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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2009 D-5020/2009

13 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,630 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5020/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . August 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Guinea, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. August 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5020/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Guinea am 24. Juni 2009 auf dem Luftweg von D._______ Richtung E._______ verliess, wo er sich während zweier Tage aufhielt, dass er dort die Zeit mit Kollegen in einer Disco in F._______ verbracht habe, worauf er beim Wechsel in eine andere Disco von der Polizei kontrolliert und daktyloskopisch erfasst worden sei, dass er anschliessend in die Disco zurückgekehrt sei, sich dort bei Landsleuten erkundigt habe, wo man Asyl beantragen könne, da man ihm soeben die Fingerabdrücke genommen habe, dass ihm ein Kollege Fr. 50.-- geschenkt habe, womit er sich seine Weiterreise finanziert habe, und er am 27. Juni 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab, dass er am 16. Juli 2009 im G._______ befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach E._______ gewährt wurde, dass er am 24. Juli 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe nicht akzeptieren können, dass er Sänger sei, dass sein Vater Imam in der Moschee gewesen sei und ihm erklärt habe, es sei nicht haltbar, als Imam einen Sohn zu haben, der Sänger sei, und ihm in der Folge ein Hausverbot auferlegt habe, dass er zunächst bei seinen Musikerfreunden gelebt habe, worauf sein Vater seinen Freunden mit "Problemen" gedroht habe, falls ihn diese weiter beherbergen würden, weshalb er fortan bei einem Onkel in H._______ gewohnt habe, D-5020/2009 dass sein Vater ihn auch bei seinem Onkel aufgesucht und auch diesem mit "Problemen" gedroht habe, falls sein Sohn weiterhin bei ihm wohnen würde, dass seine Mutter entschieden habe, dass es besser für ihn sei, das Land zu verlassen, weshalb sie die Ausreise für ihn organisiert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2009 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass seine Angaben, wonach er nur einen Schülerausweise gehabt habe, diesen jedoch nicht habe mitnehmen können, weil ihn sein Vater nicht mehr nach Hause gelassen habe, realitätsfremd und deshalb unglaubhaft seien, zumal seine Mutter, welche ihm zur Ausreise verholfen habe, sehr wohl Zugang zu dem Ausweis gehabt hätte, dass auch realitätsfremd sei, dass er vor der Ausreise keine anderen Dokumente beantragt habe, weil er nicht gewusst habe, dass diese so wichtig seien, zumal in Guinea die Pflicht bestehe, Identitätskarten auf sich zu tragen, die auf Verlangen an Checkpoints vorzuweisen seien, und zudem davon ausgegangen werden könne, eine volljährige und ausreisewillige Person sei sich durchaus der Wichtigkeit von Ausweispapieren - insbesondere im Ausland - bewusst, dass es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen wäre, sich entsprechende Dokumente zu beschaffen, da ihm dafür genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, dass der Erklärungsversuch, er könne keinerlei Dokumente nachreichen, da es an seinem Wohnort keine Adressen oder Telefone gebe und er auch sonst keinerlei Kontaktmöglichkeiten habe, als behelfsmässig zu qualifizieren sei und ihm zudem nicht geglaubt werden könne, dass eine Kontaktaufnahme mittels Briefpost oder Telefon zu seinen Bezugspersonen in D._______ nicht möglich sei, D-5020/2009 dass auch seine Angaben bezüglich der Reiseumstände oberflächlich und unglaubhaft seien, so habe er weder Angaben zu Reiseorganisation oder -kosten machen können, ebenso wenig sei ihm der Name der Fluglinie bekannt gewesen, obschon von dem gemäss eigenen Angaben "etwas" I._______ sprechenden Beschwerdeführer mit mehreren Jahren Schulbildung zu erwarten wäre, dass er diese grundlegenden Reiseinformationen mitbekommen hätte (Check-in, Durchsagen im Flugzeug, etc.), dass seine Aussagen als stereotype Standardvorbringen zu qualifizieren seien, wie sie viele Gesuchsteller verwenden würden, die nicht bereit seien, ihre Identität mittels Dokumenten zu belegen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers darauf schliessen würden, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers zu den asylbegründenden Vorbringen festhält, dieser sei nicht auf die Hilfe eines Drittstaates angewiesen, da er gemäss eigenen Aussagen lediglich einmal als 15-Jähriger wegen einer Schlägerei Ärger mit der Polizei gehabt habe, dies jedoch keinerlei negative Konsequenzen für ihn gehabt habe und somit das erwähnte Problem mit seinem Vater den einzigen Ausreisegrund darstelle, dass der Tatsache, dass er von seinem Vater nicht mehr ins Haus gelassen worden sei und dieser seinen Freunden und seinem Onkel verbal gedroht habe, keine Asylrelevanz zukomme, dass es sich in casu um eine volljährige Person mit Berufserfahrung handle, welche nicht auf die Unterstützung ihres Vaters angewiesen sei und der Beschwerdeführer ohne Weiteres an einem anderen Ort in Guinea eine Bleibe hätte finden und weiter arbeiten können, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise darauf ergeben würden, ihm wären bei einem fortgesetzten Aufenthalt in Guinea ernsthafte Nachteile entstanden, D-5020/2009 dass seine Vermutung, die Polizei hätte seine Freunde und seinen Onkel verhaften können, falls sein Vater die Ordnungshüter dafür bezahlt hätte, eine Mutmassung darstelle und rein hypothetisch sei, dass die summarische Prüfung der Vorbringen insgesamt zum Ergebnis führe, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, womit aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-5020/2009 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-5020/2009 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er habe in seinem Heimatland nur einen Schulausweis besessen (vgl. A 10/12, S. 3), dass er die Grenzkontrollen mit einem auf J._______ lautenden Pass mit einem Visum für E._______ passiert habe (vgl. A 1/11, S. 7), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass auf Beschwerdeebene die Einreichung von Ausweispapieren in Aussicht gestellt und angeführt wird, der Beschwerdeführer würde von jetzt an versuchen, Kontakt herzustellen, dass es bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darum geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innert 48 Stunden nach Einreichen des Gesuches abzugeben sind, nicht jedoch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass sich demzufolge an der vorinstanzlichen Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, dass ergänzend anzuführen ist, dass die Angaben in der Rechtsmitteleingabe, wonach er den Schulausweis - seinen einzigen Ausweis - zu Hause vergessen habe und nicht wisse, ob sich dieser noch dort befinde, nicht in Übereinstimmung mit seiner anlässlich der Direktbefragung gemachten Aussage steht, wonach er als Erklärung, weshalb er den D-5020/2009 Schülerausweis nicht mitgenommen habe, vorbrachte, seit dem Verlassen seines Elternhauses sei er nicht wieder in das Haus zurückgekehrt (vgl. A 10/12, S. 3), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt und in unsubstanziierter Weise an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, weshalb die Vorbringen in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass er lediglich ergänzend anführt, es sei nicht seine Absicht, sein ganzes Leben hier in der Schweiz zu verbringen, denn sobald "alles ruhig gehe", würde er zurückfahren, dieses Vorbringen an der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts indessen nichts ändert, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, D-5020/2009 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Guinea droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer nebst seiner Passion als Sänger über Berufserfahrung als Maler verfügt und in seinem Heimatland ein familiäres und soziales Beziehungsnetz hat, D-5020/2009 dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Guinea schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5020/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des G._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, G._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das K._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11