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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2020 D-5069/2020

2 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,776 parole·~14 min·2

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. September 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5069/2020

Urteil v o m 2 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. September 2020 / N (..).

D-5069/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – reiste am 22. Juli 2020 von Italien kommend in die Schweiz ein, worauf er von der Schweizerischen Grenzwache wegen illegaler Einreise und Aufenthalts angehalten wurde. Von der Grenzwache wurde er an die Kantonspolizei B.________ überstellt, welche seinen Reisepass zuhanden des SEM einzog (Art. 10 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). Eine Überprüfung des Passes ergab keine Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung. Nach seiner Entlassung durch die Polizei ersuchte der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde im Bundesasylzentrum Region Ostschweiz geführt. Dort wurde er am 28. Juli 2020 vom SEM zu seinen Personalien und kurz zu seinem Reiseweg befragt. Am 30. Juli 2020 führte das SEM mit ihm ein Gespräch im Hinblick auf einen allfälligen Entscheid in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren durch. Auf die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens wurde jedoch verzichtet. Im Nachgang dazu fand am 14. August 2020 die Erstbefragung (nach Art. 26 Abs. 3 AsylG) und am 2. September 2020 die Anhörung zu den Gesuchsgründen (nach Art. 29 AsylG) statt. B. Im Rahmen der erwähnten Befragungen und der Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund im Wesentlichen das Folgende aus: Seine Familie stamme aus einem Dorf im Distrikt C.________ in der Provinz Ghazni. Seine Eltern seien aber schon seit rund zehn Jahren in Kabul wohnhaft, wo sie ein eigenes Haus besässen. Dort lebten auch (… [mehrere seiner Geschwister]). Seine ältere Schwester, welche bereits verheiratet sei, lebe ebenfalls in Kabul. Daneben habe er noch zwei Onkel, welche in Kabul ansässig seien, respektive eigentlich nur einen Onkel, zu welchem sie auch noch ein schlechtes Verhältnis hätten. Demgegenüber habe er selber nur während der letzten zwei Monate vor seiner Ausreise in Kabul gelebt, da er nach seiner zweijährigen Ausbildung (… [in einem spezialisierten Bereich]) – welche er in Kabul absolviert habe – eine nur für Ghazni gültige Berufsausübungsbewilligung erhalten habe. Aus diesem Grund habe er ab 2015 und noch bis zum Sommer 2019 in Ghazni gelebt, wo er (… [in]) C.________ (… [auf seinem Fachbereich]) tätig gewesen sei. Während dieser Zeit sei er nur selten nach Kabul gereist und seine finanzielle Situation sei bescheiden

D-5069/2020 gewesen. Dazu führte er im weiteren Verlauf der Erstbefragung aus, (… [als Spezialist]) sei er selbständig tätig gewesen, indem er (… [ein privates Geschäft]) geführt habe (vgl. Protokoll, F. 79). Daneben brachte er auf Nachfrage hin vor, seine Ausbildung – seine zwölfjährige Schulzeit, wovon zwei Jahre in Kabul, und sein zweijähriges Studium in Kabul – seien von seinem Vater finanziert worden. Sein Vater sei aber mittlerweile alt und auch dauerhaft krank, weshalb es seiner Familie finanziell schlecht gehe. Aus wirtschaftlichen Gründen habe er auch nur zwei statt vier Jahre studieren können. Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer vor, seine Ausreise habe mehrere Gründe gehabt. So gebe es zunächst Landstreit innerhalb seiner Familie, in welchen die Gegenseite die Taliban hineingezogen habe. Darüber hinaus sei er ins Visier der Taliban geraten, weil er aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit Steuern an die Regierung gezahlt habe. Die Taliban hätten gewollt, dass er seine Steuern an sie zahle. Zudem hätten sie ihn als Informanten gewinnen wollen. Deshalb habe er nicht nur Drohungen erhalten, sondern er sei auch einmal von den Taliban für zwei oder drei Tage mitgenommen worden, wobei er massiv geschlagen worden sei. Zum Dritten gebe es in seiner Heimatregion einen schon seit Jahren andauernden Konflikt mit einer benachbarten Ortschaft, bei welchem es um Wasser gehe und in welchen ebenfalls die Taliban involviert seien. In diesem Zusammenhang habe er im Frühjahr 2019 noch eine zweite Mitnahme durch die Taliban erlebt. Nachdem er auch noch ein Drohschreiben erhalten habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er in Kopie (als Foto) ein angebliches Drohschreiben vor. Zu seinem Reiseweg führte er aus, er habe seine Heimat am 24. September 2019 verlassen, indem er legal mit Visum und auf dem Luftweg in den Iran ausgereist sei. Von dort sei er über die Türkei und Griechenland nach Italien gelangt, von wo er die Schweiz erreicht habe. Angesprochen auf die Einträge in seinem Reisepass bestätigte er dabei, dass er schon zuvor einmal legal mit Visum und auf dem Luftweg in den Iran gereist sei (gemäss Passeinträgen mit Aufenthalt im Iran vom 22. Februar 2019 bis zum 2. April 2019). Diesbezüglich führte er an, er habe damals Arbeitsinstrumente für (… [sein privates Geschäft]) kaufen wollen, die wären aber sehr teuer gewesen. Gleichzeitig gab er an, seine Flugreisen habe er selber finanziert. C. Am 9. September 2020 liess das SEM dem Beschwerdeführer über seine

D-5069/2020 Rechtsvertretung den Entwurf des Asyl- und Wegweisungsentscheides zukommen. Die Rechtsvertretung reichte am 10. September 2020 eine diesbezügliche Stellungnahme ein (vgl. dazu die Akten). D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. September 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan. In seinem Entscheid erkannte das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers über angeblich vonseiten der Taliban erlittene Nachstellungen aufgrund einer insgesamt mangelnden Substanziierung seiner Schilderungen sowie aufgrund von Widersprüchen in seinen Sachverhaltsangaben als insgesamt unglaubhaft. Dabei verwies das SEM unter anderem auch auf Widersprüche auch in den biographischen Angaben des Beschwerdeführers. Für die diesbezüglichen Erwägungen kann auf die Akten verwiesen werden. Den Vollzug der Wegweisung erklärte das SEM sodann unter Bezugnahme auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie unter Verweis auf den persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die diesbezüglichen Erwägungen wird – soweit wesentlich – nachfolgend zurückgekommen. E. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2020 – handelnd durch seine Rechtsvertretung und beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs) und Rückweisung der Sache ans SEM zur Neubeurteilung durch das SEM, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung macht er zur Hauptsache geltend, das SEM habe es in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht unterlassen, sich mit der Veränderung der Sicherheitslage in Afghanistan seit Erlass des BVGer-Referenzurteils D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 auseinanderzusetzen. Es sei aber mittlerweile von einer derartigen Verschlechterung auszugehen, dass eine Wegweisung von Personen nach Kabul genauso wie in die restlichen Teile des Landes als unzumutbar zu gelten habe. Auf die Beschwerdebegründung wird weiter – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.

D-5069/2020 F. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Gericht seit dem 13. Oktober 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und er hat seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.2 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Prozessgegenstand bildet demnach – entsprechend auch den Beschwerdevorbringen – ausschliesslich die Anordnung des Wegweisungsvollzuges, während die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet wurde (Ziffn. 1–3 des Dispositivs). 3. Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet. Über die Beschwerde ist daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

D-5069/2020 5. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil vom SEM der entscheidrelevante Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer zu dessen Begründung einzig geltend macht, das SEM habe der seit Erlass des Referenzurteils D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 erfolgten Veränderung, mithin Verschlechterung der allgemeinen Lage in Afghanistan nicht hinreichend Rechnung getragen. Damit beschlägt das Vorbringen nicht die Frage der Sachverhaltsfeststellung im konkreten Einzelfall, sondern die Frage der rechtlichen Würdigung der Sache im Lichte der allgemein bekannten Quellenlage zu Afghanistan. Da aufgrund der Aktenlage kein individueller Abklärungsbedarf ersichtlich ist, ist der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erkennen. Das Gericht hat daher in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ausführlich geäussert, weshalb auf die publizierte Praxis verwiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 FK). Die Frage

D-5069/2020 der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beurteilt sich somit nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK). Vorliegend ergeben sich weder aufgrund der Aktenlage noch der Beschwerdevorbringen Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Afghanistan, insbesondere Kabul, im Sinne einer konkreten Gefahr ("real risk") Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. dazu auch nachfolgend). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nach Kabul zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die in Afghanistan seit Jahren herrschende Kriegs- und Bürgerkriegslage – auf welche sich der Beschwerdeführer beruft – wird sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht fortwährend beobachtet. Dabei hat sich das Gericht im Verlauf der Zeit schon wiederholt zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geäussert. Im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat es letztmals eine aktuelle Lageeinschätzung sowohl zu Afghanistan im Allgemeinen als insbesondere auch zur Stadt Kabul publiziert. Eine Einschätzung der Lage in der Stadt Mazar-i-Sharif erfolgte mit dem Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019. Alleine der Umstand, dass diese Referenzurteile vom Herbst 2017 und vom Frühjahr 2019 datieren, ändert nichts daran, dass die dort gezogenen Schlüsse bis heute Gültigkeit haben. Das Gericht geht auch im Lichte der jüngsten Quellenlage zu Afghanistan davon aus, dass der Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu erkennen ist, wenn spezifische Anforderungen an die Person und den persönlichen Hintergrund der vom Vollzug betroffenen Person erfüllt sind, mithin im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 E. 8.2 ff.). Mit seiner Berufung auf zwei Länderberichte – zum einen der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. September 2019 (Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage; Update der SFH-Länderanalyse),

D-5069/2020 zum andern ein Beitrag aus Asylmagazin 8-9/2019 (Studie zum Verbleib und den Erfahrungen abgeschobener Afghanen) – bringt der Beschwerdeführer nichts ein, was die gefestigte Praxis des Gerichts zu Kabul erschüttern könnte. Demnach gilt auch im vorliegenden Verfahren, dass sich der Wegweisungsvollzug nach Kabul ausnahmsweise als zumutbar erweisen kann, nämlich dann, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen. Solch besonders begünstigende Voraussetzungen sind namentlich dann als gegeben zu erkennen, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher in Kabul auf ein soziales Netz zurückgreifen kann, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweist. Das soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 E. 8.4.1 [zweiter Absatz, erster Teil]). Da das Netz tragfähig zu sein hat, vermögen weder bloss schwache noch bloss entfernte Anknüpfungspunkte zu genügen. Zentral erweist sich letztlich die Frage danach, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt, beziehungsweise danach, inwiefern ihr im Zusammenspiel mit ihrem Beziehungsnetz eine wirtschaftliche Wiedereingliederung – mithin das Erlangen einer bezahlten Arbeit – möglich ist (vgl. a.a.O., E. 8.4.1 [zweiter Absatz, zweiter Teil]). Im Rahmen seiner Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2) – zeigt das SEM in schlüssiger Weise auf, dass im Falle des Beschwerdeführers diese Voraussetzungen erfüllt sind. Dem vermag der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Tatsächlich handelt es sich bei ihm um einen jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann, welcher über eine überdurchschnittlich hohe Ausbildung verfügt und bis zu seiner Ausreise als selbständiger (… [Spezialist]) tätig war. Sodann verfügt er in Kabul über ein enges Beziehungsnetzt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer angibt, nur zeitweise in Kabul wohnhaft gewesen zu sein. Die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen kann daher an dieser Stelle offen bleiben. So lebt die gesamte Familie schon seit vielen Jahren in Kabul, wo sie auch ein eigenes Haus besitzt. Gleichzeitig darf davon ausgegangen werden, dass die Familie über einigen Wohlstand verfügt. Auch in diesem Punkt vermögen die anderslautenden Vorbringen nicht zu überzeugen. Schliesslich dürfte der Beschwerdeführer als selbständiger (… [Spezialist]) auch selbst ein genügendes Einkommen erzielt haben, ansonsten er sich nicht Flugreisen in

D-5069/2020 den Iran hätte leisten können. Mit Blick auf diese Ausgangslage darf davon ausgegangen werden, er könne in Kabul wieder in den Kreis seiner Familie zurückkehren und sich dort mit deren Hilfe und dank seiner überdurchschnittlichen Ausbildung relativ rasch wieder wirtschaftlich integrieren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Kabul als zumutbar zu erkennen. 6.5 Letztlich ist auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 8. Mit vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist sodann an dieser Stelle abzuweisen, da sich die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. Die Kosten des Verfahrens – welche auf Fr. 750.– festzusetzen sind – sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5069/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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