Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5022/2011 Urteil v om 2 0 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro AngeliBusi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Eritrea, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2011 / N _______.
D5022/2011 Sachverhalt: A. A.a. Mit Eingabe vom 18. Januar 2011 an die schweizerische Botschaft in _______ ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. A.b. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine Befragung verzichtet. Gleichzeitig forderte es ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu machen. A.c. Am 26. Juni 2011 gab der Beschwerdeführer eine präzisierende Eingabe und Beweismittel (Kopien von Ausweisen) zu den Akten. B. In den beiden vorerwähnten Eingaben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, als eritreischer Staatsbürger in Äthiopien aufgewachsen zu sein. Im Jahre 1999 sei er durch die äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden. Es sei ihm ermöglicht worden, seine universitäre Ausbildung in _______ fortzusetzen. Danach habe er als Sprachlehrer gearbeitet. Wegen seiner Religion (Mitglied der Pfingstgemeinde) sei es zu Konflikten gekommen. Im Jahr 2008 seien er und andere Lehrer inhaftiert und geschlagen worden. In Anbetracht dieser Situation sei er am 4. Februar 2009 in den Sudan geflohen. Dort habe er bis zum 7. Mai 2009 in einem Flüchtlingslager gelebt. Aktuell lebe er zusammen mit einer ihm aus Eritrea bekannten Person in _______. Da er im Sudan keine Lebenssicherheit habe und eine Rückführung nach Eritrea befürchte, sei er auf den Schutz der Schweiz angewiesen. C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 – eröffnet am 2. August 2011 – verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, das UNHCR registriere alle im Sudan Zuflucht suchenden Eritreer und weise sie einem Flüchtlingslager zu. Dort kümmere sich das UNHCR zusammen mit den sudanesischen Behörden um die Grundversorgung. Praxisgemäss würden entsprechende Asylgesuche von Eritreern aus dem Sudan durch die schweizerischen Asylbehörden in der Regel abgewiesen, da die Schutzgewährung im Drittstaat Sudan meist für genügend erachtet werde und es den Betroffenen zuzumuten sei, diesen Schutz in Anspruch zu
D5022/2011 nehmen (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Es sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea eine asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hätte. Indessen befinde er sich aktuell im Sudan, wo er durch das UNHCR als Flüchtling registriert sei, im Flüchtlingslager _______ gelebt habe und sich jetzt in _______ aufhalte. Das Risiko, als registrierter Flüchtling nach Eritrea verschleppt zu werden, sei gemäss Erkenntnissen der Botschaft vor Ort als sehr gering einzustufen. Angesichts der Anwesenheit von rund 165'800 eritreischen Flüchtlingen und Asylbewerber im Sudan (Quellenangabe für die Schätzung aus dem Jahr 2009) sei die Lage vor Ort zwar nicht einfach. Es bestünden jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiteres Verbleiben im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Da Flüchtlinge im Sudan kein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land besitzen und vom UNHCR registrierte Flüchtlinge einem bestimmten Flüchtlingslager zugeteilt würden, sei es ihm zuzumuten, wieder in das zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Somit benötige er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der Verbleib im Sudan sei ihm zuzumuten. Die Anträge auf Einreiseerlaubnis und Gewährung des Asyls seien damit abzulehnen. D. Mit Eingabe vom 18. August 2011 (Eingang Botschaft: 24. August 2011; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 13. September 2011) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Er machte geltend, Eritrea wegen religiös motivierter Verfolgung verlassen zu haben. Es sei ihm nicht zuzumuten, in einem Flüchtlingslager zu leben. Auch im Sudan habe er Verfolgung erlitten. So sei die Polizei in seine Wohnung eingedrungen und habe ihn samt seiner Freundin unter entwürdigenden Umständen auf den Posten gebracht. Sie hätten Schläge erlitten und einige Zeit im Gefängnis verbringen müssen. Als bekennende Christen seien sie unter Drohungen aufgefordert worden, die muslimischen Gesetze einzuhalten. Seit der Haftentlassung leide er unter psychischen Beschwerden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
D5022/2011 gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu verzichten. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4.
D5022/2011 4.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person soweit möglich und notwendig mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). Das BFM hat keine Befragung durchgeführt und den damit
D5022/2011 einhergehenden Verfahrensumständen im Rahmen der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2011 hinreichend Rechnung getragen. 6. 6.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Er befindet sich aktuell indes im Sudan, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Im Sudan ist er gemäss seinen eigenen Angaben seit dem 4. Februar 2009. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom 18. Juli 2011 gestützt auf seine Aussagen fest, er habe sich beim UNHCR gemeldet und den Flüchtlingsstatus erhalten. Der Beschwerdeführer bringt vor, er befürchte eine Deportation nach Eritrea. Zudem werde er wegen seiner Religion auch im Sudan verfolgt. 6.2. Diese Argumente des Beschwerdeführers sind jedoch nicht derart, dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. So ist es ihm unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um die geltend gemachten polizeilichen Übergriffe zu melden. Ausserdem hat er grundsätzlich die Möglichkeit, sich wieder in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls er sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort offenbar ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Deportation nach Eritrea. Zwar wird von einigen Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH Länderanalyse, Eritrea: Deportation von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden aus dem Sudan, Bern 24. Februar 2010). Angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, ergibt sich allein daraus jedoch noch keine generelle Gefahr der Rückschiebung. Der Beschwerdeführer lebt sodann offenbar bereits seit über zwei Jahren im Sudan, wohnt in _______ und geht einer regelmässigen Arbeitsbeschäftigung nach. Politisch ist der Beschwerdeführer nicht aktiv. Insgesamt ergibt sich aus den Akten damit
D5022/2011 kein Profil, das ihn einer konkreten Gefahr der Deportation aussetzen könnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D4758/2010 vom 30. August 2010). Zudem ist auch hier anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügt und demnach gehalten wäre, in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, was wiederum eine Gefahr der Deportation in den Heimatstaat weiter minimieren würde. 6.3. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich. 6.4. Ferner macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in der Schweiz hielten sich Verwandte auf. Eine Bewilligung der Einreise unter dem Aspekt des Familiennachzugs kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht. (vgl. Art. 51 AsylG). 6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D5022/2011 D5022/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in _______. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: