Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-500/2016
Urteil v o m 2 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, Geburtsdatum unbekannt, Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2015 / N (…).
D-500/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2015 – mit dem Zug von München über Österreich kommend – den Bahnhof von St. Margrethen erreichte, wo er von der schweizerischen Grenzwache kontrolliert wurde, dass er dabei keine Reise- oder Identitätspapiere vorweisen konnte, dass er gegenüber der Grenzwache erklärte, er wolle Asyl in der Schweiz, weshalb er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten zugeführt wurde, dass er in der Folge aus logistischen Gründen an das EVZ B._______ verwiesen wurde, dass er am 31. Oktober 2015 im EVZ B._______ angesichts des von ihm bezeichneten Geburtsjahres (1999) als minderjähriger Asylgesuchsteller registriert wurde, dass das SEM am 2. November 2015 eine Handknochenanalyse veranlasste, welche ein Skelettalter von 19 Jahren und mehr ergab, dass am 16. November 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand, anlässlich welcher der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Geburtsdatum angab, er kenne dieses nicht, dass er aber wisse, dass er 18 und in einigen Monaten 19 Jahre alt sei, dass er zu seinem Reiseweg vorbrachte, er sei von der Türkei aus nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Deutschland und Österreich in die Schweiz gelangt, dass ihm gestützt auf diese Schilderung sowie die Eurodac-Treffer – gemäss Eurodac-Datenbank wurde er von den deutschen und den griechischen Behörden daktyloskopisch erfasst – das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands oder Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass er diesbezüglich vorbrachte, er wolle nicht nach Griechenland zurück, weil man dort kein Asyl erhalte, und nach Deutschland wolle er nicht, weil er immer schon in die Schweiz habe kommen wollen,
D-500/2016 dass das SEM mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 – eröffnet am 19. Januar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten respektive sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er ferner beantragte, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass der Beschwerdeschrift die Tazkera des Beschwerdeführers (in Kopie) beilag, dass er zur Begründung der Beschwerdebegehren im Wesentlichen geltend macht, gemäss seiner Tazkera, welche am Ausstellungsdatum, dem 26. August 2010, sein Alter von damals 11 Jahren beurkunde, sei er aktuell 16 Jahre alt, weshalb sein Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt werden müsse, dass er im Vorfeld selbst nicht genau gewusst habe, wie alt er in Wirklichkeit sei,
D-500/2016 dass ihm immer wieder gesagt worden sei, er solle sich nicht als minderjährig zu erkennen geben, da er dann in verschiedenen europäischen Ländern bleiben müsse, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2016 das Original der Tazkera (inklusive Briefumschlag) zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-500/2016 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
D-500/2016 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 27. Oktober 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die deutschen Behörden am 16. Dezember 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen am 18. Dezember 2015 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben (vgl. Akten SEM A 10 S. 5), dass er allerdings in der Beschwerdeschrift vorbringt, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig, dass er sich damit sinngemäss auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO beruft, wonach im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem dieser seinen Antrag gestellt hat, dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde, da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K15 f. zu Artikel 8),
D-500/2016 dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass vorliegend im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände für das Gericht kaum ernsthafte Hinweise für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen, dass der Beschwerdeführer zwar gemäss der auf Beschwerdeebene eingereichten Tazkera noch minderjährig ist, dass einer Tazkera jedoch nur ein verminderter Beweiswert zukommt, da dieses amtliche Dokument nicht fälschungssicher ist (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2), dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer an der BzP ausdrücklich zu Protokoll gab, er wisse, dass er 18 und in einigen Monaten 19 Jahre alt sei, weil das auf seiner Tazkera stehe (vgl. A 10 S. 3), dass er an der BzP zudem angab, er habe 12 Jahre die Schule und dann die soziologische Fakultät der Universität in C._______ besucht (A 10 S. 4), was schwer mit dem in der Beschwerdeschrift behaupteten respektive in der Tazkera ausgewiesenen Alter von 16 Jahren zu vereinbaren ist, dass ferner festzuhalten ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter insgesamt widersprüchlich ausgefallen sind, dass den ausländischen Dokumenten, welche der Beschwerdeführer bei der Kontrolle durch die schweizerische Grenzwache auf sich trug, zu entnehmen ist, dass er gegenüber den griechischen Behörden als Geburtsjahr das Jahr 1995 und gegenüber den deutschen Behörden das Jahr 2001 nannte (vgl. A 7), dass angesichts dieser verschiedenen Angaben seine persönliche Glaubwürdigkeit in Bezug auf sein Alter erheblich beeinträchtigt ist,
D-500/2016 dass sein Beschwerdevorbringen, er habe im Vorfeld nicht genau gewusst, wie alt er in Wirklichkeit sei, mit seiner bereits erwähnten Aussage anlässlich der BzP, er kenne sein Geburtsdatum nicht, er wisse aber, dass er 18 und in einigen Monaten 19 Jahre alt sei (vgl. A 10 S. 3), im Widerspruch steht, dass seine Erklärung in der Beschwerdeschrift für diese Angabe, ihm sei immer wieder gesagt worden, er solle sich nicht als minderjährig zu erkennen geben, da er dann in verschiedenen europäischen Ländern bleiben müsse, bezogen auf die Schweiz unlogisch erscheint, zumal er an der BzP respektive gegenüber den deutschen Behörden auch angab, er habe von Anfang an in die Schweiz gewollt respektive sein Ziel sei die Schweiz (vgl. A 10 S. 7 und A 7 S. 11), dass im Übrigen auch weder das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers noch die durchgeführte Knochenaltersanalyse für dessen Minderjährigkeit spricht, dass somit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb er sich nicht auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO berufen kann, dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
D-500/2016 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, geschweige denn ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
D-500/2016 dass bei dieser Sachlage nicht ersichtlich ist, weshalb die Sache – entsprechend dem Eventualantrag – an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass der Eventualantrag im Übrigen in der Beschwerdeschrift nicht begründet wird und sich demzufolge weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-500/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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