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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2026 D-5031/2025

22 giugno 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,207 parole·~11 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5031/2025

Urteil v o m 2 2 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Edelmann, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 / N (…).

D-5031/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat B._______ weg. B.b Am 30. Januar 2023 wurde das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen. C. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2024 zu ihren Asylgründen an und führte mit ihr am 11. September 2024 eine ergänzende Anhörung durch. Dabei brachte sie vor, den Menschen im Iran gehe es nicht gut. Auch sie habe sich am Regime gestört. Wegen unangemessener Kleidung oder der Teilnahme an Festen sei sie mehrfach von den Behörden mitgenommen worden. Durch eine Freundin sei sie mit einem hochrangigen Aktivisten der C._______ ([…]) namens D._______ in Kontakt gekommen. Dieser habe sie beauftragt, neue Personen für die C._______ zu rekrutieren, was sie ab (…) gemacht habe, indem sie die Kontaktdaten von potenziellen Parteimitgliedern an D._______ weitergeleitet habe. Sie habe sich im Zusammenhang mit den C._______ diskret verhalten. Im Rahmen ihrer Rekrutierungstätigkeit habe sie Kontakt zu verschiedenen Gruppierungen gepflegt, darunter die Gruppe E._______ ([…]). Am «(…)» ([…]) sei sie bei einem grossen (…)-Fest in F._______ von zivilen (…)-Beamten festgenommen worden. Anschliessend habe sie drei Tage in G._______ bei der Sittenpolizei in Untersuchungshaft verbracht. Dabei sei ihr Mobiltelefon eingezogen worden. Ihr Vater habe sie auf dem Posten abgeholt. Obschon er Verdacht geschöpft habe, dass sie den (…) angehören würde, habe er dank seiner Beziehungen verhindern können, dass sie etwa im (…) einer Vorladung vom Gericht habe Folge leisten müssen. Aus Furcht, von ihrem Vater an die Regierung verraten zu werden, habe sie den Iran verlassen. Sie sei am (…) zusammen mit ihrem Bruder nach H._______ ausgereist und am 4. Oktober 2021 in die Schweiz gelangt. Etwa ein Jahr später sei sie von den C._______ kontaktiert worden. Seither betätige sie sich politisch für die Organisation. Sie sei auf Twitter und Telegram aktiv und organisiere zudem

D-5031/2025 Demonstrationen, nehme daran teil und berichte darüber. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie, aufgrund ihres Engagements für die C._______ erhängt, gefoltert oder vergewaltigt zu werden. D. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 – eröffnet am 5. Juni 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch vom 8. Oktober 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 7. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ihrer Wahl. Der Beschwerde lagen neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung Beweismittel im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin bei. F. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2025 auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Originalunterschrift) einzureichen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 21. Juli 2025 nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, forderte die Beschwerdeführerin auf, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand gemäss Art. 102m AsylG (SR 142.31) zu benennen, lud das SEM zur Vernehmlassung ein und ersuchte dieses, dem Gericht innert Frist den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren

D-5031/2025 eingereichten USB-Stick (betr. exilpolitisches Engagement in der Schweiz) beziehungsweise dessen Inhalt zu übermitteln. H. Mit Eingabe vom 19. August 2025 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und ersuchte um Einsetzung als amtliche Rechtsvertretung. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. August 2025 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2025 setzte die Instruktionsrichterin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik. K. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 8. September 2025. L. Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2025 ersuchte die Instruktionsrichterin das SEM erneut, dem Gericht innert Frist den mit Zwischenverfügung vom 5. August 2025 angeforderten USB-Stick (betr. exilpolitisches Engagement in der Schweiz) beziehungsweise dessen Inhalt zu übermitteln. M. Am 20. November 2025 ging der entsprechende USB-Stick beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-5031/2025 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung

D-5031/2025 einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 4.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 4.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen

D-5031/2025 zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 5.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 7. Juli 2025 und der Replik vom 8. September 2025 inklusive die eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde und der Replik, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten

D-5031/2025 zuzusprechen. Da die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Höhe der Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von Fr. 500.– auszurichten. 6.3 Mit dieser Kostenregelung ist die Entrichtung einer Entschädigung für die amtliche Verbeiständung (vgl. Zwischenverfügung vom 25. August 2025) aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-5031/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig

Versand:

D-5031/2025 — Bundesverwaltungsgericht 22.06.2026 D-5031/2025 — Swissrulings