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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2011 D-5011/2008

4 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,658 parole·~28 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2008

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5011/2008 law/mah Urteil vom 4. April 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2008 / N (…).

D-5011/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Bamyan, verliess Afghanistan nach eigenen Angaben in jugendlichem Alter und lebte fortan im Iran, bis er via die Türkei am 10. August 2006 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 17. August 2006 führte Dr. med. B._______im Auftrag des BFM eine radiologische Untersuchung der Hand des Beschwerdeführers zwecks Altersbestimmung durch. Aus dem ärztlichen Schreiben ist zu entnehmen, dass das Knochenalter mehr als 18 Jahre beträgt. C. Am 30. August 2006 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Gleichzeitig gewährte ihm das BFM das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanlayse und stellte fest, dass es ihn für das weitere Verfahren als volljährig erachte. D. Am 30. Juli 2007 hörte ihn das (…) des Kantons (…) zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, Sohn eines russischen Polizeioffiziers und einer Hazara-Frau aus Afghanistan zu sein. Der Vater sei von zwei Stiefonkeln mütterlicherseits, welche auch das Haus und das Land seiner Mutter beschlagnahmt hätten, umgebracht worden, weil er kein Moslem gewesen sei. Daraufhin sei er mit der Mutter in den Iran geflüchtet. Nachdem seine Mutter gestorben sei, sei er für ungefähr 18 Tage nach Afghanistan zurückgekehrt, um wieder in den Besitz des von seiner Mutter hinterlassenen Hauses zu gelangen. Dafür habe er eine Identitätskarte mit einem falschen Namen seines Vaters erschlichen. Von Freunden seiner Mutter, welche ihn in Afghanistan begleitet hätten, habe er erfahren, dass seine Feinde den Behörden verraten hätten, dass er, wie sein Vater, Russe und die Ehe seiner Eltern ungültig sei, weshalb man ihn umbringen wolle. Seine Stiefonkel seien Dorfvorsteher und sehr mächtig. Er habe sich daraufhin wieder nach Teheran begeben. Dort habe er im Quartier (...) in einer Bibliothek an drei bis vier Sitzungen der

D-5011/2008 Zeugen Jehovas teilgenommen und über das Christentum gesprochen, bis die iranischen Behörden davon erfahren, die Räumlichkeiten besetzt und den Besitzer verhaftet hätten. Da es in Afghanistan und im Iran verboten sei, nicht Moslem zu sein, habe er sich am Tag nach der Entdeckung der Treffen entschlossen zu fliehen. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung eine Faxkopie seiner Identitätskarte und Kopien von zwei Fotos seiner Taufe zu den Akten. E. Am 31. März 2008 gelangten zwei vom BFM mit der Erstellung einer Herkunftsanalyse beauftragte Lingua-Experten aufgrund eines am 13. März 2008 durchgeführten Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer zum Schluss, dass dieser in Afghanistan sozialisiert worden sei. Hingegen waren sie nicht gleicher Meinung, was seinen geltend gemachten Aufenthalt im Iran betrifft. F. Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Herkunftsanalyse. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 17. Juni 2008 Stellung. G. Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 – eröffnet am 30. Juni 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 10. August 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 22. August 2008 zu verlassen. H. Mit Eingabe vom 30. Juli 2008 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

D-5011/2008 In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. I. Mit Verfügung vom 5. August 2008 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung zu. J. In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2008 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer am 29. August 2008 die Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. K. Mit Eingabe vom 15. September 2008 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung Stellung. L. Am 17. Dezember 2008 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizerin C._______, worauf ihm die kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung B erteilte. Im Zusammenhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren wurde der in Genf am 1. Juli 2008 ausgestellte afghanische Pass am 27. November 2008 vom Zivilstandsamt der Stadt Y._______ sichergestellt. M. Am 2. Dezember 2009 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Dezember 2009 mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 30. Juli 2008 zurückziehen wolle. N. Am 14. Dezember 2009 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit, dass er im Flüchtlingspunkt an seiner Beschwerde festhalte.

D-5011/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

D-5011/2008 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3. 3.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei ziemlich unwahrscheinlich, dass in Afghanistan ein christlicher Russe eine Muslimin hätte heiraten können. Wenig

D-5011/2008 wahrscheinlich und konstruiert zu taxieren sei zudem, dass der Vater des Beschwerdeführers, der vormals bei der sowjetischen Botschaft in Afghanistan gearbeitet habe, nach dem Abzug der Sowjetarmee nach Afghanistan zurückgekehrt sein soll. Mit einem solchen Verhalten hätte dieser nämlich sein Leben aufs Spiel gesetzt. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im EVZ angegeben, sein Geburtsort sei Z._______, Bamyan. Bei der Anhörung habe er hingegen behauptet, er sei in Russland geboren. Als unrealistisch sei zudem seine Aussage zu taxieren, nicht zu wissen, in welchem Ort in Russland er geboren sei. Ferner finde sich auf dem bei der Meldung des Asylgesuchs ausgefüllten Personalienblatt unter der Rubrik "Religion" der Eintrag "Schiit". Auch eingangs der Befragung im EVZ habe der Beschwerdeführer angegeben, Schiit zu sein. In der Folge habe er sich jedoch als Christ bezeichnet. Des Weiteren habe er im EVZ erklärt, er habe bis im Alter von zwölf Jahren in Bamyan gewohnt. Bei der Anhörung habe er hingegen behauptet, bis im Alter von sechs, sieben Jahren in Bamyan gewohnt zu haben. Der Beschwerdeführer habe jedoch seine Flucht aus Afghanistan mit der Tötung seines Vaters in einen zeitlichen Zusammenhang gestellt. Angesichts der widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter bei der Ausreise sei folglich die Tötung des Vaters auch aus diesem Grund als unglaubhaft zu taxieren. Eine zusammenfassende Würdigung ergebe, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens widersprüchliche und ungereimte Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe. Infolgedessen seien auch seine Angaben zu seiner Identität für unglaubhaft zu erachten. Zwar habe er eine Faxkopie seiner Identitätskarte sowie zwei Tauffotos in Kopie als Identitätsbelege nachgereicht. Mit diesen Dokumenten könne er jedoch seine Identität nicht ausreichend belegen. Auf der Identitätskarte sei nämlich für seinen Vater ein muslimischer Name eingetragen worden. Beim auf den Tauffotos abgebildeten Säugling könne es sich ohne weiteres auch um eine andere Person als den Beschwerdeführer handeln. Auch sein Hinweis in der Stellungnahme vom 17. Juni 2008, dass bereits sein Äusseres (helle Haut, grünbraune Augen und hellbraune Haare) zeige, dass ein Elternteil russischer Herkunft sei, vermöge an der Einschätzung nichts Wesentliches zu ändern. So sähen auch in Afghanistan nicht alle Menschen gleich aus. Selbst wenn man dem Standpunkt des Beschwerdeführers folge, so wäre im soziokulturellen Kontext wohl eher die Mutter als der Vater nicht afghanischer Herkunft. Überdies habe der Beschwerdeführer im EVZ erklärt, zwei in Bamyan lebende Onkel hätten ihm wegen seines Vaters mit dem Tod gedroht. Bei der Anhörung hingegen habe er angegeben, seine Feinde hätten damals die Behörden

D-5011/2008 informiert, dass er Russe sei. Seine Freunde hätten ihm geraten, ausser Landes zu fliehen, weil man ihn sonst umbringen würde. Diese Vorbringen würden sich als widersprüchlich erweisen und seien somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Schliesslich habe der Beschwerdeführer behauptet, nach seiner neuerlichen Flucht in den Iran habe er noch ungefähr anderthalb Jahre dort gelebt. Etwa nach drei bis vier Monaten habe er begonnen, an Sitzungen teilzunehmen, bei denen man über das Christentum gesprochen habe. Man habe sich alle 15 Tage getroffen, er sei drei bis vier Mal dort gewesen. Während drei bis vier Monaten habe er an diesen Sitzungen teilgenommen. Etwa drei Monate nachdem er an diesen Versammlungen teilgenommen habe, hätten die Behörden von diesen Aktivitäten erfahren und das Versammlungslokal besetzt. Kurze Zeit später sei er geflohen. Laut seinen Angaben im EVZ soll die Razzia vor 25 oder 30 Tagen, folglich etwa Anfang August 2006, stattgefunden haben. Die behauptete Aufenthaltsdauer im Iran von 18 Monaten sei jedoch nicht vereinbar mit den zeitlichen Angaben in seinen Asylvorbringen (drei Zeitspannen von je drei bis vier Monaten). Dies sei ein Indiz dafür, dass auch diese Vorbringen konstruiert seien. Des Weiteren habe er bei der Anhörung angegeben, vor etwa 18 Monaten aus dem Iran ausgereist zu sein. Auf Vorhalt habe er erklärt, vor einem Jahr und zwei Monaten den Iran verlassen zu haben. Auch diese Angaben seien nicht kompatibel mit den Asylvorbringen. Schliesslich falle auf, dass der Beschwerdeführer im EVZ zunächst angegeben habe, er habe im Iran einen Gebetsort besucht. Später habe er entgegnet, weil er nicht Mitglied gewesen sei, habe er nicht beten können. Bei der Anhörung habe er jedoch behauptet, er sei Mitglied der Zeugen Jehovas. Eine gesamtheitliche Würdigung dieser Ungereimtheiten führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner Herkunft und Identität mache und sich auf eine konstruierte Asylbegründung stütze. Es erübrige sich, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Anzufügen bleibe, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass die Angaben zu seiner Herkunft und Identität wider Erwarten doch zutreffen sollten, entweder bereits russischer Staatsbürger wäre, oder andernfalls die russische Staatsbürgerschaft beantragen könnte. 3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Vorinstanz sei beizupflichten, dass eine Rückkehr eines christlichen Russen, der während der Besatzung für die Sowjetunion tätig gewesen sei, grosse Risiken in sich geborgen habe. Diese Gefahr habe sich im

D-5011/2008 vorliegenden Fall auch verwirklicht; sein Vater sei getötet worden. Offenbar habe dieser die Situation unterschätzt. Die Gründe für die Rückkehr des Vaters nach Afghanistan seien ihm nicht bekannt. Er sei damals noch ein Kleinkind gewesen und seine Mutter habe ihm offenbar bewusst nicht davon erzählt. Das zugegebenermassen schwer nachvollziehbare Verhalten des Vaters dürfe ihm deshalb nicht als unglaubhaft entgegengehalten werden. Er gebe nämlich nur die Fakten so wieder, wie er sie erfahren habe. Wo genau er geboren worden sei, wisse er nicht. Im kulturellen Kontext von Afghanistan, wo weder Alter noch Geburtsort registriert würden, erstaune dies nicht. Er habe jedoch gute Gründe, davon auszugehen, dass er in Russland geboren worden sei, da er Fotos von seiner Taufe in Russland bei den Sachen seiner Mutter gefunden habe. Da ihm seine Mutter aber bis zu ihrem Tod verschwiegen habe, dass er getauft worden sei, wisse er bis heute nicht, wo genau in Russland er getauft worden und ob er auch dort zur Welt gekommen sei. Dies sei vor dem Hintergrund der geschichtlichen Ereignisse zwischen 1987 und 1989 keineswegs unglaubhaft. Im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz habe er sich in einer Phase der Umorientierung befunden. Erst wenige Monate vorher sei er mit der Tatsache konfrontiert gewesen, dass sein Vater Christ gewesen und er selber in Russland getauft worden sei. Er habe zuvor angenommen, dem Islam anzugehören. Dies habe bei ihm einige Verwirrung verursacht, was nachvollziehbar sein dürfte. Im Iran habe er begonnen, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen und an versteckten Treffen teilgenommen. Er sei aber selber unsicher gewesen, ob er bereits Christ sei. Daher habe er sich im EVZ zunächst als Muslim bezeichnet, wobei er anschliessend noch während der Befragung im EVZ diese Angabe eingeschränkt und erklärt habe, er sei über Jahre davon ausgegangen, Muslim zu sein, nun aber ernsthaft davon ausgehen müsse, dass er Christ sei. Da er überdies in der Schweiz rasch Kontakte zu christlichen Vereinigungen geknüpft habe, insbesondere zu den Zeugen Jehovas, habe er sich bei der Anhörung ein Jahr später mit Überzeugung als Christ bezeichnet. Keinesfalls stelle dies einen Widerspruch dar. Es verkörpere vielmehr, wie die Überzeugung, der christlichen Religion anzugehören, gestiegen sei. Er bestehe darauf, in keinem Zeitpunkt an der Anhörung ein konkretes Alter oder einen Zeitpunkt der Flucht aus Afghanistan in den Iran angegeben zu haben. Als Analphabet und aufgrund seines kindlichen Alters habe er weder Jahreszahlen noch sein Alter gekannt, was wiederum vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan nicht zu überraschen vermöge. Es fehle ihm die Kenntnis des Kalenders und des Datums. Im Alltag habe er sich nicht mit Jahreszahlen

D-5011/2008 auseinandersetzen müssen. Auch sein Geburtsdatum habe in diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt. Seine Angaben basierten auf der Auskunft seiner Mutter. Er wisse also weder sein Alter noch das Jahr der Flucht, weshalb er dazu auch keine widersprüchlichen Angaben habe machen, sondern lediglich Schätzungen zu Protokoll geben können, und er bestehe darauf, dies auch als solche formuliert zu haben. Dies sei leider wegen der Übersetzung nicht klarer hervorgegangen. Er verfüge über keine gültigen Identitätspapiere und habe nie solche besessen. Die verfälschte Identitätskarte habe er zwar auf offiziellem Weg von den Behörden erhalten, sie enthalte aber beabsichtigterweise einen falschen Namen des Vaters. Praxisgemäss sei der Beweiswert der zu den Akten gereichten Fotokopie vernachlässigbar, weshalb ihr vorliegend keine Bedeutung zukomme. Dass er in Afghanistan sozialisiert worden sei, stehe indessen ausser Frage und werde vom BFM auch nicht in Abrede gestellt. Auch sein Alter sei durch die medizinische Analyse ungefähr bestätigt worden. So habe er nach eigener Schätzung angegeben, 17 Jahre alt zu sein, das Ergebnis der Untersuchung habe ein Alter von 18 Jahren ergeben. Auch dass zumindest ein Elternteil nicht afghanischer Abstammung sein dürfte, scheine für das BFM nicht realitätsfremd zu sein, ziehe es doch eine allfällige russische Abstammung der Mutter in Erwägung. Zu beachten sei diesbezüglich, dass bei Berücksichtigung der vorangehenden Erläuterungen von einem insgesamt glaubhaften und widerspruchsfreien Sachverhalt auszugehen sei, er an sich also glaubwürdig sei. Es lägen demnach wesentliche Hinweise dafür vor, dass er seine wahre Identität zu erkennen gegeben habe. Im Iran sei er noch nicht in die Religion eingeführt worden. Kurz nach der Einreise in die Schweiz habe er nur gewusst, dass ein Buch für die Christen sehr wichtig sei. Zu beachten sei auch, dass er keiner Messe, sondern einem versteckten, illegalen, quasi konspirativen Treffen beigewohnt habe, wobei es hauptsächlich um organisatorische Massnahmen gegangen sei. Er sei nicht rituell in einer Kirchgemeinde aufgenommen worden. Er habe sich für iranische Verhältnisse dieser Gruppe zugehörig gefühlt. Da der Treffpunkt der Gruppe schon bald nach seinem Beitritt entdeckt und geschlossen worden sei, seien seine Kenntnisse vorerst limitiert gewesen. Die lebensnahe und glaubhafte Schilderung spreche für den Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Die Gefährdungslage für Christen, insbesondere für Konvertiten, sei gerichtsnotorisch. Da er von jeher durch das Sakrament der Taufe ein Christ gewesen sei, sei er kein Konvertit. Faktisch habe er sich aber nachträglich vom Islam abgewandt. In der Scharia werde für die Konversion gemäss gewissen Auslegungen die Todesstrafe gefordert, weshalb es zu einer Verfolgung kommen könne.

D-5011/2008 Ausserdem habe er von Seiten Dritter eine verbotene Behandlung zu befürchten, wovor ihn die Staatsgewalt nicht schützen könne. Dass er sich dem Christentum zugewandt habe, könne mit beiliegender Bestätigung der Zeugen Jehovas in der Schweiz untermauert werden. Es gehe daraus hervor, dass er seit seiner Einreise an Gottesdiensten und Bibelstunden aktiv teilgenommen habe. Diese Tatsache lasse auch seine Kontaktaufnahme zur christlichen Vereinigung im Iran glaubhaft erscheinen. 3.3. In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass die Bestätigung der Zeugen Jehovas noch keine Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan belege, und dass die Aktenlage darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden seine persönliche und familiäre Situation in Afghanistan zu verheimlichen beabsichtige. Daraus lasse sich schliessen, dass er Vollzugshindernisse zu schaffen versuche. In die gleiche Richtung ziele wohl die behauptete Zuwendung zum Christentum. 3.4. In der Replik vom 15. September 2008 wird der Vorwurf des BFM zurückgewiesen. Die Schilderungen des BFM gingen nicht über Mutmassungen hinaus. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich seine Religion und seine diesbezüglichen Kontakte im Iran wie in der Schweiz als Vollzugshindernis konstruieren wollen, hätte er nicht bereits in der Erstbefragung, also kurz nach seiner Einreise, von seinen Treffen mit einer christlichen Vereinigung im Iran gesprochen. Zudem hätte er wohl kaum auf die geschilderte Art und Weise von diesen Treffen im Iran, die lediglich drei oder vier Mal stattgefunden hätten, berichtet. Auch wäre er kaum in der Lage gewesen, ein Originalfoto von seiner Taufe innert kürzester Zeit zu organisieren. Schliesslich hätte er heute, zwei Jahre nach seiner Einreise, wohl keinen Kontakt mehr mit einer christlichen Vereinigung, wäre alles nur vorgespielt gewesen. Diese Faktoren, die Bestätigung der Zeugen Jehovas und sein Aussageverhalten zeigten glaubhaft, dass er mit dem Christentum in Kontakt stehe und dass sein biographischer Hintergrund zur Auseinandersetzung mit dem Christentum geführt habe. Der vorinstanzliche Vorwurf von Kalkül stosse ins Leere. 4. 4.1. Aufgrund der Aktenlage sind die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung wegen seines russischen Vaters und seines christlichen Glaubens übereinstimmend mit dem BFM als unglaubhaft zu beurteilen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt,

D-5011/2008 dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und unrealistische Angaben zu seiner Identität und seinem familiären Hintergrund machte. Dass er sein genaues Geburtsdatum nicht kennt, ist im afghanischen Kontext zwar nicht realitätsfremd. Allerdings weichen seine Angaben zum Alter im Zeitpunkt des Verlassens Afghanistans wesentlich voneinander ab. So gab er anlässlich der Befragung im EVZ an, er habe bis zum zwölften Lebensjahr in Afghanistan, danach ungefähr acht oder neun Jahre im Iran gelebt. Als er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass diese Angaben nicht mit seiner Altersangabe (18 Jahre) übereinstimmen können, meinte er, er erinnere sich jetzt nicht mehr, wann er Afghanistan verlassen habe (vgl. act. A1/12 S. 2 f.). Anlässlich der Anhörung gab er schliesslich an, im Alter von zirka sechs bis sieben Jahren in den Iran gegangen zu sein (vgl. act. A19/18 S. 6 und 9). Selbst wenn es sich nur um Schätzungen handelt, der Beschwerdeführer Analphabet wäre und er den afghanischen Kalender nicht kennen sollte, lässt sich jedoch aus seinen Aussagen zu seinem ungefähren Alter im Zeitpunkt des Verlassens von Afghanistan kein übereinstimmendes Bild gewinnen. Ausserdem ergeben sich aus den Protokollen keine Hinweise, welche darauf hindeuten, dass es bei der Übersetzung seiner Angaben zu Missverständnissen gekommen ist. Nicht glaubhaft erscheint sodann, dass er sich im Alter von 18 Jahren an nichts mehr erinnert, was er bis zu seinem zwölften Lebensjahr in Afghanistan gemacht hat, und er auch über das Land nichts weiss (vgl. act. A1/12 S. 3). Da er Afghanistan nicht im Kleinkindsalter verlassen hat, hätte von ihm erwartet werden können, dass er in der Lage ist, zumindest über seine Kindheit in Afghanistan zu berichten. Ferner ist erstaunlich, dass er einerseits nicht zu wissen scheint, ob er in Russland oder in Afghanistan geboren wurde, andererseits aber weiss, dass sein Vater als russischer Polizeioffizier von zwei Stiefonkeln ermordet worden sei. Hätte seine Mutter – wie in der Beschwerde behauptet – tatsächlich ein Interesse gehabt, dem Beschwerdeführer seine russische Herkunft zu verheimlichen, hätte sie ihm auch nichts über das Schicksal seines angeblich russischen Vaters berichtet. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung zu Protokoll, seine Eltern hätten in Kabul geheiratet und es sei eine zivile Trauung gewesen (vgl. act. A1/12 S. 6, A19/18 S. 9). In der Beschwerde bezeichnet er sich jedoch als unehelicher Sohn (Beschwerde vom 30. Juli 2008 S. 5). Unwahrscheinlich erscheint zudem, dass er seinen Vater nicht gekannt haben will (vgl. act. A1/12 S. 3), obwohl dieser erst starb, als der Beschwerdeführer bereits zehn oder elf Jahre alt gewesen ist (vgl. act. A1/12 S. 6 f.). Dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des

D-5011/2008 Asylverfahrens deponierten Aussagen zu seinen familiären Verhältnissen nicht den Tatsachen entsprechen, wird vollends auch durch den Umstand bestätigt, dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss dem Auszug aus dem vom (…) des Kantons (…) am 16. September 2009 übermittelten Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister –basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers – A._______ (Nachname) D._______ (Vorname) heisst. Die Erklärung des Beschwerdeführers gegenüber den Asylbehörden, wonach sein Vater mit Vorname E._______ heisse und er dessen Nachnamen nicht kenne (vgl. act. A1/12 S. 2, A2/2, A19/18 S. 1 und 4), entspricht somit nicht der Wahrheit. Daraus lässt sich ohne weiteres schliessen, dass der Vater entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht russischer, sondern afghanischer Staatsangehöriger ist. Es ist folglich auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der angeblich russischen Herkunft des Vaters christlich getauft worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer entsprechend seinem Eintrag auf dem Personalienblatt (vgl. act. A2/2) um einen Schiiten handelt. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Tauffotos nichts, da diese nicht belegen, dass es sich beim abgebildeten Täufling um den Beschwerdeführer handelt. 4.2. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer die Rückkehr und den Aufenthalt in Afghanistan auffallend unsubstanziiert schilderte. Aus seiner Darstellung geht nicht hervor, was während seines zirka 18-tägigen Aufenthaltes in Afghanistan nebst der Besorgung einer Identitätskarte passiert ist (vgl. act. A19/18 S. 6, 8 f.). Er kennt auch die Namen der Freunde nicht mehr, welche ihn in Afghanistan begleitet und ihn vor den Stiefonkeln gewarnt hätten, obwohl ihm die Mutter schon zu Lebzeiten gesagt haben soll, dass ihm diese Personen in ihrem Dorf helfen könnten (vgl. act. A19/18 S. 5). Zudem ergibt es keinen Sinn, dass die Mutter einerseits nicht gewollt habe, dass er nach Afghanistan zurückkehrt (vgl. act. A19/18 S. 4), ihm aber andererseits Personen genannt habe, welche ihm bei der Rückkehr helfen könnten. Ferner gibt der Beschwerdeführer an, nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein, um wieder in den Besitz des Hauses und des Landes, das seiner verstorbenen Mutter gehört habe, zu gelangen, kennt aber die Namen der Verwandten nicht, welchen dieses gehören soll (vgl. act. A19/18 S. 12). Zudem liess er sich bei der Rückkehr nach Afghanistan – wenngleich unter Angabe eines falschen Namens des Vaters – eine Identitätskarte ausstellen, was darauf hindeutet, dass er zwar in Betracht zog, keine Identitätspapiere zu erhalten, wenn er den richtigen Namen seines Vaters angäbe (vgl.

D-5011/2008 act. A19/18 S. 5), sich aber grundsätzlich nicht davor fürchtete, mit den Behörden in Kontakt zu treten. Der Beschwerdeführer gab denn auch an, keine Schwierigkeiten mit den afghanischen Behörden oder Organisationen gehabt zu haben (vgl. act. A19/18 S. 9). Aufgrund seiner undifferenzierten, realitätsfremden und widersprüchlichen Angaben ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zur Asylbegründung auf einen konstruierten Sachverhalt abstützt. 4.3. Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor der iranischen Behörde wegen deren angeblichen Aufdeckung der geheimen Treffen der Zeugen Jehovas ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst erklärte, dass die iranischen Behörden nicht wussten, dass er Christ sei (vgl. act. A1/12 S. 6). Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm im Iran nachteilige Konsequenzen im Zusammenhang mit seinen angeblichen Kontakten mit den Zeugen Jehovas hätten erwachsen sollen. Allenfalls befürchteten Nachteilen im Iran hätte er sich zudem durch eine Rückkehr in den Heimatstaat ohne weiteres entziehen können. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt in Bezug auf den Iran insoweit von vornherein nicht vor. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan beziehungsweise dem Iran keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen kann. 5. 5.1. Wie bereits erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 5.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).

D-5011/2008 5.3. In der Beschwerde wird behauptet, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz in einer Phase der Umorientierung befunden. Er sei erst wenige Monate vorher mit der Tatsache konfrontiert worden, dass sein Vater Christ gewesen und er selber in Russland getauft worden sei. Er habe zuvor angenommen, dem Islam anzugehören. Bereits im Iran habe er begonnen, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen. In der Schweiz habe er rasch Kontakte zu christlichen Vereinigungen geknüpft, insbesondere zu den Zeugen Jehovas. Der Beschwerdeführer reichte ein Bestätigungsschreiben der Zeugen Jehovas ein. 5.4. Wie ausgeführt ist nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers russischer Staatsangehöriger und der Beschwerdeführer christlich getauft worden ist. Insofern sich der Beschwerdeführer nun in der Schweiz dem Christentum zugewandt haben soll, ist festzustellen, dass aus dem Schreiben eines Zeugen Jehovas vom 16. Juli 2008 lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer von Februar/März 2007 bis im Sommer 2007 verschiedene Male an Bibelbetrachtungen und an den alle zwei Monate stattfindenden biblischen Vorträgen teilgenommen habe und bereits im (…) und in X._______ mit den Zeugen Jehovas in Kontakt getreten sei. Seit einem Jahr besuche der Beschwerdeführer weder das Bibelstudium noch die Vorträge. Ausserdem wird darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein Zeuge Jehovas sei, sondern lediglich Interesse für die Bibel zeige. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden oder andere Gruppierungen in Afghanistan von seiner – letztlich ohnehin nur oberflächlichen – Hinwendung zum Christentum Notiz genommen haben, weshalb auch nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe deswegen im Falle der Rückkehr in der Heimat ernsthafte Nachteile zu gewärtigen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

D-5011/2008 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 7.2. Am 13. Oktober 2009 erteilte der Kanton (…) dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung. Dadurch ist die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des Vollzugs (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Juni 2008) als dahin gefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251), weshalb diesbezüglich die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 27. Juni 2008 sowie die Asylgewährung beantragt werden, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht veranschlagt im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte in der Zwischenverfügung vom 5. August 2008 fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Endentscheid befunden wird. Mit der Beschwerde wurde ein Lohnausweis des Beschwerdeführers eingereicht, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer einen monatlichen

D-5011/2008 Nettolohn von Fr. 2700.-- erzielt. Es kann dem Beschwerdeführer deshalb zugemutet werden, die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- zu begleichen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 9.2. 9.2.1. Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2.2. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist infolge der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer durch den Kanton (…) und somit ohne Zutun der Parteien eingetreten. 9.2.3. In Anbetracht der allgemeinen Situation in Afghanistan sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage bereits vor vielen Jahren Afghanistan verlassen und sich im Iran aufgehalten hat und nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass er in Afghanistan heute noch über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihm nach seiner langen Landesabwesenheit bei der Reintegration unterstützen könnte, wäre der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu beurteilen gewesen (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer wäre somit mit seinem auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme lautenden Begehren voraussichtlich durchgedrungen. Der mit Verfügung vom 27. Juni 2008 angefochtene Vollzug der Wegweisung wäre folglich aufzuheben und das BFM anzuweisen gewesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 9.2.4. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 7, Art. 9 und Art. 13 VGKE) zuzusprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und um die Hälfte zu reduzieren (vgl.

D-5011/2008 Art. 7 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 bis Art. 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 720.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Bundesamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-5011/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 720.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: