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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2018 D-5019/2017

31 ottobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,868 parole·~19 min·7

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5019/2017

Urteil v o m 3 1 . Oktober 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2017 / N (…).

D-5019/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea tigrinischer Ethnie – ersuchte am 10. Juli 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er am 15. Juli 2015 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A5: Befragungsprotokoll). Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 24. Januar 2017 statt (vgl. act. A12: Anhörungsprotokoll). Am 21. August 2017 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer zusätzlich eine ergänzende Anhörung durch (vgl. act. A15: Protokoll Zweitanhörung). Im Rahmen der Befragung und der Anhörungen brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund im Wesentlichen das Folgende vor: Er sei in B._______ geboren ([…] südlich von C._______ gelegen), aufgewachsen sei er aber in D._______, dem Heimatort seiner Familie ([…]). Dort lebten weiterhin seine Eltern und seine Ehefrau, mit welcher er seit dem (…) verheiratet sei. Auch seine (…) älteren Brüder lebten dort, da sie kriegsversehrt seien. Seine Familie betreibe Landwirtschaft. Seine versehrten Brüder (… [seien anderweitig tätig]). Seine (…) Schwestern seien bereits verheiratet und hätten eigenen Familien. Nach Abschluss der Grund- und Mittelschule habe er das zwölfte Schuljahr (…) ordnungsgemäss in Sawa absolviert. Nachdem er das Jahr (…) beendet habe, sei er nach Hause entlassen worden. Dies im Besitz einer Bestätigung, dass er (… [zu einer anderweitigen Tätigkeit]) zugelassen sei, respektive dem Versprechen (… [einer entsprechenden Institution]), dass er nach dem obligatorischen Jahr im Sawa (… [von dieser]) aufgenommen werde. (…). Vor diesem Hintergrund machte er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend, er habe seine Heimat verlassen, weil er anlässlich seiner Entlassung aus Sawa zwar eine Bewilligung (… [für eine anderweitigen Tätigkeit]) erhalten habe, er aber von (… [keiner entsprechenden Institution]) aufgenommen worden sei (vgl. act. A5 Ziff. 7.1), respektive weil er nach seiner Rückkehr aus Sawa laut Aushang in seiner Schule dem Militär zugeteilt worden sei, er jedoch nicht im Militär habe bleiben wollen (vgl. act. A12 F. 39 ff.). Gemäss jenem Aushang hätte er (…) wieder nach Sawa zurückkehren müssen, was er nicht getan habe. Er habe sich daher bis zu seiner Ausreise wegen der laufenden Razzien überwiegend versteckt gehalten, woraus seiner Familie keine Nachteile entstanden seien, respektive

D-5019/2017 er habe eigentlich von (…) bis (…) weiterhin (… [eine geeignete staatliche Institution besucht]) (vgl. act. A15 F. 36 ff.). Dabei berichtete der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen über seine erfolglosen Bemühungen, von (… [dieser Institution]) definitiv aufgenommen zu werden. Da (… [von dieser]) trotz Versprechungen die notwendigen Papiere nicht organisiert worden seien, hätte er wieder ins Militär gehen müssen, was er nicht gewollt habe, da er sonst wie seine Brüder nur zu einer Last für seine Familie geworden wäre. Auch habe er nicht das gleiche Schicksal wie seine kriegsversehrten Brüder erleiden wollen. Zum seinem Reiseweg gab er an, er habe sich ab (…) zuhause bei seiner Frau aufgehalten, dann sei er am (…) aus Eritrea ausgereist, indem er von D._______ nach E._______ in Äthiopien marschiert sei ([…]). Der Marsch habe (… [einige Zeit]) gedauert und das Überschreiten der Grenze sei kein Problem gewesen. Nach (… [einer gewissen Zeit]) in Äthiopien sei er über den Sudan nach Libyen gereist, von er auf dem Seeweg in Richtung Italien aufgebrochen sei. Diese Reise habe insgesamt 6‘000 US-Dollar gekostet, was von seiner Familie finanziert worden sei. Nachdem er auf See gerettet und am 3. Juli 2015 nach Italien gebracht worden sei, sei er in die Schweiz weitergereist. Für die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel zu seiner Identität (eine Tauf- und eine Heiratsbestätigung) kann auf die Akten verwiesen werden. B. Mit Verfügung vom 23. August 2017 (eröffnet am 25. August 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea. Im Rahmen der Begründung dieses Entscheides gelangte das Staatssekretariat zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen nach Art. 3 noch jenen nach Art. 7 AsylG (SR 142.31) stand. Dabei erklärte es die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse aufgrund einer über weite Strecken mangelnden Substanziierung seiner Angaben und Ausführungen sowie aufgrund nicht nachvollziehbarer Elemente in seinen Sachverhaltsschilderungen als insgesamt unglaubhaft. Gleichzeitig hielt es fest, es seien keine auch Hinweise auf eine Verfolgung durch das eritreische Regime von asylrelevantem Ausmass ersichtlich, zumal mit Blick darauf,

D-5019/2017 dass der Beschwerdeführer lange über das behauptete Wiedereinrückungsdatum hinaus mit staatlichen Behörden in direktem Kontakt gestanden habe. Aufgrund seiner Schilderungen sei vielmehr davon auszugehen, er habe gar keiner Dienstpflicht unterstanden, habe doch die behauptete Dienstverweigerung für ihn oder seine Familie keinerlei Konsequenzen nach sich gezogen. Im Anschluss daran gelangte das SEM unter Bezugnahme auf die publizierte Praxis gemäss Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, im Falle des Beschwerdeführers bestehe auch kein Anlass zur Annahme, er hätte aufgrund der geltend gemachten illegalen Ausreise in der Heimat asylrelevante Nachstellungen zu gewärtigen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Somit vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Den Wegweisungsvollzug erklärte das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei äusserte sich das Staatssekretariat zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte der Bestimmungen von Art. 3 EMRK, welche es sowohl vor dem Hintergrund der im Falle von Eritrea bekannten Defizite im Bereich der Menschenrechte als auch vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer zwangsweisen Zuführung zum Militärdienst bejahte. Daran anschliessend erklärte es den Wegweisungsvollzug als zumutbar, wobei es auf den persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers respektive seine familiären Anknüpfungspunkte verwies, und auch als technisch möglich. Für die Entscheidbegründung im Einzelnen kann auf die Akten verweisen werden. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2017 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin und beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges – Beschwerde, indem er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Im Rahmen der Beschwerdebegründung machte er im Wesentlichen geltend, im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei offen gelassen worden, ob eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungs-

D-5019/2017 vollzuges führen könne. Der ihm mit Blick auf sein Alter mit Sicherheit drohende Einzug respektive Wiedereinzug in den Nationaldienst sei indes als mit Art. 4 EMRK unvereinbar zu erkennen, da dieser eine verbotene Form von Zwangsarbeit darstelle. Darüber hinaus verletze dieser auch das Folterverbot und das Verbot einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Dabei äusserte sich der Beschwerdeführer in umfassender Weise zum Charakter des eritreischen Nationaldienstes und den während des Dienstes herrschenden Gegebenheiten, welche er als mit den Vorgaben von Art. 3 und 4 EMRK unvereinbar erklärte. Für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen kann auf die Akten verwiesen werden, dies einerseits vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung dazu (vgl. unten, E. 3.2.2), aber andererseits auch wegen der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde im Wesentlichen auf die Wiedergabe eines zwar umfassenden, jedoch bereits aus vielen anderen Verfahren bekannten Begründungsblocks ohne individuellen Zuschnitt beschränkte (Standardbegründung mehrerer Rechtsberatungsstellen). D. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 wurde den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) entsprochen, wobei dem Beschwerdeführer antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde (vgl. dazu Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. In seiner Vernehmlassung vom 18. September 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei äusserte es sich zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte der Bestimmung von Art. 3 EMRK, wobei es an seiner bereits bezogenen Position festhielt. Im Anschluss daran erklärte es, der Wegweisungsvollzug sei auch im Lichte der Bestimmung Art. 4 EMRK als zulässig zu erkennen, da aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr eines Einzugs in den Nationaldienst auszugehen sei. So sei nicht auszuschliessen, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei, oder dass er diesen bereits abgeleistet habe.

D-5019/2017 F. Im Rahmen seiner Replikeingabe vom 5. Oktober 2017 bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Vorbringen, vor dem Hintergrund der zwingenden Dienstpflicht drohe ihm sein Einzug respektive Wiedereinzug in den eritreischen Nationaldienst, wo er eine mit Art. 3 und 4 EMRK unvereinbare Behandlung zu gewärtigen habe. Dabei könne nur schon aufgrund seines Alters ausgeschlossen werden, dass er seine Dienstpflicht bereits absolviert hätte. Ebenso wenig lägen Hinweise vor, dass er von dieser befreit worden wäre. Abschliessend machte er geltend, selbst der Staatssekretär für Migration habe in einem Interview vom 6. September 2017 bestätigt, dass der eritreische Nationaldienst in verschiedenen Situationen eigentlich Zwangsarbeit bedeute.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Vom Beschwerdeführer wird ausschliesslich die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, weil der Wegweisungsvollzug nach Eritrea als völkerrechtlich unzulässig zu erkennen sei. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung seines Asylgesuches bestreitet er nicht, womit die vorinstanzliche Verfügung in diesen Punkten (Ziffn. 1

D-5019/2017 und 2 des Dispositivs) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Auch die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz als solche (Ziff. 3 des Dispositivs), welche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs ist (Art. 44 [erster Satz] AsylG), ist damit in Rechtskraft erwachsen. Diese Anordnung erweist sich im Übrigen als nach wie vor korrekt, da der Beschwerdeführer auch im Urteilszeitpunkt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nach dem Gesagten einzig die Prüfung der Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges (vgl. Ziff. 4 f. des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), mithin die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG [SR 142.20]). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Falle des Beschwerdeführers ist der Wegweisungsvollzug indes unter keinem Titel als unzulässig zu erkennen. 3.2.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich demgemäss nach den allgemeinen verfassungs-

D-5019/2017 und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK und vorliegend auch Art. 4 EMRK). 3.2.2 Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig zu erkennen, weil ihm im Falle einer Rückkehr in die Heimat sein Einzug respektive Wiedereinzug in den eritreischen Nationaldienst drohe. Hierzu ist festzustellen, dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden ist (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hat das Gericht zunächst festgehalten, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Ferner hat das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Dabei ist das Gericht nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend hat das Gericht festgestellt, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht hat das Gericht sodann festgestellt, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den

D-5019/2017 Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Ausserdem stehen die Berichte über Misshandlungen oft in Zusammenhang mit Desertion (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Der Beschwerdeführer stellt sich indes, wie nachfolgend aufgezeigt (vgl. letzter Absatz der vorliegenden Erwägung), weder als Deserteur noch als Refraktär dar. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im vorerwähnten Grundsatzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch von einem „real risk“ einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst geht das Gericht nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. a.a.O., E. 6.1.6). Im Zusammenhang mit vorliegenden Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte der Bestimmungen von Art. 3 und 4 EMRK bleibt schliesslich der Ordnung halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder als Deserteur noch als Refraktär zu erkennen ist, da aufgrund der Aktenlage insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, er habe sich durch seine Ausreise einer konkret anstehenden Dienstleistung entzogen. Aufgrund seiner Angaben und Ausführungen ist vielmehr davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei – wie von ihm anlässlich der Gesucheinreichung vorgebracht – im Sommer (…) mit einer (… [Bewilligung

D-5019/2017 für eine anderweitige Tätigkeit]) aus dem Jahr in Sawa entlassen worden, er habe in der Folge jedoch kein festes Engagement (… [einer geeigneten Institution]) erhalten, durch welches für ihn die Dienstbefreiung auf Dauer gesichert worden wäre. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer mangels Engagement (… [einer geeigneten Institution]) mit einiger Wahrscheinlichkeit von den zuständigen Behörden nach einer gewissen Zeit wieder der normalen Dienstpflicht unterstelle worden wäre, erweist sich nach dem Gesagten als nicht entscheidrelevant. 3.2.3 Der Ordnung halber ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im vorgenannten Grundsatzurteil lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilt hat – aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens mit Eritrea – und die Frage der Zulässigkeit zwangsweiser Rückschaffung explizit offen gelassen wurde (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.7). 3.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich indes der Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar. 3.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. Urteil D-2311/2016, E. 17.2). Das Gericht stuft den Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein. 3.3.2 Im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ist das Gericht im Weiteren zum Schluss gelangt, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden, aufgrund

D-5019/2017 der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. E. 6.2.3). Auch sei nicht überwiegend wahrscheinlich, im Nationaldienst von ernsthaften Übergriffen betroffen zu sein, da nicht von flächendeckenden Misshandlungen und sexuellen Übergriffen im Nationaldienst auszugehen sei (vgl. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt demgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 3.3.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 erwogenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. E. 17.2). Die vorliegend ersichtlichen Einzelfallumstände sprechen indes nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen mittlerweile (…)-jährigen Mann, welcher gemäss Aktenlage gesund ist und dessen Familie – neben seinen Eltern namentlich auch seine Ehefrau – weiterhin im Heimatdorf lebt, wo die Familie soweit ersichtlich über Besitz verfügt und Landwirtschaft betreibt. Aufgrund seiner Angaben zur Finanzierung seiner Ausreise darf davon ausgegangen werden, diese lebe in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen. Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz und es ist ihm zuzumuten, nachhause zurückzukehren und mit seiner Familie in der Landwirtschaft zu arbeiten. 3.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar. 3.4 Abschliessend ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da eine freiwillige Rückkehr nach Eritrea technisch ohne weiteres möglich und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, über die für ihn zuständige Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Mit Blick darauf erweist sich als unerheblich, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist; die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG) entgegen.

D-5019/2017 3.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 5.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat mit der Replikeingabe eine aktualisierte Kostennote nachgereicht, in welcher ein Aufwand von insgesamt 7 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 150.– geltend gemacht wird, zuzüglich einer Spesenpauschale von Fr. 50.–. Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Ansatz entspricht den Vorgaben der Zwischenverfügung vom 12. September 2017. Hingegen ist der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Verfassung der Beschwerdeschrift von vier auf zwei Stunden zu kürzen, da diese weitestgehend auf einer Vorlage basiert, was den effektiven Aufwand für deren Verfassung massgeblich reduziert haben dürfte. Auch werden nach ständiger Praxis keine pauschal geltend gemachten Spesen oder Barauslagen vergütet (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 VGKE). Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) auf Fr. 750.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5019/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 750.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Lorenz Mauerhofer

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