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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2017 D-5077/2017

18 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,892 parole·~19 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. August 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5077/2017

Urteil v o m 1 8 . September 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), alias B._______, geboren am (…), Angola, alias C._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), und die Kinder D._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), alias E._______, geboren am (…), Angola F._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), alias G._______, geboren am (…), Angola, H._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), alias I._______, geboren am (…), Brasilien, alle vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS, Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (…).

D-5077/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 14. August 2017 am Flughafen J._______ unter der Identität A._______, Kongo (Kinshasa) für sich und ihre drei Kinder um Asyl nach. Mit Verfügung vom gleichen Tag verweigerte das SEM ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu.

A.b Am 18. August 2017 wurde sie zu ihren Personalien und zu denjenigen ihrer Kinder, zu ihrem Reiseweg und zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie und ihre Kinder seien Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (Kongo [Kinshasa]) und ethnische Bakongo. Seit gut zehn Jahren habe sie mit K._______, dem Vater ihrer drei Kinder und ebenfalls Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa), in einer Partnerschaft gelebt. Ihr Partner sei für eine Oppositionspartei namens UDP aktiv gewesen. Nachdem er am 10. April 2017 an einem Protestmarsch gegen die Regierung Kabila teilgenommen habe, sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Sie – die Beschwerdeführerin – habe dann eine in der Agenda ihres Partners gefundene Telefonnummer angerufen, wobei sie erfahren habe, dass K._______ verschwunden sei. In der Folge habe sie überall vergeblich nach ihm gesucht. Am 20. Mai 2017 hätten Soldaten von Kabila an die Tür ihres Hauses im L._______ (Kinshasa) geklopft, ihr – nachdem sie geöffnet habe – eine Pistole an die Schläfe gesetzt und von ihr die Nennung des Aufenthaltsortes ihres Partners, der angeblich aus einem Gefängnis geflohen sei, verlangt. Da sie den Aufenthaltsort nicht habe nennen können, sei sie von zwei Männern in ein Zimmer geschleppt und vergewaltigt worden. Beim Weggehen hätten die Männer ihr gedroht, sie würden wiederkommen und – sollte ihr Partner dann nicht anwesend sein – sie und ihre Kinder umbringen. Nach dem Vorfall sei sie von einem Nachbarn zur Behandlung in ein Spital gebracht worden. Eine Bekannte, die für sie in ihrem Haus etwas hätte holen müssen, habe die Wohnung verwüstet vorgefunden; ausserdem sei an der Mauer eine weitere Todesdrohung gegen sie und ihre Kinder angebracht gewesen. Nach der Entlassung aus dem Spital habe ein Freund ihres Partners sie bei sich aufgenommen und umgehend ihre Ausreise aus Kongo (Kinshasa) organisiert und finanziert. In Begleitung dieses Bekannten habe sie am

D-5077/2017 27. Mai 2017 mit ihren drei Kindern ihre Heimat auf einem Schiff verlassen. Rund zwei Monate später seien sie an einem ihr nicht bekannten Ort in Brasilien angekommen, wobei sie keinerlei Dokumente bei sich gehabt hätten und nunmehr auf sich allein gestellt gewesen seien. Während gut einer Woche hätten sie sich in einem verlassenen Hauses, in welchem auch Drogenabhängige gelebt hätten, aufgehalten. Dort habe sie einen Nigerianer kennengelernt, der Mitleid mit ihr und den Kindern gehabt habe und ihnen daher die Weiterreise in die Schweiz organisiert und bezahlt habe. Nach einer langen Busfahrt seien sie an einem Flughafen angekommen und dort mit der Unterstützung des Nigerianers ohne Probleme durch die Kontrollen bis ins Flugzeug gelangt, mit welchem sie nach J._______ gereist seien. Sie und ihre Kinder hätten keinerlei Identitäts- oder Reisedokumente bei sich; alle Papiere befänden sich in Kongo (Kinshasa). Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei erneut schwanger. Abgesehen von Schwangerschaftsbeschwerden wie Übelkeit und Müdigkeit gehe es ihr gut; auch ihre Kinder seien gesund. A.c Abklärungen der Kantonspolizei J._______ ergaben, dass die Beschwerdeführenden auf dem Luftweg direkt von M._______(Brasilien) nach J._______ gereist waren. Gemäss der "Passenger Name Record (PNR) Information" verwendete die Beschwerdeführerin dabei für sich und ihre beiden älteren Kinder angolanische Pässe (lautend auf die Namen B._______, E._______ und G._______) und für ihr jüngstes Kind einen brasilianischen Pass (lautend auf den Namen I._______). A.d Bereits im Rahmen der BzP vom 18. August 2017 und – sehr eingehend – am 28. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Wegweisung in den Drittstaat (Brasilien) und zu den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (welche sich insbesondere durch die Bilddaten auf dem von ihr mitgeführten Mobiltelefon erhärtet hätten) gewährt. A.e Gemäss einem Kurzbericht (Ultraschalluntersuchung) der Gynäkologie des Spitals N._______ befand sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung (21. August 2017) in der 27. Schwangerschaftswoche. B. Mit Verfügung vom 30. August 2017 – eröffnet am 31. August 2017 – trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus dem

D-5077/2017 Transitbereich des Flughafens J._______ an, legte fest, dass die Beschwerdeführenden den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen hätten, andernfalls sie in Haft genommen und unter Zwang nach Brasilien zurückgeführt werden könnten, und beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurden ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Die Beschwerdeführenden reichten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. September 2017 (Poststempel: 7. September 2017) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei ihnen die Einreise sowie das Abwarten des Entscheids in der Schweiz zu bewilligen. Sodann sei die SEM-Verfügung vom 30. August 2017 aufzuheben und es sei auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks erneuter Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2017 elektronisch übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die

D-5077/2017 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 11 Abs. 2 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auf der Beschwerdeschrift als beschwerdeführende Personen (nur) die Beschwerdeführerin und die beiden älteren Kinder aufgeführt werden. Dies ändert indessen nichts daran, dass das jüngste Kind in das vorliegende Beschwerdeverfahren einzubeziehen ist und diejenigen Ausführungen der Vorinstanz, die sich auf das jüngste Kind beziehen, zu berücksichtigen sind. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder zu Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG). Nach 31a Abs. 2 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.

D-5077/2017 Überdies wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben (Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG). 4.2 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden seien gemäss ihren Angaben sowie auch gemäss den Nachforschungen in den Passagierdatenbanken von M._______nach J._______ gereist und hätten sich demnach vor ihrer Ankunft am Flughafen J._______ in Brasilien aufgehalten. Was die Dauer des Aufenthalts in Brasilien betreffe, so sei zunächst darauf hinzuweisen, dass im geltenden Gesetz keine Bestimmung (mehr) über die Dauer des Aufenthaltes im Drittstaat bestehe (vgl. BBl 2002 6884, wo ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Dauer des Aufenthalts im Drittstaat keine Rolle spiele). Die Voraussetzung des vorherigen Aufenthalts im Drittstaat sei somit vorliegend gegeben.

Im Weiteren könne entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin von einem längeren und legalen Aufenthalt in Brasilien ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe nämlich auf ihrem Mobiltelefon den Scan eines brasilianischen Reisepasses mitgeführt, welcher das Bild ihrer jüngsten Tochter enthalte. Gemäss Abklärungen der Flughafenpolizei J._______ bei den brasilianischen Behörden sei der fragliche Reisepass als rechtmässig ausgestellt deklariert. Laut dem Pass sei die Tochter im Jahr 2015 in M._______ geboren und trage den Namen I._______; als Name des Vaters sei O._______ und als Name der Mutter B._______ angegeben. Sodann sei die Beschwerdeführerin gemäss den PNR-Daten der Fluggesellschaft mit einem angolanischen Reisepass, der auf den Namen B._______ laute, von M._______ nach J._______ gereist, ihre jüngste Tochter mit dem erwähnten brasilianischen Pass und die beiden anderen Kinder mit angolanischen Reisepässen (vgl. Akten SEM A18 und A20). Abklärungen bei der Polizei in M._______ zu den im PNR aufgelisteten Identitäten hätten zudem ergeben (vgl. A19), dass diese Personen in Brasilien registriert seien und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten (Mutter B._______) beziehungsweise Asylgesuchsteller seien (die Söhne E._______ und G._______) beziehungsweise die brasilianische Staatsangehörigkeit besässen (die Tochter I._______). Ein amtliches brasilianisches Dokument mit den erwähnten Namen und Angaben zum Status der Personen sei ebenfalls als Scan im erwähnten Mobiltelefon abgespeichert (vgl. A17 und A18).

D-5077/2017 Aus den Fotografien im Mobiltelefon gehe überdies hervor, dass sich der Partner der Beschwerdeführerin in Brasilien aufgehalten habe. Die auf Juli und August 2017 datierten Bilder zeigten ihn vor einem brasilianischen Bus, bei einem Konzert einer brasilianischen Musikgruppe und in einem Warteraum mit brasilianischer Werbung (vgl. A17). Bilder vom 11. und 12. August 2017 zeigten ausserdem den Partner zusammen mit den Beschwerdeführenden in einer Wohnung. Diese Fotos widersprächen der Behauptung der Beschwerdeführerin, ihren Partner letztmals im April 2017 in Kongo (Kinshasa) gesehen und seither keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt zu haben (vgl. A15 S. 6). Als ihr Gelegenheit geboten worden sei, die Diskrepanzen zu erklären, habe sie erklärt, der Nigerianer, der ihnen in Brasilien geholfen habe, habe wohl Bildmontagen hergestellt und heimlich auf ihr Mobiltelefon geladen, damit sie den Schweizer Behörden zeigen könne, dass sie Probleme gehabt hätten (vgl. A29 S. 4 f.).

Aufgrund vorstehender Ausführungen gehe das SEM davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität sowie diejenige ihrer Kinder nicht wahrheitsgetreu offengelegt habe. Es werde daher als überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass die Beschwerdeführenden in Brasilien über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügten und bereits seit längerer Zeit dort gelebt hätten. Auch sei davon auszugehen, dass sich der Partner der Beschwerdeführerin – und Vater ihrer Kinder – nach wie vor in Brasilien aufhalte.

Brasilien sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeschlossen in New York am 31. Januar 1967, beigetreten und habe sich somit zur Einhaltung des im Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) verbrieften Prinzips des Non-Refoulement (Art. 33 FK) verpflichtet. Ferner verfüge Brasilien über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird vorab gerügt, das SEM habe Nachforschungen im Privatleben der Beschwerdeführerin getätigt, insbesondere das von ihr mitgeführte Mobiltelefon untersucht und die darin gefundenen Informationen als Grundlage für seinen Entscheid verwendet (vgl. Beschwerde S. 3). Dies stelle eine unzulässige Art der Beschaffung von Beweismitteln durch die untersuchende Behörde und einen Verstoss gegen das in Art. 6 EMRK verankerte Recht auf ein faires Verfahren dar.

D-5077/2017 5.1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offen legen (Bst. a) sowie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Bst. b). Art. 9 Abs. 1 AsylG hält ausserdem fest, die zuständige Behörde dürfe Asylsuchende, die in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum oder in einer Privat- oder Kollektivunterkunft untergebracht seien, und ihre mitgeführten Sachen auf Reise- und Identitätspapiere sowie auf gefährliche Gegenstände, Drogen und Vermögenswerte unklarer Herkunft hin untersuchen. 5.1.2 Die Beschwerdeführenden, welche am Flughafen J._______ um Asyl nachgesucht haben und sich nunmehr im Transitbereich des Flughafens aufhalten, sind ebenso wie alle anderen asylsuchenden Personen gehalten, ihre Identität offenzulegen und ihre Reise- und Identitätspapiere abzugeben, worauf die Beschwerdeführerin im Übrigen im Rahmen der BzP wiederholt aufmerksam gemacht wurde (vgl. A15 S. 2, 16 und 26). Sodann handelt es sich beim Mobiltelefon klarerweise um eine "mitgeführte Sache" im Sinne von Art. 9 AsylG, welche das SEM auf Reise- und Identitätspapiere hin durchsuchen durfte. Das Öffnen der im Mobiltelefon vorhandenen Bilddateien und die Überprüfung der darauf gespeicherten Bilder auf Hinweise zur Identität und zum Reiseweg der Beschwerdeführenden ist nach dem Gesagten zulässig und deren Verwendung im vorliegenden Asylverfahren nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist anzumerken, dass eine Verletzung von Art. 6 EMRK im Asylverfahren – um ein solches handelt es sich vorliegend – nach gewissen Autoren nicht gerügt werden kann (vgl. etwa MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, Rz. 391; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 78). 5.1.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die erwähnten Unterlagen und Informationen zu Recht als Grundlage für seine Verfügung vom 30. August 2017 verwendet. 5.2 Sodann wird den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung in materieller Hinsicht entgegengehalten, die auf dem Mobiltelefon gefundenen Bilder vermöchten weder einen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Brasilien während einer "gewissen Zeit" zu belegen noch könnten sie beweisen, dass der Partner der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder sich rechtmässig in Brasilien aufhalte. Auch die "Facebook"-Accounts der Beschwerdeführerin und ihres Partners könnten keinen Aufschluss über

D-5077/2017 die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen geben, sei es doch ohne Weiteres möglich, darauf falsche Angaben zu machen. Die Informationen auf "Facebook" stellten daher kein geeignetes Beweismittel zur Begründung des Asylentscheides dar, zumal der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit geboten worden sei, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerde S. 3 f.). 5.2.1 Der Beschwerdeführerin wurde bereits anlässlich der BzP vom 18. August 2017 und in einer separaten Anhörung am 28. August 2017 eingehend das rechtliche Gehör zu allen Unterlagen und Informationen (insbesondere zu den Auskünften der brasilianischen Behörden, den gescannten Dokumenten auf dem Mobiltelefon, aber auch zu den "Facebook"-Accounts der Beschwerdeführerin und ihres Partners [vgl. A15 S. 22]), auf welches sich das SEM für die Beurteilung seines angefochtenen Entscheids abstützte, gegeben. Der Einschätzung des SEM, die diesbezüglichen Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin seien realitätsfremd und nicht überzeugend, ist zuzustimmen. An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass auf "Facebook" in der Tat auch nicht zutreffende Angaben gemacht und die Eintragungen beliebig geändert werden können. 5.2.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die sehr ausführlichen und überzeugenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3-5 [sowie auf die entsprechende Zusammenfassung oben unter Ziff. 4.2 der Erwägungen im vorliegenden Urteil]) verwiesen werden, welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind. 5.3 Schliesslich hielt das SEM ebenfalls zutreffend fest, den Aussagen der Beschwerdeführerin seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sie oder ihre Kinder keinen Zugang zum Asylsystem in Brasilien hätten. Vielmehr machten sie geltend, in Brasilien nicht um Schutz nachgesucht und sich auch nicht über das brasilianische Asylsystem informiert zu haben (vgl. A15 S. 12), was angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen dürfte und ihre Tochter die brasilianische Staatsangehörigkeit besitzt, nachvollziehbar erscheint. Es bestehen auch keine Hinwiese darauf, dass für die Beschwerdeführenden kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen könnte, wobei die Befürchtung einer Rückschiebung weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht

D-5077/2017 wurde. Sofern die Beschwerdeführenden tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollten, können sie sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden.

5.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und e sowie Abs. 2 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.

7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Beschwerdeführenden können nach Brasilien zurückreisen, wo sie Schutz vor einer Rückschiebung in ihr tatsächliches Heimatland geniessen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, ist daher das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Brasilien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

D-5077/2017 7.3.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der BzP geltend, es sei nicht gut, mit Kindern in Brasilien zu leben, da dort – wie in ihrer Heimat Kongo (Kinshasa) – immer gekämpft und gestritten werde und Leute umgebracht würden; die Sicherheitslage sei sehr schlecht, doch habe sie selber keine Probleme gehabt, da sie kaum nach Draussen gegangen sei. Sie möchte aber mit den Kindern in der Schweiz bleiben, da sich hier ihr Herz beruhige (vgl. A15 S. 11). 7.3.2 Die allgemeine Lage in Brasilien ist indessen weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Weiter sind den Akten keine Hinweise auf individuelle Vollzugshindernisse zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin verfügt zumindest über eine fünfjährige Schulbildung (vgl. A15 S. 6) sowie über verschiedene Sprachkenntnisse (Lingala, Französisch und vermutlich auch Portugiesisch). Die Tatsache, dass sie in einem fortgeschrittenen Stadium mit ihrem vierten Kind schwanger ist, spricht nicht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Abgesehen von Schwangerschaftsbeschwerden wie Übelkeit und Müdigkeit geht es ihr gesundheitlich gut (vgl. A29 S. 3), wobei die Magenbeschwerden, unter denen sie gemäss ihren Angaben gelegentlich leidet, ohne Weiteres auch in Brasilien behandelt werden können. Auch die Kinder sind gemäss den Angaben ihrer Mutter gesund. Wie in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht bemerkt wurde, kann aus den Fotografien auf dem Mobiltelefon geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden in Brasilien über eine Bleibe verfügen (vgl. A17 S. 6), und es ist davon auszugehen, dass sie – nachdem ihnen die Reise in die Schweiz per Flugzeug möglich war – über gesicherte finanzielle Verhältnisse verfügen, wobei die Behauptung, ein unbekannter Nigerianer habe die gesamten Reisekosten übernommen (vgl. A29 S. 6 f.), realitätsfremd erscheinen. Sodann ist davon auszugehen, dass sich der Partner beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden nach wie vor in Brasilien aufhält und die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr unterstützen wird. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken. Ausserdem ist die sie in die Schweiz transportierende Fluggesellschaft (vorliegend die "Swiss") gestützt auf "International Civil Aviation [ICAO], Annex 9 (Facilitation)", Kapitel 5, zum Übereinkommen über die

D-5077/2017 internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0) verpflichtet, die nicht einreiseberechtigten Beschwerdeführenden zurück an den Ausgangsort zu transportieren.

7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) als gegenstandslos erweist. 9.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung von Alfred Ngoyi Wa Mwanza als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) sind – ungeachtet dessen, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird – abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5077/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von Alfred Ngoyi Wa Mwanza als unentgeltlichen Rechtsbeistand werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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