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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2015 D-5013/2014

7 aprile 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,247 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5013/2014

Urteil v o m 7 . April 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2014 / N (…).

D-5013/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 22. März 2014 zusammen mit ihren Eltern und ihren (…) Geschwistern (…), und gelangte auf dem Landweg am 25. März 2014 illegal in die Schweiz. Am 28. März 2014 suchte sie in B._______ um Asyl nach. Am 8. April 2014 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung der Beschwerdeführerin statt. Am 13. Juni 2014 wurde sie in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus C._______. Ihre Eltern hätten Probleme mit der Polizei. Am (…) 2013 sei sie auf dem Weg nach Hause von Polizisten angehalten und aufgefordert worden, zu ihnen ins Auto zu steigen. Sie hätten ihr Namen genannt und sie gefragt, ob sie diese Personen kenne. Als sie verneint habe, sei ihr mit der Beeinträchtigung des Wohlergehens ihrer Eltern gedroht worden, falls sie nicht die Wahrheit erzählen sollte. Nach zehn bis (…) Minuten sei sie wieder freigelassen worden. Zuhause habe sie ihren Eltern von diesem Vorfall berichtet. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin einen Nüfus zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 ersuchte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das BFM, ihr Dossier von denjenigen ihres Vaters und ihrer Mutter zu trennen, welchem Begehren in der Folge entsprochen wurde. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 – eröffnet am 7. August 2014 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug. Im Weiteren hielt das BFM fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.

D-5013/2014 D. Mit Eingabe vom 8. September 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren vormaligen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM wegen Befangenheit der BFM-Mitarbeiterin mit dem Kürzel E._______ und wegen offensichtlicher Willkür aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen; die Verfügung des BFM sei wegen Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des BFM wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und dieser in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde die Offenlegung des Namens der BFM-Mitarbeiterin mit dem Kürzel E._______ durch das BFM und die Anweisung an das BFM zur Gewährung der Einsicht in die Akten betreffend den Vorfall der nicht durchgeführten Anhörung des Vaters der Beschwerdeführerin vom 25. April 2014 beantragt (Aktenstück [...]), verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Schliesslich wurde um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers ersucht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Am 10. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 12. September 2014 reichte der vormalige Rechtsvertreter ein Schreiben des BFM vom 9. September 2014 betreffend Offenlegung des Namens der vorerwähnten BFM-Mitarbeiterin ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Ver-

D-5013/2014 fahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben und Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt. H. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 ersuchte der vormalige Rechtsvertreter unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Erlass des Kostenvorschusses und allfälliger Verfahrenskosten. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt, gewährte Einsicht in das vorinstanzliche Aktenstück (…), wies den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, zog die Asylakten (…) für das Beschwerdeverfahren bei, lehnte je einen Antrag auf Edition und Offenlegung der Asylakten von F._______ (einem angeblich im Domizil der Eltern der Beschwerdeführerin vorübergehend beherbergten politischen Aktivisten) beim BFM und auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Familienmitglieder ab und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.

J. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 reichte der vormalige Rechtsvertreter eine Kopie seines Gesuchs vom selben Tag an das BFM um Einsicht in die Akten von F._______ ein. K. Nach gewährter Fristerstreckung beantragte das BFM mit Vernehmlassung vom 14. November 2014 die Abweisung der Beschwerde. L. L.a Mit Schreiben vom 18. November 2014 ersuchte der vormalige Rechtsvertreter unter Bezugnahme auf die Vernehmlassung des BFM um teilweise Gewährung der Einsicht in die Akten von F._______. L.b Mit Schreiben vom 24. November 2014 reichte der vormalige Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Einwilligungserklärung von F._______ ein.

D-5013/2014 M. Am 27. November 2014 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Akten dem BFM zum Entscheid über das Gesuch um Einsicht in die Akten von F._______. N. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 lehnte das BFM die beantragte Akteneinsicht ab, trug dem Gesuch jedoch insofern Rechnung, als es die für die Beschwerdeführerin wesentlichen Passagen der Befragungs- und Anhörungsprotokolle von F._______ offenlegte. O. Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist bis zum 31. Dezember 2014 zur Replik angesetzt. P. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 teilte der vormalige Rechtsvertreter mit, dass er sein Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt habe. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Replik bis zum 15. Januar 2015. Q. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 ersuchte der von der Beschwerdeführerin neu mandatierte Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist zur Replik um zwei Wochen. R. Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 30. Januar 2015 unter Verweis auf das Beschwerdeverfahren der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin und Einreichung einer Kopie der in jenem Verfahren eingereichten Replik vom selben Tag sowie einer (…) Beilagen umfassenden Beweisdokumentation Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, worin er grundsätzlich an den bisherigen Vorbringen festhielt. S. Mit Schreiben vom 2. und 13. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht vom 30. Januar 2015 betreffend den Vater der Beschwerdeführerin sowie die Übersetzungen von (…) Beweismitteln ein.

D-5013/2014 T. Auf den Inhalt der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens von den Rechtsvertretern eingereichten Unterlagen sowie auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,

D-5013/2014 wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4. 4.1 Wie bereits unter Bst. B des Sachverhalts erwähnt, ersuchte der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das BFM mit Schreiben vom 16. Juni 2014, ihr Dossier sowie diejenigen ihrer Mutter (im Zusammenhang mit der von dieser erlittenen Verfolgung) und ihres Vaters zu trennen. In der Folge erliess das BFM für diese Familienmitglieder am selben Tag je einen separaten Entscheid, wobei die Geschwister G._______ und H._______ der Beschwerdeführerin in denjenigen ihres Vaters einbezogen wurden.

4.2 Demgegenüber umfasst die Rechtsmitteleingabe des vormaligen Rechtsvertreters sowohl den Vater der Beschwerdeführerin als auch diese selbst und ihre (…) Geschwister (vgl. Beschwerde). 4.3 In der Beschwerde werden insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des Sachverhalts gerügt (…).

D-5013/2014 4.4 Die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin wird mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Juli 2014 beantragt wird, und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4.5 Infolge des engen persönlichen, sachlichen und verfahrensrechtlichen Zusammenhangs sowohl mit dem erstinstanzlichen als auch dem Beschwerdeverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Juli 2014 beantragt wird, und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sind dem SEM mit dem Urteil im Beschwerdeverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin zuzustellen, zusammen mit dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird. Auf die weiteren formalen und inhaltlichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–11 und 13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5013/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 29. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

D-5013/2014 — Bundesverwaltungsgericht 07.04.2015 D-5013/2014 — Swissrulings