Abtei lung IV D-5061/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Nigeria, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. August 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5061/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Nigeria am 1. Juni 2009 von D._______ aus auf dem Seeweg verliess, nach einer ungefähr dreiwöchigen Reise an einen ihm unbekannten Ort gelangte, seine Reise auf dem Landweg fortsetzte und via ihm unbekannte Zwischendestinationen am 24. Juni 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab, dass er am 7. Juli 2009 im E._______ befragt und am 20. Juli 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, nach dem Tod seines Vater habe er mit den Erträgen aus der Landwirtschaft nicht ausreichend für seine Mutter und Geschwister sorgen können, dass ihm ein Freund den Kontakt zu einem Mann verschafft habe, welcher der Anführer einer Erpressergruppe gewesen sei, dass er in der Folge von diesem mit der Bewachung von Entführungsopfern beauftragt worden sei, dass man ihn mit einer Machete ausgerüstet und ihn sein Chef angewiesen habe, die Entführten nach Telefonnummern ihrer Angehörigen zur Erpressung von Lösegeldern zu fragen und Flüchtende zu töten, dass im Jahr 2007 in Nigeria Gouverneurswahlen stattgefunden hätten, die F._______ indessen mit dem Wahlausgang nicht einverstanden gewesen sei, worauf die Gruppe von einem Mitglied der F._______ den Auftrag erhalten habe, Ausländer und weisse Investoren zu kidnappen, um damit in G._______ grosse Verunsicherung zu erzeugen, dass er bei einer solchen Entführung als Fahrer agiert habe, wobei es zu einem Schusswechsel zwischen Polizei, Armee und Mitgliedern der Entführungsorganisation gekommen sei, D-5061/2009 dass bei diesem Schusswechsel drei ihrer Leute erschossen worden seien, darunter auch ihr Anführer, weshalb sie sich ergeben hätten und daraufhin festgenommen, auf den Polizeiposten gebracht und anschliessend inhaftiert worden seien, dass verschiedene Medien über diesen Vorfall berichtet und Fotos der Inhaftierten publiziert hätten, dass er von einem Polizisten erfahren habe, dass er zum Tode verurteilt worden sei, dass ihm dieser Polizist für eine hohe Summe Bestechungsgeld zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen habe, dass er einige Zeit im Busch verbracht habe, bevor er Nigeria von D._______ aus auf dem Seeweg verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2009 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass seine Erklärungen zur Nichteinreichung von Ausweisdokumenten stereotyp ausgefallen und als Standardvorbringen zu werten seien, wie sie viele Gesuchsteller verwenden würden, welche den Asylbehörden ihre Identität nicht offenlegen wollten, dass er sich dementsprechend widersprüchlich zu seinem Geburtsdatum geäussert habe, so habe er bei der Direktanhörung den H._______ als Geburtsdatum genannt und erst auf Nachfrage hin den B._______ - das Datum, welches er bereits bei der Erstbefragung angegeben habe - genannt, dass seine Aussagen zu den persönlichen Papieren verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten enthielten, D-5061/2009 dass ein weiteres starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren die widersprüchlichen sowie realitätsfremden Aussagen zum Reiseweg darstellten und seine Schilderung, wonach er die Reise ohne Ausweispapiere absolviert habe und bis in die Schweiz nie kontrolliert worden sei, offensichtlich unglaubhaft sei und der allgemeinen Erfahrung widerspreche, insbesondere da die Kontrollen in den Häfen diesbezüglich sehr streng seien und es gefahrvoll und schwierig sei, papierlose Personen auf ein Schiff zu bringen, dass zudem sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengen-Abkommen verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers deshalb darauf schliessen lasse, er habe nicht nur beabsichtigt, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass aus seinen Aussagen ebenfalls hervorgehe, er habe auch nicht vor, irgendwelche Papiere zu beschaffen, welche seine Identität belegen könnten, dass er unter anderem angegeben habe, seiner Meinung nach seien hier keine Papiere nötig, weshalb er auch nichts unternommen habe, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM auch in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den asylbegründenden Vorbringen zahlreiche Unglaubhaftigkeitsmerkmale feststellte und seine Aussagen zur letzten Entführung, zur seiner Tätigkeit bei den Entführern und zur Polizeistation, auf die er gebracht worden sei, als unsubstanziiert, widersprüchlich beziehungsweise realitätsfremd qualifizierte, dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, weshalb aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, D-5061/2009 dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-5061/2009 dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), D-5061/2009 dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er habe in seinem Heimatland weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen oder beantragt (vgl. A 1/13, S. 4), dass er keine Dokumente beschaffen könne, da er nicht wisse, wie er das machen sollte, zumal er nicht wisse, wen er kontaktieren sollte, und auch keine Telefonnummern im Kopf habe, da er einfach davon gerannt sei, dass zwar sein Bruder ein Telefon habe, er dessen Nummer aber nicht im Kopf habe (vgl. A 1/13, S. 5), dass er anlässlich der Direktanhörung - in Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Kurzbefragung - angab, er habe eine Identitätskarte beantragt, diese sei jedoch nie ausgestellt worden, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wo und wann er die Identitätskarte beantragt habe (vgl. A 8/17, S. 4), dass er ergänzend anführte, er habe sein Telefon, wo sämtliche Telefonnummern gespeichert gewesen seien, im Busch verloren (vgl. A 8/17, S. 6), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass auf Beschwerdeebene die Einreichung von Ausweispapieren in Aussicht gestellt und angeführt wird, er würde dafür etwa ein halbes Jahr Zeit benötigen, dass es bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darum geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innert 48 Stunden nach Einreichen des Gesuches abzugeben sind, nicht jedoch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), D-5061/2009 dass sich demzufolge an der vorinstanzlichen Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, weshalb dem Beschwerdeführer keine Frist zur Beschaffung solcher Papiere anzusetzen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt und in unsubstanziierter Weise an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, weshalb die Ausführungen in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass er lediglich ergänzend anführt, sobald "alles ruhig gehe", würde er zurückfahren, dieses Vorbringen an der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts indessen nichts ändert, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht ausführt, wie er erfahren will, dass sich die Situation beruhigt habe, zumal er gemäss eigenen Aussagen keinen Kontakt mit Angehörigen aufnehmen könne, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, D-5061/2009 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, D-5061/2009 dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Nigeria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5061/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des E._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, E._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das I._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11