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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2007 D-5042/2006

13 aprile 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,814 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung IV D-5042/2006 sch/zue {T 0/2} Urteil vom 13. April 2007 Mitwirkung: Richter Schürch, Badoud, Richterin Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiberin Zürcher 1. Z1_______, geboren _______, Türkei 2. Z2_______, geboren _______, Türkei 3. Z3_______, geboren _______, Türkei _______, alle vertreten durch lic. iur. Johann Göttl, Anlaufstelle Baselland, Oberfeldstrasse 11 A, 4133 Pratteln BL, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 30. Juni 2006 i. S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer reichten am 15. April 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, wurden am 23. April 2002 summarisch befragt, am 5. und 6. Juni 2002 von den zuständigen kantonalen Behörden sowie am 2. April 2004 vom Bundesamt für Migration (BFM, zuvor Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, sie seien Kurden alevitischen Glaubens aus _______ in der Provinz _______, wo sie bis im Januar 2002 gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 1996 im Zusammenhang mit der Festnahme des Sohnes ihres Onkels auf den Polizeiposten mitgenommen und nach einigen Stunden freigelassen worden. Aufgrund eines Besuches der in Istanbul gesuchten Cousine hätten zivil gekleidete Personen das Haus der Beschwerdeführer im November 2001 durchsucht und die Beschwerdeführer, die Cousine sowie weitere Angehörige festgenommen, unter Druck gesetzt und misshandelt. Die Beschwerdeführerin sei nach neun, der Beschwerdeführer nach elf Tagen freigelassen worden, verbunden mit der Auflage, _______ nicht zu verlassen. Das Haus und das Geschäft seien durchsucht und verwüstet worden. Zudem habe man verbotene kurdische Kassetten sichergestellt. Später sei die Polizei wiederholt im Geschäft des Beschwerdeführers erschienen, habe ihn beschimpft und bedroht, mehrmals mitgenommen und befragt. Die Beschwerdeführer seien zudem nochmals gemeinsam abgeführt, festgehalten und zum Verschwinden von Jugendlichen im Dorf befragt worden. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse hätten sie ihr Dorf verlassen und seien nach Istanbul gezogen, wo sie bis zur Ausreise geblieben seien, während die Polizei sie in Erzincan weiterhin gesucht habe. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführer reichten Identitätskarten, den Führerschein der Beschwerdeführerin, die Kopie des Führerscheins des Beschwerdeführers, ein Arbeitsdiplom des Beschwerdeführers und die Kopie eines Familienregisterauszuges ein. Am _______ wurde in der Schweiz der Sohn _______ geboren. B. Mit Verfügung vom 19. April 2004 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführer von der Vorinstanz infolge fehlender Flüchtlingseigenschaft abgewiesen sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Mai 2004 mit Urteil vom 9. Februar 2006 ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Einwendungen und Erklärungen der Beschwerdeführer insgesamt nicht geeignet seien, die in allen wesentlichen Punkten zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Nicht jede Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit sei asylrechtlich relevant und nach konstanter Praxis würden kurzzeitige Festnahmen grundsätzlich die Anforderungen an die Intensität nicht erfüllen. Zudem erachte es

3 die ARK nicht als glaubhaft, dass die in den Jahren 2000/2001 geltend gemachten wiederholten Behelligungen flüchtlingsrechtlich relevant seien. Weiteren allfälligen örtlich oder regional bedingten Schikanen hätten sich die Beschwerdeführer durch eine Wohnsitzverlegung entziehen können, wie sich aus ihrem Umzug nach Istanbul – wo sie nicht behelligt worden seien – zeige. Die Unbegründetheit der geltend gemachten Verfolgungsfurcht ergebe sich auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführer einen offensichtlich verfälschten Familienregisterauszug eingereicht hätten. Dieser wurde von der ARK gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Die beiden anwaltlichen Schreiben vom 25. Mai 2004 und das Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers vom 4. Juni 2004 würden aufgrund ihres Erscheinungsbildes den Eindruck bestellter Bestätigungsschreiben erwecken und seien von geringem Beweiswert. Zudem sei davon auszugehen, dass der türkische Anwalt problemlos hätte Einzelheiten über allfällige gerichtliche Verfahren beschaffen können, falls die Angaben der Beschwerdeführer der Wahrheit entsprächen. Gestützt auf die Aktenlage könne deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine polizeiliche Fahndung nach den Beschwerdeführern ausgeschlossen werden. Den Wegweisungsvollzug betreffend stellte die ARK fest, dass die Beschwerdeführer – gestützt auf das verwandtschaftliche Beziehungsnetz, die Ausbildung und Berufserfahrung sowie die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers – über genügende Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Reintegration verfügten. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die Akten zu verweisen. C. Mit Eingabe vom 7. April 2006 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchten um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung brachten sie vor, die Sachlage habe sich verändert, weil die Beschwerdeführerin psychisch schwer erkrankt sei und an einer depressiven Störung mit dringendem Verdacht auf PTSD (Post Traumatic Stress Disorder) leide. Zudem habe sie eine parasuizidale Handlung durch Selbstvergiftung unternommen. Sie benötige eine kontinuierliche psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung sowie einen sicheren Ort. Die Rückkehr in die Türkei würde retraumatisierend wirken und eine suizidale Reaktion könne nicht ausgeschlossen werden. Im Fall einer Zwangsausschaffung ins Heimatland müsse mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden, weshalb die Möglichkeit einer Hospitalisation auf jeden Fall gewährleistet werden müsse. Die medizinische Versorgungslage in der Türkei sei mangelhaft, insbesondere für Personen mit gravierenden psychischen Erkrankungen, welche eine stationäre Behandlung erforderten. Dies anerkenne auch die ARK in ihrem Urteil vom 29. März 2004 i.S. N 413 932. Insbesondere Menschen mit geringen finanziellen Möglichkeiten oder fernab der Metropolen hätten oftmals keinen Zugang zu angemessener, ihren Bedürfnissen entsprechender medizinischer Behandlung. An dieser Einschätzung vermöge auch die Möglichkeit der grünen Karte nichts zu ändern, zumal es äusserst schwierig sei, diese überhaupt zu bekommen. Zudem sei die Familie der Beschwerdeführer – auch die in Istanbul lebenden Verwandten – arm und könne das für die

4 Behandlung benötigte Geld nicht aufbringen. Da bei einem Abbruch der begonnenen Behandlung die Prognose schlecht sei, würde die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr ohne gewährleistete medizinische Behandlung in eine existenzbedrohende Lage geraten. Mit der Beschwerde wurde ein Arztbericht von Dr. med. pract. D. L. - visiert von Dr. med. M.R. - vom 23. März 2006 eingereicht. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 – eröffnet am 6. Juli 2006 – wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 19. April 2004 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die psychischen Probleme der Gesuchstellerin nicht schon im ordentlichen Verfahren geltend gemacht worden seien. Gemäss dem eingereichten Arztbericht habe erstmals am 16. März 2006 eine Untersuchung stattgefunden, was auf ein erst kürzlich erfolgtes Auftreten der medizinischen Probleme schliessen lasse. Die möglichen Ursachen der nun geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Gesuchstellerin seien nicht auf eine allfällige Verfolgung im Heimatland zurückzuführen, zumal das BFM die Ausführungen der Gesuchsteller als nicht asylrelevant qualifiziert und die ARK diese Einschätzung bestätigt habe. Zudem erachte die ARK die Vorbringen der Gesuchsteller aus den Jahren 2000/2001, gemäss welchen sie von den türkischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass behelligt worden sein sollen, als nicht glaubhaft. Somit sei die Ursache der psychischen Probleme der Gesuchstellerin möglicherweise in ihrer schwierigen persönlichen Situation begründet, bedingt durch den negativen Ausgang des Asylverfahrens. Andern Asylbewerbern gehe es in einer ähnlichen Situation manchmal infolge der bestehenden sozialen und wirtschaftlichen Ängste im Zusammenhang mit der bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland ähnlich. Zudem sei die vermutete PTBS ohne verifizierbare Tests durchgeführt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie lange, wie oft und wie intensiv die Gesuchstellerin für die Begutachtung untersucht worden sei. Eine eingehende Beschreibung der Krankheitsentwicklung der PTBS fehle. Der Verdacht der PTBS basiere somit offensichtlich auf einer subjektiven Einschätzung, weshalb der Arztbericht nicht geeignet sei, die festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges umzustossen. Der Gesuchstellerin stehe es offen, im Rahmen der Rückkehrhilfe die benötigten Medikamente für einen beschränkten Zeitraum geltend zu machen. Somit sei der Vollzug der Wegweisung in die Türkei auch unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. E. Mit Eingabe vom 28. Juli 2006 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das BFM den Sachverhalt falsch festgestellt und gewürdigt habe. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin gestützt auf den Arztbericht nicht erst am 16. März 2006 untersucht worden. Vielmehr dauere die Behandlung schon seit dem 2. Mai 2005 an, weshalb nicht von einem kürzlichen Auftreten der

5 Krankheit die Rede sein könne. Zudem habe das BFM Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Berichtes geäussert, indem es bemängelt habe, die Diagnosestellung sei ohne verifizierbare Tests durchgeführt worden und es sei nicht klar ersichtlich, wie die Begutachtung der Beschwerdeführerin vonstatten gegangen sei. Der Richter oder die Verwaltungsbehörde dürfe indessen von den Erkenntnissen des Fachmannes nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür vorlägen, so etwa, wenn sich zwei Gutachten in wesentlichen Punkten widersprächen oder sich im Gutachten selber Widersprüche fänden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit eines Gutachtens habe der Richter weitere Beweismassnahmen anzuordnen, ansonsten Art. 4 BV verletzt sei. Vorliegend seien die Einwände des BFM gegen die Feststellungen im Arztbericht nicht stichhaltig, weshalb sich die vom BFM geäusserten Zweifel an der Richtigkeit des Arztberichtes als haltlos herausstellten. Zudem hätte das BFM im Fall von Zweifeln weitere Beweismassnahmen anordnen müssen, was es unterlassen habe. Es gehe nicht an, dass die ärztliche Sachkunde durch eigenes und zudem ungenügendes Wissen ersetzt werde. Die ärztliche Beurteilung der Beschwerdeführerin sei somit als zutreffend zu betrachten. Da die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Türkei mangels vorhandener eigener Finanzen, mangels gut ausgerüstetem Gesundheitswesen und infolge der nur schwer erhältlichen grünen Versicherungskarte keine adäquate medizinische Behandlung in Anspruch nehmen könne, obwohl sie eine solche benötige, würde sie in eine existenzbedrohende Lage geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar i.S. von Art. 14a Abs. 4 ANAG sei. Zudem seien Suizidalität und eine Zustandsverschlechterung zu erwarten. Der Beschwerde lag eine Stellungnahme von Dr. med. J.W. und Dr. med. pract. D. L. vom 13. Juli 2006 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2006 wies der Instruktionsrichter _______ an, vorderhand von Vollzugsmassnahmen abzusehen. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2006 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass ihr privates Interesse an einem Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiege und sie deshalb den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2006 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass die geltend gemachten psychischen Probleme infolge der festgestellten fehlenden Asylrelevanz respektive fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht auf eine Verfolgung im Heimatland zurückgeführt werden könnten, sondern in der momentanen schwierigen persönlichen Situation begründet sein müssten. Auch wenn das Versorgungsniveau im Gesundheitswesen in der Türkei landesweit nicht mit demjenigen westeuropäischer Länder zu vergleichen sei, könne jede Krankheit in der Türkei behandelt werden. Für Patienten mit chronischen psychischen

6 Erkrankungen stünden Dauereinrichtungen zur Verfügung, wenn auch nur in begrenzter Kapazität. Die ambulante Betreuung von psychisch kranken Menschen sei indessen in Gross- und Provinzstädten sichergestellt und Medikamente seien praktisch alle erhältlich. Dank der grünen Versicherungskarte hätten auch mittellose Patienten Zugang zu medizinischer Versorgung. Einzig Medikamente seien bei ambulanter medizinischer Versorgung nicht kostenlos. I. In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2006 hielten die Beschwerdeführer fest, dass die Einschätzung des BFM im Widerspruch zu derjenigen des behandelnden Facharztes stehe. Dieser betone die Notwendigkeit einer unabhängigen Begutachtung. Es werde deshalb der Antrag gestellt, über die Beschwerdeführerin von Amtes wegen und auf Kosten der Staatskasse ein Gutachten erstellen zu lassen. Zudem verwiesen die Beschwerdeführer auf die Beschwerde und erwähnten nochmals das fehlende Angebot von Behandlungen traumatisierter Personen in ländlichen Gebieten im Osten der Türkei und die nicht gesicherte Finanzierung einer Behandlung. Im Übrigen wurde vollumfänglich an den Beschwerdebegehren festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

7 3. 3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Die zitierte Rechtssprechung der ARK gilt vorliegend auch für das Bundesverwaltungsgericht. 3.2 Werden Revisionsgründe geltend gemacht, können sie nur dann zu einer Wiedererwägung führen, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der ARK, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17, E. 2b S. 104). 3.3 Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches hat die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt: Sie ist darauf eingetreten und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geltend gemacht. 4.2 Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin rechtswesentlich ist – das heisst, eine veränderte Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt – hat allein das Bundesverwaltungsgericht zu beantworten, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde zu Recht gerügt, dass das BFM in seiner Verfügung vom 30. Juni 2006 unzutreffenderweise von einer erst kürzlich ausgebrochenen Krankheit der Beschwerdeführerin ausging. Gestützt auf den eingereichten Arztbericht befand sich die Beschwerdeführerin seit dem 2. Mai 2005 – mithin bereits während neun Monaten vor dem Abschluss des ordentlichen

8 Verfahrens – in Behandlung. Dieser Umstand wurde indessen im ordentlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Vorliegend ist – gestützt auf die Anträge in der Beschwerdeschrift – wiedererwägungsweise zu prüfen, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliegt. 4.4 Gemäss dem eingereichten Arztbericht von Dr. med. pract. D. L. vom 23. März 2006 leidet die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung (ICD 10: F 32.2). Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD, ICD 10: F 43.1) wird im erwähnten Arztbericht zwar als möglich erachtet (Verdacht), indessen nicht diagnostiziert. In der Stellungnahme der behandelnden Ärzte (Dr. med. pract. D. L. und Dr. med. J. W.) vom 13. Juli 2006 wird daran festgehalten, dass die Diagnose der PTSD nicht gestellt werden konnte, da die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptome zwar auf diese Diagnose hindeuteten, indessen andere für die Diagnose typischen Symptome fehlten. Gestützt auf diese – von Fachärzten vorgenommenen Beurteilungen – geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin eine depressive Störung vorliegt. 4.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob infolge der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin der Vollzug der Wegweisung in die Türkei als unzumutbar zu betrachten ist. 4.5.1 Aus dem Arztbericht ist nicht ersichtlich, in welcher Häufigkeit über welchen Zeitraum hinweg welche therapeutischen Massnahmen getroffen worden sind und was sie konkret bewirkt haben. Allein aus der Angabe, es würden monatliche psychotherapeutische Gespräche und regelmässig Gruppenangebote stattfinden, kann nicht festgestellt werden, seit wann die Beschwerdeführerin teilnimmt und welche konkreten Erfolge, Misserfolge oder Rückschläge sie begleitet haben. Diesen Angaben gemäss muss davon ausgegangen werden, dass offensichtlich keine besonders intensive Therapie benötigt wird. Ebenso bleibt im Arztbericht die (mögliche) Ursache einer gestützt auf die Einschätzung der Ärzte in Frage kommenden PTSD offen. Auch die Angaben der Ärzte darüber, was sie diesbezüglich zur Abklärung bisher vorgenommen haben oder sie in Zukunft zur Klärung der Diagnose vorzukehren gedenken, fehlen. Allein aus den in der nachträglich eingereichten ärztlichen Stellungnahme erwähnten Aussagen, zur Abklärung der PTSD würden Fragebögen verwendet und es werde eine klinischsymptomatologische Beurteilung vorgenommen, kann nicht eruiert werden, wie konkret im Fall der Beschwerdeführerin vorgegangen wurde und zu welchen konkreten Erkenntnissen die Ärzte gelangt sind. Dem eingereichten Arztbericht kann – abgesehen von den erwähnten Gruppenangeboten und therapeutischen Gesprächen – auch nicht entnommen werden, worin die Behandlung im Einzelnen besteht und welche Ziele die Behandlung anstrebt, zumal unter Ziff. 3 des Berichts (Behandlung) entsprechende konkrete Angaben fehlen. Offenbar benötigt die Beschwerdeführerin – gestützt auf den eingereichten Arztbericht – keine medikamentöse Behandlung. Gestützt auf diese Erwägungen sind der eingereichte Arztbericht und die nachgereichte ärztliche Stellungnahme in Bezug auf die Diagnose, die benötigte Behandlung und die Ursache einer möglichen PTSD als vage zu betrachten. 4.5.2 Die Beschwerdeführerin selber machte ihre psychischen Probleme erst mehrere Jahre nach der Einreise in die Schweiz geltend und aus den

9 Befragungsprotokollen ergeben sich keine konkreten Hinweise auf eine Traumatisierung. In der Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz wurden zudem keine Ausführungen darüber gemacht, warum die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Probleme den Asylbehörden gegenüber nicht bereits im ordentlichen Verfahren geltend machte oder geltend machen konnte. Auch der eingereichte Arztbericht gab diesbezüglich keine Auskunft. 4.5.3 Aus den dargelegten Gründen sind der nachgereichte Arztbericht respektive die Stellungnahme der Ärzte nicht geeignet, den im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als Vollzugshindernis zu belegen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift sind indessen die Asylbehörden nicht in jedem Fall verpflichtet, bei unvollständigen Arztberichten weitere Massnahmen anzuordnen, zumal im Asylverfahren die Untersuchungspflicht der Behörden dort ihre Grenzen findet, wo die Betroffenen gestützt auf die in Art. 8 AsylG festgehaltene Mitwirkungspflicht selber tätig werden müssen. Dies hat umso mehr Geltung im ausserordentlichen Verfahren, wo die entsprechenden Gründe substanziiert darzulegen sind. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin gestützt auf den Arztbericht bereits neun Monate vor dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens in Behandlung befand, ohne dies den Asylbehörden mitzuteilen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind aufgrund der heutigen Aktenlage keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können. 4.5.4 Das in _______ liegende Geschäft des Beschwerdeführers, der von Beruf Elektrotechniker ist, sei gemäss seinen Angaben gut gelaufen und werde von seinem Bruder weitergeführt. Es sei ihm wirtschaftlich gut gegangen, er habe im Haus seines Onkels gelebt und besitze im Dorf drei Häuser (Akte A1/S. 2 und 4 sowie Akte A7/S. 4, 9 und 25). Die Beschwerdeführerin bestätigte die gute wirtschaftliche Situation ihres Ehemannes (Akte A8/S. 8). Die in Istanbul lebenden Brüder des Beschwerdeführers sollen gemäss seinen Angaben mehrere Geschäfte führen, darunter zwei Läden für Baumaterialien, ein Fotogeschäft und ein Lebensmittelgeschäft. Ein weiterer Bruder hat in _______ ein Geschäft für Reparaturen und Unterhaltungselektronik (Akte A7/S. 6). Gestützt auf die aktuelle Aktenlage bestehen keine Hinweise auf eine sich zu Ungunsten der Beschwerdeführer inzwischen eingetretene Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Angehörigen. Unter diesen Umständen sind – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – weder die Beschwerdeführer noch ihre Angehörigen als wirtschaftlich arm zu betrachten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr ins Heimatland über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz verfügen; und es kann auch erwartet werden, dass sie – zu Beginn allenfalls mit Hilfe ihrer Verwandten – wieder zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zurückfinden werden. Somit bestehen aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer nicht genügend finanzielle Mittel für die Bezahlung einer allfällig benötigten medizinischen Behandlung aufbringen könnten. Zudem stehen dem Vollzug der Wegweisung keine weiteren Hindernisse entgegen, auch wenn die medizinische Versorgung in der Türkei mit derjenigen in westeuropäischen Ländern nicht vergleichbar ist. Allein dies vermag indessen den Vollzug der

10 Wegweisung nicht zu verhindern, da die Behandlung von psychischen Beschwerden in der Türkei möglich ist. Zwar sind in der Gegend um _______ die Behandlungsmöglichkeiten für psychisch kranke Menschen eingeschränkt. Indessen verfügen die Beschwerdeführer in Istanbul, wo sie gestützt auf ihre Aussagen vor der Ausreise während einiger Zeit gelebt haben und wo die medizinische Versorgung derjenigen der westeuropäischen Länder nahe kommt, über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, weshalb es ihnen zuzumuten ist, sich dorthin zu begeben, um eine allfällige medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin sicherzustellen. In Istanbul wäre auch eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin möglich, obwohl gestützt auf den eingereichten Arztbericht deren Notwendigkeit nicht bestätigt wurde. Unter diesen Umständen muss die Behandlung der Beschwerdeführerin nicht notwendigerweise in der Schweiz erfolgen. Selbst allfällige suizidale Absichten der Beschwerdeführerin stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal sie einerseits auch im Heimatland behandelbar sind und ihnen andererseits im Rahmen der psychologisch-psychiatrischen Betreuung mit einer zielgerichteten Vorbereitung der Heimreise sowie der Verabreichung von Medikamenten begegnet werden kann, so dass für die Beschwerdeführerin keine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden besteht. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. 5. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Rechtsmitteleingabe ist nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Indessen erwies sich die Beschwerde nicht als zum vorneherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und infolgedessen keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i. S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer: 2 Expl. (eingeschrieben mit Rückschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, Kopie) - _______ (Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand am:

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