliessend zunächst nach Zakho im Nordirak gebracht worden, wo man sie aber nicht erfolgreich habe behandeln können. Deswegen sei sie schliesslich Ende Dezember 2008 ins Haus des Beschwerdeführers in Damaskus gelangt, wo sie durch einen Freund des Beschwerdeführers, der Arzt sei, behandelt worden sei. Der Beschwerdefüh-

D-5081/2013 rer habe befürchtet, jemand könnte F._______ verraten, und habe sie deshalb im Januar 2009 an einen anderen Ort gebracht. Jedoch seien am 20. Januar 2009 Angehörige des syrischen politischen Sicherheitsdiensts "Amen Siasi" gekommen und hätten sein Haus durchsucht. Dabei hätten die Beamten eine Tasche mit Akten gefunden, die F._______ gehört hätten. Man habe ihn wie auch seine Ehefrau mitgenommen und auf einen Posten gebracht. Seine Ehefrau sei gleichentags wieder freigelassen worden. Er selbst sei jedoch während zehn Tagen auf dem Posten festgehalten worden, wobei er gefoltert worden sei. Man habe von ihm verlangt, seine Schwägerin auszuliefern. Er habe schliesslich zugestimmt, worauf man ihn freigelassen und ihm die Telephonnummern zweier ranghoher Offiziere gegeben habe, mit der Aufforderung, dort anzurufen. In den folgenden Wochen sei er insgesamt dreimal erneut zu einem Posten gebracht worden, wo er wiederum verhört, bedroht, geschlagen und zur Auslieferung seiner Schwägerin aufgefordert worden sei. In der Folge habe er sich mit seiner Familie zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Im Zeitraum nach seiner Ausreise sei F._______ durch die syrischen Behörden verhaftet und möglicherweise an die Türkei ausgeliefert worden. Er selbst sei zwar nicht Mitglied der PKK gewesen und habe sich auch nicht für politische Belange interessiert. Jedoch seien in seiner Familie mehrere Personen für die Partei aktiv gewesen, und er habe ebenfalls einen monatlichen Geldbetrag gespendet. Auch wenn er F._______ zuvor nicht persönlich gekannt habe, sei es eine familiäre Verpflichtung gewesen, sie in seinem Haus aufzunehmen. Anlässlich der eingehenden Anhörung gab der Beschwerdeführer als Beweismittel den Ausdruck eines im Internet veröffentlichten Artikels betreffend die Verhaftung von F._______ zu den Akten. D. D.a Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei, ob er einen syrischen Pass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde. D.b Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 teilte die Botschaft dem BFM mit, der Name des Beschwerdeführers sei unbekannt, er sei bei den syrischen Migrationsbehörden nicht registriert und werde in Syrien nicht behördlich gesucht.

D-5081/2013 D.c Mit Schreiben vom 8. September 2010 teilte das BFM der schweizerischen Botschaft in Syrien mit, in der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer ein Dokument eingereicht, das ihn als Ajnabi ausweise, und bat um Abklärung der Echtheit des betreffenden Schriftstücks. D.d Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 teilte die Botschaft dem BFM mit, das Dokument sei echt, und der Beschwerdeführer werde durch die syrischen Behörden nicht gesucht. E. Mit Verfügung vom 9. August 2013 (eröffnet am 12. August 2013) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. F. Mit Eingabe an das BFM vom 20. August 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 21. August 2013. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. September 2013 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der Ziffern 1–3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. Weiter stellten sie den Antrag, das Bundesamt sei anzuweisen, bezüglich der Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit eine separate Verfügung zu erlassen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2013 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sin-

D-5081/2013 ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 3. Oktober 2013 gut. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgelehnt. I. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 (Datum des Poststempels) wurde fristgerecht eine Fürsorgebestätigung eingereicht. J. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführenden wurde davon mit Schreiben vom 4. November 2013 Kenntnis vermittelt. K. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 12. November 2014 wurde eine Honorarabrechnung eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-5081/2013 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.2 3.2.1 Im vorliegenden Verfahren wird unter anderem der Antrag gestellt, das BFM sei anzuweisen, bezüglich der Anerkennung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführenden eine separate Verfügung zu erlassen. Dabei wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung zwar damit auseinandergesetzt, ob die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführenden geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wobei dies verneint worden sei. Dem sei grundsätzlich nichts entgegenzuhalten; es stelle sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführenden als Staatenlose zu anerkennen seien. 3.2.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden frei steht, sich mit dem Begehren, die von ihnen geltend gemachte Staatenlosigkeit sei anzuerkennen, an das hierfür zuständige BFM zu wenden (vgl. für die diesbezüglich geltenden rechtlichen Bestimmungen im Einzelnen BVGE 2014/5). Jedoch wird von den Beschwerdeführenden weder vorgebracht, sie hätten ein solches Gesuch gestellt, noch ergibt sich aus den vorliegenden Akten ein entsprechender Hinweis. Ohnehin waren die Rechtsfragen in Bezug auf die Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Asylverfahrens und der entsprechenden Verfügung des BFM, und sie können somit auch nicht Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den genannten Antrag ist daher nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen

D-5081/2013 Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM stützte die Ablehnung der Asylgesuche in der angefochtenen Verfügung auf die Einschätzung, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft ausgefallen. Dabei wies es zum einen darauf hin, der Beschwerdeführer sei nach eigenen Aussagen vom politischen Sicherheitsdienst "Amen Siasi" festgenommen und während einiger Tage festgehalten worden, nachdem in seinem Haus politische Unterlagen seiner Schwägerin gefunden worden seien. Dieses Vorbringen müsse als realitätsfern bezeichnet werden, indem davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer während langer Zeit inhaftiert worden wäre, hätte es sich bei seiner Schwägerin tatsächlich um ein militantes Mitglied der PKK gehandelt. Weiter sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren die erlittene Folter nicht gleich zu Beginn und als zentrales Element seiner Aussagen erwähnt habe, sondern zuerst davon gesprochen habe, was ihm bei seiner Inhaftierung für Fragen gestellt worden seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren krass widersprüchliche Angaben gemacht. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Ei-

D-5081/2013 ne wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.3 Es ist festzustellen, dass die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – als erfüllt zu erachten sind. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Aufnahme und medizinischen Versorgung von F._______ in seinem Haus in Damaskus, zu seiner Festnahme und Inhaftierung durch den syrischen Geheimdienst Idarat al-Amn as-Siyasi (Abteilung für politische Sicherheit) sowie zur weiteren Bedrohung seitens dieser Behörde nach seiner ersten Freilassung zeichnen sich durch einen erheblichen Detailreichtum aus und sind durchgehend lebensnah ausgefallen. Dabei erscheinen die betreffenden Angaben auch kohärent und somit insgesamt plausibel. An dieser Einschätzung vermögen auch jene Aspekte, die durch die Vorinstanz als zweifelhafte Punkte genannt werden, nichts zu ändern. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die vom BFM als "krass" bezeichneten Widersprüche sich auf vergleichsweise geringfügige Abweichungen in Bezug auf zeitliche Angaben (so etwa zum Zeitpunkt der Ankunft von F._______ in seinem Haus, die zwischen "Ende Dezember 2008" und "vielleicht fünfzehn Tage nach Silvester" variieren, wobei zwischen den jeweiligen Befragungen ein Jahr lag). Zu berücksichtigen ist zudem, dass diese vereinzelten Widersprüche in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise

D-5081/2013 mit den vorhandenen positiven Glaubhaftigkeitsindizien abgewogen wurden. Es erscheint in unzulässiger Weise selektiv, aufgrund solcher Einzelheiten auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als Ganzes zu schliessen, während die sonstigen, überwiegend zugunsten der Glaubhaftigkeit sprechenden Faktoren unberücksichtigt bleiben. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, nach zehn Tagen wieder aus der Haft entlassen worden zu sein, ist offensichtlich nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Inhaftierung und die dafür vorgebrachten Gründe zweifelhaft erscheinen zu lassen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern von konkretem Belang sein sollte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen nicht an erster Stelle seine Folter durch den syrischen Geheimdienst erwähnte, ist dieser Umstand doch in psychologischer Hinsicht ohne weiteres mit entsprechenden individuellen Schutzmechanismen erklärbar. Zu erwähnen ist im Übrigen, dass die Ergebnisse der Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Syrien, wonach der Beschwerdeführer nicht als behördlich gesucht registriert sei, die geschilderten Probleme mit dem syrischen Geheimdienst keineswegs auszuschliessen vermögen. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch den Geheimdienst Idarat al-Amn as-Siyasi daher überwiegend als glaubhaft. 5.4 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind, ist ausserdem auch von deren asylrechtlichen Relevanz auszugehen. Dies gilt zum einen bereits für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien am 5. März 2009. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien seither erhebliche Veränderungen erfahren hat (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International, Report 2013, London 2013, S. 258 ff.; Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 – Syria, Januar 2014; dies., Razed to the Ground – Syria's Unlawful Neighborhood Demolitions 2012– 2013, Januar 2014; International Crisis Group [ICG], Syria's Metastasising Conflicts. Middle East Report N°143, Juni 2013; United Nations Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, Version vom 12. Februar 2014; ebd., Version vom 13. August 2014; U. S. Congressional Research Service, Armed Conflict in Syria: Overview and U. S. Response, Version vom 10. September 2014; U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2013 Country Reports on Human Rights Practices: Syria, Februar 2014). Mit Blick auf die Situation des Beschwerdeführers genügt dabei die Feststellung, dass sich die Gefährdungslage al-

D-5081/2013 ler tatsächlichen oder vermeintlichen Gegner des staatlichen syrischen Regimes seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 in massiver Weise verschärft hat. Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die als regimefeindlich eingestellt erachtet werden, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014; HRW, Torture Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disappearances in Syria’s Underground Prisons since March 2011, Juli 2012; dies., Syria: Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, August 2014). Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Die individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers, dessen Asylgründe auf Ereignisse zurückgehen, die zeitlich vor dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien liegen, hat sich daher mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch erhöht. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG kommt somit ausserdem auch seinen beiden Kindern ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge zu. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann (vgl. E. 3.2.2). Das BFM ist ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-

D-5081/2013 entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 12. November 2014 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'330.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5081/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des BFM vom 9. August 2013 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'330.– zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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