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Bundesverwaltungsgericht 24.07.2019 D-500/2019

24 luglio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,056 parole·~15 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-500/2019

Urteil v o m 2 4 . Juli 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…) und deren Kinder B._______, geboren am (…) C.________, geboren am (…), und D._______ geboren am (…) Syrien, alle vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (….) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018.

D-500/2019 Sachverhalt: A. Am 30. November 2016 suchten die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E.______ – in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Dezember 2016 und der Anhörung vom 22. März 2018 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, nach ihrer Heirat im Jahre 1996 sei sie von 2014 bis 2016 für eine Frauenorganisation der Apoci (Anhänger des Kurdenführers «Apo» Abdullah Öcalan) in der Landwirtschaft tätig gewesen und habe gemeinsam mit ihren Kindern an Demonstrationen teilgenommen, ohne deswegen behördlich behelligt worden zu sein. Ihr Ehemann sei ein langjähriges Mitglied der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) (zuletzt Regionalleiter der Parteiorganisation Tavdam) und in Syrien politisch aktiv gewesen. Im Jahr 2007 sei ihr Ehemann bei einer Demonstration vom syrischen Regime festgenommen und zehn Tage, im Jahre 2009 drei Monate lange inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung im Jahre 2010 habe man ihn ohne nachfolgende Inhaftierung mehrere Male festgenommen. Zwischen 2011 und 2016 habe es keine weiteren Vorkommnisse mehr gegeben, da im Jahre 2013 die Apoci die Kontrolle in der Region übernommen hätten. Am 20. August 2016 hätten Angehörige des syrischen Geheimdienstes ihren Ehemann während dessen Abwesenheit mit Haftbefehl festnehmen wollen und dabei eine Hausdurchsuchung vorgenommen. In der Folge habe sich ihr Ehemann versteckt und in den Schutz der PYD begeben. Eine Woche später hätten sich Angehörige nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt und sie dabei geschlagen. Sie habe versucht, von den Apoci Schutz zu erhalten, diese hätten jedoch von ihr verlangt, sich zu bewaffnen, weshalb sie in der Folge ohne ihren Ehemann mit ihren Kindern ausgereist sei. Während ihrer Reise in die Schweiz sei sie in der Türkei von einem Jugendfreund, den sie vor ihrer Zwangsheirat geliebt habe, zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden und in der Folge schwanger geworden. Sie habe niemanden davon erzählt und ihren Ehemann, der sich nach wie vor in Syrien befinde, davon überzeugen können, dass die Kinder seine leiblichen Kinder seien. B. Der Sohn B._______ bestätigte im Rahmen der BzP vom 7. Dezember 2016 und der Anhörung vom 24. Mai 2018 die Angaben der Beschwerdeführerin und machte keine eigenen Asylgründe geltend.

D-500/2019 Zum Nachweis der Identität wurden im Original syrische Reisepässe, ein Zivilregisterauszug und ein Familienbüchlein eingereicht. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 (Eröffnung am 27. Dezember 2018) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Januar 2019 erhoben die Beschwerdeführenden unter Beilage mehrerer Dokumente (u.a. Gesuch an F.________ vom 5. Dezember 2018, Schreiben der Staatsanwaltschaft G.________ vom 14. Januar 2019 und Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 19. April 2018 zur geschlechtsspezifischen und sexuellen Gewalt in Syrien) gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2019 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsvertreter bei.

D-500/2019 G. In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 15. April 2019 nahm der Rechtsvertreter zur vorinstanzlichen Argumentation Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-500/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden, aufgrund der politischen Tätigkeit des Ehemannes beziehungsweise des Vaters habe der syrische Geheimdienst im Jahre 2016 in E._______ bei ihnen Zuhause nach ihm gesucht und dabei beim zweiten Besuch die Beschwerdeführerin tätlich angegriffen und bedroht, als nicht glaubhaft. Sie führte in der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts aus, die syrische Regierung habe sich im Juli 2012 – mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und al-Qamischli – aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen und die syrisch-kurdische Partei PYD und deren militärische Organisation YPD hätten die Kontrolle in diesem Gebiet übernommen. Im Weiteren bestehe seit der genannten faktischen Machtübernahme durch die YPD im Nordosten Syriens eine Zusammenarbeit zwischen den syrischen Regierungsbehörden und den kurdischen Defacto-Behörden. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, dass

D-500/2019 das syrische Regime im August 2016 in E._________ die Möglichkeit beziehungsweise das Interesse gehabt hätte, den Ehemann der Beschwerdeführerin zu verhaften. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin angegeben, seit 2011 sei es zu keinen weiteren Vorkommnissen mit dem syrischen Geheimdienst gekommen. Daher erscheine ein behördliches Verfolgungsinteresse unwahrscheinlich. An dieser Einschätzung ändere die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann nach seiner Freilassung noch keine Gerichtsverhandlung gehabt habe (vgl. A28 S. 16), nichts. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Vorbringen geltend gemacht, nach denen sie persönlich aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemannes bedroht worden wäre. Ferner sei es diesem bis heute möglich, sich im Gebiet E._________ aufzuhalten und dort ein Kleidergeschäft zu führen. Somit sei die geltend gemachte Reflexverfolgung nicht glaubhaft. Es bestünden auch keine anderen Anhaltspunkte auf eine (drohende) Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes, habe die Beschwerdeführerin doch nicht hinreichend belegen können, dass ihr Ehemann in Syrien über ein entsprechendes politisches Profil verfüge. 4.2 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, in der Türkei von einem langjährigen Bekannten vergewaltigt worden zu sein und in der Folge Kinder von diesem geboren zu haben, seien nur asylrelevant, wenn diese auch in Syrien zur einer Verfolgungssituation führen würden. Eine solche könne ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass niemand etwas von der Vergewaltigung erfahren habe und es ihr gelungen sei, ihren Ehemann davon zu überzeugen, dass er der leibliche Vater sei. An dieser Einschätzung ändere auch der Hinweis auf einen allfälligen DNA-Test nichts. 5. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, den Aussagen der Beschwerdeführerin zur Situation in ihrem Wohnort E.________ sei zu entnehmen, dass die dortigen Umstände wesentlich komplexer seien als von der Vorinstanz dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe unter anderem angegeben, im Jahre 2016 habe das syrische Regime in Hasaka und Qamishli nach Streitigkeiten mit den Apochi begonnen, Angehörige der Apochi festzunehmen, insbesondere unbewaffnete Politiker wie ihren Ehemann (vgl. A28 S. 14). Daher sei die behördliche Suche nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin keineswegs unwahrscheinlich, zumal die diesbezügliche Schilderung der Beschwerdeführerin sehr detailliert ausgefallen sei.

D-500/2019 Im Weiteren habe der Vergewaltiger in der Zwischenzeit trotz Zusicherung, dass niemand von dem Vorkommnis erfahren werde, dieses im Oktober 2018 einer seiner Cousinen weitererzählt, wodurch die Familie des Ehemannes davon Kenntnis erhalten habe. In der Folge habe die Beschwerdeführerin telefonische Todesdrohungen von ihrer eigenen Familie und der Verwandtschaft des Vergewaltigers erhalten. Auch ihr Ehemann selbst habe sie mit dem Tod bedroht, sollten die beiden Kinder nicht von ihm stammen. Die Beschwerdeführerin habe panische Angst davor, nach Syrien zurückkehren zu müssen und fürchte sich auch davor, dass ihr Ehemann in die Schweiz reisen könnte und «die ganze Geschichte erfahren würde». Die beiden in der Schweiz geborenen Töchter C._______ und D._____ hätten den Nachnamen der Mutter erhalten, was ihre Situation noch verschlimmere. Daher habe die Beschwerdeführerin beim Zivilstandsamt Aarau ein Verfahren eingeleitet, damit ihre beiden Töchter den Namen des Ehemannes erhielten. Im Weiteren habe sie Strafanzeige erstattet und sich bei der Beratungsstelle H.________ angemeldet. Gemäss einer SFH- Schnellrecherche vom 19. April 2018 würden vergewaltigte Personen durch die syrische Gesellschaft und ihre Familien stark stigmatisiert, weil die Ehre der Familie eng mit dem Schicksal der Frauen verbunden sei. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer äusserst konservativen Familie. Die Vorinstanz habe bei der Ablehnung des Asylgesuchs die frauenspezifischen Fluchtgründe nicht hinreichend berücksichtigt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 6. In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2019 erachtete das SEM die mit der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund der Kenntnisnahme der Familienangehörigen von der Vergewaltigung mit dem Tod bedroht worden zu sein, als nicht glaubhaft. Anlässlich der Anhörung habe die Beschwerdeführerin keinerlei Bedenken hinsichtlich der in der Schweiz geborenen Kinder geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, dass ihr Ehemann das kleinste Kind vermisse, da er es noch nie gesehen habe (vgl. A28 S. 5), und dass es ihr gelungen sei, ihren Ehemann davon zu überzeugen, dass die Kinder von ihm stammten (vgl. A28 S. 18 und S. 20). Sie habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, sich zu wünschen, dass ihr Ehemann in die Schweiz komme (vgl. A28 S. 20). Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass der Vergewaltiger froh darüber gewesen sei, dass sie die Kinder unter dem Namen ihres Ehemannes registrieren würde (vgl. A28 S. 18). Daher sei nicht ersichtlich, weshalb der Vergewaltiger auf einmal ein Interesse daran gehabt haben sollte, seine Familie über die Vergewaltigung zu informieren.

D-500/2019 7. Mit Replik vom 15. April 2019 machte der Rechtsvertreter geltend, die Beschwerdeführerin kenne den Grund nicht, weshalb ihr Vergewaltiger seiner Cousine von der Geburt der Kinder erzählt habe. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin noch anlässlich der Anhörung die Anwesenheit ihres Ehemannes herbeigewünscht habe, spreche eher für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Die Gefährdungssituation für die Beschwerdeführerin habe sich nach der Anhörung vom 22. März 2018 grundlegend verändert. 8. 8.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin, der syrische Geheimdienst habe im Jahre 2016 in E._______ nach ihrem Ehemann gesucht und sie dabei tätlich angegriffen und bedroht, zu Recht als nicht glaubhaft. Auch wenn, wie in der Beschwerde darauf hingewiesen, die Möglichkeit einer Verhaftung durch den syrischen Geheimdienst im Herrschaftsgebiet der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren militärischen Organisation YPD nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden kann, so erscheint ein Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden am Ehemann der Beschwerdeführerin nach Jahren ohne Vorkommnisse nicht plausibel, zumal dieser – mangels gegenteiliger Angaben – offenbar weiterhin ohne Behelligungen in E.________ lebt und auch in der Zwischenzeit nicht ausgereist ist. Es bestehen auch keine anderen Anhaltspunkte auf eine (drohende) Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes. 8.2 Hinsichtlich der Aufforderung der Apoci an die Beschwerdeführerin, sich zu ihrem Schutz zu bewaffnen, ist fraglich, ob darin eine Aufforderung zu Wahrnehmung der Dienstpflicht gesehen werden kann, unterstehen doch der von den kurdischen Behörden im Juli 2014 deklarierten Wehrpflicht lediglich junge Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren. Ohnehin ist eine drohende Rekrutierung durch die YPG nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da eine drohende Rekrutierung allein noch nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). 8.3 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, in der Türkei von einem langjährigen Bekannten vergewaltigt worden zu sein und in der Folge Kinder von diesem geboren zu haben, hat das SEM zu Recht als nicht

D-500/2019 asylrelevant erachtet. Zutreffend hat es aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach niemand etwas von der Vergewaltigung erfahren habe und es ihr gelungen sei, ihren Ehemann davon zu überzeugen, dass er der leibliche Vater sei, eine Gefährdungssituation im Heimatstaat ausgeschlossen. Der Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe die frauenspezifischen Fluchtgründe nicht hinreichend berücksichtigt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich als blosse Behauptung. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, aufgrund der Kenntnisnahme der Familienangehörigen von der Vergewaltigung sei die Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht worden, ist als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft zu erachten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Vergewaltiger, welcher sich zuvor noch erleichtert darüber gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin die Kinder unter dem Namen ihres Ehemannes registrieren würde (vgl. A28 S. 18), auf einmal ein Interesse daran gehabt haben sollte, seine Familie über das Vorkommnis zu informieren. Auch die weiteren Vorbringen, in der Folge sei die Beschwerdeführerin sowohl von den Familienangehörigen des Vergewaltigers und ihren eigenen als auch von ihrem Ehemann telefonisch mit dem Tod bedroht worden, erscheint in der geschilderten Weise überzeichnet und realitätsfremd. Bei dieser Sachlage ist eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung zu verneinen. 8.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz

D-500/2019 aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 10.2 Den Beschwerdeführenden wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 4. März 2019 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Der in der Kostennote vom 15. April 2019 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 250.– ist zu hoch, beträgt doch der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–. Von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von aufgerundet Fr. 1‘100.– (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten ist (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

D-500/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘100.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

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