Abtei lung IV D-5075/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . September 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5075/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ - ersuchte mit an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichtetem, englischsprachigem Schreiben vom 27. November 2008 sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Situation im (...) Sri Lankas sei besorgniserregend. Am (Datum) sei eine bewaffnete Gruppe in einen Tempel in B._______ eingedrungen. Er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt bereits auf dem Heimweg befunden. Später habe er erfahren, dass seine Kollegen bei dem Anschlag, welcher auch ihm gegolten habe, getötet respektive verletzt worden seien. In der Folge habe er sich versteckt. Von Seiten der Behörden sei keine Hilfe zu erwarten, wie die fruchtlosen Anzeigen bei den Sicherheitsbehörden zeigten. Dank eines zweijährigen Arbeitsvertrages für eine Tätigkeit in C._______ sei es ihm gelungen, das Land zu verlassen. Nach Ablauf des Vertrages sei er zu seinen (Verwandten) nach Sri Lanka zurückgekehrt. Als (...) Sohn wäre es seine Pflicht, sich um die Familie zu kümmern, zumal sein Vater behindert sei. Da er jedoch immer noch gesucht werde, sei sein Leben in Gefahr. B. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 bestätigte die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführer den Eingang seines Gesuchs und forderte ihn gleichzeitig auf, seine Vorbringen bis zum 2. Februar 2009 näher zu begründen und allfällige Beweismittel sowie Kopien seiner Identitätspapiere einzureichen. C. C.a Mit englischsprachigem Schreiben vom 26. Januar 2009 ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch und reichte Kopien seines Passes und Geburtsscheines sowie diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten. Auf deren Inhalt wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Der Beschwerdeführer bekräftigte in seiner Eingabe den Wunsch, Sri Lanka zu verlassen. Hinsichtlich des im Ersuchen vom 27. Novem- D-5075/2009 ber 2008 angesprochenen Vorfalls konkretisierte er, er habe im besagten Tempel (...-)arbeiten ausgeführt, als eine bewaffnete Gruppe der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) das Feuer auf die Arbeiter eröffnet habe. Glücklicherweise habe er unverletzt entkommen können. Er sei von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zur Teilnahme an deren Aktivitäten gezwungen worden. Nach der Abspaltung der TMVP habe diese ihn zum Beitritt bewegen wollen. Er habe jedoch weder mit der einen noch mit der anderen Gruppierung sympathisiert. Nach dem Vorfall von (Datum) seien bewaffnete Anhänger der TMVP zu seinem Haus gekommen und hätten nach ihm gesucht. Er habe dies bei der Polizei, der (...) und (...) gemeldet. Die Polizei habe ihm jedoch keinen persönlichen Schutz gewährt. Um einer Festnahme zu entgehen, hätten ihn seine Eltern nach C._______ geschickt. Die dortige Arbeitsstelle habe ihm jedoch nicht entsprochen. Schliesslich sei er ohne Geld nach Sri Lanka zurückgeschickt worden. Durch eine Niederlassung in einem anderen Landesteil könne er den Problemen nicht entgehen, da der Geheimdienst der TMVP im ganzen Land tätig sei. D. D.a Am 27. März 2009 wurde der Beschwerdeführer durch die Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen angehört. D.b Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe dem Geheimdienst der LTTE in den Jahren (...) bis (...) Informationen über Armeebewegungen geliefert und für die LTTE Einkäufe erledigt. Nach dem Waffenstillstandsabkommen habe er sich oft im Büro der LTTE in B._______ aufgehalten und die Gruppenführer auf Fahrten zur Einheit in D._______ begleitet. Zum Selbstschutz habe er Handgranaten erhalten, da es auch nach dem Waffenstillstandsabkommen noch zu Feuergefechten zwischen der Armee und der LTTE gekommen sei. Er habe regelmässig mit 30 bis 40 Personen an zwei Tagen pro Woche das Training für Unterstützer der LTTE in D._______ besucht. Sie seien im Umgang mit Waffen und dem Sammeln von Informationen ausgebildet worden. Als Mitglied einer damals 15-köpfigen paramilitärischen Gruppe sei es seine Aufgabe gewesen, Informationen über Armeebewegungen zu beschaffen. Ein Kadermitglied der LTTE habe er nicht werden wollen, da er als Mitglied der paramilitärischen Einheit zu Hause habe leben können. Seine Eltern hätten erst nach dem Vorfall von (Datum) von seiner Rolle erfahren, worauf sie ihm ein Visum für C._______ besorgt hätten. Er sei nach E._______ D-5075/2009 geflogen, ohne die LTTE darüber zu informieren. Die LTTE habe somit nicht gewusst, dass er das Land verlassen habe beziehungsweise sie habe zwar gewusst, dass er in C._______ sei, habe ihn dort jedoch nur begrüsst; weiteren Kontakt habe er nicht gehabt und er sei in keinerlei Aktivitäten der LTTE in E._______ involviert gewesen. Er sei nach Sri Lanka zurückgekehrt, da ihn die Eltern aufgrund der Krankheit seines Vaters darum gebeten hätten; beziehungsweise weil ihm aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen Anhängern der Karuna (TMVP) und der LTTE in seinem Zimmer - wobei es sich konkret um einen Streit zwischen ihm und drei jungen Männern aus F._______ gehandelt habe, die ihn fälschlicherweise der Unterstützung der Karuna beschuldigt hätten - das Visum für C._______ entzogen worden sei. Im Übrigen habe er nach dem besagten Streit keinen Lohn mehr erhalten, da er während zweier Monate nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, so dass der Arbeitgeber ihn nach Hause geschickt habe beziehungsweise er selbst beschlossen habe, nach Sri Lanka zurückzukehren, da ihm seine (Verwandte) mitgeteilt habe, dass es im (...-)teil Sri Lankas zurzeit Arbeitsmöglichkeiten gebe. Nach der Rückkehr habe er erneut im Haus seiner (Verwandten) in B._______ gewohnt. Mit der LTTE habe er fortan keine Probleme gehabt. Hingegen seien fünf Tage nach seiner Rückkehr Kadermitglieder der TMVP zu ihm gekommen und hätten wiederum verlangt, dass er sich der Gruppierung anschliesse. Seine (Verwandte) sei zudem aufgefordert worden, ihm mitzuteilen, er müsse sich stellen, ansonsten ihm nicht erlaubt werde, im Land zu bleiben beziehungsweise er getötet und sein (Verwandter) mitgenommen werde. Seine (Verwandte) habe diesbezüglich bei der Polizei, der (...) und beim (...) Klage eingereicht. E. Mit Schreiben vom 30. März 2009 überwies die Schweizer Botschaft in Colombo die Akten dem BFM. F. F.a Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 - eröffnet am 22. Juni 2009 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. F.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens nur zögerlich unsubstanziierte Angaben zu seinen Asylgründen gemacht, die teils wider- D-5075/2009 sprüchlich seien, teils einer inneren Logik entbehrten und wesentliche Fragen nicht beantworteten. Dies lege die Vermutung nahe, dass er versuche, den wahren Sachverhalt zu verschleiern. So habe er im Rahmen der schriftlichen Asylbegründung das Engagement für die LTTE mit keinem Wort erwähnt, während er in der ergänzenden Eingabe von erzwungener Tätigkeit gesprochen und im Verlauf der Botschaftsanhörung angegeben habe, freiwillig den Geheimdienst unterstützt zu haben und als Paramilitär der LTTE ausgebildet worden zu sein. Hinsichtlich des Anschlags vom (Datum) habe er zunächst angegeben, den Tempel im fraglichen Zeitpunkt verlassen und erst später davon erfahren zu haben, während aus dem eingereichten Polizeidokument hervorgehe, dass er durch das Attentat selbst verletzt worden sei. Weiter habe er zunächst angegeben, die LTTE habe nicht gewusst, dass er Sri Lanka verlassen habe. Erst auf Rückfrage hin habe er eingeräumt, die Bewegung sei orientiert gewesen. Auch die Gründe für die Rückkehr nach Sri Lanka vermöchten nicht zu überzeugen. So habe er zunächst die Erkrankung des Vaters als Grund genannt, danach jedoch geltend gemacht, es sei in seinem Zimmer zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der LTTE und der Karunafraktion gekommen, weshalb sein Visum gestrichen worden sei. Schliesslich habe er vorgebracht, das Salär sei unzureichend und die Arbeitsbedingungen schlecht gewesen. Auch die Angaben zur Frage, wer die Polizei vom Erscheinen bewaffneter Männer am (Datum) unterrichtet habe, seien widersprüchlich. Berechtigterweise dürfe jedoch erwartet werden, dass die Schilderungen anlässlich der Botschaftsanhörung in sich stimmig und mit den Darlegungen im schriftlichen Asylgesuch sowie den Beweismitteln in den wesentlichen Zügen übereinstimmten. Zudem könne ihm das Engagement für die LTTE in der dargelegten Form nicht geglaubt werden, da erfahrungsgemäss davon auszugehen sei, dass die LTTE Deserteure und Personen, die eine über das herkömmliche Mass hinausgehende Ausbildung genossen und Insiderkenntnisse erlangt hätten, nicht ungestraft ziehen lasse. Angesichts der geltend gemachten Rolle in der LTTE vermöge auch die Aussage, wonach er in C._______ keine Kontakte zur LTTE gehabt habe, nicht zu überzeugen. Schliesslich lasse die Rückkehr nach Sri Lanka Zweifel an der Glaubwürdigkeit des geltend gemachten politischen Profils aufkommen, zumal der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nicht nur Übergriffe ehemaliger Gegner, sondern angesichts der Desertion auch Sanktionen seitens der LTTE zu befürchten hätte. Auch die Rückkehr in das Haus der (Verwandten) in der Nähe eines Armeecamps spreche gegen die D-5075/2009 Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Asylbehörden seien nicht verpflichtet, bei fehlenden glaubhaften Hinweisen seitens des Gesuchstellers Anhaltspunkte für eine dennoch allfällig vorliegende Gefährdung zu suchen. Daran vermöchten vorliegend auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen und ihm die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. G. G.a Mit am 20. Juli 2009 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingetroffener und von dieser am 29. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, englischsprachiger Beschwerde vom 14. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. G.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, sein Leben sei in Gefahr. Seine Familie sei arm und sein Vater sei krank. Aufgrund seiner Situation könne er - der Beschwerdeführer - sich nicht wie andere frei bewegen, weshalb er seiner Pflicht, für die Familie zu sorgen, nicht nachkommen könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5075/2009 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei - praxisgemäss - aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da diese verständlich ist. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. D-5075/2009 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Vorliegend führte die Schweizer Botschaft in Colombo am 27. März 2009 eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch. 2.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 3. 3.1 Das BFM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe aufgrund zahlreicher Widersprüche, Ungereimtheiten und mangelnder Realkennzeichen als nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderung der angeblichen Verfolgung in sich nicht stimmig ist. Das BFM hat aus zutreffenden Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, die vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche zu entkräften, die mangelnden Realkennzeichen zu substanziieren und die Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bleiben widersprüchlich und unsubstanziiert. So vermochte er insbesondere sein Engagement für die LTTE, auf dem die angebliche Verfolgung basiere, nicht glaubhaft D-5075/2009 darzulegen. Er erwähnte seine Tätigkeit bei der LTTE im schriftlichen Asylgesuch mit keinem Wort, sondern brachte diese erst in der ergänzenden Eingabe vor, wobei er zunächst geltend machte, er habe weder für die LTTE noch - nach deren Abspaltung - für die TMVP sympathisiert, sondern sei zur Mitwirkung bei der LTTE gezwungen worden. Anlässlich der Botschaftsanhörung negierte er dies wiederum und gab an, er habe freiwillig als Zulieferer für den Geheimdienst der LTTE und als Mitglied einer paramilitärischen Gruppe mitgewirkt. Derart widersprüchliche Angaben in einem zentralen Punkt der Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich im zuletzt umschriebenen Umfang für die LTTE engagiert, wäre überdies nicht glaubhaft, dass er trotz seines Insiderwissens nach der Desertion mit der LTTE keinerlei Probleme gehabt habe, weder in C._______ noch nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka. Auch die widersprüchlichen Angaben zu dem Anschlag einer bewaffneten Gruppe vom (Datum) auf den Tempel, in welchem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, vermögen nicht zu überzeugen. Bei einem Anschlag und einer allfällig daraus resultierenden Verletzung handelt es sich um einschneidende Ereignisse, welche sich im Gedächtnis einprägen dürften, weshalb diesbezüglich eine in sich stimmige Schilderung zu erwarten gewesen wäre. Hätte der Anschlag vom (Datum) tatsächlich dem Beschwerdeführer persönlich gegolten, wäre überdies nicht verständlich, weshalb er trotz der Angst vor diesbezüglicher weiterer Verfolgung wiederum an den gleichen Wohnort - in das Haus seiner (Verwandten) in der Nähe eines Armeecamps - zurückgekehrt sein und damit nicht nur sich selbst, sondern auch die Familienangehörigen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt haben sollte. Im Übrigen sind auch die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für die Rückkehr aus C._______ in höchstem Masse widersprüchlich; sie reichen von der Krankheit des Vaters über einen Visumsentzug aufgrund von Streitigkeiten in seinem Zimmer und die Entlassung durch den Arbeitgeber wegen Nichterfüllens der Arbeitspflicht bis zur Abreise aufgrund schlechter Bezahlung respektive wegen in Aussicht gestellter Arbeitsmöglichkeiten im Heimatland. Schliesslich vermögen auch die widersprüchlichen Angaben zur Anzeigeerstattung bei der Polizei nicht zu überzeugen. Laut der Gesuchsergänzung vom 26. Januar 2009 und dem damit eingereichten Polizeidokument vom (Datum) war der Beschwerdeführer selbst bei der Polizei, wohingegen er anlässlich der Botschaftsanhörung seine (Verwandte) als Anzeigeerstatterin nannte. Im Übrigen wurde die betreffende Anzeige erst nach Stellung des Asylgesuchs vom 27. November 2008 D-5075/2009 eingereicht (vgl. Polizeidokument vom [Datum]: Anzeigeerstattung am [Datum]). Mithin kann nicht von vornherein von einem fehlenden Schutzwillen der örtlichen Polizei gesprochen werden. Auch die bei der srilankischen Menschenrechtskommission erhobene Klage datiert gemäss dem entsprechenden Dokument erst vom (Datum). 3.2 Insgesamt vermitteln die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen kein in sich stimmiges Bild und vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Es ist ihm nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5075/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo [...], verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 11