Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5035/2012/mel
Urteil v o m 2 . Oktober 2012 Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien
A._______, geboren (…), ohne Nationalität, vertreten durch Veronica Martin, Rechtsanwältin, Hirni Anwälte, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 12. September 2012 / N (…).
D-5035/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er vom BFM am 10. September 2012 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit fragte, ob er zu seinem Cousin gehen dürfe, nachdem er den Transfer bekommen habe (act. A5/9 S. 6), dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör zum Wunsch, in der Nähe seines Cousins zu wohnen, gewährte (act. A6/2), dass er seinen Wunsch damit begründete, bei seinem Cousin werde es bequemer sein und er werde sich dort wohler fühlen, dass das BFM den Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Regelungen (Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] und Art. 1a Bst. e und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und die Praxis bei der Zuweisung an die Kantone hinwies und ihn fragte, ob er darauf bestehe, dem Kanton B._______ zugewiesen zu werden, dass der Beschwerdeführer antwortete, er verzichte darauf, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 12. September 2012 – eröffnet am gleichen Tag – für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuteilte, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. September 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei dem Kanton B._______ zuzuweisen, dass der Eingabe die Kopie eines an den Beschwerdeführer erteilten "Business-Visums" für die Schengen-Staaten – gültig vom 11. Juli 2012 bis zum 8. Oktober 2012 – beilag, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
D-5035/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung handelt (vgl. Art. 107 Abs. 1 [letzter Satz] AsylG), dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. dazu Art. 27 Abs. 3 [letzter Satz] und 106 Abs. 2 AsylG), dass vom Beschwerdeführer eine solche Verletzung geltend gemacht wird, womit der in Art. 27 Abs. 3 AsylG genannte zulässige Rügegrund angerufen wird (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 1.2), dass daher auf die im Übrigen frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
D-5035/2012 dass das Bundesamt die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass es die Verteilung der Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone vornimmt (vgl. Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, er habe anlässlich seiner "Business-Aufenthalte" in der Schweiz bei der Familie seines Cousins in B._______ gelebt und sei trotzdem nicht dem Kanton B._______ zugeteilt worden, dass man ihm im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel gesagt habe, einer Zuweisung in den Kanton B._______ stehe nichts entgegen, man werde dem Umstand, dass sein Cousin dort lebe, Rechnung tragen, ohne dass explizit ein Antrag auf Zuweisung in den Kanton B._______ zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer erst 22-jährig und zum ersten Mal in seinem Leben auf sich allein gestellt sei, dass er zwar vorerst das einzige Familienmitglied sei, das die Möglichkeit gehabt habe, Asyl zu beantragen, mit dem Zuweisungsentscheid aber die Familie D._______ im Sinne der erweiterten Familie auseinandergerissen werde, dass diese Vorbringen auch nicht ansatzweise geeignet sind, den Zuweisungsentscheid des BFM als unrechtmässig erscheinen zu lassen, dass in dieser Hinsicht vorab festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer zur Frage der Kantonszuweisung das rechtliche Gehör gewährt wurde und das Bundesamt in seinem Entscheid festhielt, es bestehe kein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Zuweisung in einen bestimmten Kanton, womit der Zuweisungsentscheid den massgeblichen formellen Anforderungen genügt (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3), dass der Beschwerdeführer vom BFM vor dem Zuweisungsentscheid auf die gesetzlichen Bestimmungen und die Praxis hingewiesen wurde, worauf er explizit darauf verzichtete, auf einer Zuweisung an den Kanton B._______ zu bestehen (vgl. 46/2),
D-5035/2012 dass die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Beschwerde und die Beschwerdeerhebung an sich somit erstaunen, dass vorliegend kein Anlass zur Annahme bestehen kann, zwischen dem Beschwerdeführer und dem in der Schweiz lebenden Verwandten, welcher offenkundig nicht seiner Kernfamilie zuzurechnen ist, würde eine enge familiäre Bindung im Sinne eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses bestehen, dass indes bei einer solchen Konstellation eine Berufung auf den Schutzbereich der Einheit der Familie ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 4.1 [m.w.H.]), dass vom Beschwerdeführer im Resultat keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie dargelegt, sondern blosse Nützlichkeitsüberlegungen angestellt werden, welchen nach dem klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AsylG keine Relevanz zukommt, dass nach dem Gesagten eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des BFM vom 12. September 2012 abzuweisen ist, dass daher die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5035/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: