Abtei lung IV D-5067/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . September 2008 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A.__________, geboren _______________, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Michel Okongo Lomena, ________________________________, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5067/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 6. April 2008 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin nach der Überführung ins Transitzentrum C._______ am 5. Mai 2008 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass sie - nach erfolgter Zuweisung in den Kanton D._________ - am 6. Juni 2008 von einer Mitarbeiterin des BFM in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin anlässlich dieser beiden Befragungen im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus der kongolesischen Hauptstadt Kinshasa, wo sie nach Abschluss der Schule als Gemüsehändlerin gearbeitet habe und wo heute auch noch ihre vier Kinder lebten, dass sie Mitglied der politisch-religiösen Gemeinschaft "Bundu Dia Kongo" (BDK) sei und als solches im Februar 2007 in Matadi (Provinz Bas-Congo) an einem Protestmarsch teilgenommen habe, dass es im Verlauf dieser Veranstaltung zu blutigen Zusammenstössen zwischen Soldaten der kongolesischen Armee und Angehörigen der BDK gekommen sei, dass in der Folge Soldaten das Haus der BDK durchsucht und zahlreiche Anwesende - darunter auch die Beschwerdeführerin - festgenommen hätten, dass die Beschwerdeführerin im Gefängnis von Matadi misshandelt, aber nie formell angeklagt oder einem Richter vorgeführt worden sei, dass ein im Gefängnis arbeitender Korporal ihr gegen entsprechende Bezahlung zur Flucht verholfen habe, D-5067/2008 dass sie umgehend gemeinsam mit ihrer Freundin E._______ und deren Bruder F._______ Kongo (Kinshasa) verlassen und nach Kongo (Brazzaville) gereist sei, dass sie Brazzaville am 4. April 2008 mit einem ihr nicht zustehenden, auf den Namen G.______ lautenden Pass verlassen und auf dem Luftweg nach Rom gelangt sei, von wo aus sie dann am 6. April 2008 in die Schweiz eingereist sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung im Transitzentrum H._______ eine am 24. März 2005 ausgestellte Bestätigung betreffend Verlust der Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Juli 2008 ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin aus der Schweiz anordnete, dass die Beschwerdeführerin sich mit Eingabe vom 4. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen die BFM-Verfügung vom 11. Juli 2008 wandte und um Asyl, eventualiter um vorläufige Aufnahme ersuchte, weil die Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar, nicht zulässig und nicht möglich sei, dass sie gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass sie in der Eingabe vom 4. August 2008 auch die Nachreichung einer ausführlichen Begründung in Aussicht stellte, dass die in Aussicht gestellte Beschwerdebegründung durch den bereits am 28. Juli 2008 bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 5. August 2008 (Poststempel) nachgereicht wurde, dass dabei auch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf die Begründung dieser Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. August 2008 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird - die Gesuche um Ge- D-5067/2008 währung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und der Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- eine Frist bis zum 28. August 2008 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 27. August 2008 und am 28. August 2008 in zwei Raten von je Fr. 300.-- bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtenen Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e D-5067/2008 AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zu bestätigenden, ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2008 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2008 verwiesen werden kann, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zu Recht feststellte, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, D-5067/2008 dass sie etwa anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, sie habe am 27. Februar 2007 am Protestmarsch der BDK in Matadi teilgenommen und sei dann am 1. März 2007 anlässlich einer Hausdurchsuchung festgenommen worden (vgl. A1, S. 4), um dann anlässlich der Bundesanhörung vom 6. Juni 2008 zu behaupten, sie wisse nicht, wann der besagte Marsch stattgefunden habe, glaube aber, es sei anfangs Februar 2007 gewesen (vgl. A13, S. 8), und die Festnahme sei am Tag nach der Demonstration erfolgt (vgl. A 13, S. 9), dass es sodann der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widerspreche, dass - wie die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe - ein im Gefängnis arbeitender Korporal der Beschwerdeführerin zur Flucht verholfen und dadurch ohne einleuchtendes Motiv seine Dienstpflicht und seine berufliche Position aufs Spiel gesetzt haben solle, dass die Beschwerdeführerin schliesslich auch nicht in der Lage gewesen sei, Angaben zu den wesentlichen Zielen der BDK, zum Zeitpunkt ihres Beitritts oder zur BDK-Veranstaltung im Februar 2007 zu machen, dass die - im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhaltes sowie allgemeine Hinweise, wonach führende BDK-Mitglieder Verfolgungen ausgesetzt seien, enthaltenden - Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 5. August 2008 nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde (Zug), keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission D-5067/2008 [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte, dass auch keinerlei Hinweise bestehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Baluba) in ihrer Heimat irgendwelchen Diskriminierungen ausgesetzt sein könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-5067/2008 dass für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) zunächst auf das in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil zu verweisen ist, welches eine detaillierte und grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, dass zwar insbesondere im Osten des Landes - trotz des von der kongolesischen Regierung und verschiedenen Rebellengruppen am 23. Januar 2008 in Goma unterzeichneten Friedensabkommens - die Lage nach wie vor angespannt ist und immer wieder Unruhen unterschiedlicher Intensität aufflammen, dass jedoch bezüglich des Westens des Landes und der Hauptstadt Kinshasa unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass gemäss der ebenfalls in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten Praxis die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden kann, dass die Beschwerdeführerin nicht zu einer "Risikogruppe" ("groupe vulnérable"; vgl. EMARK 2004 Nr. 33) gehört, da sie zwar eine alleinstehende Frau ist, aber über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung als selbständige Gemüsehändlerin (vgl. A1, S. 2) verfügt, nebst ihrer Muttersprache Lingala auch gut Französisch spricht und in der Hauptstadt Kinshasa ein soziales und familiäres Beziehungsnetz besitzt (eine Schwester und eine Freundin, welche während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin deren vier Kinder betreut [vgl. A1, S. 3]), dass der in der Beschwerdebegründung (vgl. S. 7) in Aussicht gestellte ärztliche Bericht bis anhin nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist und sich aus den Akten auch keine stichhaltigen Hinweise entnehmen lassen, dass die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen leiden könnte, dass somit die in EMARK 2004 Nr. 33 aufgeführten Kriterien, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als zumutbar erscheinen lassen, im vorliegenden Fall als gegeben erachtet werden können, D-5067/2008 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 27. August 2008 und am 28. August 2008 in zwei Raten von je Fr. 300.-- geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5067/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: keine) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N ______ (per Kurier; in Kopie) - ____________ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 10