Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.08.2009 D-5009/2009

12 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,458 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5009/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . August 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Federico A. Pedrazzini, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5009/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. Oktober 2008 verliess, per Schiff nach Europa gelangte und am 29. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 6. November 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 28. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei von 1998 bis 2002 Mitglied der Bakassi gewesen, dass er im Jahr 2002 an der Ermordung des in Nigeria bekannten E.N. beteiligt gewesen und deshalb von dessen Angehörigen bedroht worden sei, dass sie zu ihm nach Hause gekommen seien und auf ihn geschossen hätten, wobei er am Bein getroffen worden sei, dass er daraufhin in den Wald geflohen sei, wo er sich bis (...) versteckt habe, dass er in der Folge nach Hause zurückgekehrt sei, aber festgestellt habe, dass er immer noch gesucht werde, dass sie (Angehörige des E.N.) erneut gekommen und ihn am (...) Auge verletzt hätten, dass daraufhin ein Pfarrer für ihn die Reise nach Europa organisiert und finanziert habe, dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-5009/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, angesichts der teilweise stereotypen und teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz sei davon auszugehen, er versuche, seine tatsächliche Identität, den Zeitpunkt der Ausreise sowie den effektiven Reiseweg zu verschleiern beziehungsweise eine allfällige Rückschaffung in seinen Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, dass anzunehmen sei, er gebe deshalb keine Papiere ab, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft seien, so habe er zu seinen Aufenthaltsorten ab dem Jahr 2002 widersprüchliche Angaben gemacht und er habe nicht angegeben, wann er nach November (...) nochmals gesucht worden sei, dass er auch nicht nachvollziehbar habe erklären können, weshalb er nach 2002, als man ihn umzubringen versucht habe, noch sechs Jahre in Nigeria geblieben und gerade im Oktober 2008 ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid betreffend Asylgesuch sei aufzuheben, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, D-5009/2009 dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei zu erteilen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-5009/2009 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass hingegen die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und somit auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, die Befragungen des Beschwerdeführers seien ungenügend durchgeführt worden, dass beispielsweise die protokollierte Angabe, die (...)jährige Schulbildung habe von Kindheit bis Januar 2005 gedauert, überhaupt nicht stimmen könne, D-5009/2009 dass das Bundesamt demnach diverse Informationen über den Beschwerdeführer schon unvollständig und qualifiziert falsch aufgenommen und im nunmehr angefochtenen Entscheid auf diese falschen Informationen abgestellt habe, dass zunächst festzuhalten ist, dass beide Protokolle dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurden und er deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte (A1/9 S. 7 und A8/8 S. 7), dass kein Anlass für die Annahme besteht, die Vorinstanz habe Aussagen des Beschwerdeführers falsch aufgenommen, zumal auch die anlässlich der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung keine Einwände erhob (vgl. A8/8 S. 8), dass sich die vom Beschwerdeführer konkret bezeichnete Protokollstelle zudem auf die Erstbefragung im EVZ bezieht, welche in erster Linie der Erhebung der Personalien dient und anlässlich welcher die Asylsuchenden nur summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Landes befragt werden (Art. 26 Abs. 2 AsylG), dass sich ein diesbezügliches Nachfragen nicht aufdrängte und die Vorinstanz auf die entsprechende Aussage auch nicht abstellte, dass die Beschwerdeschrift keine weiteren konkreten Hinweise auf eine angeblich ungenügende Befragung nennt und eine solche - selbst wenn die Befragungen nicht sehr umfangreich ausfielen - auch nicht ersichtlich ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-5009/2009 dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, dass mit dem Bundesamt festzuhalten ist, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reise von Nigeria in die Schweiz - ohne Identitätspapiere, ohne etwas zu bezahlen und ohne je kontrolliert worden zu sein - seien unrealistisch und damit unglaubhaft, dass diese Schlussfolgerung auch unter Berücksichtigung der (geringen) Schulbildung des Beschwerdeführers ihre Richtigkeit behält, es mithin unerheblich ist, dass und weshalb der Beschwerdeführer C._______ als Bundesstaat ("State") bezeichnet hat, dass sich der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Bezeichnung von C._______ als Bundesstaat könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, demnach als nicht stichhaltig erweist, dass offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich meinte, die Schweiz grenze an Nigeria (vgl. A8/8 S. 3), oder ob nicht von einem Missverständnis auszugehen ist, da der entsprechenden Aussage bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung zuzumessen ist, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragung im EVZ noch anlässlich der Anhörung beim BFM angab, auf dem Schiff nach Europa gearbeitet zu haben, weshalb die Darstellung in der Beschwerdeschrift nicht zu überzeugen vermag, dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, da seine Schilderungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz aufgezeigten Argumente in der Rechtsmittelschrift nicht zu widerlegen vermag, D-5009/2009 dass der Beschwerdeführer bei der Beschreibung seiner angeblichen Tätigkeit für die Bakassi bei vagen, allgemein bekannten Angaben blieb, was gegen die Schilderung von selbst Erlebtem spricht, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des D-5009/2009 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch – aufgrund der unglaubhaften Vorbringen – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der behaupteten, aber unbelegt gebliebenen (...)behandlung mit einer allfälligen (Neu-)Festsetzung der Wegweisungsfrist durch das BFM (auf Gesuch hin) Rechnung getragen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, D-5009/2009 dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5009/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Verfügung des BFM vom 29.07.09 im Original [Beilage zur Beschwerdeschrift], Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das (...) des Kantons D._______. (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 11

D-5009/2009 — Bundesverwaltungsgericht 12.08.2009 D-5009/2009 — Swissrulings