Abtei lung IV D-5057/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreise und Asyl; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2006 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5057/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2001 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein erstes Asylgesuch einreichte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), nachdem am 15. Mai 2002 eine Anhörung des Beschwerdeführers in B._______ stattgefunden hatte, mit Verfügung vom 19. März 2003 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass der Beschwerdeführer mit auf den 6. Juni 2006 datierter, bei der B._______ am 8. Juni 2006 eingegangener Eingabe erneut um Asyl nachsuchte, dass diese Eingabe in der Folge ans BFM weitergeleitet wurde, dass das BFM mit - durch die B._______ eröffnetem - Schreiben vom 7. August 2006 den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer vierzehntägigen Frist zur Beantwortung einzelner konkreter Fragen im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch aufforderte, dass der Beschwerdeführer mit auf den 24. September 2006 datierter, bei der B._______am 28. September 2006 eingegangener Eingabe dieser Aufforderung nachkam, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass der Beschwerdeführer mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Dezember 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2006 Beschwerde erhob und dabei sinngemäss um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung ersuchte, dass im Weiteren beantragt wurde, der Beschwerdeführer sei von der B._______ zu seinen Asylgründen ergänzend anzuhören, dass die ARK, nachdem das BFM am 8. Dezember 2006 antragsgemäss Akteneinsicht gewährt hatte, der Rechtsvertreterin mit Zwischen- D-5057/2006 verfügung vom 13. Dezember 2006 Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung bis zum 28. Dezember 2006 gewährte, dass die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 28. Dezember 2006 unter anderem um Einsicht in das im Rahmen des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers erstellte Befragungsprotokoll vom 15. Mai 2002 ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 diesem Antrag entsprach und im Weiteren die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 22. März 2007 an seinen Erwägungen vollumfänglich festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass diese Vernehmlassung der Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die bei der ARK am 31. Dezember noch hängigen Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen wurden und durch dieses weitergeführt werden, wobei das neue Verfahrensrecht Anwendung findet (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-5057/2006 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), wobei die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass, wenn eine Befragung nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Praxis im Auslandverfahren von einer Befragung der asylsuchenden Person nur abgewichen werden kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.), dass, wenn die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen und sie dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist, dass sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen kann, wenn der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist, dass der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist, wenn sich ein negativer Entscheid abzeichnet, dass das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362ff.), D-5057/2006 dass vorliegend davon auszugehen ist, dass eine Befragung des Beschwerdeführers durch die B._______ möglich gewesen wäre, dass das BFM dem Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem zwingend das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid hätte gewähren müssen, was indessen unterlassen wurde, dass dieser Mangel auf Beschwerdeebene nicht zu heilen ist, zumal es aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, welche näherer Prüfung bedürfen, zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung notwendig erscheint, den Beschwerdeführer zu befragen oder diesem zumindest Gelegenheit zu geben, zu einzelnen konkreten Fragen schriftlich Stellung zu nehmen, dass indessen dem Beschwerdeführer nicht allein aufgrund der unterlassenen Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, dass im Weiteren aufgrund der Aktenlage nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dem Beschwerdeführer wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG, dass nach dem Gesagten der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass somit die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Oktober 2006 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer als obsiegende Partei für die entstandenen Parteikosten eine angemessene Entschädigung zu Lasten des BFM auszurichten ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- D-5057/2006 tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2], welche aufgrund des geschätzten Aufwandes auf Fr. 800.– bestimmt wird. (Dispositiv nächste Seite) D-5057/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - (...) - das BFM, mit den Akten Ref-Nr. N_______(in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: Seite 7