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Bundesverwaltungsgericht 04.10.2012 D-5034/2012

4 ottobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,952 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. September 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5034/2012

Urteil v o m 4 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

A._______, geboren (...), Uganda, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. September 2012 / N_______.

D-5034/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2011 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen angab, in seiner Heimat wegen seiner Homosexualität, die in Uganda gegen das Gesetz verstosse, behelligt worden zu sein, dass er bereits während seiner Schulzeit beobachtet worden sei, weil er in der Schulzeitschrift Artikel zum Thema Homosexualität veröffentlicht habe, dass er (...) vom Aufseher des Hostels, in dem er mit seinem Freund B._______ in einem Zimmer gewohnt habe, beim Geschlechtsverkehr ertappt worden sei und in der Folge die Polizei seinen Freund B._______ verhaftet habe, während ihm die Flucht gelungen sei, dass er nach diesem Vorfall der Schule verwiesen worden und zu einem Freund C._______ geflohen sei, dass er sich nach mehrtägigem Aufenthalt bei C._______ in sein Heimatdorf begeben habe, wo er von einem Angehörigen der Chief Millitary Intelligence (CMI) verhaftet und zum Polizeiposten gebracht worden sei, dass man ihn danach an einen ihm unbekannten Ort gebracht habe, wo er (...) Tage lang misshandelt worden sei, dass er, nachdem er darauf hingewiesen habe, illegal an diesem Ort festgehalten zu werden, auf den Polizeiposten von D._______ gebracht worden sei, wo er telefonischen Kontakt mit seinem Freund C._______ habe aufnehmen können, dass dieser eine Kaution geleistet habe, worauf er unter der Auflage, sich nach fünf Tagen wieder zu melden, aus der Haft freigelassen worden sei, dass ihm sein ehemaliger Partner E._______ auf Anfrage geraten habe, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und danach auszureisen, da ihm sieben Jahre Haft drohe, dass er im April 2011 seine Heimat verlassen und über verschiedene Länder am 15. Juli 2011 die Schweiz erreicht habe,

D-5034/2012 dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eine G._______ in Kopie und zur Stützung seiner Asylvorbringen notariell beglaubigte (Nennung Beweismittel) einreichte, worin einerseits er selber und andererseits ein Rechtsanwalt die geltend gemachte Verfolgung wegen Homosexualität bestätigen, dass im Rahmen einer Dokumentenanalyse vom 2. September 2011 festgestellt wurde, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eingereichten G._______ um eine Fälschung handle, wobei eine echte G._______ eingescannt, ausgedruckt und plastifiziert worden sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 8. September 2011 mitteilte, die Angaben auf der G._______ seien korrekt, aber es handle sich nicht um eine von der Regierung ausgestellte Karte (vgl. A11 S. 3), dass das BFM mit Entscheid vom 18. Oktober 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die dagegen am 25. Oktober 2011 erhobene Beschwerde mit Urteil D-5928/2011 vom 3. November 2011 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, das Bundesamt sei offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass die Vorinstanz im Weiteren zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen, wegen seiner Homosexualität Behelligungen durch die ugandischen Sicherheitsbehörden erfahren zu haben, als nicht glaubhaft erachtet habe und deshalb zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 ein zweites Asylgesuch stellte und verschiedene Beweismittel (Zeitungsartikel) einreichte, dass er anlässlich der Befragung vom 22. Dezember 2011 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zur Begründung angab, seine

D-5034/2012 Asylgründe aus dem ersten Verfahren würden noch immer bestehen und seine Situation sei jetzt noch schlimmer, da er und sein Ex-Partner E._______ in Uganda eine Organisation gegründet hätten, um der Homosexuellen-Feindlichkeit in seiner Heimat begegnen zu können, und dabei jungen Leuten auch Filme über die Homosexualität gezeigt hätten, dass er im (...) über E-Mail und das Internet erfahren habe, dass er in seiner Heimat gesucht werde, da er in der heimatlichen Presse bereits namentlich erwähnt und mit Foto gezeigt worden sei, dass er deswegen um sein Leben fürchte, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2011 im EVZ F._______ das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gewährte, dass der Beschwerdeführer am 14. März 2012 weitere Beweismittel einreichte, dass ein betreffend den Beschwerdeführer an das kantonale Migrationsamt (...) gerichtetes Schreiben von (...) vom (...) an das BFM weitergeleitet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 14. September 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, das am 15. Juli 2011 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2011 rechtskräftig abgeschlossen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren gewürdigt und als unglaubhaft befunden worden seien,

D-5034/2012 dass er inhaltlich bei seinem zweiten Asylgesuch dieselben Asylgründe vorgebracht habe wie bereits bei seinem ersten Gesuch und es angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen im ersten Asylverfahren bezeichnend sei, dass er bei seiner zweiten Befragung andere Ereignisse genannt habe, die zu seiner Ausreise geführt hätten, dass, da die nun angeführten Ereignisse (Veröffentlichung von Presseartikeln über ihn und seine Tätigkeit; Diskussion einer Straferhöhung für homosexuelle Beziehungen in Uganda) nach der Flucht aus dem Heimatland eingetreten seien, das Vorliegen von allfälligen Nachfluchtgründen zu prüfen sei, dass vorliegend objektive Nachfluchtgründe zu prüfen seien, da die Zeitungsartikel unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers erst nach dessen Ausreise veröffentlicht worden seien, dass eine Dokumentenprüfung ergeben habe, dass die Zeitungsartikel nicht gefälscht seien, jedoch auffalle, dass er in diesen Artikeln nur am Rande vorkomme und diese auch keine Hinweise auf eine Verfolgung in Uganda enthielten, dass nicht auszuschliessen sei, dass es sich bei sämtlichen Artikeln um Gefälligkeitsartikel handle, und es zudem verwundere, dass die Zeitungsartikel erst über ein halbes Jahr nach den Geschehnissen und der Ausreise des Beschwerdeführers veröffentlicht worden seien, dass weiterhin in Ermangelung von Identitätsdokumenten nicht klar sei, ob es sich beim Beschwerdeführer um die in den Zeitungsartikeln erwähnte Person handle, dass sich dies auch anhand der Fotos nicht überprüfen lasse, da auf den Websites dieser Zeitungen die Artikel zwar einsehbar, aber keine Fotos vorhanden seien, dass, selbst wenn es sich bei der erwähnten Person um den Beschwerdeführer handeln würde, die eingereichten Zeitungsartikel keine Angaben darüber machen würden, ob er verfolgt werde und welche Strafe ihm für seine Handlungen drohe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, es sei

D-5034/2012 die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei das BFM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-5034/2012 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass demzufolge auf die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),

D-5034/2012 dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind und gemäss geltender Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18 f.), dass das BFM in der Begründung der angefochtenen Verfügung anführt, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, es seien in Uganda nach seiner Ausreise Presseartikel über ihn und seine Tätigkeit veröffentlicht worden, und er habe zudem Unterlagen zu der in Uganda diskutierten Straferhöhung für homosexuelle Beziehungen eingereicht, dass diese Ereignisse erst nach der Flucht aus dem Heimatland eingetreten seien, weshalb das Vorhandensein allfälliger Nachfluchtgründe zu prüfen sei, dass, da die Zeitungsartikel unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers erst nach dessen Ausreise veröffentlicht worden seien, es sich um objektive Nachfluchtgründe handle, weshalb die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 AsylG geprüft werden müsse, dass das BFM damit zu erkennen gibt, dass Hinweise auf Verfolgung bestehen, die nicht von vornherein haltlos und damit geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass somit praxisgemäss eine materielle Prüfung vorzunehmen ist und die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht fällt, dass das BFM bei dieser Sachlage verpflichtet gewesen wäre, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines ordentlichen zweiten Verfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen, dass der Beschwerdeführer lediglich im EVZ F._______ befragt wurde, weshalb der ungerechtfertigte Verzicht auf eine Anhörung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 30 VwVG),

D-5034/2012 dass der Beschwerdeführer sodann im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Zeitungsartikel beziehungsweise Zeitungen einreichte, das BFM davon Kopien anfertigte und dem Beschwerdeführer die Originale zurückgab (vgl. B5 S. 8 Ziff. 7.04), dass sich unter diesen Beweismitteln ein Ausschnitt aus (Nennung Beweismittel) befindet, der weder in einer Amtssprache noch – wie die übrigen Artikel – in Englisch gehalten ist, dass zwar im Protokoll des EVZ F._______ festgehalten wird, gemäss diesem Zeitungsartikel werde der Beschwerdeführer gesucht (vgl. B5 S. 8 Ziff. 7.04), dass indessen zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts in Anbetracht gewisser Indizien – so ist zum Beispiel im Artikel, der den Beschwerdeführer betreffen könnte, als Ortsbezeichnung (...) angeführt – unabdingbar ist, eine Übersetzung des genauen Wortlautes zu verlangen, dass die verfügende Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und im Rahmen des rechtlichen Gehörs gehalten ist, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass die Begründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, dass mangels Übersetzung dieses Zeitungsartikels für die Rechtsmittelinstanz nicht ersichtlich ist, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid zutreffend sein könnte, weshalb diesbezüglich der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes führt und vorliegend kein Anlass besteht, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene zu heilen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.), indem sämtliche noch notwendigen Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen würden,

D-5034/2012 dass bei dieser Sachlage offen gelassen werden kann, ob die Vorinstanz durch die Vornahme von Abklärungen (Prüfung der Echtheit der Zeitungsartikel) im Rahmen eines Entscheides nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Verfahrensbestimmungen verletzte, dass bei einer Durchsicht der vorinstanzlichen Akten auffällt, dass die Kopien der vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel – die Originale wurden ihm zurückgegeben – gemäss Vermerk im Protokoll des EVZ F._______ (B5 S. 8 Ziff. 7.04) und auf dem Beweismittelcouvert gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG am 22. Dezember 2011 eingezogen wurden, dass gemäss der erwähnten Bestimmung verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden können, dass das Vorgehen des BFM nicht nachvollziehbar ist, da am 22. Dezember 2011 lediglich Kopien der eingereichten Zeitungsartikel eingezogen wurden, dem Beschwerdeführer indessen die Originale zurückgegeben wurden, eine Analyse der Echtheit der Dokumente erst am 17. Januar 2012 vorgenommen wurde, die Dokumentenprüfung laut Formulierung in der angefochtenen Verfügung ergab, "dass die Zeitungsartikel nicht gefälscht seien", sich mangels Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung keine Anhaltspunkte dafür finden, inwiefern die Voraussetzungen für einen Einzug der Dokumente gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG erfüllt sind, und der Einzug der Dokumente auch nicht formell im Dispositiv der Verfügung vom 14. September 2012 vermerkt ist, dass das BFM diesbezüglich die Begründungspflicht verletzte und in einem neuen Entscheid Klarheit in Bezug auf den angeführten Dokumenteneinzug zu schaffen hat, dass sich zusammenfassend ergibt, dass das BFM zu Unrecht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, das rechtliche Gehör verletzt und in unbegründeter Weise einen Dokumenteneinzug vorgenommen hat, dass die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 14. September 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

D-5034/2012 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass keine Parteientschädigung zu entrichten ist, da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist und aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5034/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 14. September 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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