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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2009 D-5013/2009

11 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,494 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5013/2009 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . September 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5013/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Kirkuk, am 8. Januar 2009 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 22. Januar 2009 im Transitzentrum (TZ) Altstätten die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 28. April 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe am 25. Dezember 2008 die Tiere seiner Familie gehütet, als zwei Terroristen zwei Stieren eine Spritze verabreicht und ihm befohlen hätten, die beiden Tiere zu schlachten und das Fleisch zum Verkauf freizugeben, damit möglichst viele Leute vom Verzehr des Fleisches sterben würden, er dem Befehl aber nicht Folge geleistet habe, weshalb er aus Furcht vor Rache von seinem Vater und seinem Onkel nach Europa geschickt worden sei, dass das BFM am 8. Mai 2009 den vom Beschwerdeführer eingereichten irakischen Heimatschein und die irakische Identitätskarte der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich zur Überprüfung überwies, dass die Kantonspolizei Zürich das Ergebnis der Abklärungen am 11. Mai 2009 dem BFM übermittelte, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Mai 2009 von den Abklärungsergebnissen in Kenntnis setzte und ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ansetzte, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 8. Januar 2009 ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 1. September 2009 zu verlassen, D-5013/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Untersuchungsmassnahmen, welche ergeben hätten, dass die in Kirkuk ausgestellte Identitätskarte gefälscht, der in Suleimaniya ausgestellte Heimatschein aber echt sei, sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer stamme entgegen seiner Darstellung nicht aus Z._______, Kirkuk, Zentralirak, sondern aus Suleimaniya, Nordirak, dass der Beschwerdeführer nicht aus Z._______, Kirkuk, Zentralirak, stamme, werde dadurch bestätigt, dass er grundlegende Kenntnisse dieser Region, in der er rund zehn Jahre gelebt haben wolle, vermissen liesse, er beispielsweise weder Angaben zu zentralen Orten in seiner Herkunftsregion zu machen gewusst habe noch Angaben zur Strecke Z._______ – Kirkuk habe liefern können, obwohl er diese öfters befahren haben wolle, dass er zu Protokoll gegeben habe, er habe nie eine Schule besucht und spreche nur wenig Arabisch, das Schulalter des Beschwerdeführers aber in die Zeit des Regimes von Saddam Hussein gefallen sei, unter welchem der Schulbesuch obligatorisch gewesen und Arabisch gelehrt worden sei, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung nicht aus Z._______, Kirkuk, Zentralirak, sondern aus Suleimaniya stamme, weshalb sein Vorbringen, er sei in Z._______ von Terroristen verfolgt worden, grundsätzlich unglaubhaft sei, er sich aber auch bezüglich der vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen in Unstimmigkeiten verstrickt habe, dass er nämlich geschildert habe, er und sein Vater hätten die toten Stiere am Auto angebunden und ausserhalb des Dorfes liegen gelassen, was vor dem Hintergrund dessen, dass im besagten Ort nur 15 Personen leben würden, zu auffällig gewesen wäre, als dass es nicht bemerkt worden wäre, dass der Beschwerdeführer geschildert habe, die Terroristen hätten mit vergiftetem Fleisch möglichst viele Leute umbringen wollen und dazu erklärt habe, diese Geschichte sei für ihn selber nicht leicht zu glauben, dass somit seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, D-5013/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass er in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, er habe dem BFM erklärt, warum der Heimatschein in Suleimaniya ausgestellt worden sei, das BFM jedoch nur diesen als echt anerkannte, um seine Wegweisung zu ermöglichen, seine Identitätskarte sei aber auch echt und korrekt ausgestellt worden, für das Druckverfahren sei er nicht verantwortlich und die Qualität dieses Dokumentes könne nicht mit europäischen Dokumenten, die mit hoch entwickelter Technik ausgestellt würden, verglichen werden, dass man Kinder aus wirtschaftlichen und kulturellen Gründen nicht zum Schulbesuch zwingen könne, auch wenn dieser offiziell als obligatorisch gelte und er nicht in der Schule gewesen sei, weshalb er nur das Wenige in Arabisch sprechen könne, das er durch die Kommunikation gelernt habe, dass er die meisten Fragen zu seinem Herkunftsort und der Strecke Z._______ - Kirkuk beantwortet habe und von einem Hirte aus einem kleinen Dorf auch nicht detaillierte geographische Angaben zu Kirkuk und der Region erwartet werden könnten, dass er gesagt habe, die Geschichte sei für ihn nicht glaubhaft, weil die Terroristen eine derartige Methode ergriffen hätten, um möglichst viele Menschen zu töten, dass der Abtransport der Stiere entgegen der Meinung des BFM unauffällig abgelaufen sei, weil nur wenige Personen in seinem Dorf leben würden, dass der Beschwerdeführer als Beleg für seine Herkunft aus Kirkuk eine Wohnsitzbescheinigung vom Vorsteher seines Dorfes mit Übersetzung einreichte, D-5013/2009 dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 14. August 2009 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 3. September 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu überweisen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 28. August 2009 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 28. August 2009 innert angesetzter Frist leistete, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-5013/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Beschwerde aus anderen Überlegungen als jenen des BFM abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677), dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, der durch den Heimatstaat oder durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat, allenfalls auch durch internationale Organisationen gewährt werden kann, dass der Schutz als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 D-5013/2009 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.), dass der Beschwerdeführer zur Asylbegründung einzig geltend machte, er sei in Z._______ von zwei Terroristen bedroht worden, dass gemäss Rechtsprechung in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya die Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage sind, Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.5 und 6.6.8) und dort aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.), dass der Beschwerdeführer einen unverfälschten Heimatschein, ausgestellt von der Einwohnerkontrolle in Suleimaniya, zu den Akten reichte, er dort gemäss seinen Aussagen über eine Bezugsperson verfügt (vgl. act. A11/13 S. 3 F: 14) und er bis anhin keinerlei Probleme mit den Behörden in Suleimaniya hatte (vgl. act. A1/12 S. 6), weshalb für ihn als Kurde sunnitischen Glaubens die Einreise in diese Provinz und die dortige Niederlassung als möglich und zumutbar zu erachten ist, dass er in der Provinz Suleimaniya somit effektiven Schutz vor Verfolgung durch die Terroristen erlangen kann, dort mithin über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt, welche aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zur Asylbegründung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesst, dass somit das BFM in der Verfügung vom 7. Juli 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Bestehens der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-5013/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, damit begründete, die Rückkehr nach Kirkuk sei nicht zulässig und nicht zumutbar und anfügte, mit der Praxis des BFM, welches die Sicherheitssituation in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya als sicher und stabil bezeichne, sei er nicht einverstanden, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er aus Kirkuk stamme, für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs insoweit nicht relevant ist, als dass gemäss den obigen Ausführungen aufgrund der bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative vorliegend zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Suleimaniya zulässig, zumutbar und möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, D-5013/2009 dass auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Provinz Suleimaniya den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6 S. 42 ff.) dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Rückführung in die nordirakische Provinz Suleimaniya nicht generell unzumutbar ist, da - wie bereits erwähnt - dort aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.), dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, der junge, ledige und - soweit ersichtlich - gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs in die nordirakische Provinz Suleimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Wiederansiedlung in seiner Heimat erleichtern kann, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Suleimaniya unter diesen Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-5013/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 28. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5013/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Wohnsitzbescheinigung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 11

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