Abtei lung IV D-5034/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . August 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___alias B.___Irak, Empfangs- und Verfahrenszentrum, Freiburgstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom C.____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5034/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2001 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und dabei unter anderem angab, kurdischer Ethnie zu sein und aus Mosul (Zentralirak) zu stammen, dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er habe sich der Forderung des Sicherheitsdienstes, 'Saddam Fedayyin' zu werden, widersetzt, worauf er unter Druck gesetzt worden sei, was ihn zur Flucht veranlasst habe, dass am 2. März 2005 ein Experte der Fachstelle Lingua im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer eine sprachlich-länderkundliche Herkunftsanalyse durchführte und in seinem Bericht vom 5. März 2005 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit nicht aus Mosul (Zentralirak), dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2005 das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowohl wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als auch mangels Asylrelevanz abwies und dessen Wegweisung anordnete, indessen den Beschwerdeführer in Berücksichtigung der damaligen Situation im Irak wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. Juni 2007 unbekannten Aufenthalts war und aus diesem Grund die mit Verfügung vom 25. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2007 erlosch, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2008, erneut ohne Einreichung von Identitätsdokumenten, in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 18. Juli 2008, wo er auf die Notwendigkeit der Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere hingewiesen wurde, geltend machte, er könne seine Identitätskarte, welche sich bei seinen Eltern im Irak befinde, nicht beibringen, auch in den nächsten zehn Jahren nicht (vgl. B1, S. 5), D-5034/2008 dass er im Weiteren angab, nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz nicht in den Irak zurückgekehrt zu sein, sondern sich seit dem 25. Mai 2007 bis zu seiner erneuten Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben (vgl. B1, S. 2), dass er keine neuen Asylgründe vorzubringen habe und wegen der allgemeinen angespannten Situation im Irak, insbesondere wegen der dort drohenden Terrorakte, nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne (vgl. B1, S. 6), dass sich der Beschwerdeführer vom 10. März bis 16. Juli 2008 - zur Verbüssung von während seines ersten Aufenthaltes begangenen Vergehen - im Strafvollzug befand, dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 24. Juli 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2008 an das BFM gegen diese Verfügung sinngemäss Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ebenso sinngemäss, unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2008 mit den vollständigen Akten (erstes und zweites Asylverfahren) am 4. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 D-5034/2008 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver- D-5034/2008 fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass vorab festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zu Recht auf eine Anhörung nach Art. 29 AsylG verzichtet hat, kehrte der Beschwerdeführer doch nach eigenen Angaben nicht aus seinem angeblichen Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurück (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das vorangegangene Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass der Beschwerdeführer, wie obenstehend erwähnt, im vorinstanzlichen Verfahren angab, er habe keine neuen Asylgründe vorzubringen und könne wegen der allgemeinen angespannten Situation im Irak, insbesondere wegen der dort drohenden Terrorakte, nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren (vgl. B1, S. 6), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, wegen der dort drohenden Terrorakte nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren zu können, wiederholt, dass somit die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, aus den aktuellen Vorbringen ergäben sich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu bestätigen und das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), D-5034/2008 dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass, da die Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, die völkerrechtliche Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegend nicht zur Anwendung kommt, dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug auch vor Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) standhält, da sich vorliegend weder aus der allgemeinen Lage im Irak noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür ergeben, der Beschwerdeführer würde durch die Rückschaffung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden, dass somit der Wegweisungsvollzug im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass der Beschwerdeführer ohne stichhaltige Begründung bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat und daher seine wahre Identität nicht zweifelsfrei feststeht, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf das Ergebnis der sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse vom 5. März 2005, wonach der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus Mosul (Zentralirak) stamme, und angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers, ohne plausible Gründe bis heute keine Identitätsdokumente eingereicht zu haben, von der Annahme ausgeht, der Beschwerdeführer wolle seine wahre Identität verheimlichen und stamme nicht wie geltend gemacht aus dem Zentralirak, sondern aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia, wo keine Situation allgemeiner Ge- D-5034/2008 walt herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch als zumutbar zu erachten sei, dass diese Einschätzung mit Hinweis auf auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2008 i.S. E-4243/2007 (publiziert unter BVGE 2008/5) grundsätzlich zu bestätigen ist, dass es indessen hinzuzufügen gilt, dass nach der in diesem Urteil begründeten Praxis auch für Kurden, die aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in eine der kurdischen Provinzen des Nordiraks nicht generell zu verneinen ist, sondern vielmehr im Einzelfall zu prüfen ist, ob diese in den genannten Provinzen ein Bleiberecht hätten und ob der Wegweisungsvollzug zumutbar sei (vgl. BVGE 2008/ 5 E.7.5), dass eine solche Einzelfallprüfung vorliegend ergibt, dass der Wegweisungsvollzug des alleinstehenden, jungen, gesunden Beschwerdeführers zu bejahen ist, verfügt der Beschwerdeführer doch nach eigenen Angaben in Dohuk und Erbil über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. B1, S. 4), dass daher vorliegend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch zu bejahen wäre, wenn der Beschwerdeführer entgegen der Annahme des BFM nicht aus dem Nordirak stammen würde, dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR D-5034/2008 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5034/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - das BFM, (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: Seite 9