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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2009 D-5070/2009

17 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,752 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5070/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . August 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5070/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, der aus X._______ in Rivers State stammt und in Y._______ in Delta State wohnte, eigenen Angaben zufolge Nigeria im Januar 2008 auf dem Landweg verliess und über Niger und Alge-rien nach Marokko reiste, wo er sich von Ende Februar 2008 bis im Oktober desselben Jahres aufhielt, dass er im Oktober 2008 Marokko auf dem Seeweg verliess und von einem unbekannten Ort aus auf dem Landweg durch unbekannte Länder fuhr, bis er am 7. Oktober 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er an der summarischen Befragung vom 15. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) [...] und an der Direktanhörung vom 27. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahre 2003 Mitglied der damals legalen Gruppierung "Niger Delta Vigilante Movement" (NDVM) geworden, welche zunächst zwischen militanten Gruppen vermittelt und sich für Frieden und Entwicklung im Niger-Delta eingesetzt habe, dass nach den Wahlen im Jahre 2007 im Rivers State ein neuer Gouverneur an die Macht gekommen sei, welcher die NDVM verboten, alle Mitglieder zur Fahndung ausgeschrieben und mit einer "Joint Task Force" aus Militär, Polizei und Navy bekämpft habe, dass das Camp der NDVM in X._______ am 10. Dezember 2008 niedergebrannt worden sei, dass er mit einer Gruppe am 31. Dezember 2007 auf dem Weg nach Port Harcourt von der Polizei gestoppt worden und während vier Tagen mit dieser in Kämpfe verwickelt gewesen sei, dass die Polizei dabei einem Mitglied der Gruppe in die Beine geschossen habe und der Beschwerdeführer diese Person in medizinische Behandlung habe bringen wollen, dass ein anderes Gruppenmitglied den angeschossenen Mann jedoch aus Angst, er könne die andern verraten, erschossen habe, D-5070/2009 dass die NDVM ursprünglich nicht zum Töten gegründet worden sei und er daraufhin beschlossen habe, aus der Gruppe auszusteigen und Nigeria zu verlassen, dass die Polizei nicht in der Lage sei, ihn vor der Gruppe zu schützen, die ihn umbringen wolle, weil er sie verlassen habe, dass er auch von den nigerianischen Behörden bzw. der Polizei gesucht werde, weil die Gruppe beschuldigt werde, Pipelines der Regierung anzuzapfen und den Treibstoff zu verkaufen, dass den Mitgliedern der NDVM die Todesstrafe drohe und einige, die zur Polizei gegangen seien, um Schutz vor der Regierung zu suchen, schon umgebracht worden seien, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2009 – eröffnet am 4. August 2009 – einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fällte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren und festzustellen, dass die Rückkehr nach Nigeria unzulässig sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 D-5070/2009 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgend aufgeführter Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-5070/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ [...] bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, D-5070/2009 dass das BFM in seiner Verfügung ausführlich und sorgfältig ausführte, weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichtbeibringen der erforderlichen Identitätspapiere vorlägen, dass es namentlich die Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätskarte und zu den Reisemodalitäten zu Recht als widersprüchlich und unsubstanziiert bezeichnete (er wisse nicht, wo die Identitätskarte sei [A1 S.4] respektive diese sei an einem unbekannten Datum zerstört worden bzw. sie habe sich in einer Plastikhülle befunden, welche kaputt gegangen sei und der Führer der Gruppe habe sie eingesammelt und vernichtet [A6 S. 3 Fragen 5 ff.]; keine Angaben zu den Transitländern auf der Reise von Marokko in die Schweiz [A1 S. 6 f., A6 S. 6 Fragen 57 ff.]; keine konkreten Angaben zum Ort, an dem er sich in Marokko während acht Monaten aufgehalten haben will [A1 S. 7, A6 S. 6 Frage 56] sowie zum Hafen, aus dem das Schiff in Richtung Europa ausgelaufen sein soll [A6 S. 6 Fragen 57 ff.]; keine Ahnung, wieviel die Reise kostete [A1 S. 7, A6 S. 7 Fragen 62 ff.] und ob er die Schweizer Grenze mit dem Auto oder dem Zug passierte [A1 S. 7], dass daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde, es sei für ihn aufgrund der Angst vor den nigerianischen Milizen und der schlechten Lebensbedingungen auf der marrokanischen Marihuana-Plantage nicht vordringlich gewesen, sich den Namen seines Aufenthaltsortes und des Hafens, von dem das Schiff ausgelaufen sei, zu merken, offensichtlich nicht zu einer anderen Schussfolgerung zu führen vermögen, dass dies auch gilt für die Erklärung in der Beschwerde, er habe keine Identitätskarte vorgelegt, weil er – wie Millionen andere nigerianische Bürgerinnen und Bürger auch – nie eine besessen habe, sowie für seine rhetorische Frage, wie man innert 48 Stunden ein Identitätsdokument vorlegen können solle, das man nie gehabt habe, dass diese Ausführungen im Übrigen nicht zu vereinbaren sind mit der Aussage des Beschwerdeführers in der Direktanhörung, seine Identitätskarte sei zerstört worden [A6 S. 3 Fragen 5 ff.], dass deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe ein gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den D-5070/2009 Asylbehörden bewusst vorenthält und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass die Beschwerde keine substanziierten Ausführungen zur Begründung des Asylgesuchs enthält und in keiner Weise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur behaupteten Tätigkeit für die NDVM und zur geltend gemachten Verfolgung durch die nigerianischen Behörden und die Polizei, zum Ausstieg aus der NDVM sowie zur Ausreise in der Tat widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind (z.B. Unfähigkeit, detaillierte Angaben zu seinem angeblichen Engagement für die NDVM [A6 S. 8 Fragen 75 ff.] und zur Organisation dieser Bewegung [A6 S. 9 Fragen 92 ff.] zu machen; unglaubhafte Angaben zur Mitgliedschaft bei der NDVM und zur Geheimhaltung derselben: Behauptung, die Mitgliedschaft werde sogar vor anderen Mitgliedern der Gruppe geheim gehalten [A6 S. 10 Frage 99] und aus Sicherheitsgründen verwende man Decknamen [A6 S. 9 Frage 96], gleichzeitig verfügen die Mitglieder aber über eine Mitgliederkarte mit dem richtigen Namen des jeweiligen Inhabers, die sie bei Veranstaltungen vorweisen müssen [A6 S. 10 Fragen 98 f.]; unsubstanziierte Angaben zur Behauptung, er werde von den nigerianischen Behörden gesucht [A6 S. 10 Frage 101, A1 S. 6]), dass es sich bei den Ausführungen in der Beschwerde, er habe als Befehlsempfänger die von seinen Chefs angeordneten bewaffneten Einsätze ausgeführt, um Plattitüden handelt, welche die zutreffende Kritik der Vorinstanz an der mangelnden Substanziierung der Asylvorbringen nicht zu entkräften vermögen, D-5070/2009 dass ferner die Erklärung in der Beschwerde, die Verstossung durch seine Familie sei nicht das Motiv seines Asylgesuchs, vorliegend nicht relevant ist, da die Vorinstanz zu Recht erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen anbrachte, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten mithin als zutreffend erweisen, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden D-5070/2009 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich auf die häufigen bewaffneten Auseinandersetzungen im Niger-Delta hinweist und geltend macht, es gäbe in Nigeria keinen Tag, an dem die Waffen nicht sprechen würden, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei, dass diese unsubstanziierten pauschalen Ausführungen offensichtlich nichts an der Schlussfolgerung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermögen, dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist und in seinem Heimatstaat nach eigenen Angaben über sechs Jahre die Schule besucht hat, Reinigungsarbeiten verrichtet hat und in der Friedens- und Jugendarbeit tätig gewesen ist, weshalb es ihm möglich sein wird, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden ist, aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zur Beziehung zu seinen Eltern und zu deren Aufenthaltsort sei davon D-5070/2009 auszugehen, dass diese an einem ihm bekannten Ort in Nigeria wohnten, dass auch in der Beschwerde diesbezüglich nichts eingewendet wird und daher davon auszugehen ist, dass er im Heimatland über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5070/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie) Der Instruktionsrichter Die Gerichtsschreiberin Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 11

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