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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2018 D-5050/2016

8 maggio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,654 parole·~23 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5050/2016

Urteil v o m 8 . M a i 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 / N (…).

D-5050/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein im H._______ bei I._______ geborener Palästinenser, und die Beschwerdeführerin, eine in J._______ geborene Palästinenserin, beide mit letztem Wohnsitz im H._______, verliessen Syrien mit ihren Kindern Mitte August 2014 Richtung Türkei. Am 22. September 2014 reisten sie mit einem Visum legal von K._______ in die Schweiz ein und suchten am 26. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) L._______ um Asyl nach. B. Am 7. Oktober 2014 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 23. Februar 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführenden getrennt zu ihren Asylgründen an. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe sich im November 2013 mit seiner Familie zur schweizerischen Vertretung in K._______ begeben und ein Visumsgesuch gestellt. Der Visumsantrag sei abgelehnt worden. Da er kein Geld mehr gehabt und es die syrische Regierung zu diesem Zeitpunkt erlaubt habe, nach Syrien zurückzureisen, sei er Ende Dezember 2013 beziehungsweise Anfang Januar 2014 mit seiner Familie nach Syrien zurückgekehrt. Danach habe er durch die syrischen Behörden Repressalien erlitten, weil sie von seiner Reise in die Türkei erfahren hätten. Er sei zwei Mal, das erste Mal im Januar 2014 und das zweite Mal im Februar 2014 von den syrischen Sicherheitsbehörden in I._______ mehrere Stunden zu seiner Reise in der Türkei befragt worden. Er sei als Verräter beschimpft und es sei ihm vorgeworfen worden, dass er mit den Oppositionsgruppen zusammenarbeite. Er habe viele Leute gekannt, die Beziehungen hatten. Er habe dann jemanden bezahlt, der für ihn die Sache erledigt habe. Die Leute vom Geheimdienst seien dann noch mehrmals in seinen Laden gekommen und hätten Kleider mitgenommen und Geld von ihm verlangt, was er toleriert habe, da er Angst gehabt habe, sie würden ihn sonst verhaften. Er habe auch die Auswirkungen des Krieges zu spüren bekommen. Im Frühling 2014 sei seine Mutter angeschossen worden. Am 20. April 2014 sei eine Rakete in ihr Quartier eingeschlagen, wobei er und ein Neffe durch Raketensplitter verletzt worden seien. Am 27. Juli 2014 sei ein Kampfhelikopter

D-5050/2016 in der Luft explodiert und danach ungefähr 100 Meter von ihrem Haus entfernt abgestürzt. Dabei seien 14 Personen getötet worden. Es habe kaum medizinische Versorgung gegeben. Eine Woche vor der Ausreise habe er Probleme mit Shabiha-Milizen bekommen. Diese seien oft ins Restaurant seiner Familie gekommen ohne zu bezahlen, weswegen es einmal zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Die Shabiha hätten angreifen wollen, aber ältere Leute im Restaurant hätten den Streit schlichten können. Weil er Angst bekommen habe, sei er mit seiner Familie geflohen. Sie hätten das H._______ Mitte August 2014 verlassen und sich in zwei Tagen zu Fuss Richtung türkische Grenze aufgemacht. B.b Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuches vor, bei ihnen herrsche Krieg und es gebe keine Sicherheit mehr. Ihre Kinder seien aufgrund der Explosionen traumatisiert. Da sich ihr Haus ungefähr einen Kilometer vom Flughafen entfernt befunden habe, seien Raketen dorthin geschossen worden. Die Fensterscheiben seien immer wieder zu Bruch gegangen. Ihre Schwiegermutter sei angeschossen, ihr Mann und dessen Neffe von einem Splitter verwundet worden. Zudem habe es Festnahmen gegeben. Ihr Mann habe sich zwei Mal beim Sicherheitsdienst melden müssen und habe Schwierigkeiten mit den Shabiha-Leuten gehabt. Er habe Angst gehabt, dass sie einen Bericht über ihn schreiben und den Behörden weitergeben würden. Ihr Vater sei beschuldigt worden, Terroristen transportiert zu haben und sei im Gefängnis des Militärsicherheitsdienstes in J._______ gestorben. Auch ein Cousin väterlicherseits, der für den Staat gearbeitet habe, sei grundlos verhaftet worden und unter Folter verstorben. Ungefähr Ende Januar / Anfang Februar 2015 sei zudem ihr Bruder wegen einer Namensverwechslung festgenommen worden und sei im Gefängnis in J._______ inhaftiert. Für seine Freilassung werde ein hohes Lösegeld verlangt. B.c Die Beschwerdeführenden reichten eine Kopie eines Obduktionsberichts vom 13. Februar 2012 betreffend den Vater der Beschwerdeführerin, einen hämatologischen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin und das Militärbüchlein des Beschwerdeführers, mehrere im August 2014 ausgestellte Registerauszüge sowie eine Flüchtlingsbestätigung der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) in I._______ vom 13. August 2014 ein. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 19. Juli 2016 stellte das SEM

D-5050/2016 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche vom 26. September 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit aber zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 19. August 2016 (Datum Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie einer Bestätigung des Justizministeriums vom 13. Februar 2012, eine Kopie eines hämatologischen Berichts vom 5. August 2014, eine Kopie des Reisedokumentes für palästinensische Flüchtlinge betreffend den Beschwerdeführer und eine Fürsorgebestätigung vom 16. August 2016 ein. E. Mit Verfügung vom 25. August 2016 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2016 an seinen Erwägungen fest und führte aus, dass in der Beschwerde hinsichtlich der Reflexverfolgung auf ein Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) aus dem Jahre 1993 betreffend die Situation in der Türkei hingewiesen werde. Dies vermöge den Sachverhalt nicht wirklich zu erhellen. G. Mit Verfügung vom 15. September 2016 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. Am 30. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein.

D-5050/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-5050/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden einerseits nicht glaubhaft seien und andererseits den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Im Wesentlichen führte es aus, hinsichtlich der Rückkehr der Beschwerdeführenden aus der Türkei nach Syrien und der Angst des Beschwerdeführers vor den syrischen Behörden, ergebe sich entweder, dass der Beschwerdeführer, falls er wirklich derart Angst gehabt habe, nicht zurückgekehrt wäre. Oder dann spreche seine Rückkehr nach I._______ dagegen, dass er derart Angst vor dem Regime gehabt habe, wie er behauptet habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Flucht widersprochen. Diese Ungereimtheiten seien erste Indizien dafür, dass er sich auf eine fingierte Asylbegründung abstütze. An der Befragung im EVZ habe er angegeben, er sei zweimal zum Posten zitiert und dort

D-5050/2016 befragt worden. Damit sei die Sache erledigt gewesen und er habe nichts mehr gehört. Bei der Anhörung habe er demgegenüber behauptet, nach der zweiten Befragung habe man ihn aufgefordert, nach zwei Tagen wieder vorbei zukommen. Diese Aufforderung habe er befolgt. Doch habe man an jenem Tag keine Zeit für ihn gehabt und ihm gesagt, er müsse am nächsten Tag wieder kommen. Sein Begleiter habe gute Verbindungen zu den Behörden gehabt und die Sache mit Geldzahlungen erledigen können. Diese Aussagen würden sowohl hinsichtlich des Umstandes, wie oft er sich zum Posten der Sicherheitsdienste habe begeben müssen wie auch der Umstände, die zur Lösung des Problems geführt haben sollten, miteinander kontrastieren. Auf Vorhalt hin, habe er den Widerspruch nicht aufzulösen vermocht. Die brisanten, für den Beschwerdeführer potenziell gefährlichen Anschuldigungen, er sei ausgereist, um mit der Opposition zu arbeiten, und die M._______-Familie hasse das Regime, seien Verräter und die Frage, ob er jemanden der Freien Syrischen Armee (FSA) in der Türkei getroffen habe, habe er anlässlich der Befragung im EVZ nicht erwähnt. Vielmehr habe er dort angegeben, die Behörden hätten von ihm Informationen verlangt über die Ausreisemodalitäten, über den Schlepper, wen er in der Türkei getroffen habe und wo er gewesen sei. Selbst auf wiederholtes Fragen nach weiteren Gründen, habe er damals die angeblichen Anschuldigungen nicht genannt. Diese Aktenlange spreche demnach dafür, dass er anlässlich der Anhörung mit nachgeschobenen Asylvorbringen seinem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen versucht habe. All diese Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Es erübrige sich, noch auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Bei der Festnahme des Vaters der Beschwerdeführerin und dessen Tod im Gefängnis sowie dem Tod durch Folter des Cousins der Beschwerdeführerin handle es sich zweifelsohne um äusserst tragische Ereignisse, aus welchen sich indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür ableiten liessen, dass den Beschwerdeführenden dadurch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit selbst eine asylbeachtliche Verfolgung drohen würde. Sie hätten denn auch keine glaubhaften Vorbringen dargelegt, welche als Ausdruck einer Reflexverfolgung angesehen werden könnten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer noch mitgeteilt, die syrischen Behörden hätten neulich Reservisten in seinem Alter aufgeboten. Allerdings habe er unmittelbar davor erklärt, seit Beendigung des Militärdienstes im Jahre 1991 habe er kein Militäraufgebot mehr erhalten. Angesichts der Aktenlage bestünden somit keine konkreten Hinweise auf eine ihm dadurch drohende Gefährdung. Diese Vorbringen würden somit der Asylrelevanz entbehren. Schliesslich hätten beide Beschwerdefüh-

D-5050/2016 renden angegeben, sie seien wegen des Bürgerkrieges und der damit verbundenen Schädigungen, Entbehrungen und Unsicherheit ausgereist. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen von Kriegshandlungen sogar verletzt worden. Die von ihnen erwähnten Nachteile stellten indes keine asylrelevante Verfolgung dar. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die Beweggründe für die Rückkehr nach Syrien nachvollziehbar dargelegt, indem er angegeben habe, als er aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sei, habe es damals einen staatlichen Beschluss gegeben, dass derjenige, der bis drei Monate im Ausland gewesen sei, ohne irgendwelche Probleme nach Syrien zurückkommen dürfe. Nachdem er gefragt worden sei, ob er denn keine Angst gehabt habe, nach Syrien zurückzukehren, habe er gesagt, dass er Angst gehabt habe, aber was ihn dazu bewogen habe, sei eine Ausschreibung im Internet von einem Ministerium gewesen, das gesagt habe, wenn Leute innerhalb dreier Monate nach Syrien zurückkehrten, würden sie keine Probleme bekommen. Die Voraussetzung sei, dass man keine Waffen getragen und sich nicht politisch engagiert habe. Auch die finanzielle Situation habe ihn zur Rückkehr bewogen. Den Informationen im Internet Glauben schenkend, sei er davon ausgegangen, keine Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden befürchten zu müssen, da er sich weniger als drei Monate in der Türkei aufgehalten habe und sich politisch nicht betätigt habe. Dass er sich dennoch gefürchtet habe, sei vor dem Hintergrund der aktuellen Kriegssituation in Syrien verständlich. Hinsichtlich des Datums des Verlassens (…) habe er anlässlich der Anhörung klärend festgestellt, dass es sein könne, dass er sich um ein oder zwei Tage getäuscht habe. Sie seien am 18. August ausgereist. Es sei sodann nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Vorinstanz dem Datum, an welchem die Familie (…) in I._______ verlassen habe, eine so grosse Bedeutung beimesse beziehungsweise aufgrund der unterschiedlichen Aussagen daraus schliesse, das Asylgesuch stütze sich auf eine konstruierte Begründung ab. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass sie am 18. August in die Türkei ausgereist seien. Hinsichtlich der Angaben zu den Befragungen durch die Sicherheitsbehörden handle es sich nicht um widersprüchliche Aussagen. Aufgrund der begrenzten Zeit habe er im Rahmen der Befragung im EVZ seine Asylgründe nur summarisch wiedergegeben. Aus diesem Grund habe er darauf verzichtet, zu erwähnen, dass er zwei weitere Male von der politischen Sicherheitsbehörde auf den Posten vorgeladen worden sei. Im Rahmen der ersten Befragung gehe es in erster Linie um die Erhebung der Personalien der asylsuchenden Per-

D-5050/2016 son sowie um die Erhebung von Informationen betreffend die Lebensumstände. Im Rahmen der Anhörung sei er ausführlicher auf seine Probleme mit den syrischen Sicherheitsbehörden eingegangen. Die Begründung der Vorinstanz lasse vermuten, dass sie sich nicht genügend mit den Aussagen auseinandergesetzt habe. Bei aufmerksamer Lektüre der Protokolle werde deutlich, dass die Aussagen kohärent und widerspruchsfrei seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er nicht versucht, mit den Anschuldigungen der Behörden seinem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Er habe seine Asylgründe bei der Befragung im EVZ nur summarisch dargelegt und erwähnt, dass er von den Sicherheitsbehörden gefragt worden sei, mit wem er sich in der Türkei getroffen habe. Da ihm diesbezüglich keine spezifischen Fragen gestellt worden seien, sei er nicht weiter darauf eingegangen. Erst im Rahmen der Anhörung habe er sich ausführlicher dazu geäussert. Es scheine vermessen, wenn die Vorinstanz ihm nun vorwerfe, wichtige Asylgründe nicht genannt zu haben. Er habe schliesslich nicht wissen können, dass gerade diesen Anschuldigungen seitens der syrischen Sicherheitsbehörden eine grosse Bedeutung für sein Asylgesuch zukomme. Vor diesem Hintergrund sei der Vorwurf des SEM, er habe im Rahmen der Anhörung versucht, mit nachgeschobenen Asylvorbringen seinem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen, nicht gerechtfertigt. Es gebe keinen Grund, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen anzuzweifeln. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass enge Familienmitglieder verhaftet worden und im Gefängnis verstorben seien beziehungsweise sich in Haft befänden. In Syrien würden staatliche Repressalien gegen Familienangehörige angewandt, was als Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sei. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie, die Beschwerdeführenden, wegen der Probleme der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ins Visier der syrischen Behörden geraten seien und im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten. Die Behörden hätten dem Beschwerdeführer bereits unterstellt, mit der Opposition zusammenzuarbeiten. Die Beschwerdeführerin habe ergänzt, dass als ihr Schwiegervater ausgereist sei, ein grosser Bericht gegen sie geschrieben worden sei und immer wieder gesagt worden sei, die Familie M._______ sei gegen die Regierung. Aus dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 gehe hervor, dass staatliche syrische Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgingen. Personen, die durch staatliche syrische Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden seien, hätten im Falle einer Rückkehr

D-5050/2016 nach Syrien eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Die Shabiha sei eine irreguläre, dem syrischen Regime nahestehende Miliz, die massgeblich an der Repression von Demonstranten gegen das syrische Regime beteiligt gewesen sei. Heute sei die Shabiha zu einem Werkzeug des syrischen Regimes unter Bashar al-Assad geworden, welche sich auf Kosten der Bevölkerung bereichert habe. Es gelte zudem darauf hinzuweisen, dass sie als Palästinenser besonders gefährdet und auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. 5. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits eine Furcht vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden und andererseits durch die Shabiha geltend. 5.1.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

D-5050/2016 5.1.3 Die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers teilt das Gericht in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Argumenten in der Beschwerdeeingabe nicht. Es entspricht den Tatsachen, dass Personen aus Syrien in den Nachbarländern Libanon und Türkei um Visa für die Schweiz ersuchten, danach aber wieder nach Syrien zurückkehrten. Es ist deshalb keineswegs abwegig, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Ablehnung ihrer Visumsanträge wieder nach Syrien zurückbegeben haben, insbesondere da die Beschwerdeführenden vor der ersten Ausreise einem geregelten Leben in Syrien nachgehen konnten, eine Wohnung gehabt haben, mit der Familie des Beschwerdeführers einen gut laufenden Imbisstand führten und das Leben in der Türkei für sie teuer gewesen sei (vgl. Akte A13/16 F11 ff., F78; A14/11 F16). Dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien gleichwohl Angst hatte, ist aufgrund des Krieges nachvollziehbar und in sich nicht widersprüchlich. Der Widerspruch hinsichtlich des genauen Datums des Verlassens des H._______ ist unbedeutend. Die Beschwerdeführenden machten über den ungefähren Zeitpunkt Mitte August übereinstimmende Angaben. Betreffend den Besuchen auf dem Posten ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass es sich bei den vom SEM festgestellten Widersprüchen vielmehr um nähere Ausführungen und Ergänzungen des summarisch festgestellten Sachverhalts der Befragung im EVZ handelt. Sowohl bei der Befragung als auch anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei zwei Mal auf den Posten zitiert worden. Dies stimmt sodann auch mit den Aussagen der Beschwerdeführerin überein. Es ist auch vorstellbar, dass ihn die syrischen Behörden zu seiner Reise in die Türkei befragt und ihn als Verräter beschimpft haben und als Oppositionellen darstellen wollten, da eine Familie mit seinem Namen (M._______) das Regime hasse und auf Seiten der Opposition sei. Ein Aufbauschen der vorgebrachten Gründe ist für das Gericht nicht ersichtlich. Aufgrund der vielen Menschen, die vor dem Krieg in Syrien flüchten, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden jede Person, die Syrien verlässt, als Regimegegner erachten. Hätten die syrischen Behörden im Beschwerdeführer auch nach den mehrstündigen Befragungen ernsthaft einen Opponenten gesehen, hätten sie ihn nicht danach nach Hause gehen lassen. Den Befragungen auf dem Posten fehlt es sodann auch an der asylrelevanten Intensität. Sie dauerten zwar mehrere Stunden, aber sonst ist dem Beschwerdeführer nichts zugestossen. Mittels Beziehungen und Geldzahlungen konnte er sodann jegliche Probleme mit den syrischen Behörden lösen, so dass er im Ausreisezeitpunkt keine begründete Furcht vor den syrischen Behörden hatte.

D-5050/2016 5.1.4 Die geltend gemachte Furcht vor der Shabiha, wegen einer verbalen Auseinandersetzung im Imbiss, weil diese sich mit Sandwiches bedienten, ohne zu zahlen, wurde vom SEM nicht beurteilt. Allerdings liegt diesem Vorbringen keines der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive zugrunde. In der Beschwerde wurde zwar geltend gemacht, sie seien als Palästinenser besonders gefährdet. Allerdings führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus, dass sie sich nicht nur bei ihnen im Imbiss bereichert hätten, sondern auch bei anderen Personen im Quartier (vgl. Akte A13/16 F69 und F71). Ausserdem fehlt es auch bezüglich diesem Vorbringen an der Intensität, da ausser der verbalen Auseinandersetzung und der fortwährenden Bereicherung nichts passiert ist. Der Beschwerdeführer hatte sich demnach auch nicht vor asylrelevanten Nachteilen durch die Shabiha zu fürchten. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden machten geltend, der Vater der Beschwerdeführerin sei im Gefängnis des militärischen Sicherheitsdienstes in J._______ getötet worden, ein Cousin sei unter Folter im Gefängnis gestorben und ein Bruder der Beschwerdeführerin sei Ende Januar / Anfang Februar 2015 verhaftet worden. 5.2.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.16; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 1999, S. 77 f.; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5). 5.2.3 Die Beschwerdeführenden reichten betreffend den Vater der Beschwerdeführerin einen Obduktionsbericht vom 13. Februar 2012 ein. Anlässlich der Befragung im EVZ wurde der Beschwerdeführer gefragt, was er mit diesem Bericht aufzeigen möchte, worauf er geantwortet hatte, das sei einfach zwischen ihren Unterlagen gewesen und er habe das einfach so abgegeben. Diese Antwort zeigt auf, dass der Beschwerdeführer aus

D-5050/2016 dem Umstand, dass sein Schwiegervater von den syrischen Behörden verfolgt worden ist, selber keine Furcht ableitet. Der Umstand, dass die Familie der Beschwerdeführerin weiterhin in J._______ lebt (vgl. Akte A7/12 S. 5 und A14/11 F43) spricht sodann auch gegen eine Reflexverfolgung. Dass ein Bruder der Beschwerdeführerin Ende Januar / Anfang Februar 2015 verhaftet worden ist, hat sodann gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin mit einer Namensverwechslung zu tun und steht nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung des Vaters beziehungsweise des Cousins (vgl. Akte A14/11 F44 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden wegen der Verfolgung der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ins Visier der syrischen Behörden geraten sind und im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten. 5.3 Die Beschwerdeführenden brachten ferner vor, ihr Wohngebiet sei aufgrund der Nähe zum Flughafen immer wieder unter Beschuss geraten, wobei der Beschwerdeführer, dessen Mutter und Neffe verletzt worden seien. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass es sich dabei um Nachteile im Rahmen des Krieges in Syrien handelt, welche aufgrund der fehlenden individuell konkreten Verfolgung der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-5050/2016 8. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Verfügung vom 25. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-5050/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Sarah Ferreyra

Versand:

D-5050/2016 — Bundesverwaltungsgericht 08.05.2018 D-5050/2016 — Swissrulings