Abtei lung IV D-4984/2007 sch/dua {T 0/2} Urteil vom 30. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Bendicht Tellenbach, Gérard Scherrer Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller A._______, geboren _______, Bangladesch, c/o Bundesamt für Migration, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 13. Juli 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 14. Mai 2007 auf dem Luftweg verliess und zunächst via Dubai, Istanbul, Prag und Wien nach Italien gelangte, von wo aus er Ende Mai 2007 in die Schweiz weiterreiste, dass er am 7. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ ein Asylgesuch stellte und dort am 13. Juni 2007 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 2. Juli 2007 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatland Probleme mit der Übergangsregierung bekommen, dass er ein Import-Export-Geschäft betreibe und daneben seit dem Jahr 2001 für die "Bangladesh National Party" (BNP) als Kreissekretär politisch tätig sei, dass er für den Aufbau seines Geschäfts Geld von seinem Vater, einem ehemaligen Staatsbeamten, sowie seinem Onkel erhalten habe, dass die Übergangsregierung von ihm habe wissen wollen, wie er als so junger Mann in den Besitz von so viel Geld gekommen sei respektive woher das Geld auf seinem Bankkonto stamme, dass die Übergangsregierung den Verdacht habe, sein Onkel habe als Gebietsparlamentarier Geld veruntreut, welches er (der Beschwerdeführer) dann für die Gründung seines Geschäfts verwendet habe, dass sein Onkel, welcher seit dem Jahr 2001 Mitglied des nationalen Parlaments sei, von der "Durniti Daman"-Kommission am 28. April 2007 einen Brief erhalten habe, worin sein Onkel und er aufgefordert worden seien, innert Frist im Büro der Kommission zu erscheinen, um ihre Vermögenslage beziehungsweise die Herkunft ihres Vermögens offen zu legen, dass er in dieser Angelegenheit jedoch nicht beim zuständigen Amt vorgesprochen habe, weil er befürchtet habe, umgehend festgenommen und bis zu den Neuwahlen inhaftiert zu werden, wie dies anderen Parteimitgliedern widerfahren sei, dass er sich stattdessen vom 28. April 2007 bis zur Ausreise bei seiner Schwester in C._______ versteckt habe, dass er anlässlich eines Telefongesprächs mit seinem Bruder am 13. oder 14. Juni 2007 erfahren habe, sein Onkel sei nach Ablauf der gesetzten Frist am 11. Juni 2007 festgenommen worden, weil sie beide der Vorladung der Kommission nicht Folge geleistet hätten, dass er jetzt vermutlich von der Polizei gesucht werde und im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsse, verhaftet zu werden, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verwei-
3 sen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens die Kopie eines Geburtsregisterauszugs sowie eine Handelslizenz und deren Verlängerung (Kopien mit Übersetzungen), Unterlagen zu Bankkonti sowie verschiedene Bankkarten und die Quittung einer Lebensversicherung zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vor, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten (namentlich bei den Kopien des Geburtsregisterauszugs und der Handelslizenz) nicht um rechtsgenügliche Identitäts- oder Reisepapiere handle, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seinen Führerausweis in seinem Büro zurückgelassen, nicht plausibel sei, dass aufgrund der Aktenlage zu vermuten sei, der Beschwerdeführer sei mit seinem eigenen (echten) Reisepass aus seinem Heimatland ausgereist, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers realitätsfremd, teilweise widersprüchlich und insgesamt offensichtlich unhaltbar seien, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem Alter im Zeitpunkt seiner Einsetzung als Kreissekretär gemacht habe, dass er mit Blick auf das geltend gemachte Geburtsdatum damals minderjährig gewesen wäre, dass die Amtseinsetzung eines Minderjährigen, welcher zuvor noch nie politisch tätig war, indessen nicht plausibel erscheine, dass die Aussage, wonach er selber keine Vorladung erhalten habe, nicht geglaubt werden könne, zumal er angeblich selber Firmeninhaber gewesen sei, dass die geltend gemachte Flucht zu seiner Schwester nicht plausibel sei, da die Frist für die Offenlegung der Finanzen zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, dass die Angaben zum Aufenthaltsort des Onkels ebenfalls nicht plausibel seien, dass der Beschwerdeführer im Übrigen nie konkrete Probleme im Heimatland gehabt und insbesondere selber keine Vorladung erhalten habe, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefoch-
4 tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er ausserdem sinngemäss die eventuelle Erteilung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
5 dass insoweit, als in der Rechtsmitteleingabe auf die Frage der Rechtsstaatlichkeit der fünftägigen Beschwerdefrist von Art. 108a AsylG angespielt wird, auf die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist, dass das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, da die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist, dass das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung von weiteren Beweismitteln, darunter der Führerschein des Beschwerdeführers, mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ebenfalls abzuweisen ist, zumal der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt hätte, die allenfalls noch einzureichenden Beweismittel rechtzeitig zu beschaffen, dass im Übrigen die Nachreichung von Identitätspapieren auf Beschwerdeebene grundsätzlich keinen direkten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätte (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass nach dem Gesagten entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, welche sich offensichtlich auf die Rechtslage vor der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2007) beziehen, eine - wenn auch nur summarische - materielle Prüfung der Asylvorbringen vorzunehmen ist (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil BGVE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. X., E. 5, insbesondere E. 5.7), dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten reichte, dass insbesondere die eingereichte Kopie eines Geburtsregisterauszugs kein rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 AsylG darstellt, zumal dieses Dokument nicht die einwandfreie Feststellung der Identität des Beschwerdeführers ermöglicht (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. Y., E. 6), dass der Beschwerdeführer angeblich Inhaber einer eigenen Firma ist, in mehreren Ländern geschäftlich tätig war und vielfältige Bankbeziehungen unterhält, dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, er sei tatsächlich im Besitz von Identitätspapieren, zumal bei der Eröffnung eines Kontos und der Einlösung von Schecks (vgl. dazu A10, S. 5) von den Banken regelmässig ein zweifelsfreier Identitätsnachweis verlangt wird, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über einen Nationalitätenausweis
6 verfügt, welchen er jedoch bis heute nicht zu den Akten reichte, und zwar weil sich dieser beim Aussenministerium befinde (vgl. A10, S. 8), dass er in der Beschwerdeschrift im Widerspruch dazu vorbrachte, dieses Dokument befinde sich beim Innenministerium, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen weckt, dass der Beschwerdeführer weiter erklärte, er habe einen Führerausweis, welchen er indessen in seinem Büro zurückgelassen habe, was indessen - insbesondere auch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen betreffend die Verfolgungsvorbringen - nicht glaubhaft erscheint, dass aufgrund des Gesagten nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer bis heute weder den Nationalitätenausweis noch seinen Führerschein einreichte, dass - wie vom BFM zu Recht bemerkt wurde - aufgrund seiner Aussagen ausserdem der Verdacht besteht, er sei mit seinem eigenen Reisepass von Bangladesch in die Schweiz gereist (vgl. A10, S. 15 und 16), dass es ihm somit nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass der Beschwerdeführer keine konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend machte, dass er lediglich vorbrachte, in einem Schreiben an seinen Onkel habe die "Durniti Daman" Kommission auch ihn erwähnt und vorgeladen, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Vorgehen dieser Behörde ein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, zumal es durchaus einem legitimen staatlichen Interesse entspricht, Korruption aufzudecken und gegebenenfalls auch strafrechtlich zu ahnden, dass die angebliche politische Tätigkeit des Beschwerdeführers und seines Onkels daran nichts ändert, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer keine eigene Vorladung erhalten habe, sondern lediglich im Schreiben an den Onkel mitgenannt worden sei, im Übrigen äusserst unglaubhaft erscheint, dass derartige Vorladungen in der Regel auf einen bestimmten Termin erfolgen, weshalb die geltend gemachte Frist, innert derer sich der Beschwerdeführer und sein Onkel hätten melden sollen, realitätsfremd anmutet, dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer - nicht aber sein Onkel - unverzüglich verstecken musste, nachdem er von der Vorladung erfahren hatte, obwohl die Frist noch gar nicht abgelaufen war, dass ebenfalls nicht plausibel ist, weshalb lediglich der Beschwerdeführer ins Ausland flüchtete, sein Onkel dagegen zurückblieb, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Datums, an welchem er von der angeb-
7 lichen Festnahme seines Onkels erfahren hat, widersprach (vgl. A10, S, 8 und 13), dass der Beschwerdeführer zwar mehrere Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit zu den Akten reichte, jedoch nichts, was die geltend gemachte Verfolgung belegen würde, dass er insbesondere die angebliche Vorladung nicht einreichte, obwohl davon auszugehen ist, er hätte diese ohne weiteres von seinem Onkel anfordern können, dass die geltend gemachten Asylvorbringen aus diesen Gründen offensichtlich unglaubhaft und überdies nicht asylrelevant sind, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft damit offensichtlich nicht erfüllt, dass demnach auch keine Veranlassung besteht, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen, dass bei der vorliegenden Aktenlage auch keine weiteren Abklärungen in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse notwendig erscheinen, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass auch keine Hinweise auf Umstände ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung infolge Vorliegens einer konkreten Gefahr als unzumutbar erscheinen lassen würden (Art. 14a Abs. 4 ANAG), zumal in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte bestehen, dass der noch junge Beschwerdeführer den Akten zufolge keine gesundheitlichen Probleme hat, in ein eigenes Geschäft besitzt und dort ausserdem über ein tragfähiges
8 familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass daher nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine Existenz bedrohende Situation geraten, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (Ref.-Nr. N _______; Kopie; vorab per Telefax) - (kantonale Behörde) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand am: