Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5026/2016
Urteil v o m 2 9 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2016 / N_______.
D-5026/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 6. Mai 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) von der italienischen Vertretung in Angola ein vom (...) bis (...) gültiges Visum erhalten hatte. A.c Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 18. Mai 2016 summarisch zur Person und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum Gesundheitszustand. Dagegen brachte er vor, er habe immer gehofft, eines Tages bei seiner Mutter sein zu dürfen. Diese sowie andere Familienmitglieder würden sich in der Schweiz befinden. Er benötige Unterstützung und könne jederzeit eine Krise bekommen. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass sowie seine Identitätskarte zu den Akten. A.d Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. A.e Am 26. Mai 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies das SEM auf den Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 – eröffnet am 11. August 2016 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete sie
D-5026/2016 den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die italienischen Behörden hätten dem Beschwerdeführer ein Visum ausgestellt. Da innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen worden sei, sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 27. Juli 2016 an Italien übergegangen. Der Beschwerdeführer könne sodann nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass er in der Schweiz über Verwandte verfüge, da Mütter von volljährigen Kindern nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zudem würden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten in der Schweiz bestehen. Es sei keine Abhängigkeit zwischen ihm und seiner Mutter aktenkundig. Ebenso würden dem SEM bislang keine Arztberichte vorliegen, welche genauere Aufschlüsse über seine medizinische beziehungsweise psychische Situation zulassen würden. Er könne sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden. Im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand gebe es keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Italien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Es halte seine völker-
D-5026/2016 rechtlichen Verpflichtungen ein und biete Gewähr für die Durchführung eines korrekten Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Schliesslich würden insgesamt keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorliegen. Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 27. Januar 2017 zu geschehen. C. Mit Eingabe vom 18. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und von Vollzugsmassnahmen respektive von einer Überstellung nach Italien sei während des Beschwerdeverfahrens abzusehen. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
D-5026/2016 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das vorliegende Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
D-5026/2016 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.3 Der Mitgliedstaat, der ein Visum erteilt hat, ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1 Vorliegend ersuchte die Vorinstanz gestützt auf den Abgleich mit dem CS-VIS – innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die italienischen Behörden in Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen sich zum Übernahmeersuchen nicht vernehmen, weshalb die Zuständigkeit zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach Fristablauf auf diese überging (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO), 3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Die Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 4. In der Rechtsmitteleingabe erneuert der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) den Wunsch,
D-5026/2016 aufgrund seiner gesundheitlichen Situation bei seiner in der Schweiz lebenden Mutter bleiben zu können, auf deren Unterstützung er im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses angewiesen sei. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/innen und deren minderjährige Kinder. Demnach fallen erwachsene direkte Nachkommen sowie Enkel nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich kann sich der Beschwerdeführer in der Tat nicht auf die den Schutz der Familieneinheit bezweckenden Bestimmungen des Kapitels III der Dublin- III-VO berufen und daraus Ansprüche ableiten (vgl. CHRISTIAN FILZWIE- SER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K 23 f. zu Art. 2, S. 88). Sodann legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht dar und ist auch nicht aktenkundig, inwiefern zwischen ihm und seiner Mutter oder anderen Verwandten (Nennung Verwandte) in der Schweiz ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen soll. Auch hat der Beschwerdeführer keinerlei medizinische Unterlagen eingereicht, welche Aufschluss über seine vorgebrachte Krankheit geben könnten. Soweit er in seiner Beschwerdeschrift anführt, schon immer – also auch schon in seiner Heimat – habe ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter bestanden, vermag dieser Einwand nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. So hält sich seine Mutter seit dem Jahre (...) in der Schweiz auf, hat ihre Familie demnach verlassen, als der Beschwerdeführer (...)-jährig war. Dass er vorher als minderjähriges Kind respektive als Heranwachsender auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen gewesen sein soll, erscheint unter diesen Umständen als nicht ungewöhnlich, ja normal. Sodann war es dem Beschwerdeführer in den letzten (...) Jahren offensichtlich möglich, sein Leben auch ohne die Hilfe seiner Mutter oder der übrigen in der Schweiz lebenden Verwandten zu verbringen. Seine Hinweise erfüllen daher die Kriterien der vorgenannten Bestimmung nicht. Bei dieser Sachlage bestand auch keine Verpflichtung des SEM, die italienischen Behörden im Übernahmegesuch über die in der Schweiz lebende Mutter des Beschwerdeführers und das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zu informieren, weshalb die Rüge, die Vorinstanz habe durch diese Unterlassung das rechtliche Gehör verletzt, nicht zu hören ist. 4.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme ist vorab festzustellen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
D-5026/2016 E. 7 m.w.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Dies trifft für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu. Soweit der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung vorbrachte, aufgrund seines Leidens habe er manchmal Krisen und falle einfach um, ist zwar ein Vorfall aktenkundig, wonach es bei ihm zu einer ([...]) Krise gekommen ist, die eine (Nennung Massnahme) notwendig machte. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegt es jedoch dem Beschwerdeführer, sich ärztlich untersuchen zu lassen und allenfalls ärztliche Zeugnisse einzureichen, was er vorliegend unterlassen hat. Mit der Vorinstanz ist jedenfalls festzustellen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einer Überstellung nach Italien offensichtlich nicht entgegenstehen. Den Akten sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, dass er aktuell nicht reisefähig wäre. Sodann existieren in Italien hinreichende medizinische Einrichtungen, zu denen der Beschwerdeführer bei Bedarf Zugang hat. Es bestehen somit keine gesundheitlichen Probleme, die bei einer Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würden. 4.2 Weitergehend legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern Italien in seinem Fall seine völkerrechtlichen oder asylrechtlichen Verpflichtungen missachten würde und er dort einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es ist somit von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. 4.3 Was die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu führen vermöchte, ergibt sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeeingabe. Im Übrigen kommt dem Bundesverwaltungsgericht keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen überbeziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall.
D-5026/2016 5. 5.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1). 5.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 6. 6.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache erweist sich das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5026/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: