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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2016 D-5001/2015

28 novembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,202 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5001/2015 plo

Urteil v o m 2 8 . November 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2015 / N (…).

D-5001/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, bei Derik, Provinz al-Hasakah (arabisch) – ersuchte am (…) 2014 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl in der Schweiz. Am (…) 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich-Flughafen durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt und ihm am (…) 2014 die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens bewilligt. Am 18. Dezember 2014 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2012 Mitglied der syrisch-kurdischen Partei (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei; PYD). Fluchtauslösend sei der Erhalt eines „Marschbefehls“ der syrischen Armeebehörden am 1. November 2013 gewesen, dem er keine Folge geleistet habe. Zum anderen habe er die Rekrutierung durch die kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) befürchtet. Am 1. April 2014 habe er deshalb Syrien verlassen und sei über die Türkei in die Schweiz gelangt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. Zudem reichte er ein Dokument ein, bei welchem es sich um den erwähnten „Marschbefehl“ im Original handeln soll. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 – eröffnet am 17. Juli 2015 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin – am 17. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1‒3 der genannten Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung. Eventualiter wurde um Feststel-

D-5001/2015 lung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl, subeventualiter um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling ersucht. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu. E. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2015 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 11. September 2015 replizierte der Beschwerdeführer auf die vorinstanzliche Vernehmlassung. Eingereicht wurden zudem zwei fremdsprachige Beweismittel, bei welchen es sich um ein vom 16. August 2015 datierendes Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von B._______ und ein Bestätigungsschreiben des syrisch kurdischen Nationalrates ENKS Girkê Legê handeln soll. Ebenfalls zu den Akten gereicht wurde die Kostennote.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit

D-5001/2015 Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs und die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sowie gegen die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender

D-5001/2015 Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Glaubhaft ist das Vorbringen grundsätzlich dann, wenn es genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist; es darf sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Aspekten als unglaubhaft zu erachten. So habe er erstmals anlässlich der Bundesanhörung geltend gemacht, am 1. November 2013 einen „Marschbefehl“ erhalten zu haben, gemäss welchem er sich gleichentags bei den syrischen Armeebehörden hätte melden müssen. Diesen Marschbefehl habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung am Flughafen Zürich-Kloten nicht erwähnt, sondern vielmehr auf Nachfrage hin allfällige Probleme mit den heimatlichen Behörden verneint. Der Beschwerdeführer habe sich sodann zur angeblichen militärischen Einberufung per 1. November 2013 nicht genauer äussern können. Zudem seien auch die Aussagen zu seinem Aufenthalt nach dem Erhalt des „Marschbefehls“ bis zur erfolgten Ausreise aus Syrien, insbesondere was seine Beschäftigung während dieser Zeit, seinen Alltag und seine Aufenthaltsorte sowie allenfalls konkret unternommene Vorsichtsmassnahmen anbelangt,

D-5001/2015 wenig überzeugend ausgefallen. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden nicht das Bild einer Person vermitteln, die befürchte, wegen einer militärischen Zwangsrekrutierung behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich des eingereichten „Marschbefehls“ könne festgestellt werden, dass die Art und Weise der vom Beschwerdeführer geschilderten Überbringung, der Inhalt des Dokuments sowie das Meldedatum nicht der gängigen Praxis der syrischen Militärbehörden entsprechen würden. Mit dem eingereichten Dokument könne die behauptete militärische Einberufung daher nicht glaubhaft nachgewiesen werden. Aufgrund dieser Einschätzung könne die Prüfung des Vorbringens auf seine Asylrelevanz unterbleiben. 4.2 Auf Beschwerdeebene wurde dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Befürchtungen, in den Militärdienst eingezogen zu werden, am 1. April 2014 aus dem Heimatstaat geflüchtet. Die entsprechende „Vorladung“ für den Militärdienst sei ihm vom Vater am 1. November 2013 übergeben worden, welcher diese bereits Ende November 2012 erhalten habe, jedoch nicht gewollt habe, dass der Beschwerdeführer Militärdienst leiste, weshalb er ihm das Dokument erst so spät ausgehändigt habe. Soweit die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers zur „Vorladung“ als unglaubhaft und nachgeschoben qualifiziere, sei darauf hinzuweisen, dass die Erstbefragung äusserst kurz ausgefallen sei und der Beschwerdeführer dort ausgeführt habe, dass er in den Militärdienst müsse, wobei für ihn klar gewesen sei, dass die Erwähnung der Militärdienstpflicht auch den Erhalt der „Vorladung“ beinhalte. Seit deren Erhalt habe der Beschwerdeführer das elterliche Haus bis zur Flucht nicht mehr verlassen. Zur Flucht habe er sich entschlossen, nachdem die Familie erfahren habe, dass sich Militärangehörige bereits beim Mukthar nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Dass die Vorinstanz auf die Überprüfung der in der einlässlichen Anhörung eingereichten „Vorladung“ auf ihre Authentizität unter Verweis auf die generelle Unglaubhaftigkeit der Aussagen verzichtet habe, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dar. Die Vorinstanz sei verpflichtet, ein ausschlaggebendes Vorbringen entsprechend zu berücksichtigen, auch wenn dieses verspätet sei. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Heilung des aufgeführten Verfahrensmangels in Betracht ziehe, müsse der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt werden. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit verbiete sich eine allzu schematische Vorgehensweise und es gelte ein herabgesetzter Beweismassstab. Unwesentliche Abweichungen hätten daher keine entscheidrelevante Bedeutung. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der syrisch-kurdischen Partei.

D-5001/2015 Er habe im Heimatstaat regelmässig an Demonstrationen teilgenommen und sich auch oft in die Parteizentrale in D._______ begeben. Sein Vater und der ältere Bruder seien ebenfalls Parteimitglieder. Sein Vater habe gar eine wichtige Funktion als Führungsmitglied innerhalb der Partei inne. Der Beschwerdeführer gehöre als ethnischer Kurde, der sich in seiner Zeit vor der Flucht politisch gegen das Regime engagiert habe und dessen Familie auch politisch aktiv sei, einer besonders gefährdeten Gruppe an. Nachdem die Sicherheitskräfte bereits den Mukthar aufgesucht hätten, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr sofort verhaftet und dem Militärdienst zugeführt werde. Es bestehe zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative. Vor dem Hintergrund des politischen Profils des Beschwerdeführers sei aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylgesuchstellung in der Schweiz zumindest das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen. Hingewiesen wurde sodann darauf, dass seit Anfang 2014 durch die PYD eine Generalmobilmachung für alle kurdischen jungen Männer ausgesprochen worden sei. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und wies nochmals darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung weder die Vorladung noch allfällige davon abgeleitete Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden erwähnt habe. Sofern nunmehr auf Beschwerdeebene vorgebracht werde, dass die „Vorladung“ dem Vater des Beschwerdeführers bereits Ende November 2012 zugestellt worden sei, widerspreche dieses Vorbringen dem Bisherigen. Überdies trage die „Vorladung“ das Ausstellungsdatum vom 20. Oktober 2013. Soweit zudem nunmehr vorgetragen werde, dass die Militärangehörigen sich Ende März 2014 beim Mukhtar nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, sei ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Entsprechendes bisher nicht vorgebracht habe. Auch dieses Vorbringen sei daher nachgeschoben und als unglaubhaft zu qualifizieren. Bei der „Vorladung“ handle es sich im Übrigen um ein kopiertes Blankoformular, auf welchem anschliessend handschriftliche Einträge vorgenommen worden seien. Es werde daher insgesamt an der Schlussfolgerung festgehalten, dass die behauptete militärische Einberufung mittels besagter „Vorladung“ unglaubhaft sei. 4.4 Auf die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde im Wesentlichen repliziert, hinsichtlich des auf Beschwerdeebene angegebenen Datums, an welchem der Vater des Beschwerdeführers die Vorladung erhalten haben wolle, sei der Rechtsvertreterin ein Fehler unterlaufen. Die Vorladung sei dem Vater bereits Ende Oktober 2013 übergeben worden. Das Versehen

D-5001/2015 der Rechtsvertreterin dürfe dem Klienten nicht zur Last gelegt werden. Es könnten zudem nunmehr zwei weitere Beweismittel eingereicht werden. Bei Ersterem handle es sich um ein Schreiben des Dorfvorstehers von B._______, welcher bestätige, dass der Beschwerdeführer von der Rekrutierungsabteilung al-Malikya zum Wehrdienst aufgeboten worden sei und von der Rekrutierungsabteilung sowie den Sicherheitsbehörden gesucht werde. Beim zweiten Beweismittel handle es sich um eine Bestätigung des syrisch-kurdischen Nationalrates, wonach der Vater des Beschwerdeführers Vorsteher des Dorfrates von B._______ sowie Mitglied des Untersuchungsausschusses des syrisch-kurdischen Nationalrates für die Region E._______ sei. Ausserdem werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr sei.

5. Zunächst ist hinsichtlich der vorgebrachten Verfahrensrüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, festzustellen, dass sich diese Rüge als unbegründet erweist. 5.1 Dass die Vorinstanz, im Rahmen der Würdigung des Vorbringens, der als Beweismittel eingereichten „Vorladung“ keinen Beweiswert zumisst, stellt keine Verfahrensrechtsverletzung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dar. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel unterliegt vielmehr der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen sie die Beweistauglichkeit des eingereichten Dokuments als stark vermindert ansieht. Dabei stützt sie sich zum einen auf die widersprüchlichen Darstellungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Art und Weise der Überbringung und der Entgegennahme dieses Dokuments, und sie stellt zum anderen auch fest, dass der Inhalt des Dokuments nicht der gängigen Praxis der syrischen Militärbehörden entspreche. Dies ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. 5.2 Eine Verletzung der Begründungpflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich mit dem wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dies auch in ausreichendem Umfang. Namentlich hat sie die Überlegungen, auf welche sie ihren Entscheid stützt, ausgeführt und in ihrer Begründung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe jeweils Bezug genommen. Dem Beschwerdeführer war es sodann auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten.

D-5001/2015 5.3 Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 6. In materieller Hinsicht ist die vorinstanzliche Verfügung zunächst insofern zu bestätigen, als das Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren zu den fluchtbegründenden Umständen im Heimatstaat als unglaubhaft zu erachten ist. Sodann erweisen sich einzelne Vorbringen auch von vornherein nicht als asylrelevant. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst im Wesentlichen geltend, von den syrischen Armeebehörden für den 1. November 2013 einen „Marschbefehl“ erhalten zu haben, welchem er keine Folge geleistet habe. 6.1.1 Zutreffend stellt die Vorinstanz diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erstmals im Rahmen der einlässlichen Anhörung geltend machte, eine solche „Vorladung“ erhalten zu haben, und er diesen wesentlichen Umstand im Rahmen der Befragung am 10. Juli 2014 (BzP) mit keinem Wort erwähnte. 6.1.2 Sofern auf Beschwerdeebene rechtfertigend ausgeführt wird, für den Beschwerdeführer sei klar gewesen, dass die allgemeine Erwähnung der Militärdienstpflicht gleichzeitig auch beinhalte, dass er eine entsprechende „Vorladung“ erhalten habe (vgl. Beschwerdedossier act. 1 S. 5), kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer berief sich in der BzP vielmehr auf eine allgemeine Befürchtung, zukünftig und bei einem weiteren Verbleib im Heimatstaat für den Militärdienst rekrutiert zu werden (vgl. act. A8/17 Befragungsprotokoll S. 9). Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen des Erhalts dieses Dokuments sind – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – mit wesentlichen Widersprüchen behaftet. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen zu den Umständen und zum Zeitpunkt der Entgegennahme dieses Dokuments. So führte der Beschwerdeführer zunächst aus, das Dokument sei ihm am 1. November 2013 durch einen Boten aus Derik überbracht worden, er sei damals zu Hause anwesend gewesen (vgl. act. A18/15 S. 2 F. 8-F. 10). Demgegenüber machte er zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung geltend, sein Vater habe am 1. November 2013 das Dokument entgegengenommen, wobei er selbst nicht auf dem Hof gewesen sei, aber nahe seinem Zuhause (vgl. act. A 18/15 S. 13 F. 143-F. 146). Diesen Widerspruch konnte er auch auf Beschwerdeebene nicht auflösen. Vielmehr hat das Beschwerdevor-

D-5001/2015 bringen den Widerspruch noch akzentuiert. So wurde in der Rechtsmitteleingabe zunächst ausgeführt, die an den Beschwerdeführer gerichtete Vorladung sei bereits im November 2012 an dessen Vater übergeben worden. Dieser habe die Vorladung seinem Sohn erst am 1. November 2013, mithin fast ein Jahr später ausgehändigt (vgl. Beschwerdedossier act. 1 S. 4). Zwar macht die Rechtsvertreterin in der Replik geltend, es sei ihr diesbezüglich ein Fehler unterlaufen und korrigiert die Ausführungen dahingehend, die Vorladung sei dem Vater des Beschwerdeführers Ende Oktober 2013 übergeben worden (vgl. Beschwerdeakten act. 5 S. 1). Aber auch dieses Vorbringen steht im deutlichen Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner einlässlichen Anhörung. Festzustellen ist sodann, dass der Beschwerdeführer das in Rede stehende Dokument erst anlässlich der Anhörung einreichte und doch zu dessen Inhalt erst Auskunft geben konnte, nachdem ihm dieses Dokument während der einlässlichen Anhörung nochmals ausgehändigt worden war (vgl. act. A18/15 S. 2 f. F. 11/F 12). 6.1.3 Der Inhalt des Dokuments wirft sodann an sich bereits Fragen auf. So ist dem Dokument zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 1. November 2013 im Rekrutierungsbüro al-Malikiyah für die Rekrutierung zu melden habe. Um eine eigentliche Rekrutierung im Sinne einer Aushebung handelt es sich vorliegend jedoch nicht, da der Beschwerdeführer selbst geltend macht, bereits im Jahr 2012 ausgehoben worden zu sein und seither ein Militärbüchlein besessen zu haben, welches er auf der Flucht verloren habe (vgl. act. A 18/15 S. 7 F 72). Der Inhalt des vorliegenden Dokuments entspricht sodann auch nicht einer üblichen Einberufung zum Militärdienst. Das Dokument weist ferner zwar originale handschriftliche Eintragungen auf. Hingegen wurde es offensichtlich auf der Basis kopierter Formulare angefertigt. Das Dokument ist zudem nicht mit einem Nassstempel versehen, sondern lediglich mit einem aufgedruckten Stempel. Es ist daher mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung handelt, weshalb ihm auch von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts die Beweistauglichkeit abzusprechen ist. 6.1.4 Gesamthaft ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer konkrete auf seine Person bezogene Rekrutierungsmassnahmen der syrischen Armee nicht glaubhaft machen konnte. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Dienstverweigerung eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte,

D-5001/2015 die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. 6.2 Als nachgeschoben und unglaubhaft erweisen sich sodann auch die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten Umstände, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch sehr aktiven Familie stamme und vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat regelmässig oppositionelle Tätigkeiten ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen Entsprechendes nicht geltend gemacht, sondern vielmehr eine aktive oppositionelle Tätigkeit explizit verneint und anlässlich der Anhörung ausgesagt, er habe sich nur selten in das Parteibüro begeben (vgl. act. A8/17 S. 9; act. 18/15 S. 12 F 135 und S. 13 F. 142). Auf Beschwerdeebene wird denn auch nicht geltend gemacht, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer diese Informationen im Rahmen seiner Asylbegründung im vorinstanzlichen Verfahren hätte verschweigen sollen, zumal er mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht im Verfahren aufmerksam gemacht wurde. Den beiden im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungen kommt bereits vor diesem Hintergrund kaum ein Beweiswert zu, zumal entsprechende Schriftstücke nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts leicht erhältlich sind und diese offenbar kurz nach der abweisenden vorinstanzlichen Verfügung ausgestellt wurden. 6.3 Sofern geltend gemacht wird, Anfang 2014 sei durch die syrisch-kurdische Partei PYD eine Generalmobilmachung für alle kurdischen jungen Männer ausgesprochen worden, ist diesbezüglich Folgendes festzustellen: 6.3.1 In der Tat sind in Gebieten Nordsyriens, die durch die (mit der türkisch-kurdischen PKK verbündete) PYD und deren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden, seit einiger Zeit Bestrebungen seitens dieser Organisationen zur Rekrutierung von Kämpfern zu beobachten. Im Juli 2014 soll die YPG eine militärische Wehrpflicht deklariert haben (hierzu zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], beide mit weiteren Nachweisen). Jedoch ist nach Erkenntnissen des Gerichts die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung – d.h. die Gefahr ernsthafter Nachteile – für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. zum Folgenden das Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], mit weiteren Nachweisen).

D-5001/2015 Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Dies muss umso mehr für den Beschwerdeführer gelten, der noch vor diesem Zeitpunkt ausgereist war. Die Frage, ob es sich bei der von der PYD in den von ihr kontrollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. 6.3.2 Im Sinne einer klarstellenden Ergänzung ist festzuhalten, dass eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs ohnehin lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6.5 Ergänzend ist anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der in Syrien herrschenden Situation in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juli 2015 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

D-5001/2015 7. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7.2 Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Es erübrigen sich daher im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 ebenfalls angeordneten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In der Honorarabrechnung vom 11. September 2015 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 2'339.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Dabei ist allerdings festzustellen, dass angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Rechtsfragen

D-5001/2015 und auch des Inhalts der eingereichten Eingaben die verrechneten Arbeitsstunden nicht angemessen erscheinen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Aufwandes ist die Parteientschädigung daher auf insgesamt Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5001/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

Versand:

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