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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2016 D-5024/2016

5 ottobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,439 parole·~12 min·2

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5024/2016

Urteil v o m 5 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch MLaw Livia Kunz, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (…).

D-5024/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 21. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, dass er vom SEM für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens am 24. August 2015 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass er am 4. Juli 2016 von einer Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im Dorf D._______ im Distrikt E._______ oder F._______ geboren, dass er dort bis zur sechsten Klasse die Schule besucht und danach mit seinem Vater auf den Obstplantagen und mit den Tieren seiner Familie gearbeitet habe, dass im Jahre 2014 Angehörige des Islamischen Staates (IS) das Dorf D._______ überfallen und seinen Vater getötet beziehungsweise verschleppt hätten, dass er – der Beschwerdeführer – nach diesem Vorfall mit seiner Mutter und seinen Geschwistern D._______ verlassen habe und in die Stadt E._______ geflohen sei, wo sie bei einem Onkel im Quartier G._______ Unterkunft gefunden hätten, dass seine Mutter, seine zwei Schwestern und sein Bruder immer noch dort leben würden, dass er etwa Ende Juni oder Anfang Juli 2015 seine Heimat verlassen habe, weil er dort keine Arbeit gehabt habe und das Dorf vom IS aufgesucht worden sei, dass er in einem Bus nach Istanbul und anschliessend durch ihm nicht namentlich bekannte Länder auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist sei,

D-5024/2016 dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis im Original zu den Akten gab, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Juli 2016 – eröffnet am 19. Juli 2016 – das am 5. Juli 2015 gestellte Asylgesuch mit der Begründung ablehnte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand, dass das SEM gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätestens am 9. September 2016 zu verlassen, andernfalls er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. August 2016 die Aufhebung der den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Anträge eine am 10. August 2016 von der (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 19. August 2016 den Eingang seiner Beschwerde vom 18. August 2016 bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 15. September 2016 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage

D-5024/2016 werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde vom 18. August 2016 nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 13. September 2016 bezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin mit als "Stellungnahme" bezeichneter Eingabe vom 22. September 2016 mitteilte, sein Vater habe für ihn die Identitätskarte und den Nationalitätenausweis organisiert, überdies gebe es in D._______ weder eine Identitätsdokumente ausstellende Behörde noch ein Spital und er sei mit hoher Wahrscheinlichkeit im Spital in E._______ zur Welt gekommen, was erkläre, wieso auf den Dokumenten E._______ als Geburtsort genannt werde, dass daher ein Wegweisungsvollzug nach D._______ nicht zumutbar sei und die Beurteilung der Beschwerde als aussichtslos nicht nachvollziehbar erscheine,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

D-5024/2016 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich die vorliegende Beschwerde – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 31. August 2016 festgehalten worden war – lediglich gegen den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung (Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet, und die Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) nicht zu überprüfen ist, dass demnach Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage bildet, ob das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

D-5024/2016 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 15. Juli 2016 feststellte, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Zentralregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya, in denen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, sei der Beschwerdeführer doch jung und gesund und verfüge in E._______ über ein familiäres Netz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könne, dass in der Beschwerdeschrift dagegen eingewendet wird, der Beschwerdeführer habe einige Tage nach der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Juli 2016 erfahren, dass seine Mutter und seine Geschwister nach D._______ zurückgekehrt seien, weil sie insbesondere von der Frau des Onkels in E._______ schlecht behandelt worden seien, und dass sein Bruder H._______ dort am 11. Juli 2016 von IS-Kämpfern getötet worden sei,

D-5024/2016 dass im Übrigen der Beschwerdeführer stets beteuert habe, dass das Dorf D._______ "weder klar noch dauerhaft" unter der Kontrolle der Peshmerga sei, weshalb es nicht ohne weiteres als sicher im Sinne der in der angefochtenen Verfügung zitierten Rechtsprechung angesehen werden könne, dass das SEM diesem Umstand keine Rechnung getragen und dadurch den ihm obliegenden Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, dass diese Ausführungen indessen nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass zwar ein Dorf mit dem Namen D._______ existiert, welches in der Tat nach dem dem Gericht vorliegenden Kartenmaterial nicht eindeutig dem Distrikt (…) zugeordnet werden kann, dass jedoch die Aussage des Beschwerdeführers, in D._______ geboren zu sein und bis zu seinem Wegzug nach E._______ im Jahre 2014 stets dort gelebt zu haben (vgl. Vorakten SEM A3 S. 4), in klarem Widerspruch zu den Angaben in den beiden von ihm eingereichten Identitätsdokumenten steht, dass nämlich beide Dokumente nicht nur einige Zeit (die Identitätskarte am 7. Februar 2010 und der Nationalitätenausweis am 25. November 2013) vor dem angeblichen Wegzug von D._______ in E._______ ausgestellt worden waren, sondern als Geburtsort des Beschwerdeführers eindeutig die Stadt E._______ nennen, dass dabei auch der in der Eingabe vom 22. September 2016 enthaltene Einwand, im Dorf D._______ gebe es weder eine Identitätsdokumente ausstellende Behörde noch ein Spital, nicht zu überzeugen vermag, zumal auch nicht einzusehen wäre, wieso die Papiere in E._______ ausgestellt worden wären, wenn sich die Ortschaft D._______ im Distrik F._______ befinden würde und der Beschwerdeführer – allenfalls mit Ausnahme seiner Geburt – bis zum Jahr 2014 stets dort gelebt haben soll, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch keinerlei Unterlagen (beispielsweise aus seiner Schulzeit oder betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb, welcher seine Familie dort geführt haben soll) zu den Akten reichte, aus denen ersichtlich wäre, dass er in D._______ gelebt hatte,

D-5024/2016 dass nach dem vorstehend Gesagten, selbst wenn der Beschwerdeführer überwiegend in D._______ gelebt haben sollte, keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass dieses Dorf als dem Distrik E._______ zugehörig zu betrachten ist, dass sodann die Behauptung, die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers seien im Juli 2016 nach D._______ zurückgekehrt, wo sein Bruder von IS-Leuten getötet worden sei, durch keine entsprechende Unterlagen belegt wird und daher – auch angesichts der vorstehenden Erwägungen zu den Angaben in den eingereichten Identitätsdokumenten – entgegen der in der Eingabe vom 22. September 2016 vertretenen Auffassung nachgeschoben erscheint, dass daher davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer stamme jedenfalls aus dem Distrikt E._______ und habe zumindest einen Teil seines Lebens in E._______ verbracht und verfüge dort nach wie vor über ein ihn nach seiner Rückkehr unterstützendes Netz, dass der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer nicht nur über seine Mutter und Geschwister im Distrikt E._______, sondern dort über weitere Verwandte väterlicher- wie mütterlicherseits verfügt (vgl. Vorakten SEM A19 S. 4), dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer könnte nicht nach E._______ zurückkehren oder er würde bei einer Rückkehr in den Irak beziehungsweise in eine der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Gouvernements aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls noch notwendiger weiterer Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4) fällt, dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der massgebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der

D-5024/2016 als Hauptbegehren bezeichnete Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 13. September 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-5024/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-5024/2016 — Bundesverwaltungsgericht 05.10.2016 D-5024/2016 — Swissrulings