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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2022 D-5028/2021

1 marzo 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,408 parole·~37 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5028/2021 law/bah

Urteil v o m 1 . März 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2021 / N (…).

D-5028/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. September 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Das SEM führte mit ihm am 13. September 2021 die Personalienaufnahme (PA) durch. Dabei gab er zu Protokoll, er sei Kurde aus der Provinz B._______ (Syrien) und habe sein Heimatland im November 2020 verlassen. Zirka Mitte Dezember 2020 sei er in Bulgarien eingetroffen, von wo aus er am 6. September 2021 in die Schweiz gelangt sei. Der Beschwerdeführer gab seine syrische Identitätskarte sowie Kopien seines syrischen Reisepasses, seiner bulgarischen Aufenthaltsbewilligung und seines bulgarischen Reisepasses für Begünstigte des subsidiären Schutzes ab. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2021 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. A.c Anlässlich des am 16. September 2021 durchgeführten Dublin-Gesprächs erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich bis im August 2021 in Bulgarien aufgehalten. Da er im Besitz einer bulgarischen Aufenthaltsbewilligung und eines bulgarischen Reisepasses für Begünstigte des subsidiären Schutzes gewesen sei, habe er legal nach Italien reisen können. Diese Dokumente seien ihm zusammen mit seinem syrischen Reisepass auf der Zugfahrt von Italien in die Schweiz gestohlen worden. Er bestätigte, dass er in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten hatte. In der Schweiz lebten seine zwei Brüder, vier Onkel und eine Tante. A.d Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 16. September 2021 um Zuteilung in einen der Kantone, in dem seine Familienangehörigen lebten. Einer seiner Brüder und einer seiner Onkel unterstützten diesen Antrag mit einem Schreiben vom selben Tag. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 17. September 2021 mit, es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Bulgarien wegzuweisen, da er dort subsidiären Schutz erhalten habe. Die Dublin-III-VO sei nicht anwendbar, weil er in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten habe. Es

D-5028/2021 setzte ihm Frist zur Darlegung seines Standpunktes zum beabsichtigten Vorgehen. A.f Am 20. September 2021 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 21. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.112.149; nachfolgend: bilaterales Rückübernahmeabkommen) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. A.g Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2021 durch Vermittlung von Medic-Help einen Arzt auf. Dem von diesem verfassten Kurzbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Angstzuständen und nächtlichen Panikattacken leidet, da er in Bulgarien als Minderjähriger in Haft genommen worden sei. Es werde eine Therapie mit «Redormin 500» vorgeschlagen und der Beschwerdeführer sollte so bald wie möglich einen Psychiater konsultieren. A.h Am 22. September 2021 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihren Standpunkt zum vom SEM beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien dar. Einleitend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aussicht, in Bulgarien unter prekären Lebensbedingungen ohne familiäres Netz leben zu müssen, psychische Probleme habe. Als er in Bulgarien angekommen sei, sei er noch minderjährig gewesen. Aufgrund seiner Inhaftierung sei er schockiert gewesen und traumatisiert worden. Nachdem er zwei Monate lang allein in einem Zimmer festgehalten worden sei, sei er in ein Camp für Flüchtlinge gebracht worden. Er sei verbittert, weil er nicht habe arbeiten dürfen und nur zwei Euro täglich erhalten habe. Ziel seiner Ausreise aus Syrien sei gewesen, zu seinen Verwandten in die Schweiz zu gelangen. Es stelle sich die Frage, ob ihm in Bulgarien nicht hätte die Gelegenheit gegeben werden sollen, umgehend nach der Einreise ein Asylgesuch zu stellen, was es ihm erlaubt hätte, im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in die Schweiz zu gelangen.

D-5028/2021 A.i Die bulgarischen Behörden erklärten sich am 28. September 2021 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit. Sie bestätigten, dass ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei. A.j Das SEM erkundigte sich am 11. Oktober 2021 bei Medic-Help des Bundesasylzentrums (BAZ) C._______, ob Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder vergangene beziehungsweise künftige Arzttermine vorlägen. Am folgenden Tag fragte es nach, ob es bezüglich des «Antrags auf psychiatrische Beratung» des Beschwerdeführers Neuigkeiten gebe. Medic-Help teilte am 12. Oktober 2021 mit, der Beschwerdeführer sei am 1. Oktober 2021 aufgesucht worden, um mit ihm darüber zu sprechen. Man habe ihm Medikamente abgegeben und ihn gebeten, sich «für weitere psychische Unterstützung» wieder zu melden. Bisher habe er sich nicht gemeldet, man werde ihn aber nochmals aufsuchen, um mit ihm darüber zu sprechen. A.k Der Beschwerdeführer suchte am 3. November 2021 durch Vermittlung von Medic-Help einen Arzt auf. Dem von diesem verfassten Kurzbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Durchschlafschwierigkeiten mit Albträumen leide, nachdem er in Bulgarien während 50 Tagen inhaftiert worden sei. Er habe sehr schlechte Erinnerungen an diesen Gefängnisaufenthalt und würde sich lieber umbringen, als nach Bulgarien zurückzukehren. Nach Rücksprache mit einem in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers (in französischer Sprache) sei vereinbart worden, dass trotz ausbleibender Wirkung von Redormin auf eine Abgabe von Psychopharmaka verzichtet werde. Der Beschwerdeführer habe dies mehrfach bestätigt, weshalb die Redormin-Therapie fortgeführt werde. A.l Das SEM stellte der Rechtsvertretung am 9. November 2021 seinen Entscheidentwurf zu. Die Rechtsvertretung übermittelte am folgenden Tag ihre Stellungnahme zum Entscheidentwurf (nachfolgend Stellungnahme). B. Mit Verfügung vom 10. November 2021 – eröffnet am folgenden Tag – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen

D-5028/2021 Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Die Rechtsvertretung ersuchte am 16. November 2021 um die Zustellung von vier bislang nicht an sie übermittelten Akten. Das SEM entsprach dem Akteneinsichtsgesuch am 18. November 2021. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. November 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen. Subeventualiter sei die Wegweisung als unzulässig und/oder unzumutbar zu erklären. Der Beschwerdeführer sei unter Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Die Akten des Cousins des Beschwerdeführers, D._______ (N […]), seien beizuziehen. Der Beschwerde lagen mehrere Fotografien, die den Beschwerdeführer im Verbund mit seiner Familie zeigen, und ein Schreiben an das SEM vom 16. November 2021 bei. E. Mit Verfügung vom 23. November 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. F. In seiner Vernehmlassung vom 30. November 2021 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. G. In der Replik seiner Rechtsvertretung vom 30. Dezember 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. H. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asylverfahrensakten des Cousins des Beschwerdeführers, D._______ (N […]), beigezogen.

D-5028/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 4.2 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Bundesrat habe Bulgarien zu einem sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erklärt. Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, und die bulgarischen

D-5028/2021 Behörden hätten seiner Rückübernahme zugestimmt. Das SEM habe den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt, da der von Medic- Help beigezogene Arzt seinen Berufspflichten nachzukommen und den Sachverhalt einzuschätzen habe. Die in der Stellungnahme zitierten Berichte von Nichtregierungsorganisationen und ein Entscheid des UNO-Kinderrechtsauschusses seien im vorliegenden Fall nicht relevant. Die Stellungnahme enthalte keine Vorbringen und es seien ihr keine Beweismittel beigelegt, die den Standpunkt des SEM ändern könnten. Es lägen keine Gründe vor, aufgrund derer das SEM auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs verzichten müsste. Da ein Drittstaat dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung gewährt habe und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Bulgarien das Non-Refoulement-Gebot verletzen würde, seien die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid erfüllt. Der Beschwerdeführer werde in einen Staat zurückgeschickt, der vermutungsweise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Das SEM habe am 21. September 2021 ein Schreiben erhalten, in dem ein Kantonswechselgesuch gestellt und dieses mit dem Grundsatz der Einheit der Familie begründet worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer angegeben, Ziel seiner Ausreise aus Syrien sei die Schweiz gewesen, wo er zusammen mit seinen Angehörigen leben könne. Aus diesem Grund habe er Bulgarien verlassen, nachdem er entsprechende Reisedokumente erhalten habe. Gemäss Art. 24 Abs. 4 und 5 AsylG weise das SEM die Asylsuchenden einem Kanton zu, nachdem die maximale Aufenthaltsdauer in den Zentren des Bundes (140 Tage) abgelaufen sei. Nicht einem Kanton zugewiesen würden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden sei und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen sei (Art. 27 Abs. 4 AsylG). Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) könne ein Kantonswechselgesuch bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen bewilligt werden. Als Familie gälten Ehegatten und deren minderjährige Kinder (Art. 1a Bst. e AsylV1). Da die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, lehne das SEM das Kantonswechselgesuch ab. Zu prüfen sei, ob der Wegweisungsvollzug gegen Art. 8 EMRK verstossen würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Koordinationsurteil E-7092/2017 vom 25. Januar 2021 festgehalten, dass es keinen absoluten Anspruch von Familienangehörigen auf ein Zusammenleben in der Schweiz gebe. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er bis im November

D-5028/2021 2020 bei seinen Eltern in Syrien gelebt und mit seinem in der Schweiz lebenden Bruder E._______ und seinem Onkel F._______ kein besonders enges Verhältnis habe. Seinen Ausführungen gemäss sei deren Anwesenheit lediglich ein Vorteil bei der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. Er stehe zu seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen nicht in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis. Art. 8 EMRK stehe einem Wegweisungsvollzug nach Bulgarien nicht entgegen, weshalb derselbe zulässig sei. Der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat sei gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG in der Regel zumutbar. Diese Regelvermutung könne umgestossen werden, wenn der Betroffene glaubhaft machen könne, dass der Vollzug aus persönlichen Gründen nicht als zumutbar bezeichnet werden könne. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers habe die Frage aufgeworfen, ob ihm nicht unmittelbar nach seiner Einreise nach Bulgarien die Gelegenheit zur Stellung eines Asylgesuchs hätte ermöglicht werden sollen, da er als Minderjähriger gemäss der Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs in die Schweiz hätte überstellt werden können. Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, er sei in Bulgarien inhaftiert worden, als er noch minderjährig gewesen sei, seien den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass seine Grundrechte verletzt worden seien. Selbst wenn er als Minderjähriger inhaftiert worden wäre, wäre dies nicht rechtsmissbräuchlich, da Bulgarien ein Rechtsstaat sei, dem es offenstehe, Personen in Übereistimmung mit der nationalen und internationalen Gesetzgebung zu inhaftieren. Würde der Beschwerdeführer sich nicht korrekt behandelt fühlen, hätte er sich bei den zuständigen bulgarischen Behörden beschweren können. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden die Dublin-III-VO nicht korrekt angewendet hätten. Gestützt auf die Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) und die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) habe der Beschwerdeführer das Recht, zum nationalen Arbeitsmarkt zugelassen zu werden. Er habe ebenfalls das Recht, Sozialhilfe und Unterkunft zu erhalten. Hinsichtlich der ihm gestohlenen, von den bulgarischen Behörden ausgestellten Dokumente, könne er sich bei der Rückkehr nach Bulgarien um die Ausstellung neuer Dokumente bemühen. Da ihm in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden sei, könne er sich auf die Normen der erwähnten Richtlinien berufen. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er sich an die bulgarischen Behörden gewandt habe, um seine Rechte einzufordern. Der Beschwerdeführer habe beim Dublin-Gespräch vom 16. September 2021 gesagt, es gehe ihm zwar physisch, aber nicht psychisch gut. Das

D-5028/2021 SEM habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass es an ihm liege, die im BAZ anwesende Krankenpflegerin von Medic-Help zu konsultieren. Den Akten sei zu entnehmen, dass ihm bei einem Arztbesuch vom 21. September 2021 eine Therapie mit Redormin und die Konsultation eines Psychiaters empfohlen worden seien. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 22. September 2021 habe er gesagt, bei einer Rückkehr nach Bulgarien drohten ihm eine ungewisse Zukunft, da er dort kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz habe. Er sei traumatisiert und schockiert, weil er in Bulgarien als Minderjähriger inhaftiert worden sei. Seine Rechtsvertretung habe darauf hingewiesen, dass der Arzt des BAZ eine baldmöglichste psychiatrische Konsultation des Beschwerdeführers verlangt habe. Am 28. September 2021 sei er vom BAZ G._______ in dasjenige in C._______ verlegt worden. Das SEM habe am 12. Oktober 2021 bei Medic-Help Informationen zu seinem Gesundheitszustand eingeholt. Die Krankenpflegerin habe geantwortet, er habe am 1. Oktober 2021 Medikamente erhalten und sei aufgefordert worden, sich für weitere psychologische Unterstützung wieder zu melden. Am 3. November 2021 sei er vom Arzt des BAZ C._______ untersucht worden. Nach Rücksprache mit einem Bruder des Beschwerdeführers und ihm selbst sei vereinbart worden, die Therapie mit Redormin fortzusetzen. Die Verschreibung eines Psychopharmakons sei abgelehnt worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass es der Krankenpflegerin des BAZ obliege, zu entscheiden, ob vertiefte Abklärungen des Gesundheitszustands notwendig seien und die Asylsuchenden zur Konsultation eines Spezialisten angehalten würden. Die medizinischen Abklärungen seien vorliegend als abgeschlossen zu erachten. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei nicht als derart schwerwiegend zu erachten, dass sie einem Wegweisungsvollzug nach Bulgarien entgegenstehen würde. Gemäss der Qualifikationsrichtlinie habe der Beschwerdeführer das Recht auf Zugang zum bulgarischen Gesundheitssystem. Die bulgarischen Behörden würden vor seiner Rückführung von seiner gesundheitlichen Situation in Kenntnis gesetzt. Die schwierige wirtschaftliche Situation in Bulgarien stehe für sich allein einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Sobald sein Aufenthalt in Bulgarien wieder geregelt sei, stehe es ihm offen, seine Verwandten in der Schweiz zu besuchen und telefonische Kontakte zu diesen zu unterhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als zumutbar zu erachten. 4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich bei der Eröffnung des Entscheids des SEM angesichts der drohenden Wegweisung sehr besorgt gezeigt. Er habe verdeutlicht, wie eng sein Verhältnis zu seinen Verwandten und wie sehr er auf sie angewiesen sei. Er

D-5028/2021 habe sich immer im Haus seines Onkels F._______ aufgehalten, der wie ein Vater für ihn gewesen sei. Trotz der örtlichen Trennung seien sie eng miteinander verbunden geblieben. Einzig wegen seiner Brüder habe er nicht erneut versucht, sich das Leben zu nehmen. Als er in Bulgarien inhaftiert worden sei, habe er nicht in Kontakt mit seinen Brüdern stehen können. Auf Nachfrage habe er geschildert, dass er zusammen mit seinem ebenfalls minderjährigen Cousin aus Syrien geflohen sei. Sein Cousin sei nach der Haft direkt in die Schweiz gekommen. Er halte sich in H._______ auf, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Aufgrund von Abklärungen habe sich herausgestellt, dass sein Cousin, D._______, auch von der erlebten Haft in Bulgarien erzählt habe. Bereits in der Stellungnahme sei dargelegt worden, dass der medizinische Sachverhalt nicht umfassend festgestellt worden sei. Der Zentrumsarzt in G._______ habe eine umgehende Anmeldung des Beschwerdeführers bei einem Psychologen angeordnet. Diese sei nie erfolgt. In der Stellungnahme sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Dies habe er dem Arzt in G._______ erzählt, der eine spezialärztliche Zuweisung vorgenommen habe. Er habe davon ausgehen dürfen, dass der Arzt ihn zu einem Termin angemeldet habe. Einige Tage nach dem Arztbesuch sei er in den C._______ transferiert worden. Dort sei er weder zu einem ärztlichen Termin aufgeboten noch bei einem Psychologen angemeldet worden. Dies sei auch dem SEM aufgefallen, das beim medizinischen Personal nachgefragt habe. Vom angeblichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer bestehe kein Bericht, weshalb davon auszugehen sei, es habe sich nicht um einen offiziellen Arzttermin gehandelt. Somit sei wohl kein Dolmetscher beigezogen worden. Es sei fraglich, wie der Beschwerdeführer dem Gespräch hätte folgen können. Das SEM habe es unterlassen, sich zu den entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme zu äussern. Es sei unklar, warum der Zuweisung nicht Folge geleistet worden sei. Anlässlich der Besprechung des Entwurfs habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe im C._______ niemandem von seinen Gedanken erzählen können, da er auf den Termin bei einem Psychologen gewartet habe. Es sei verständlich, dass er auf die Aussagen eines Arztes vertraue, und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass wegen eines Wechsels des Zentrums dessen Angaben nicht mehr zählten. Das SEM unterlasse es auch diesbezüglich, sein jugendliches Verhalten zu würdigen. Wenn Medic-Help die angeordnete fachärztliche Behandlung nicht verfolgen wolle, sei davon auszugehen, dass der Patient zumindest zu einem Termin einzuladen sei, um diese

D-5028/2021 Einschätzung zu fundieren. Der Fehler sei vom SEM erkannt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass Medic-Help angewiesen worden sei, ihn zu einem Termin einzuladen. Trotz der Ausführungen in der Stellungnahme, äussere sich das SEM dazu nicht. Als der Beschwerdeführer am 3. November 2021 einen Arzt habe aufsuchen können, habe er erneut über psychische Probleme geklagt. Die erhobene Anamnese bestätige diejenige vom 21. September 2021 und sei noch ausführlicher. Das Gespräch habe mit einem Bruder des Beschwerdeführers auf Französisch stattgefunden. Der Arzt habe vor allem mit dem Bruder gesprochen, während der Beschwerdeführer nur den Verzicht auf den Einsatz von Psychopharmaka bestätigt habe. Wie das SEM zum Schluss gelangen könne, der medizinische Sachverhalt sei erschöpfend abgeklärt, sei schwierig zu verstehen. Der Beschwerdeführer habe nie einen Psychiater gesehen, die pharmakologische Behandlung schlage nicht an, und er habe, abgesehen von der Konsultation vom 21. September 2021, nie mit Hilfe eines Dolmetschers mit einem Arzt sprechen können. Das SEM äussere sich im Entscheid nicht zu den in der Stellungnahme gemachten Ausführungen und die medizinische Untersuchung sei vorliegend unvollständig. Dem Beschwerdeführer sei es kaum möglich gewesen, über die erlebte Haft zu sprechen. Auf Rückfrage habe er mehrfach darum gebeten, dass keine weiteren Fragen dazu gestellt würden. Er habe immer wieder den Kopf geschüttelt, habe Mühe mit der Atmung gehabt und geweint. Es erscheine notwendig, dass er diesbezüglich mit einer Fachperson sprechen könne. Es erscheine fraglich, ob das SEM seiner Begründungspflicht nachkomme, wenn es offenlasse, ob es die geltend gemachte Inhaftierung als glaubhaft erachte oder nicht. Hinzu komme, dass das SEM erhebliche Elemente des Sachverhalts nicht erwähnt und nicht berücksichtigt sowie der Rechtsvertretung vor Fällung des Entscheids nicht Kopien aller Dokumente zugestellt habe. Der Beschwerdeführer habe ein Kantonswechselgesuch gestellt, zu dem er hätte angehört werden müssen. Da die Rechtsvertretung vom Gesuch nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, habe sie nicht alle entscheidenden Informationen erhalten. Die Einschränkung der Akteneinsicht während des Verfahrens habe den Rechtsschutz daran gehindert, den Beschwerdeführer angemessen zu beraten und Vorschläge für weitere Untersuchungen zu machen. Hätte der Rechtsschutz Informationen über das Kantonswechselgesuch und die Anwesenheit eines Cousins in H._______ gehabt, hätte man ihm einen Wechsel der Asylregion empfehlen können. Auch mit dem Entscheidentwurf seien weder eine Kopie der Eingabe noch ein Aktenindex zugestellt worden. Die Rechtsvertretung

D-5028/2021 habe beim Bruder des Beschwerdeführers kurz vor Ablauf der Beschwerdeschrift auszugsweise teils leserliche Fotografien der Eingabe erhalten. Aus dem mit dem Entscheid zugestellten Aktenindex gehe hervor, dass das SEM die Eingabe als eine dem Beschwerdeführer bekannte Akte eingestuft habe. Das SEM sei ersucht worden, das Dokument offenzulegen, habe die Anfrage indessen bisher nicht beantwortet. Die Tatsache, dass der Cousin des Beschwerdeführers sich in H._______ befinde, sei von erheblicher Bedeutung. Das SEM hätte die Angaben der Cousins vergleichen können, um Elemente zu sammeln, welche seine Aussagen bestätigten. Dem Entscheid des SEM sei nicht zu entnehmen, dass er einen Cousin habe, der sich in einem BAZ befinde. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und es hätte am SEM gelegen, Fragen zu stellen oder Abklärungen zu treffen. Wären die Akten des Cousins beigezogen worden, wäre ersichtlich gewesen, dass dessen Aussagen die Schilderungen des Beschwerdeführers bestätigten. Die gemeinsame Flucht mit ihm verdeutliche, dass die Wegweisung nach Bulgarien nicht rechtmässig sein könne. Aus den Akten ergebe sich, dass dem SEM die Verbundenheit des Beschwerdeführers und seines Cousins vom ersten Tag an bekannt gewesen sei. Er sei nach G._______ transferiert worden, ohne dass über die Verbindung Informationen mitgegeben worden seien. Bei seiner Ankunft in H._______ seien dem Beschwerdeführer mehrere Dokumente abgenommen worden. Kopien der von den bulgarischen Behörden ausgestellten Dokumente seien in der Liste der Beweismittel im Anhang des Entscheidentwurfs nicht erwähnt. Einsicht sei trotz des am 16. November 2021 gestellten Gesuchs bis zur Beschwerdeeinreichung nicht gewährt worden. Der Beschwerdeführer und sein Cousin hätten ausgesagt, sie seien in Bulgarien inhaftiert worden. Auch aus Länderberichten gehe hervor, dass in Bulgarien unbegleitete Minderjährige ohne Wahrung ihrer Rechte inhaftiert würden. Es sei demnach von der Glaubhaftigkeit der Schilderungen auszugehen. Die bulgarischen Behörden hätten die beiden minderjährigen Cousins in Haft genommen und getrennt, was sämtliche Grundsätze der Familieneinheit und des Schutzes von minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden verletze, welche die Dublin-III-VO vorsehe. Auch dieses Sachverhaltselement habe das SEM zu würdigen. Das SEM sei anzuweisen, die bisher fehlenden Sachverhaltselemente zu prüfen und die Akten des Cousins des Beschwerdeführers beizuziehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stelle fest, dass das Fehlen von systemischen Mängeln nicht ausschliesse, dass das Asylsystem einer grossen Anzahl von Personen vorenthalten werde, weil es

D-5028/2021 nicht die erforderliche Kapazität aufweise, um den Zustrom von Asylsuchenden bewältigen zu können. Schlechte Lebensbedingungen seien hinderlich, wenn es darum gehe, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen. Bestehe keine Aussicht auf eine adäquate Unterkunft, liege eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor. Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK habe jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch der Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG würde verletzt, sollte der Beschwerdeführer nach Bulgarien weggewiesen werden. Das SEM habe den entsprechenden Sachverhalt nicht hinreichend gewürdigt und sein Ermessen nicht rechtmässig ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Ankunft in die Schweiz in einer psychisch schlechten Verfassung gewesen, weshalb der Zentrumsarzt eine psychologische Behandlung angeordnet habe. In Bulgarien sei er trotz seiner Minderjährigkeit inhaftiert und isoliert worden. Er habe davon gesprochen, dass er versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Bei einer Überstellung nach Bulgarien drohe ihm eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands, was mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. Das SEM mache zwar allgemeingültige Aussagen zu Bulgarien, unterlasse aber eine Würdigung des Umstandes, dass eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäss Dublin-III-VO dokumentiert sei. Es sei unzulässig, einen Minderjährigen zwei Monate lang zu inhaftieren, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, um Asyl nachzusuchen. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich in Bulgarien rechtlich zur Wehr zu setzen. Im Falle einer Rückkehr dorthin drohe eine Retraumatisierung. Wäre ihm bei seiner Anhaltung an der bulgarischen Grenze die Stellung eines Asylgesuchs ermöglicht worden, wäre er in einem «Dublin-In-Verfahren» in die Schweiz überstellt worden und könnte in der Schweiz mit seiner Familie leben. Das SEM würdige seine Beziehung zu den in der Schweiz lebenden Verwandten nicht hinreichend. Er sei nicht ausführlich dazu befragt worden und das SEM verkenne den Sinn des gemeinsamen Schreibens der Familie. Es bestehe eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen sowie eine direkte und schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK. Er sei von einem engen familiären Netz in Syrien in das einzig andere familiäre Netz gereist. In diesem Zusammenhang sei erneut auf das Urteil des UNO-Kinderrechtsausschusses vom 21. September 2021 zu verweisen. Der UN-Menschenrechtsausschuss habe in einem Urteil vom 29. Dezember 2015 festgehalten, dass eine Wegweisung nach Bulgarien ohne Garantie des Zugangs zu einer medizinischen Behandlung gegen Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verstosse und unrechtmässig sei. In zahlreichen Berichten werde bestätigt, dass die Situation für Personen mit einem Schutzstatus in Bulgarien schlimm sei und deren grundlegendste

D-5028/2021 Bedürfnisse nicht sichergestellt seien. Vorliegend fehle eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation des jungen Beschwerdeführers, der in Bulgarien negative Erfahrungen gemacht habe. 4.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe sich nach dem 3. November 2021 nicht bei der Krankenpflegerin von Medic-Help gemeldet und nicht um weitere medizinische Unterstützung nachgesucht. Am 25. November 2021 habe er den ihm zugewiesenen Aufenthaltsort erneut ohne Bewilligung verlassen, was nicht dem Verhalten einer Person entspreche, die dringend medizinischer Hilfe bedürfe. Hinsichtlich der geäusserten Zweifel am Gespräch, das die Krankenpflegerin mit dem Beschwerdeführer im Oktober 2021 geführt habe, sei auf das entsprechende Handbuch zu verweisen, das die Rechtsvertretung vom SEM erhalten habe. Die vorhandenen Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liessen nicht den Schluss zu, er werde nach einer Rückkehr nach Bulgarien rasch und unwiderruflich erheblichem Leiden ausgesetzt oder seine Lebenserwartung würde sich verkürzen. Das SEM sei seiner Pflicht zur Abklärung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers nachgekommen. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer die Anwesenheit seines Cousins, D._______, während der Durchführung der PA am 16. September 2021 nicht erwähnt habe. Weitere Abklärungen zur geltend gemachten zweimonatigen Inhaftierung erübrigten sich aus Sicht des SEM da Bulgarien ein Rechtsstaat sei. Es liege am Beschwerdeführer, sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden, falls er sich ungerecht behandelt fühle. Es gehöre zu den Pflichten der (zugewiesenen) Rechtsvertretung, die Vertretenen über den Ablauf des Asylverfahrens zu informieren und sich von diesen informieren zu lassen. Da SEM habe das Kantonswechselgesuch in der angefochtenen Verfügung behandelt und es im Aktenverzeichnis korrekt als «E» (dem Beschwerdeführer bekannte) Akte bezeichnet. Das Aktenverzeichnis werde der Rechtsvertretung üblicherweise mit dem Entscheid und nicht mit dem Entscheidentwurf ausgehändigt. Die Rechtsvertretung habe am 16. September 2021 ein Akteneinsichtsgesuch gestellt und am 19. November 2021 die Akten vom SEM zugestellt erhalten. Aufgrund der Aktenlage habe das SEM keine Veranlassung, bei den bulgarischen Behörden Abklärungen zum dortigen Status des Beschwerdeführers zu machen. Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien werde Art. 8 EMRK nicht verletzt, da den Akten keine konkreten Hinweise auf ein irgendwie geartetes Abhängigkeitsverhältnis zu entnehmen seien.

D-5028/2021 4.5 In der Replik wird entgegnet, es treffe nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer nicht an das medizinische Personal gewendet habe. Er sei im Austausch mit demselben. Solange er keinen Termin beim Zentrumsarzt erhalte, werde kein entsprechendes Dokument erstellt. Da er sehr jung sei, gebe ihm seine Familie die beste Sicherheit und Unterstützung, wobei er telefonisch erreichbar sei, wenn er sich bei ihr aufhalte. Er halte sich gerade bei seiner Familie auf, weil er die Trennung von ihr befürchte. Im Gespräch mit ihm zeige sich, dass er ein kindliches Verhalten habe und sich bisher immer auf sein familiäres Netz habe abstützen können. Auch die vom SEM zugestellten Unterlagen über den Ablauf der medizinischen Prozesse erklärten nicht, inwiefern es zu den ungeklärten Widersprüchen zwischen Mitarbeitern von Medic-Help nach dem Wechsel des Camps habe kommen können. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass mit ihm über eine psychologische Therapie gesprochen worden sei. Hinzu komme, dass das Gespräch vom 3. November 2021 grundsätzlich mit seinem Bruder geführt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass das SEM über seinen Cousin Bescheid gewusst habe, hätten sie doch zusammen ein Asylgesuch gestellt. Es hätte am SEM gelegen, die Cousins nicht zu trennen und eine einheitliche Behandlung der Gesuche zu gewährleisten. Spätestens mit der Eingabe des Bruders des Beschwerdeführers hätte den Mitarbeitern des SEM in G._______ bekannt sein müssen, dass eine Dossier-Verbindung zum Cousin bestehe. Auch in der Vernehmlassung werde die Anwesenheit des Cousins nicht vertieft gewürdigt. Die Rechtsvertretung habe nicht vermuten können, dass der Bruder des Beschwerdeführers für diesen aktiv werde. Es sei üblich, der Rechtsvertretung eine Kopie von direkt von den Gesuchstellern gemachten Eingaben zur Kenntnisnahme zuzustellen. Dies müsse umso mehr für einen sehr jungen Beschwerdeführer gelten, der Mühe habe, das Verfahren in der Schweiz zu verstehen, und es nicht gewohnt sei, ausserhalb seines familiären Umfelds selbst aktiv zu werden. Dem Vorwand des SEM, die Akteneinsicht wäre erst am dritten Arbeitstag nach der Entscheideröffnung erfolgt, könne nicht gefolgt werden, müsse doch zunächst ein vertieftes Aktenstudium vorgenommen werden. 5. 5.1 5.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

D-5028/2021 rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 5.1.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 5.1.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache die folgenden Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden (Art. 27 Abs. 3 VwVG). 5.2 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe die Rechtsvertretung nicht über den Eingang des vom Beschwerdeführer und seinen Angehörigen eingereichten Kantonswechselgesuchs vom 16. September 2021 (vgl. SEM-act. […]-25/13) in Kenntnis gesetzt, ist übereinstimmend mit der vom SEM vertretenen Auffassung festzuhalten, dass dieses davon

D-5028/2021 ausgehen durfte, der volljährige Beschwerdeführer habe seine Rechtsvertretung darüber informiert, dass seine Verwandten und er sich direkt an das SEM gewandt hätten. Spätestens ab Zustellung des auf den 9. November 2021 datierten Entscheidentwurfs (vgl. SEM-act. […]-43/12) hatte die Rechtsvertretung Kenntnis von diesem Gesuch, da es im Sachverhalt erwähnt (vgl. Abschnitt I Ziff. 7) und gewürdigt wurde (vgl. Abschnitt II Ziff. 1). In der von der Rechtsvertretung übermittelten Stellungnahme vom 10. November 2021 (vgl. SEM-act. […]-44/5) wird denn auch auf das Schreiben der Familie des Beschwerdeführers beziehungsweise auf die «Briefe» vom 21. September 2021 eingegangen, so dass das SEM davon ausgehen durfte, diese seien der Rechtsvertretung bekannt und lägen ihr vor, zumal der Stellungnahme nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Dass die Eingabe als eine dem Beschwerdeführer bekannte Akte ins Aktenverzeichnis aufgenommen wurde, ist demnach nicht zu beanstanden. 5.3 5.3.1 Praxisgemäss haben Asylsuchende das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beweisen, falls der Beweis möglich ist, oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG gewährt das SEM bei Nichteintretensenscheiden nach Art. 31a Abs. 1 AsylG das rechtliche Gehör. 5.3.2 Am 17. September 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Bulgarien wegzuweisen (vgl. SEM-act. […]-21/2). Es setzte ihm Frist an, sich dazu zu äussern. Dem Beschwerdeführer stand es damit offen, Gründe geltend zu machen, die aus seiner Sicht gegen das vom SEM beabsichtigte Vorgehen sprechen. Mit der persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen vom 21. September 2021 und derjenigen der Rechtsvertretung vom 22. September 2021 (vgl. SEM-act. […]-28/2) machte er vom ihm eingeräumten rechtlichen Gehör Gebrauch. Eine weitere Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen, wurde ihm mit der Zustellung des Entscheidentwurfs vom 9. Dezember 2021 eingeräumt, wovon er mit der Stellungnahme vom folgenden Tag Gebrauch machte. Da das SEM sich in der angefochtenen Verfügung zu den Einwänden des Beschwerdeführers äusserte und die Frage prüfte, ob eine Wegweisung nach Bulgarien gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, musste das SEM den Beschwerdeführer zu seinem familiären Beziehungsnetz in der Schweiz nicht persön-

D-5028/2021 lich befragen, da gemäss der gesetzlichen Konzeption die schriftliche Gewährung des rechtlichen Gehörs die Regel darstellt. Der Umstand, dass das SEM die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselemente, die aus seiner Sicht gegen die Anordnung einer Wegweisung nach Bulgarien sprechen, nicht seinen Vorstellungen gemäss würdigte, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. 5.4 5.4.1 Auf dem zusätzlichen Eintrittsblatt für Asylbewerber des BAZ H._______ vom 6. September 2021 wird auf die in der Schweiz lebenden Angehörigen (Bruder und Onkel) des Beschwerdeführers hingewiesen und festgehalten, dass er die Reise in die Schweiz zusammen mit seinem Cousin, D._______, unternommen habe (vgl. SEM-act. […]-3/1). Auch im Gesuch um Kantonswechsel vom 16. September 2021 wird darauf hingewiesen, dass sich dieser Cousin im BAZ H._______ aufhalte. Dem SEM war somit seit Beginn des Asylverfahrens bekannt, dass der Beschwerdeführer die Reise von Syrien in die Schweiz gemeinsam mit seinem jüngeren Cousin unternommen hatte. 5.4.2 Der Cousin des Beschwerdeführers gab im Rahmen der Personalienaufnahme vom 12. Oktober 2021 an, er sei zusammen mit dem Beschwerdeführer aus seinem Heimatland ausgereist. Im Grenzgebiet zu Rumänien sei er von den bulgarischen Behörden festgenommen und anschliessend während zweier Monate inhaftiert worden (vgl. SEMact. [N {…}] […]-12/11 S. 9 f.). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Cousin des Beschwerdeführers am 26. Februar 2021 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte (vgl. SEM-act. [N {…}] […]-8/1). Die Angaben der beiden Cousins, sie seien in Bulgarien festgenommen und inhaftiert worden, bevor sie Asylgesuche hätten stellen können, stimmen überein. 5.5 5.5.1 In einer Mitteilung des SEM an den Kanton I._______ vom 21. September 2021 (vgl. SEM-act. […]-26/1) wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leide und rasch medizinisch behandelt werden müsse. Am gleichen Tag wurde von Medic-Help ein Arztbesuch organisiert. Der beigezogene Arzt schlug eine medikamentöse Therapie mit Redormin und eine baldmöglichste Konsultation bei einem Psychiater vor (vgl. SEM-act. […]-27/2). Auch in der Eingabe der Rechtsvertretung vom 22. September 2021 wird auf die vom Beschwerdeführer

D-5028/2021 bereits bei der PA erwähnten psychischen Probleme hingewiesen und geltend gemacht, er sei durch die in Bulgarien erlittene Haft traumatisiert worden (vgl. SEM-act. […]-28/2). Dem Kurzbericht des Arztes vom 3. November 2021 ist ebenso zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sehr schlechte Erinnerungen an den Gefängnisaufenthalt und Suizidgedanken habe (SEM-act. […]-39/2). Auch in der Stellungnahme vom 10. November 2021 wird ausgeführt, dass er durch die Inhaftierung in Bulgarien und die Erlebnisse während der Haftzeit belastet erscheine (SEM-act. […]-44/5). 5.5.2 Das SEM verzichtete trotz der wiederholten Hinweise auf eine mögliche Traumatisierung des Beschwerdeführers durch den von ihm geltend gemachten Gefängnisaufenthalt in Bulgarien auf entsprechende Abklärungen. Angesichts der Vorbringen in den Eingaben der Rechtsvertretung und den Hinweisen aus den ärztlichen Kurzberichten auf das Vorliegen von psychischen Problemen des Beschwerdeführers, die seinen Angaben gemäss in Zusammenhang mit den Haftumständen in Bulgarien stünden, erscheint der Sachverhalt in dieser Hinsicht entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung als nicht hinreichend erstellt, zumal bislang weder von den von Medic-Help beigezogenen Ärzten noch von einem Facharzt für Psychiatrie eine Diagnose gestellt wurde. In Anbetracht der derzeitigen Aktenlage lässt sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verlässlich einschätzen, zumal lediglich zwei ärztliche Kurzberichte bei den Akten des SEM liegen. Angesichts des zweiten ärztlichen Kurzberichts vom 3. November 2021 kann nicht von einer Verbesserung oder Stabilisierung seines psychischen Zustands ausgegangen werden, da die bis zu diesem Zeitpunkt verordnete Medikation offenbar keine nennenswerte Wirkung zeigte. Da bislang keine Diagnose der im Rahmen der beiden aktenkundigen Arztbesuche festgestellten psychischen Probleme des Beschwerdeführers vorliegt, lassen sich die Ausführungen des SEM zur Behandelbarkeit der festgestellten psychischen Probleme in Bulgarien nicht zuverlässig beurteilen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als unvollständig abgeklärt zu beurteilen ist. Damit wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 5.6 5.6.1 Die Rechtsvertretung wies bereits in ihrer Eingabe vom 22. September 2021 darauf hin, dass sich die Frage stelle, ob dem Beschwerdeführer in Bulgarien nicht hätte die Gelegenheit gegeben werden sollen, umgehend nach der Einreise ein Asylgesuch zu stellen, was es ihm erlaubt hätte,

D-5028/2021 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in die Schweiz zu gelangen. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit dieser Frage nicht befasst. 5.6.2 Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung; Asylverfahrensrichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, den Antrag auf internationalen Schutz spätestens drei Arbeitstage oder sechs Arbeitstage nach «Antragstellung» zu registrieren, je nachdem, ob er bei der nach nationalem Recht für seine Registrierung zuständigen Behörde oder bei einer anderen Behörde gestellt wurde, bei der ein derartiger Antrag wahrscheinlich gestellt wird, die aber nach nationalem Recht nicht für die Registrierung zuständig ist. Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie stellt für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, sicherzustellen, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz «gestellt» hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen so bald wie möglich «förmlich zu stellen». Gemäss Art. 31 Abs. 7 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz vorziehen, wenn der Antragsteller schutzbedürftig im Sinne von Art. 22 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz (Neufassung; Aufnahmerichtlinie) beantragen, ist, oder besondere Verfahrensgarantien benötigt; dies gilt insbesondere für unbegleitete Minderjährige. 5.6.3 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) führte in seinem Urteil vom 26. Juli 2017 (Tsegezab Mengesteab vs. Bundesrepublik Deutschland [C-670/16]) aus, Art. 4 Abs. 1 Dublin-III-VO sehe ausdrücklich vor, dass der Antragsteller nach Stellung eines Antrags unter anderem über die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, die Durchführung eines persönlichen Gesprächs und die Möglichkeit, den zuständigen Behörden Angaben zu machen, informiert werden müsse. Aus Art. 6 Abs. 4 Dublin-III-VO gehe hervor, dass im Anschluss an die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen unbegleiteten Minderjährigen geeignete Schritte zu unternehmen sind, um insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der in Art. 8 Dublin-III-VO genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu ermitteln (Rn 75 ff., insbes. Rn 87). Der EuGH begründet

D-5028/2021 im genannten Urteil die Pflicht zur sofortigen Registrierung und Anhandnahme von Anträgen auf internationalen Schutz unter anderem mit dem Minderjährigenschutz. In seinem Urteil vom 12. April 2018 (A. S. vs. Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie [C-550/16]) weist der EuGH darauf hin, dass die Behörden den Minderjährigenschutz nicht durch verzögertes Handeln aushebeln dürfen (vgl. Rn 55 ff., insbes. Rn 57 und 58). Der EuGH äusserte sich in seinem Urteil vom 25. Juni 2020 (VL vs. Ministerio Fiscal [C-36/20 PPU]) dahingehend, dass die Schutzbestimmungen sofort Anwendung fänden, wenn ein Schutzbedarf bei einer Behörde geäussert werde (vgl. Rn 86 ff.). Der Gerichtshof verweist explizit auf die gemäss Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 und 2 der Asylverfahrensrichtlinie zu beachtenden Fristen. 5.6.4 Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass die von der Rechtsvertretung aufgeworfene Frage, ob sich die bulgarischen Behörden bei der gemäss Angaben des Beschwerdeführers und seines Cousins verzögerten Registrierung ihrer Asylgesuche rechtskonform verhalten hätten, berechtigt ist. Da sich das SEM zu dieser Frage und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung nicht äusserte, verletzte es die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers. 6. 6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorzunehmender weiterer Sachverhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. 6.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Sinnvollerweise wird sich das SEM vorab mit den in E. 5.6 wiedergegebenen Ausführungen zur Rechtsprechung des EuGH und den daraus für das vorliegende Verfahren zu ziehenden Rückschlüssen zu beschäftigen haben. Das SEM wird – sollte es er-

D-5028/2021 neut die Fällung eines Nichteintretensentscheids beabsichtigen – des Weiteren die Erstellung eines ausführlichen fachärztlichen Berichtes in Auftrag zu geben haben, in dem eine Anamnese, eine Diagnose und eine Prognose, insbesondere für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien, wo der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über kein familiäres Beziehungsnetz verfügt, gestellt werden. Nach rechtsgenüglicher Erstellung des Sachverhalts wird es unter Berücksichtigung aller Sachverhaltselemente einen neuen Entscheid zu fällen haben. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2021 und die Rückweisung der Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an das SEM beantragt wird. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten war, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden, ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-5028/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 10. November 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-5028/2021 — Bundesverwaltungsgericht 01.03.2022 D-5028/2021 — Swissrulings