Abtei lung IV D-5010/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juli 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Armenien, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5010/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2010 im E._______ um Asyl ersuchte, dass er zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe eine kleine F._______ gehabt und sei von einem General, der in der Nähe eine grosse F._______ betrieben habe, und dessen Angehörigen mittels gewaltsamer Auseinandersetzungen unter Druck gesetzt worden, den F._______ zu schliessen oder diesen an den General zu verkaufen, dass das BFM mit Verfügung vom 12. April 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. April 2010 (D-2598/2010) abwies, dass für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er am 24. Juni 2010 im Transitzentrum Altstätten zu seinen Asyl gründen befragt und ihm gleichentags das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach dem rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht in sein Heimatland zurückkehrte, sondern sich illegal in der Schweiz aufhielt, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, er mache dieselben Asylgründe wie beim ersten Asylgesuch geltend, dass er lediglich anzufügen habe, am 1. März 2008 an Protestdemonstrationen in G._______ teilgenommen zu haben, D-5010/2010 dass er zehn Tage später verhaftet, verhört, bedroht und nach einem Tag mit der Ankündigung, später wieder vorgeladen zu werden, ent lassen worden sei, dass die Behörden ihm keinen Schutz vor dem General gewährt hät ten, weil sie über seine Teilnahme an den Protestdemonstrationen informiert gewesen seien, dass er diesen Sachverhalt bis anhin verschwiegen habe, weil er gehört habe, das Komitee für Staatssicherheit (KGB) erkundige sich, ob sich Asylsuchende negativ über die Regierung Armeniens äusserten, dass er seine Existenz verloren habe, weil der General seine F._______, sein Haus und sein Grundstück beschlagnahmt habe, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2010 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, das am 2. März 2010 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 20. April 2010 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) rechtskräftig abgeschlossen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines zweiten Asylgesuchs dieselben Asylgründe geltend gemacht und ergänzend einzig angeführt habe, der General habe in der Zwischenzeit seine F._______ beschlagnahmt, womit ihm seine Existenzgrundlage entzogen worden sei, dass diese Vorbringen nicht gehört werden könnten, weil seine Asylgründe im Rahmen des ersten Asylgesuchs sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft beurteilt worden seien, woraus sich zwingend ergebe, dass alle daraus abgeleiteten Befürchtungen und Folgeereignisse ebenfalls jeglicher Glaubhaftigkeit entbehrten, D-5010/2010 dass die anlässlich des zweiten Asylgesuchs gemachten Vorbringen bezüglich seiner Teilnahme an den Demonstrationen vom 1. März 2008 und die daraus resultierenden Schwierigkeiten, staatlichen Schutz zu erhalten, als nachgeschoben zu taxieren seien und ebenso wenig gehört werden könnten, dass dies umso mehr gelte, als die Begründung des Beschwerdeführers, wonach er während des ersten Asylverfahrens aus Angst vor dem KGB nichts Schlechtes über die Regierung habe sagen wollen, nicht stichhaltig sei, zumal er sich während des ersten Verfahrens sehr wohl negativ über die armenischen Behörden geäussert habe, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch bei seinem zweiten Gesuch keinerlei rechtsgenügliche Ausweisdokumente zu den Akten gereicht habe, dass der abgegebene Ersatzgeburtsschein kein gültiges Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sei, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-5010/2010 dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif tenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet D-5010/2010 sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hin weise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind und gemäss geltender Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18 f.), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, dass keine Hinweise vorliegen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Beschwerdeführer explizit erklärte, seine Asylgründe seien dieselben, welche er bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens in der Schweiz genannt habe (vgl. Vorakten B1/10 S. 5), dass die damals von ihm vorgebrachten Asylvorbringen als unglaubhaft qualifiziert wurden und die Verfügung des BFM vom 12. April 2010 in Rechtskraft erwachsen ist, dass sich seine anlässlich des zweiten Asylgesuchs gemachten Ergänzungen, wonach der General seine F._______, sein Haus sowie sein Grundstück beschlagnahmt habe, auf einen als unglaubhaft qualifizierten Sachverhalt beziehen und aufgrund ihrer Unglaubhaftigkeit weder relevant für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes sind, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, aus Angst vor einer Information an das KGB seine Teilnahme an der Protestdemonstration vom 1. März 2008 verschwiegen zu haben, nicht nachvollziehbar ist, weil Asylsuchende zu Beginn der Befragungen mittels eines Merkblat- D-5010/2010 tes auf die Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren Beteiligten hingewiesen werden, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht ansatzweise geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da es der Beschwerdeführer nicht nur unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, sondern auch lediglich den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt aufführt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-5010/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise darzulegen vermochte, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Armenien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass – wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2010 festgehalten – weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellte oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-5010/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des D._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das H._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 9