Urteil vom 31. Mai 2007 {T 0/2} Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Vito Valenti, Hans Schürch Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni D-5070/2006 M._______, geboren_______, unbekannter Herkunft (angeblich Angola), und dessen Ehefrau T._______, geboren_______, Angola, sowie die gemeinsamen Kinder X._______, geboren_______, Angola, Y._______, geboren_______, Angola, und Z._______, geboren_______, Angola, wohnhaft________, vertreten durch_______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 29. August 2006 i.S. Asyl und Wegweisung Sachverhalt: Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung IV zom/mak
2 A. a) Der Beschwerdeführer verliess Angola gemäss eigenen Angaben am 8. Juli 2002 zusammen mit den beiden minderjährigen Kindern seiner Schwägerin (R._______, geboren_______, und L._______, geboren_______) und gelangte nach Zwischenlandung auf einem ihm nicht namentlich bekannten Flughafen - auf dem Luftweg nach Italien. Von dort her seien sie am 12. Juli 2002 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer stellte - wie seine Nichte und sein Neffe - noch gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Vallorbe ein Asylgesuch. Nach dem Transfer in die Empfangsstelle Chiasso wurde er dort am 19. Juli 2002 summarisch befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Zürich zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 3. Oktober 2002 eingehend zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in der angolanischen Exklave Cabinda geboren und im Alter von sechs Jahren zu einem Onkel nach Luanda gezogen, wo er während sieben Jahren die Schule besucht habe. Später habe er als Händler und Verkäufer gearbeitet. Er sei dann einer zur "Frente de Libertação do Enclave de Cabinda" (FLEC) gehörenden Mobilisierungstruppe namens FMEC beigetreten und habe für diese Organisation unter anderem Personendaten der in Luanda wohnhaften Mitglieder nach Cabinda übermittelt. Anfangs Juni 2002 habe ein Mann an seiner Haustüre vorgesprochen und seiner Frau mitgeteilt, er - der Beschwerdeführer - müsse auf der Post persönlich ein Paket abholen. Da ihn ein Freund gewarnt habe, auf der Poststelle warte die Polizei auf ihn und wolle ihn festnehmen, sei er der Aufforderung nicht nachgekommen und habe sich stattdessen zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei (eigenen) Kindern zu einem Onkel begeben. Vor dessen Haus sei jedoch ein Fahrzeug der Polizei gestanden, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Familie umgehend zu einem Freund dieses Onkels gegangen sei. Dieser Mann habe ihm dann gesagt, sein Onkel sei wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei der FLEC festgenommen worden, und ihm - dem Beschwerdeführer - die sofortige Ausreise geraten. Für den Betrag von US$ 4'000.-- habe der Freund seines Onkels ihm Reisepapiere beschafft und die Reise nach Europa organisiert. Im Mai 2003 wurden Fingerabdruckvergleiche mit Frankreich und Portugal in Auftrag gegeben. Es konnte kein vorgängiger Aufenthalt des Beschwerdeführers in diesen beiden Ländern festgestellt werden. b) Der älteste Sohn des Beschwerdeführers, X._______, reiste gemäss Angaben seines Vaters am 10. November 2003 in die Schweiz ein. X._______ habe bis anhin bei seiner Mutter - der Ehefrau des Beschwerdeführers und Beschwerdeführerin (vgl. nachstehend Bst. e) - im Quartier R._______ in Luanda gelebt und sei nun ohne sein Wissen von einer unbekannten Person auf unbekanntem Weg in die Schweiz gebracht worden.
3 c) Am 4. März 2004 suchte eine weitere minderjährige Nichte des Beschwerdeführers, E._______, in der Schweiz um Asyl nach. d) Die Fachstelle LINGUA erstellte am 29. April 2004 gestützt auf ein am 27. April 2004 mit dem Beschwerdeführer durchgeführtes telefonisches Interview ein Herkunftsgutachten. e) Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am 12. Januar 2005 in Begleitung ihrer beiden anderen Kinder, den Zwillingen Y._______ und Z._______, von Italien her unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangszentrum Vallorbe um Asyl nach. Nach Durchführung einer ersten Befragung am 17. Januar 2005 im Empfangszentrum Vallorbe wurde die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden jüngeren Kindern dem Aufenthaltskanton ihres Ehemannes und des Sohnes X._______, _______ zugewiesen. Am 18. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin von einer Mitarbeiterin des Migrationsamtes des Kantons Zürich eingehend angehört. Anlässlich der Anhörungen brachte sie im Wesentlichen vor, sie stamme aus Luanda, wo sie während sechs Jahren die Schule besucht und bis zum Jahre 2002 als Fischverkäuferin gearbeitet habe. Nachdem ihr Ehemann das Land verlassen habe, habe sich die Polizei regelmässig bei ihr nach dessen Aufenthaltsort erkundigt. Sie habe deswegen mehrere Male den Wohnort innerhalb von Luanda wechseln müssen. Als die Probleme mit der Polizei begonnen hätten, habe die Familie ihres Ehemannes ihr den Sohn X._______ weggenommen. Sie habe befürchtet, dass man ihr auch die beiden anderen Kinder wegnehmen würde. Zudem habe die Freundin, bei der sie eine Weile im Quartier C._______ in Luanda gelebt habe, Angst davor gehabt, ebenfalls durch die Polizei behelligt zu werden, weshalb sie die Beschwerdeführerin - sich entschlossen habe, ihrem Ehemann nach Europa zu folgen. Sie habe Luanda am 10. Januar 2005 auf dem Luftweg verlassen und sei auf ihr unbekanntem Weg nach Italien gereist. f) Die von den Beschwerdeführern eingereichten Identitätsdokumente wurden am 5. Juli 2006 einer BFM-internen Analyse unterzogen. g) Am 25. Juli 2006 wurden die Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter des BFM in Bern-Wabern ergänzend angehört. Dabei wurde den Beschwerdeführern auch das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Dokumentenanalyse beziehungsweise - soweit den Beschwerdeführer betreffend - zum Resultat der LIN- GUA-Expertise vom 29. April 2004 sowie zum Umstand, dass in ihren eigenen Aussagen zahlreiche Ungereimtheiten aufgetreten seien und die drei verwandten Kinder R._______, L._______ und E._______ abweichende Angaben zu den Familienverhältnissen und zur Herkunft der Beschwerdeführer gemacht hätten, gewährt.
4 h) Auf entsprechende Anfrage des BFM vom 6. Juli 2006 hin verneinte die zuständige Behörde des Kantons Zürich vom 3. August 2006 das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von aArt. 44 Abs. 3-5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und beantragte mit Schreiben vom 3. August 2006 den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer. B. a) Mit Verfügung vom 29. August 2006 - eröffnet am 30. August 2006 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht wie angegeben den grössten Teil seines Lebens in Angola verbracht. Zudem hätten sich die beiden Identitätskarten der Beschwerdeführer als Totalfälschungen herausgestellt und auch die Identitätsausweise der Kinder wiesen deutliche Fälschungsmerkmale auf; die fraglichen Dokumente würden daher gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an und stellte - unter gleichzeitiger Gutheissung des entsprechenden Antrages der kantonalen Behörde - fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. b) Mit Verfügung vom gleichen Tag wurden auch die Asylgesuche der drei verwandten Kinder R._______, L._______ und E._______ abgewiesen. Der Vollzug der Wegweisung wurde hingegen als nicht zumutbar erachtet und die drei - nicht mehr mit den Beschwerdeführern im selben Haushalt lebenden - Kinder in der Folge vorläufig aufgenommen. C. a) Die Beschwerdeführer beantragten durch ihren Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) für sich und ihre drei Kinder mit Eingabe vom 29. September 2006 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei festzustellen, dass sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten und ihnen in der Folge die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Gegebenenfalls sei zur Vervollständigung des Sachverhaltes ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurde ein dem Internet entnommener Artikel über Angola zu den Akten gegeben. b) Die die mit den Beschwerdeführern angeblich verwandten Kinder R._______, L._______ und E._______ betreffende BFM-Verfügung vom 29. August 2006 trat demgegenüber unangefochten in Rechtskraft.
5 D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2006 forderte die ARK die Beschwerdeführer beziehungsweise deren Rechtsvertreter - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 27. Oktober 2006 auf. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 25. Oktober 2006 einbezahlt. E. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 17. November 2006 auf Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern beziehungsweise deren Rechtsvertreter am 21. November 2006 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
6 mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz befand in ihrer angefochtenen Verfügung vorab zu Recht, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen. So war der Beschwerdeführer, welcher geltend gemacht hatte, in Luanda der FLEC beziehungsweise deren "Mobilisierungstruppe FMEC" beigetreten zu sein und sich um die Mitgliederregistrierung und die Übermittlung von Daten nach Cabinda gekümmert zu haben, in der Tat nicht in der Lage, genauere Angaben zu dieser Organisation, zu deren Zielen oder zu seinem persönlichen Engagement zu machen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer auf ihm anlässlich der Befragungen gestellte konkrete Fragen - etwa zur Reiseroute von Angola in die Schweiz oder zu dem von seiner Nichte R._______ geltend gemachten vorgängigen viermonatigen Aufenthalt bei "Tante M._______" in Portugal - nur ausweichende beziehungsweise nicht der Frage entsprechende Antworten oder erklärte, sich nicht erinnern zu können. Anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung darauf hingewiesen, machte der Beschwerdeführer wiederum nur ausweichende und unsubstanziierte Angaben zu seiner Reise in die Schweiz und erklärte auf die Frage nach einem allfälligen vorgängigen Aufenthalt in Portugal, man meine oft, in Portugal statt in Angola zu sein, da Angola eine ehemalige Kolonie Portugals sei, überdies sei den Kindern - welche im Übrigen in der ersten Anhörung Angst gehabt hätten - während des dreitägigen Aufenthalts in Italien aufgefallen, dass
7 die italienische und die portugiesische Sprache ähnlich seien (vgl. Protokoll ergänzende Bundesanhörung, S. 5 f.). Sodann befand das BFM ebenfalls zu Recht, auch die Aussagen der Beschwerdeführerin seien als unsubstanziiert zu qualifizieren. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Kenntnisse über die Ursache der Probleme ihres Ehemannes beziehungsweise über dessen politisches Engagement haben will, machte sie - auch auf entsprechende Nachfrage hin - keine genauen beziehungsweise keine der Realität entsprechenden Angaben über ihre Reise von Angola in die Schweiz (vgl. Protokoll kantonale Anhörung, S. 7 f.). Beide Beschwerdeführer verstrickten sich schliesslich in Widersprüche bezüglich ihrer Verwandten, insbesondere bezüglich der Namen und des Geschlechts ihrer Geschwister (vgl. Protokoll ergänzende Bundesanhörung Ehemann, S. 9 f., und Protokoll ergänzende Bundesanhörung Ehefrau S. 2 f.). 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird nun geltend gemacht, der Beschwerdeführer weise einen "äusserst tiefen Intelligenzgrad" auf, welcher - insbesondere in Kombination mit psychischer Traumatisierung - eine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit verlange beziehungsweise "eine Grosszahl so genannter Unglaubwürdigkeitsmerkmale problemlos" erklären könne (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.). Bezüglich der Ehefrau wird sodann behauptet, deren Defizite könnten "auf den Konsum örtlich verbreiteter Drogen hinweisen", "welche im Übermass zu einer massiven Einschränkung der Denkfähigkeit führen" könnten (vgl. Beschwerde, S. 12). Diese auf Beschwerdeebene vorgebrachten "Erklärungsversuche" stellen indessen haltlose Unterstellungen dar und vermögen die festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu beseitigen. Beide Ehegatten verfügen über eine - wenn auch, wie in Angola üblich, nur rudimentäre - Schulbildung und waren gemäss ihren Angaben in ihrer Heimat als Händler erwerbstätig. Auch aus den anlässlich der Befragungen erstellten Protokollen ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine verminderte Intelligenz der Beschwerdeführer. Ihre allgemeinen, nicht den Reiseweg und die Asylgründe betreffenden Angaben (etwa zu ihrer Person oder zu ihrem Lebenslauf) sind präzis und ohne gewichtige Widersprüche und Ungereimheiten ausgefallen. Der Vergleich mit einem "geistig behinderten Kind" (vgl. Beschwerde, S. 5 f.) und die Bemerkung, "Zeitgenossen mit einem IQ von 70" könnten oft durch andere Charaktereigenschaften von ihren Defiziten ablenken (vgl. Beschwerde, S. 12), erscheinen daher ebenso verfehlt wie der der Beschwerdeführerin unterstellte Drogenkonsum. Schliesslich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Traumatisierung, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (vgl. Rüge auf S. 5 der Rechtsmitteleingabe) verzichtet hat. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass es mangels entsprechender Anhaltspunkte - nicht die Aufgabe der Behörden, sondern der Beschwerdeführer wäre, mittels ärztlicher Zeugnisse eine Traumatisierung nachzuweisen. Der in der Beschwerdeschrift gestellte Eventualantrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Vervollständigung des Sachverhaltes (vgl. Beschwerde, S.15) ist daher abzuweisen.
8 4.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer werden durch die Einreichung gefälschter Identitätskarten (ein "Bilhete de Identitate" und vier "Cédulas pessoais") erhärtet. Die von der Vorinstanz durchgeführte Dokumentenanalyse ergab, dass es sich bei den Ausweisen der beiden Ehegatten um Totalfälschungen handelt und auch die drei "Cédulas" der Kinder deutliche Fälschungsmerkmale aufweisen. Dieser Feststellung kann zugestimmt werden. So stellen die fünf Identitätskarten vermutlich mittels Scanner erstellte Kopien mit nachträglich handschriftlich erfolgten Einträgen dar. Überdies enthalten die beiden Identitätskarten des Beschwerdeführers und des Sohnes X._______ orthographische Fehler, und bei allen fünf Ausweisen entsprechen weder die Nasstempel noch die Unterschriften der sonst üblichen Form. Bereits anlässlich der ergänzenden Bundesanhörungen auf diese Unstimmigkeiten hingewiesen, zeigten sich die Beschwerdeführer überrascht und beteuerten, die Ausweise ordnungsgemäss beantragt und erhalten zu haben. Auf Beschwerdeebene wird nun beanstandet, die Dokumentenanalyse sei den Betroffenen nie zugänglich gemacht worden; doch selbst wenn die Identitätspapiere gefälscht sein sollten, "so wären diese doch inhaltlich völlig korrekt, da sie den richtigen Inhalt" wiedergäben. Im Übrigen werde in Afrika - auch "in Ländern ohne Jahrzehnte dauernden Bürgerkrieg" - auf Amtsstellen regelmässig improvisiert (vgl. Beschwerde, S. 14). Diese Darlegungen vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern anlässlich der ergänzenden Bundesanhörungen die Ergebnisse der Dokumentenanalyse mündlich eröffnet und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde, womit dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Genüge getan wurde. Die besagten fünf Identitätsdokumente wurden demnach von der Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 4.4 Sodann äusserte die Vorinstanz auch berechtigte Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft. Gemäss dem am 29. April 2004 erstellten Herkunftsgutachten stammt der Beschwerdeführer zweifellos nicht aus Angola, sondern aus einem anderen, frankophonen Land. Tatsächlich hat er - obwohl er angeblich bis zur 7. Klasse in Luanda die Schule besucht hat - keinerlei Kenntnisse über das angolanische Schulsystem. Auch kennt er viele im angolanischen Alltag gebräuchliche Namen wie diejenigen der Radio- und Fernsehstationen oder der Eisenbahngesellschaften nicht. Auffällig ist auch, dass er zahlreiche französische Wörter oder auch die französische Satzstellung in die portugiesische Sprache überträgt. Bereits in der kantonalen Anhörung damit konfrontiert, dass sein Portugiesisch, insbesondere auch dessen Aussprache mit dem Französischen vermischt sei (vgl. Protokoll, S. 19), erklärte er, in seiner Unterkunft würden viele Leute Französisch sprechen und er habe kaum noch Gelegenheit, Portugiesisch zu reden; im Übrigen gebe es in Angola viele Leute, die nicht gut Portugiesisch, sondern Kikongo oder Lingala sprechen würden. Auch anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung (vgl. S. 7) vermochte der Beschwerdeführer keine Argumente gegen die Zweifel an der von ihm geltend gemachten angolanischen Herkunft vorzubringen. In der Rechtsmitteleingabe wird dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich unter-
9 stellt, es handle sich bei ihm um einen "geistig minderbemittelten Zeitgenossen", welcher einerseits wohl gar nicht realisiert habe, wie stark seine Sprache vom Französischen beeinflusst sei und andererseits auch nicht in der Lage wäre, die Französischlastigkeit seines Portugiesisch zu erklären (vgl. Beschwerde, S. 13 f.). Des Weiteren wird gerügt, der LINGUA-Sprachexperte stamme "gemäss curriculum vitae lediglich aus dem südlichen Afrika" und nicht notwendigerweise aus Cabinda, wo - wie der beigelegte Internetauszug zeige - offenbar auch Französisch gesprochen werde; das erstellte Gutachten sei daher unbrauchbar (vgl. Beschwerde, S. 13 oben). Zwar trifft es zu, dass in gewissen Gebieten Angolas, insbesondere in Cabinda und im Grenzgebiet zu Kongo (Kinshasa) unter der Bevölkerung - meist als Zweitsprache - auch Französisch gesprochen wird. Der Beschwerdeführer gab indessen an, im Alter von nur sechs Jahren nach Luanda gekommen zu sein und dort die Schule besucht zu haben. In Luanda wird hingegen Portugiesisch - welche Sprache er auch stets als seine einzige Muttersprache bezeichnete (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 2) - gesprochen und an den Schulen unterrichtet. Der Einwand, in Cabinda werde auch Französisch gesprochen, erscheint daher ebenso unbehelflich wie die unsubstanziierten Rügen am beigezogenen LINGUA-Experten. Das BFM gelangte daher berechtigterweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer höchstens wenige Jahre und keinesfalls von seinem 6. Lebensjahr an bis zu seiner Ausreise im Alter von 37 Jahren in Luanda gelebt habe, dass mithin der von ihm angegebene Lebenslauf nicht glaubhaft sei. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass - wie in der vorinstanzlichen Verfügung zutreffend festgestellt wurde - aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Vorbringen, sowie angesichts der Ergebnisse der Herkunftsanalyse und der Analyse der Identitätsdokumente nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in Luanda verbrachte und wegen seiner Aktivitäten für die FLEC beziehungsweise die FMEC Probleme hatte. Ebenso können die - von der Verfolgungsgeschichte des Ehemannes abgeleiteten - Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Das Bundesamt hat daher zu Recht davon abgesehen, die Asylrelevanz des geschilderten Sachverhaltes zu prüfen. Es kann darauf verzichtet werden, auf weitere - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls zutreffende - Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen allgemeine Darlegungen zum Begriff der Glaubhaftmachung sowie Hinweise auf den von den Beschwerdeführern anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalt) näher einzugehen. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
10 sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142-20]). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK / EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Die angolanische Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und der drei Kinder ist nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz nicht fest stehender Herkunft in Angola, der Heimat seiner Ehefrau und seiner Kinder, ein Aufenthaltsrecht besitzt, weshalb im Folgenden nur die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen in Bezug auf Angola vorzunehmen ist. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die behördliche Untersuchungspflicht, welche insbesondere auch die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs umfasst, ihre vernünftigen Grenzen hat (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 210), zumal dem Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht sowie die Substanziierungslast zukommt und es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein kann, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen afrikanischen Herkunftsländern zu forschen. 5.4 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre (angebliche) Heimat Angola wäre demnach unter dem As-
11 pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.; Nr. 17 S. 130 f.). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. Soweit in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 16) - sinngemäss unter Hinweis auf den Umstand, dass die drei Kinder R._______, L._______ und E._______ von der Vorinstanz mit Verfügung vom 29. August 2006 vorläufig aufgenommen wurden gerügt wird, "die Problematik der Einheit der Familie" sei "vom BFM nicht richtig gewürdigt" worden, so ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall klarerweise weder Art. 44 Abs. 1 AsylG noch Art. 8 EMRK zur Anwendung gelangen können. Wie sich nämlich aus den besagten Akten ergibt, wurden die (angeblichen) Nichten und der (angebliche) Neffe der Beschwerdeführerin seitens des Beschwerdeführers ständig bedroht und auch misshandelt, weshalb diese drei Kinder anfangs 2004 im Interesse des Kindeswohls fremd platziert werden mussten. In der Folge wurde eine Vertretungsbeistandschaft errichtet und gegenüber dem Beschwerdeführer ein Besuchsverbot ausgesprochen. Angesichts dieser Umstände, und insbesondere angesichts der Tatsache, dass R._______, L._______ und E._______ weiterhin vor ihrem "Onkel", dem Beschwerdeführer, geschützt werden müssen (zumal sich der psychische Zustand der drei Kinder seit der Trennung von ihrem "Onkel" offenbar massiv verbessert hat), erscheint die in der Beschwerdeschrift erfolgte Anrufung des Anspruchs auf "Einheit der Familie" völlig abwegig. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
12 1990, BBl 1990 II 668). Eine solche Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto- Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend beruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indessen wird gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK, welche aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des erwähnten Urteils keine Verbesserung der Lage in Angola eingetreten ist (Ausbruch einer Choleraepidemie Ende 2005; Überschwemmungen im Januar 2007, von welchen 12 der 18 Provinzen des Landes betroffen waren; wiederholte blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen in verschiedenen Regionen Angolas), der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer "Risikogruppe" ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Als einer "Risikogruppe" zugehörig erachtet werden insbesondere Personen mit schwer wiegenden gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kindern unter sechs Jahren, alleinstehende Frauen und betagte Personen. Zusätzlich dazu gilt der Wegweisungsvollzug von Personen, die ihren letzten Wohnsitz nicht in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten oder dort über ein festes Beziehungsnetz verfügen, als nicht zumutbar. Die Beschwerdeführer stammen gemäss eigenen Angaben aus Luanda beziehungsweise haben die letzten Jahre vor ihrer Ausreise dort gewohnt und verfügen dort über ausgedehnte familiäre Beziehungsnetze (vgl. Protokoll kantonale Anhörung Beschwerdeführer, S. 4 f., und Protokoll kantonale Anhörung Beschwerdeführerin, S. 4 f.). Sodann haben die drei Kinder der Beschwerdeführer mittlerweile alle ihren sechsten Geburtstag hinter sich und sind - wie ihre Eltern - soweit aktenkundig gesund. Des Weiteren verfügen die Beschwerdeführer über eine gewisse Schulbildung sowie über Berufserfahrung als Händler und Verkäufer. Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Angola in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Bei dieser Sachlage kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. 5.6 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerweigenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ungeachtet dessen, dass sich der Kanton Zürich mit Schreiben vom 3. August 2006 gegen eine vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. aArt. 44 Abs. 3-5 AsylG
13 ausgesprochen hatte - und dies angesichts der aktuellen Sachlage wohl noch heute tun würde - , wären vorliegend bereits die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, halten sich die Beschwerdeführer doch seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren in der Schweiz auf. 5.7 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer auch als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu bezeichnen, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Angola entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet sind, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 5.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das Bundesamt hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (vgl. Art. 14a Abs. 1-4 ANAG) 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 25. Oktober 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - _______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand am: