Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5049/2012/mel
Urteil v o m 2 . Oktober 2012 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, Mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 10. September 2012 / N (…).
D-5049/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2012 von Italien herkommend in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 3. Juli 2012 ausführte, er habe seinen Heimatstaat vor etwa fünf Jahren verlassen und sich zunächst für zweieinhalb Jahre in Khartum (Sudan) aufgehalten, von wo er mit einem Schiff nach Sizilien (Italien) gereist sei und sich nach etwa sechs Tagen weiter nach Rom begeben habe, dass er sich in Rom und Umgebung etwa eineinhalb Jahre sowie anschliessend für zwei Monate in Mailand aufgehalten habe, dass man ihm in Italien eine befristete "permesso di soggiorno" ausgestellt habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe psychische Probleme, wegen derer er während seines Aufenthalts in Italien auch in Behandlung gewesen sei, dass er überdies auch aus politischen Gründen den Heimatstaat verlassen habe, er namentlich gegen die amtierende Regierung seines Heimatlandes gewesen sei und an einer Demonstration teilgenommen habe, anlässlich welcher es zu Verhaftungen gekommen sei, er sich einer solchen aber habe entziehen können, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführte, die italienische Polizei habe ihm gesagt, er sei "nur Gast" in Italien und dürfte sich dort nicht aufhalten,
D-5049/2012 dass dem Beschwerdeführer überdies am 18. Juli 2012 schriftlich das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt wurde, er die ihm gesetzte Frist jedoch ungenutzt verstreichen liess, dass die italienischen Behörden dem vom BFM am 17. Juli 2012 gestellten Gesuch um Übernahme am 10. September 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 10. September 2012 – eröffnet am 19. September – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere festhielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen sei Italien der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat, der dem Übernahmeersuchen auch zugestimmt habe, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 10. März 2013 zu erfolgen habe, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne und keine Hinweise bestünden, dem Beschwerdeführer drohe in Italien eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme,
D-5049/2012 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf sein Asylgesuch verbunden mit einem in der Schweiz durchzuführenden Verfahren, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in formeller Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, seine psychischen Probleme würden in Italien nicht ausreichend behandelt, dass er sich aufgrund seiner psychischen Probleme nicht in der Lage sehe, ein Asylverfahren zu durchlaufen, und seine Probleme vielmehr zunächst zu behandeln seien, weshalb es sich gebiete, dass die Schweiz in Ausübung des Selbsteintrittsrechts sein Asylgesuch an die Hand nehme, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 27. September 2012 nochmals einreichte und eine Bestätigung des Ärztezentrums B._______ vom (…) einreichte, wonach der Beschwerdeführer hausärztlich betreut werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
D-5049/2012 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerechte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkungen – daher einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass demzufolge auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
D-5049/2012 rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-II-Verordnung ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-Verordnung bestimmt wird, dass unter anderem derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylgesuches zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat (Art. 9 Dublin-II-Verordnung), dass dem Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss im Jahr 2011 eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Italien ausgestellt wurde (vgl. Akt. A13 S. 6, A20 S. 3), dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zustimmten (Akt. A23), dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben ist, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet hat und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Italiens im Grundsatz nicht bestreitet, dass der Beschwerdeführer jedoch – im Sinne eines Überstellungshindernisses – vorbringt, in Italien keine adäquate psychotherapeutische Betreuung zu erhalten, dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise bestehen, Italien
D-5049/2012 würde sich nicht an die aus den erwähnten Bestimmungen resultierenden Verpflichtungen halten, dass sich das italienische Asylsystem zwar aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, weshalb Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände vorliegend kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen Dublin- Rückkehrende unterstützen, dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass allfällig bestehende gesundheitliche oder psychische Probleme des Beschwerdeführers in Italien grundsätzlich behandelt werden können, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung denn auch selbst ausführte, während des gesamten Aufenthalts in Italien entsprechende ärztliche Behandlung in Anspruch genommen zu haben (Akt. 13 S. 7), dass demnach auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung nach Italien sprechen, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
D-5049/2012 dass im Rahmen des Dublinverfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die Prüfung individueller Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat und für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass hingegen die Frage des Vorhandenseins von Überstellungshindernissen bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden hat (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass deshalb auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5049/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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