Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5/2011 Urteil vom 13. April 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren(…), und deren Kinder C._______, geboren (…), und D._______, geboren(…), Mongolei, alle vertreten durch (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. November 2010 / N(…).
D-5/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden die Mongolei am 26. Dezember 2009 und gelangten am 1. Januar 2010 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag gemeinsam mit der Schwester des Beschwerdeführers und deren Sohn (…) ein Asylgesuch stellten. Am 14. Januar 2011 fanden die Befragungen zur Person (BzP) im Transitzentrum E._______ statt. Am 18. Januar 2010 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem Dublin-Verfahren gewährt. Am 25. und 26. Januar 2010 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden, ethnische Kalkh-Mongolen mit letztem Wohnsitz in F._______, im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer lebe mit seiner Familie, seinem Vater sowie seiner jüngeren Schwester und deren Sohn in einem eigenen Haus in F._______. Während er als Untersuchungsbeamter bei der Polizei arbeite, sei die Beschwerdeführerin bis zum 20. Juni 2009 in einem christlichen Sterbehospiz angestellt gewesen. Aufgrund eines anonymen Hinweises habe der Beschwerdeführer am 29. Juni 2009 zusammen mit zwei Kollegen, darunter der Kollege (…), einen Koreaner und zwei Mongolen festgenommen. In deren Fahrzeug seien 700 Gramm Haschisch gefunden worden. Der Beschwerdeführer und sein Kollege (…) hätten die Untersuchungen und Befragungen in diesem Fall durchgeführt. Nach der Geburt des zweiten Kindes habe der Beschwerdeführer am 9. Juli 2009 seinen Vorgesetzten, den Chef des Untersuchungsamtes, um Vaterschaftsurlaub gebeten. Bei dieser Gelegenheit sei er durch seinen Vorgesetzten sowie den Vizechef der Kriminalpolizei aufgefordert worden, die Untersuchungen im erwähnten Drogenfall entweder abzugeben oder sie abzuschliessen. Als er dies abgelehnt habe, sei er aufgefordert worden, den Fall so schnell wie möglich abzuschliessen. Fünf Tage später, am 14. Juli 2009, habe sein Vaterschaftsurlaub geendet und er habe sich an seinen Arbeitsplatz zurückbegeben. Dort hätten ihn die beiden Vorgesetzten erneut auf den Drogenfall angesprochen und ihm mitgeteilt, die Untersuchungen würden schon zu lange dauern, er solle den Fall jemanden übergeben. Damit sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen. Am Abend desselben
D-5/2011 Tages sei er direkt vor seinem Haus von drei ihm unbekannten Männern angegriffen und so zusammengeschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe und rund zehn Tage lang habe hospitalisiert werden müssen. Der Beschwerdeführer räumte in diesem Zusammenhang ein, dass es sich wegen der vielen aggressiven Kriminellen im Land nicht um den ersten tätlichen Angriff auf ihn im Verlauf seiner Karriere als Polizeibeamter gehandelt habe (vgl. Akten der Vorinstanz A14/8 S. 14 F117). Hinzu komme, dass es in F._______ sehr häufig zu derartigen Überfällen auf der Strasse komme. Im Spital habe er anonyme Drohanrufe erhalten. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls Ende Juli/Anfang August 2009 einige Drohanrufe erhalten, was sie beunruhigt habe. Ihr Ehemann habe ihr jedoch geraten, sich nicht darum zu kümmern. Der Beschwerdeführer habe nämlich schon vor dem 14. August 2009 aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit immer wieder (anonyme Droh-)Anrufe erhalten, weshalb er sie auch nicht ernst genommen habe (vgl. A1/14 S. 8). Nach diesen Anrufen habe sie bis Ende November 2009/Dezember 2009 keine weiteren mehr erhalten. Am 1. August 2009 sei der Vater des Beschwerdeführers von einem Minibus überfahren und getötet worden. Eine amtliche Untersuchung habe ergeben, dass der Chauffeur des Busses betrunken gewesen sei und die Schuld am Unfall getragen habe. Er selbst habe gedacht, es habe sich dabei um einen tragischen Unfall gehandelt (vgl. A14/8 S. 14 f. F122). Am 14. oder 15. August 2009 habe der Beschwerdeführer die Untersuchungen zum Drogenfall vom 29. Juni 2009 abgeschlossen und den Fall ordnungsgemäss der Staatsanwaltschaft übergeben. Er habe empfohlen, die Täter des bandenmässigen Diebstahls anzuklagen und eine Gefängnisstrafe von zehn Jahren zu beantragen. Gleichentags sei ihm mitgeteilt worden, dass er in die Polizeigarage versetzt werde, wo er für die Wartung der Polizeiautos zuständig sei. Diese Versetzung habe schliesslich am 20. August 2009 stattgefunden. Er habe erfahren, dass auch sein Kollege (…) versetzt worden sei. Er habe dies als beruflichen Abstieg empfunden, obwohl er am 24. November 2009 vom Oberleutnant zum Hauptmann befördert worden sei. Obwohl er gewusst habe, dass er gemäss Dienstreglement keinerlei Rechte habe, die Gründe für seine Versetzung zu erfahren, habe er sich an seinen Vorgesetzten, den Chef des Untersuchungsamtes, gewandt. Als er von ihm keine befriedigende Antwort erhalten habe, habe er eine Eingabe an den höchsten Vorgesetzten verfasst, der ihm dann erklärt habe, er sei gemäss
D-5/2011 Anordnung versetzt worden. Am 28. November 2009 hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Kollege (…) einen Drohanruf erhalten. Ihm sei dabei mitgeteilt worden, er und sein Kollege (…) seien nun an der Reihe – bald werde er seinen Vater treffen. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls mehrere Anrufe mit unterdrückten Nummern erhalten, doch sie habe sie nicht entgegen genommen. Am 2. Dezember 2009 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Kollege (…) und dessen Familie in der Nacht davor einer Rauchvergiftung zum Opfer gefallen seien. Er habe mehr darüber wissen wollen und von einem Kollegen erfahren, dass eine erste Augenscheinnahme in deren Haus auf ein Fremdverschulden hingewiesen habe, denn der Kamin sei wohl von aussen verstopft worden. Von diesem Augenblick an sei er sich bewusst gewesen, dass es sich bei den Drohungen, entgegen seiner bisherigen Vermutung, nicht lediglich um leere Worte gehandelt habe. Er habe daraufhin mit seiner Familie gesprochen, und seiner Ehefrau und seiner Schwester erstmals von seinen seit Monaten andauernden Problemen am Arbeitsplatz erzählt. Bereits am 3. Dezember 2009 hätten sie alle gemeinsam das Haus verlassen, und sich zu einem Freund des Beschwerdeführers begeben, der in einem [Quartier] in F._______ gelebt habe. Dort hätten sie sich bis zu ihrer Ausreise am 26. Dezember 2009 versteckt, weil sie grosse Angst gehabt hätten. Am 4. Dezember 2009 habe der Beschwerdeführer einen Mann kontaktiert, der ihnen die Ausreise aus dem Heimatstaat ermöglichen sollte. Um diese finanzieren zu können, habe er das Elternhaus und das dazugehörende Grundstück über einen Makler verkauft. Am 8. Dezember 2009, dem Tag nach der Beerdigung seines Kollegen (…) und dessen Familie, habe er beim Strafregisteramt erfahren, dass das Gericht die drei Drogenhändler lediglich zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnisstrafe verurteilt habe und sie im Rahmen einer Amnestie vom 26. November 2009 als Ersttäter vorzeitig aus der Haft entlassen worden seien. Am 24. Dezember 2009 habe sich die Beschwerdeführerin abends auf dem Heimweg von der Weihnachtsfeier ihres ehemaligen Arbeitgebers befunden, als sie von zwei unbekannten Männern verfolgt, zu Boden
D-5/2011 gestossen und geschlagen worden sei. Zuvor hätten die beiden einander zugeraunt, dass "sie es sei". Der Wächter eines nahegelegenen Gebäudes habe auf ihre Hilferufe reagiert, woraufhin die Angreifer die Flucht ergriffen hätten. Sie aber habe bei dem Überfall ihre Tasche, die alle ihre Ausweisdokumente (ihre Identitätskarte, ihren Führerschein und ihren Arbeitsausweis) enthalten habe, verloren (vgl. A2/14 S. 5 f.). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll, die Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie die Geburtsurkunden der Kinder hätten sie bei seinem Freund (…) zurückgelassen, um dann plötzlich seine Aussagen grundlegend zu korrigieren und geltend zu machen, im Grund wisse er nicht genau, wo sich diese Identitätskarte befinde (vgl. A1/14 S. 6). B.b. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Asylverfahrens folgende Dokumente zu den Akten: seine Identitätskarte, seinen Führerausweis; seinen Polizeiausweis, welchen er nach Antritt seines Dienstes in der Polizeigarage erhalten habe, Faxkopien der Geburtsurkunden seine Kinder sowie der Heiratsurkunde und einen gerichtsmedizinischen Bericht vom 18. Juli 2009. B.c. Über den Verbleib ihrer Reisepässe befragt, machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten ihren Heimatstaat mit ihren Reisepässen verlassen. Auf dem Flughafen in Moskau habe sie die Schlepperin in Empfang genommen und ihre Reisepässe an sich genommen. Seither hätten sie ihre Reisepässe nicht mehr gesehen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, die Schlepperin habe erklärt, sie benötige die Reisepässe, weil sie Visa für die Weiterreise organisieren müsse, währendem die Beschwerdeführerin darlegte, es seien keine Gründe dafür genannt worden. C. Mit Verfügung vom 30. November 2010 – eröffnet am 1. Dezember 2010 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. D. Das BFM führte insbesondere aus, die Beschwerdeführenden hätten
D-5/2011 widersprüchliche Aussagen über den Verbleib ihrer Ausweisdokumente zu Protokoll gegeben. Diese widersprüchlichen Aussagen hätten zu ersten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben geführt und seien durch den Umstand verstärkt worden, dass es die Beschwerdeführenden bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen hätten, neben den erwähnten Faxkopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder und der Heiratsurkunde die Originale dieser Urkunden beizubringen, obwohl sich diese bei seinem Freund (…) befinden sollten und somit leicht zu beschaffen wären. Den eingereichten Faxkopien werde gemäss konstanter Praxis des BFM kein Beweiswert zuerkannt, da solche naturgemäss leicht zu verfälschen seien. Darüber hinaus handle es sich bei diesen Unterlagen nicht um rechtsgenügliche Ausweisdokumente im Sinne von Art. 1 Bst. b und Bst. c der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1 [SR 142.311]). Die Identität der Beschwerdeführerin werde zudem bislang durch keinerlei Ausweisdokumente belegt. Das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, die Identität der Beschwerdeführerin und der Kinder durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen sowie die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden über den Verbleib der Reisepässe sowie der Identitätskarte der Beschwerdeführerin liessen den Schluss zu, die Beschwerdeführenden seien nicht bereit, solche Ausweisdokumente vorzulegen. Als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren sei darüber hinaus zu werten, wie die Beschwerdeführenden die Reise von Russland nach Europa hätten bewältigen können. Die diesbezüglichen Angaben seien oberflächlich und realitätsfremd. So hätten die Beschwerdeführenden keinerlei konkrete Angaben über die zurückgelegte Route von Russland in die Schweiz machen können. Dies sei umso unverständlicher als beide angeführt hätten, während der zweitägigen Fahrt im VW-Bus hätten sie freie Sicht gehabt. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Schilder mit der Aufschrift "München" und dem Logotyp eines Flugzeuges sowie seine Angabe im rechtlichen Gehör vom 18. Januar 2010, wonach er "Euro" und "Stuttgart" gelesen habe, könnten die Feststellung nicht widerlegen. Als realitätsfremd sei zudem einzustufen, dass auf der gesamten Strecke von Russland in die Schweiz keine Kontrollen stattgefunden haben sollten. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführenden lasse insgesamt darauf schliessen, dass sie beabsichtigten, neben ihrer Identität auch die wahren Umstände zu ihrem Reiseweg zu verschleiern.
D-5/2011 Die unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführenden über ihre Ausweisdokumente sowie über den Reiseweg eröffneten erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Frage, ob es irgendwelche Beweise für eine Zusammenarbeit zwischen seinen Vorgesetzten und den drei verurteilten Drogendelinquenten gebe, verneint. Er habe jedoch erklärt, die Drogenhändler seien bereits bei den Befragungen arrogant aufgetreten und seien sich sicher gewesen, bald freizukommen. Zudem besässen seine beiden Vorgesetzten "unerklärliche Reichtümer". Neben teuren Autos und Ferienanlagen sei dies auch eine Bar, in der die Angehörigen der Polizeibehörde verkehren und Drogen verkaufen würden. Es könne indessen aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden, dass das Verhalten der Delinquenten ein anderes als das in solchen Fällen übliche gewesen sein solle. Es sei deren erste Verhaftung gewesen und bei den aufgefundenen 700 Gramm Haschisch habe es sich nicht um eine aussergewöhnlich Menge gehandelt. Was die "Reichtümer" der Vorgesetzten anbelange, handle es sich bei diesen offensichtlich um eine allgemein bekannte Tatsache und müsse keinen spezifischen Kontext mit diesem Drogenfall aufweisen. Auch eine Überprüfung der weiteren Ereignisse bis zum 14. August 2009 (die anonymen Drohanrufe, der Überfall durch drei Unbekannte sowie der Tod des Vaters des Beschwerdeführers) würde ebenfalls zu dem Ergebnis führen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise enthielten, welche als Massnahmen seitens seiner Vorgesetzten ausgelegt werden könnten, ihn unter Druck zu setzen. Der Beschwerdeführer habe die Untersuchungen zum Drogenfall am 14. August 2009 abgeschlossen und die Unterlagen an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Danach habe er nichts mehr mit dem Fall zu tun gehabt, denn dieser habe ab diesem Zeitpunkt in der alleinigen Verantwortung der Staatsanwaltschaft gelegen. Bezeichnenderweise habe sich der Beschwerdeführer danach auch nicht mehr dafür interessiert. Er habe erst am 8. Dezember 2009, als er sich zum Strafregisteramt begeben habe, von den Haftstrafen der Täter beziehungsweise von deren Freilassung aufgrund der Amnestie vom 26.
D-5/2011 November 2009 erfahren. Deshalb wäre aufgrund der Aktenlage das einzig logisch nachvollziehbare Verhalten der Vorgesetzten gewesen, ab diesem Datum jegliche Art von Druckversuchen einzustellen, da der Beschwerdeführer den Drogenfall weitergeleitet habe. Die Beschwerdeführenden hätten hingegen genau das Gegenteil behauptet, nämlich eine ständige Zunahme der Intensität der Druckversuche. Wie aufgezeigt worden sei, widersprächen diese Aussagen der Beschwerdeführenden offensichtlich der Logik des Handelns. Die von ihnen nach dem 14. August 2009 genannten Ereignisse seien daher unglaubhaft beziehungsweise in keinem Zusammenhang mit einem Druckversuch zu sehen, wie beispielsweise die Versetzung des Beschwerdeführers in die Polizeigarage. Hierbei handle es sich offensichtlich um eine reguläre Versetzung, wie sie gemäss Polizeireglement vorgenommen werden könne. Dass sie vom Beschwerdeführer als Degradierung wahrgenommen worden sei, sei eine persönliche Empfindung und habe nichts mit der Asylrelevanz zu tun. Im Übrigen sei der Überfall auf die Beschwerdeführerin vom 24. Dezember 2009 auch als aus dem Kontext gelöstes Ereignis nicht glaubhaft, denn es sei nicht nachvollziehbar, woher die Angreifer hätten wissen sollen, dass sich die Beschwerdeführerin an jenem Abend an ihrem ehemaligen Arbeitsort einfinden würde, zumal sie seit dem 20. Juni 2009 nicht mehr im Hospiz gearbeitet habe. Überdies habe sie seit dem 3. Dezember 2009 nicht mehr an ihrer alten Adresse, sondern bei [seinem Freund (…)], in einem weit entfernten Wohnquartier gewohnt. Auch die geltend gemachte legale Ausreise über den Flughafen von F._______ lasse sich nicht mit der geltend gemachten Verfolgungssituation in Einklang bringen. Bezüglich des in Faxkopie eingereichten gerichtsmedizinischen Berichts vom 18. Juli 2009 über die dem Beschwerdeführer beim Überfall vom 14. Juli 2009 zugefügten Verletzungen, wurde auf die oben erwähnten Ausführungen im Zusammenhang mit den Ausweisdokumenten beziehungsweise dem Beweiswert von Kopien hingewiesen. Darüber hinaus werde in dem fraglichen Bericht eine andere Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers, als die bei den Befragungen genannte, aufgeführt. Überdies nehme der Bericht keinerlei Bezug auf die Hintergründe des
D-5/2011 Überfalls. Deshalb sei er nicht geeignet, die Darlegungen des Beschwerdeführers zu stützen. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Dezember 2010 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei ihnen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid der Beschwerde zu sistieren. Vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und den Beschwerdeführenden dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Es sei den Beschwerdeführenden die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2011 wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 24. Januar 2010 aufgefordert. G. G.a. Mit Eingabe per Telefax vom 19. Januar 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden sinngemäss um Wiedererwägung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und legten ihrer Eingabe zwei Unterstützungsbestätigungen vom 13. Januar 2011 der Stadt Winterthur bei. G.b. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2011 wurde das sinngemässe Gesuch um Wiedererwägung der Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 7. Januar 2011 abgewiesen und die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, innert Frist den einverlangten Kostenvorschuss zu leisten.
D-5/2011 G.c. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 24. Januar 2011. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
D-5/2011 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung können die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht umstossen, da die Beschwerdeführenden einerseits ihren eigenen Aussagen zufolge mit ihren Reisepässen legal über den Flughafen von F._______ ausgereist sind (vgl. A1/14 S. 9 f.; A2/14 S. 9), und erfahrungsgemäss tatsächlich verfolgte Personen jeglichen Kontakt mit
D-5/2011 den heimatlichen Behörden meiden. Andererseits hat der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht geltend gemacht, sich bei den Polizeibehörden vergeblich um Schutz vor Behelligungen durch die unbekannten Schläger bemüht zu haben. Vielmehr gab er ausdrücklich zu Protokoll, er habe keine Anzeige erstattet, da ein solcher Fall aussichtslos sei, wenn man die Täter nicht kenne (vgl. A1/14 S. 9). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird somit an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2010, sowie diejenigen in der Zwischenverfügung vom 7. Januar 2011 verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. 5.2. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens betreffend allenfalls im hängigen Verfahren bereits erfolgtem oder zukünftig vorgesehenem Datentransfer an die mongolischen Behörden ist an dieser Stelle festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise auf einen solchen zu entnehmen sind. Im Übrigen hat sich das BFM auch ohne spezifische Anweisung durch das Bundesverwaltungsgericht an die Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 AsylG zu halten, wonach Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekanntgegeben werden dürfen, wenn die betroffene Person oder ihre Angehörigen dadurch gefährdet würden. In Anbetracht der – wie vorstehend aufgezeigt wird – haltlosen Verfolgungsvorbringen würde ein Kontakt der schweizerischen Asylbehörden mit den mongolischen Behörden für die Beschwerdeführenden ohnehin keinen relevanten Nachteil darstellen, weshalb schon aus diesen Gründen keine objektiven Nachfluchtgründe vorliegen können. Die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge sind abzuweisen, sofern sie nicht dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind. 5.3. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzeln einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6.
D-5/2011 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
D-5/2011 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 4 > 0 IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" X = "X" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 4 > 1 "der Beschwerdeführenden" "" der Beschwerdeführenden IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. = "M" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" Errore. Nome della proprietà del documento sconosciuto. > 1 "der Beschwerdeführer" "des Beschwerdeführers" aux intimées IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. > 1 "der Beschwerdeführerinnen" "der Beschwerdeführerin" der Beschwerdeführerinnender Beschwerdeführerinnen der Beschwerdeführenden der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" X = "M" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" X60000643 > 1 "sie" "er" Fehler! Fehlende Testbedingung. IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 4 > 1 "sie" "sie" siesie für den Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 4> 1 "wären" "wäre" wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" X = "M" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" X60000643 > 1 "müssten " "müsste " Fehler! Fehlende Testbedingung. IF
D-5/2011 DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 4 > 1 "müssten " "müsste " müssten müssten IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 4 > 0 IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" X = "X" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 4 > 1 "die Beschwerdeführenden" "" die Beschwerdeführenden IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. = "M" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" Errore. Nome della proprietà del documento sconosciuto. > 1 "die Beschwerdeführer" "der Beschwerdeführer" aux intimées IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" Fehler! Unbekannter Name für Dokument- Eigenschaft. > 1 "die Beschwerdeführerinnen" "die Beschwerdeführerin" die Beschwerdeführerinnendie Beschwerdeführerinnen die Beschwerdeführenden die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" X = "M" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" X60000643 > 1 "ihnen" "ihm" Fehler! Fehlende Testbedingung. IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 4 > 1 "ihnen" "ihr" ihnenihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5. Mit Blick auf die allgemeine Lage, die Menschenrechtssituation sowie die allgemeinen Lebensumstände in der Mongolei, die mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem sogenannten "safe country" (verfolgungssicheren Staat) erklärt wurde, ist der Rückschaffung der Beschwerdeführenden als zumutbar zu erachten. In der Mongolei herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
D-5/2011 Hinsichtlich der Prüfung individueller Wegweisungshindernisse ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden stammen gemäss ihren Angaben aus F._______, wo sie Zeit ihres Lebens wohnhaft waren und wo auch ihre nächsten Verwandten (der inzwischen verstorbene Vater des Beschwerdeführers sowie seine Schwester und deren Kind, die gemeinsam mit ihnen in die Schweiz eingereist sind) gelebt haben. Drei verheiratete Schwestern der Beschwerdeführerin leben noch immer mit ihren Familien in der Provinz G._______ (vgl A2/ 14 S. 3). Die Beschwerdeführenden verfügen somit in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, das als tragfähig zu erachten ist. Zudem haben beide Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche gute Ausbildung absolviert und waren vor ihrer Ausreise berufstätig: Der Beschwerdeführer hat als Untersuchungsbeamter beim Staatsuntersuchungsamt bis zum 20. August 2009 gearbeitet. Danach war er kontrollierender Mechaniker bei der Polizeigarage von F._______. Die Beschwerdeführerin ist Buchhalterin mit Diplomabschluss und hat zuletzt in dieser Funktion sowie als Sozialarbeiterin mit Hausbesuch im Hospiz H._______, einer Non-Governmental Organization in F._______ gearbeitet. Wirtschaftlich waren die Beschwerdeführenden im Heimatstaat gut gestellt, war es ihnen doch möglich, den für die Reise der vierköpfigen Familie erforderlichen Betrag von 15'000 Euro aufzubringen. Bei ihrer Rückkehr wird es ihnen möglich sein, wieder eine Arbeit zu finden, weshalb es ihnen zugemutet werden kann, sich um eine solche zu bemühen, um die Existenz der Familie erneut sichern zu können. Zudem kann damit gerechnet werden, dass sie in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr bei Bedarf von den Familienangehörigen unterstützt werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
D-5/2011 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 24. Januar 2011 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 24. Januar 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: