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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2019 D-5000/2019

19 dicembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,621 parole·~18 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5000/2019

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Maître Daniel Gränicher, LGP Luginbühl Gasser + Partner, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2019 / N (…).

D-5000/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 24. Mai 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 31. Mai 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 14. November 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in Mosul geboren sei, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 2015 auch gelebt habe. Er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht und danach verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Unter anderem habe er als (…) gearbeitet und von 2010 bis 2015 seine eigene (…) geführt. Seinen Heimatstaat habe er wegen des "Islamischen Staates" (IS) verlassen. Der IS habe ihn rekrutieren wollen. Zudem herrsche Krieg und es gebe keine Arbeit mehr. C. Mit Verfügung vom 23. August 2019 – eröffnet am 27. August 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er vorläufig aufzunehmen beziehungsweise es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um die Beiordnung des im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

D-5000/2019 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Identitätsausweises und einer Herkunftsbescheinigung ein. E. Mit Schreiben vom 30. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und stellte fest, dass sich der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos erweise, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz diese nicht entzogen habe. Ferner hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer dementsprechend auf, entweder einen entsprechenden Bedürftigkeitsbeleg nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. G. Mit Eingabe vom 5. November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung der (…) vom 4. November 2019 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2019 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2019 äusserte sich die Vorinstanz in einigen Punkten zur Beschwerdeschrift und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhielt. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2019 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde eine Frist bis zum 2. Dezember 2019 zur Replik angesetzt.

D-5000/2019 K. In seiner Replik vom 2. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei er vollumfänglich an seinen bisherigen Vorbringen festhielt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-5000/2019 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Insofern er geltend gemacht habe, der IS habe ihn rekrutieren wollen, sei Folgendes festzuhalten: Die Situation in Mosul habe sich seit seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 2015 wesentlich verändert. Am 9. Juli 2017 sei die Stadt von den irakischen Streitkräften zurückerobert worden. Fünf Monate später, am 9. Dezember 2017, habe die irakische Regierung den Sieg über den IS und das Wiedererlangen der vollständigen Kontrolle über die Grenze zu Syrien erklärt. Es sei demnach davon auszugehen, dass der IS in Mosul zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr präsent sei und der irakische Staat die Kontrolle über die Region wieder übernommen habe. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich in Mosul nach wie vor einzelne Kämpfer aufhalten würden. Diese dürften sich indessen in einem existenziellen Notstand befinden und über keine Kapazitäten verfügen, um sich auf die Suche nach einzelnen Personen machen zu können. Insbesondere dann, wenn die Person keine hervorgehobene Rolle eingenommen habe und kein exponiertes Risikoprofil aufweise, sei nicht davon auszugehen, dass die vereinzelten verbliebenen IS-Kämpfer Ressourcen und Interesse hätten, eine solche Person zu verfolgen. Aus seinem Vorbringen, er sei einer Rekrutierung durch den IS entkommen, lasse sich in dieser Hinsicht weder eine hervortretende Rolle noch ein exponiertes Risikoprofil ableiten. Vor diesem Hintergrund sei für ihn eine begründete Furcht vor Verfolgung durch den IS zu verneinen. Sodann sei der Vollständigkeit halber anzubringen, dass auch bezüglich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ausdrücklich Vorbehalte anzubringen seien Insofern er vorgebracht habe, er habe seinen Heimatstaat wegen des Krieges und weil es keine Arbeit gebe verlassen, handle es sich um Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im Irak zurückzuführen seien. Solche Nachteile würden jedoch keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.

D-5000/2019 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass die der vorinstanzlichen Verfügung zugrundeliegende letzte Befragung vor beinahe zwei Jahren stattgefunden habe. Die Vorinstanz berücksichtige mit der im Entscheidzeitpunkt vorgenommenen Beurteilung nicht, dass er bis weit ins Jahr 2018 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt und entsprechend nicht gewusst habe, wo sie sich tatsächlich aufhalte. Grund seien die von ihm selbst geschilderten Umstände und die Tatsache, dass auch seine Familie habe aus Mosul flüchten müssen. Entsprechend habe er auch bis zum Zeitpunkt der letzten Anhörung keinerlei Möglichkeiten gehabt, auf Identitätspapiere oder andere Beweismittel zuzugreifen. Grund für die Flucht der Familie sei gewesen, dass ein (Verwandter) im Rahmen des durch ihn [Beschwerdeführer] in der Anhörung vom 14. November 2017 geschilderten Rekrutierungsprozesses des IS einen der Rekrutierer getötet habe, als er sich gewehrt habe. Entsprechend sehe sich seine gesamte Familie, bei einer Rückkehr auch er selbst, unabhängig von der Tatsache, dass sich die Situation in Mosul verbessert habe, einer ethnisch geprägten Verfolgung ausgesetzt. Mehreren Berichterstattungen zufolge seien in Mosul auch Nachfolgegruppierungen des IS aktiv, so dass er sich bei einer Rückkehr mit dem Tod bedroht sehe. Seine Lage verbessere sich auch dadurch nicht, dass er zur Konfessionsgruppe der Sunniten gehöre, welche im Irak von den Schiiten verfolgt würden. Bei einer Rückkehr sehe er sich deshalb zusätzlich auch dieser religiösen Verfolgung ausgesetzt und an Leib und Leben bedroht. Und letztlich sei es ihm auch verwehrt, in den Nordirak zu reisen: Er habe dort ein "Aufenthaltsverbot" beziehungsweise ihm drohe auch dort der Tod, weil einer seiner (Verwandten) in diesem Gebiet jemand anderen getötet habe und seither die gesamte Familie nicht mehr dorthin reisen könne und dürfe, ohne um das eigene Leben fürchten zu müssen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass das Vorbringen, dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohe Blutrache, nachdem sein (Verwandter) einen IS-Rekrutierer getötet habe, jeglicher konkreter Hinweise entbehre und somit als reine Parteibehauptung zu qualifizieren sei. Auch das Vorbringen, in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) bestehe für den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, sei als reine Behauptung einzustufen. Den Akten seien keinerlei konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf das vorgebrachte "Aufenthaltsverbot" hindeuten würden. Das Vorbringen vermittle mangels Hinweise vielmehr den Anschein eines Konstrukts. Insofern der Beschwerdeführer vorgebracht habe,

D-5000/2019 als Sunnit drohe ihm eine religiöse Verfolgung seitens schiitischer Gruppierungen, sei festzuhalten, dass die alleinige Zugehörigkeit zu einer der islamischen Konfessionen gemäss Praxis keine Asylrelevanz erlange. Bezüglich der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien einer irakischen Identitätskarte und eines irakischen Nationalitätenausweises sei festzuhalten, dass Kopien kaum Beweiskraft zukomme, zumal sie leicht gefälscht und käuflich erworben werden könnten. Zum anderen sei anzubringen, dass die Dokumente bestenfalls die Herkunft des Beschwerdeführers nachzuweisen vermöchten, jedoch nicht belegen würden, dass er sich von Geburt bis zur Ausreise in Mosul aufgehalten haben wolle. Zudem würden die Beweismittel nichts an der Einschätzung, der Beschwerdeführer verheimliche Kontakte und ein Beziehungsnetz in der ARK, ändern. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung (vgl. E. 4.2) vollumfänglich fest und führt aus, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nichts vorbringe, was zu einer Änderung seines Standpunktes, insbesondere auch im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Rückführung, führen könne. 5. 5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. 5.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Entscheidzeitpunkt massgebend, weshalb Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid deshalb zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/4, E. 5.4, BVGE 2008/34, E. 7.1, BVGE 2010/57, E. 2.6; je mit weiteren Hinweisen) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, zu verneinen ist. Die Lage in Mosul hat sich zwischenzeitlich wesentlich verändert. Mosul ist im Juli 2017 im Rahmen einer multinationalen militärischen Operation vollständig zurückerobert worden, steht seither unter der Kontrolle der irakischen Sicherheitsbehörden, weshalb der IS in Mosul militärisch, politisch und geographisch sehr stark an Bedeutung verloren hat (vgl. Human Rights Watch, World Report 2018 - Iraq, 18. Januar 2018: http://www.refworld.org/docid/5a61ee64a.html [abgerufen am 19. Dezember 2019]; Amnesty International, Amnesty International Report 2017/18 - Iraq, 22. Februar 2018: http://www.refworld.org/docid/5a9919c74.html [ab-

D-5000/2019 gerufen am 19. Dezember 2019]; Neue Züricher Zeitung [NZZ]: „Das Kalifat ist am Ende, der IS nicht“: https://www.nzz.ch/meinung/schlacht-um- Mossul-und-rakka-das-kalifat-ist-am-ende-der-is-nicht-ld.1302637 [abgerufen am 19. Dezember 2019], Frankfurter Allgemeine [FAZ]: Ausland- FAZ: IS-Kommentar: „Nicht das Ende des Terrors“ vom 12. Juli 2017, http://www.faz.net/aktu-ell/politik/ausland/is-kommentar-nicht-das-endedes-terrors-15101948.html [abgerufen am 19. Dezember 2019]). Durch den Machtverlust des IS in Mosul ist aktuell keine objektiv begründete Furcht vor einer möglichen, konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungshandlung seitens des IS (mehr) zu bejahen. Aufgrund der aktuellen Lage in Mosul sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem IS in absehbarer Zeit gelingen könnte, seine Machtstellung in der Region wieder auszubauen oder gar zurückzuerobern, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch den IS im heutigen Entscheidzeitpunkt als nicht (mehr) asylrelevant eingestuft werden muss. Sodann ist festzustellen, dass das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, die Familie habe aus Mosul flüchten müssen, weil der (Verwandte) einen IS-Rekrutierer erschossen habe, als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keinerlei Beweismittel eingereicht. Auch wurde er anlässlich der Anhörung darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Pflicht habe, das SEM über neu eingetretene Ereignisse zu informieren, die bei der Beurteilung seines Gesuches zu berücksichtigen seien (…) und will gemäss seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zumindest ab dem Jahr 2018 wieder Kontakt mit seiner Familie gehabt haben. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben hat, er habe einmal im Mai 2017 telefonischen Kontakt mit seiner Familie gehabt (…). Die Familie beziehungsweise die Eltern hätten sich nach wie vor im Familienhaus in Mosul aufgehalten und es sei ihnen gut gegangen (…). Das Telefonat im Mai 2017 fand aber zu einem Zeitpunkt statt, an welchem das Wohnquartier des Beschwerdeführers bereits vom IS befreit worden war, wie dieser auch selber angibt ([…]; siehe auch Iraqi News: "Rapid Intervention Forces liberate Mithaq area in eastern Mosul", https://www.iraqinews.com/iraq-war/rapid-interventionliberate-mithaq-mosul/ sowie Kurdistan24: "Iraqi forces liberate more Mosul neighborhoods as displacement figures double", https://www.kurdistan24.net/en/news/db8406dc-da9f-46af-abbf-e08c465248fa/iraqi-forcesliberate-more-mosul-neighborhoods-as-displacement-figures-double,

D-5000/2019 beide zuletzt besucht am 19. Dezember 2019). Dass es nach diesem Telefonat zum Vorfall mit dem (Verwandten) gekommen ist, ist demnach ausgeschlossen. Hätte sich dieser angebliche Vorfall früher zugetragen, wäre es der Familie wohl kaum möglich gewesen, bis zu diesem Datum in Mosul zu verbleiben. Das Vorbringen ist auch aufgrund dieser Erwägungen als unglaubhaft zu qualifizieren. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, er werde im Irak als Sunnit von Schiiten verfolgt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinen Befragungen nirgends erwähnt hat, er sei aufgrund seines sunnitischen Glaubens verfolgt worden beziehungsweise er befürchte dies. Sodann genügt es für die Befürchtung, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nicht, auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich allenfalls früher oder später ereignen könnten (vgl. BVGE 2014/27 E. 6,1; 2010/57 E. 2.5). Der pauschale Hinweis auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer gehöre "zur Konfessionsgruppe der Suna, welche im Irak von der Schiaa verfolgt und ausgerottet werden soll", genügt deshalb nicht, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen, zumal das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht von einer Kollektivverfolgung von Sunniten ausgeht. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein (Verwandter) habe im Nordirak jemanden getötet, weshalb für die Familie ein "Aufenthaltsverbot" in dieser Region bestehe, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer reinen Parteibehauptung auszugehen, welche durch nichts belegt wird und die jegliche Substanz vermissen lässt. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-5000/2019 6.3 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 6.4 Zwar ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines allfälligen Beziehungsnetzes im Nordirak vage und ausweichend ausgefallen sind, und die Erklärung dafür, seine Eltern hätten nie von sich erzählt, vermag nicht restlos zu überzeugen. Diese Unstimmigkeiten sind jedoch nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sich daraus zwingend auf eine Verschleierung eines Beziehungsnetzes schliessen lässt. Insbesondere vermögen sie aber die konkreten Ausführungen zu seinem angeblichen Herkunftsort Mosul nicht zu überwiegen. So beschrieb der Beschwerdeführer mit einigen Details das Quartier, wo sich sein Elternhaus befinde und zählte andere Quartiere in der Nähe auf (…). Er bezeichnete etliche Moscheen mit Namen (…), beschrieb seinen schulischen Werdegang (…) und benannte den Arbeitsort seines Vaters und seine eigenen Arbeitsstellen (…). Einige der vom Beschwerdeführer beschriebenen Orte (z.B. […]) lassen sich auch durchaus über Google Maps lokalisieren. 6.5 Der Beschwerdeführer hat über seine Herkunft aus Mosul somit durchaus Angaben gemacht, welche mittels weiterer Untersuchungshandlungen (Lingua-Analyse oder Herkunftsabklärung) hätten evaluiert werden können. In Würdigung dieser Elemente erweist sich die Faktenlage somit als zu dünn, als dass auf eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden könnte, welche von sämtlichen weiteren Untersuchungshandlungen entbinde und den Wegweisungsvollzug eo ipso als zumutbar erscheinen lasse. 6.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen

D-5000/2019 Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1). 6.7 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache hinsichtlich der Prüfung etwaiger Vollzugshindernisse an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers weiterer Abklärungen bedarf. 7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 beantragt wird. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter dem Vorbehalt des fristgemässen Nachreichens eines Bedürftigkeitsbeleges gewährt wurde und der der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2019 eine Sozialhilfebestätigung der Stadt Bern eingereicht hat, sind keine Kosten zu erheben. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 2. Dezember 2019 einen zeitlichen Aufwand von 7.25 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 250.– pro http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/38

D-5000/2019 Stunde (Fr. 200.– im Falle der amtlichen Entschädigung) aus. Der ausgewiesene Zeitaufwand ist aus Sicht des Gerichts überhöht, weshalb er auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von insgesamt 4.5 Honorarstunden zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die hälftige Parteientschädigung demnach auf insgesamt Fr. 635.– (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. 8.3 Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihm im Umfang seines Unterliegens ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar zu entrichten, welches unter Berücksichtigung der vorgängigen Erwägungen auf Fr. 515.– (inklusive hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5000/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Betreffend die Dispositivziffern 1 bis 3 wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 23. August 2019 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 635.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Herr Rechtsanwalt Daniel Gränicher, wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 515.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

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