Abtei lung IV D-4982/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . M a i 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...) alias D._______, geboren (...), alias E._______, geboren (...), Volksrepublik China, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2007 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4982/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 10. Juli 2006 und gelangte am 28. August 2006 via Frankreich und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im (...) ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 11. September 2006 im Empfangszentrum sowie der Anhörung vom 5. Dezember 2006 durch (...) machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe im Ort X._______ (Y._______, Z._______, Ütsang) in der Familie einer Tante mütterlicherseits gelebt. Diese habe ihn als Waisen aufgenommen. Er sei zwar nie zur Schule gegangen, doch habe ihm seine Tante Lesen, Schreiben und Rechnen beigebracht. Bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei nie festgenommen worden, sei nie im Gefängnis gewesen und weder gerichtlich angeklagt noch verurteilt worden. Des Weiteren sei er nie Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe auch nie mit einer Organisation sympathisiert. Er sei auch nicht politisch verfolgt worden. Im Hinblick auf eine bessere Zukunft habe er sich entschlossen, den Tibet zu verlassen und in Nepal eine neue Existenz aufzubauen. Es seien wirtschaftliche Gründe gewesen, welche ihn dazu bewogen hätten, den Heimatstaat zu verlassen. Am 28. August 2006 sei er von Nepal aus auf dem Luftweg direkt an einen Ort gereist, welcher wie „Paris“ geklungen habe. Von dort aus habe er die Reise mit dem Zug fortgesetzt. Auf der Reise habe der Schlepper jeweils ein grünes Büchlein vorgewiesen. Die Reise habe er selber bezahlt. Seine Eltern hätten ihm zwei Kilogramm Gold und Familienschmuck für seine spätere Bildung hinterlassen. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe er telefonischen Kontakt mit seiner Tante aufgenommen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis aus erkennungsdienstlichen Ermittlungen. Mit Eingaben vom 5. und 8. Februar 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und räumte ein, er habe bereits im Jahre 2003 in Belgien und im Jahre 2004 in der Bundesrepublik Deutschland Asylgesuche eingereicht. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 – eröffnet am 2. Juli 2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg- D-4982/2007 weisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig, zumal sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprächen. Der Beschwerdeführer habe nämlich im Empfangszentrum geltend gemacht, seine Identität laute A._______ (geboren [...], China); er sei im Jahre 2006 aus China ausgereist und noch nie zuvor im Ausland gewesen beziehungsweise habe in keinem anderen Land ein Asylgesuch eingereicht. Erkennungsdienstliche Abklärungen des BFM hätten indessen ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2003 unter der Identität C._______ (geboren [...], China) in Belgien und im Jahre 2004 unter der Identität D._______ (geboren [...], China) in Deutschland Asylgesuche eingereicht habe, welche abschlägig entschieden worden seien. In seiner Replik habe der Beschwerdeführer denn auch die Korrektheit dieses Abklärungsergebnisses bestätigt. Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die obenerwähnten Angaben des Beschwerdeführers im Empfangszentrum und anlässlich der Anhörung nicht geglaubt werden könnten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt verlassen habe und der geltend gemachte Reiseweg ausserhalb Chinas ebenfalls nicht der Realität entspreche. Ferner habe der Beschwerdeführer eine Identitätskarte eingereicht, bezüglich welcher er geltend gemacht habe, er habe sie legal erworben beziehungsweise sie sei echt. Aufgrund des Ausstellungsdatums sei die Identitätskarte jedoch am 20. Mai 2005 ausgestellt worden, einem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer – wie die obenerwähnten Abklärungsergebnisse belegten – erwiesenermassen nicht in China aufgehalten habe. In der Folge überwögen die Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes ebenso wie an der Richtigkeit der in der Schweiz geltend gemachten Identität. Des Weiteren seien Vorbringen dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe seinen Wohnort im Juli 2006 verlassen und sei in ausschliesslich nächtlichen Fussmärschen – weshalb er die Ortschaften unterwegs nicht benennen könne – in 25 Tagen über den Ort (...) illegal nach Nepal gelangt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer explizit vorgebracht habe, er sei nicht verfolgt, widerspreche die geltend gemachte Vorgehensweise, die Wegstrecke im Schutze der Dunkelheit und zu Fuss zurückzulegen, der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Dass der Beschwerdeführer China unter den geltend gemachten D-4982/2007 Voraussetzungen – er verfüge über Geld und sei nicht verfolgt beziehungsweise habe keine Probleme mit den Behörden – illegal verlassen habe, widerspreche ebenfalls der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Dementsprechend könne weder der geltend gemachte Reiseweg zur chinesischen Grenze noch die geltend gemachte Ausreiseart geglaubt werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf gänzlich legalem Weg nach Europa gelangt sei. Auch habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Familie habe ihm zwei Kilogramm Gold und Familienschmuck für die zukünftige Ausbildung hinterlassen. Dies entspreche einem für tibetische Verhältnisse grossen Besitz. Der Beschwerdeführer habe zudem vorgebracht, er stehe mit der Tante, bei der er gelebt habe, in telefonischem Kontakt. Dies sei ein weiteres Indiz für einen gehobenen Lebensstandard. Vor dem Hintergrund dieser Angaben vermöchten seine Aussagen, er sei in ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen, im Vergleich mit einem europäischen Standard zwar zutreffen. Demgegenüber träfen sie im Quervergleich mit dem tibetischen Standard nicht zu. Deshalb widersprächen auch diese Angaben des Beschwerdeführers der allgemeinen Erfahrung. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer in allen Bereichen – Identität, Vorbringen und Reiseweg – hinreichenden Widersprüchlichkeit der Glaubwürdigkeit entbehrten. Damit erübrige es sich, auf weitere vorhandene Unstimmigkeiten einzugehen. Schliesslich könne sich der Beschwerdeführer in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zur Ausreise aus dem Heimatstaat auch nicht auf die in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 publizierte Praxis berufen. C. Mit Beschwerde vom 20. Juli 2007 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Ferner sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen und ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D-4982/2007 D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2007 gewährte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten, teilte ihm mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn gleichzeitig dazu auf, eine allfällige Beschwerdeergänzung bis am 10. August 2007 einzureichen. Mit Eingabe vom 23. Juli 2007 (Datum der Postaufgabe: 2. August 2007) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie am 14. August 2007 (Datum der Postaufgabe: 16. August 2007) ein Fristerstreckungsgesuch zu den Akten. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2007 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Fristerstreckung für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie diejenigen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. September 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen. Mit Eingabe vom 28. August 2007 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung zu den Akten. Daraufhin teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. August 2007 mit, an der Zwischenverfügung vom 21. August 2007 des Bundesverwaltungsgerichts werde vollumfänglich festgehalten. Am 31. August 2007 gelangte die Zwischenverfügung vom 21. August 2007 mit dem postalischen Vermerk „nicht abgeholt“ zurück an das Bundesverwaltungsgericht. In der Folge übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. September 2007 nochmals den Inhalt der Zwischenverfügung vom 21. August 2007 (an die aktuelle Adresse) und setzte ihm eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 18. September 2007. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Frist geleistet. D-4982/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-4982/2007 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde vom 20. Juli 2007 beteuert der Beschwerdeführer, er sei tatsächlich illegal aus China geflüchtet. Dies sei erforderlich gewesen, weil ihn die Chinesen andernfalls gefangen genommen, gefoltert und den Schmuck und das Gold konfisziert hätten. Den Beschwerdeergänzungen vom 23. Juli und 28. August 2007 ist zu entnehmen, er habe nie einen Reiseausweis von China besessen. Auch deshalb habe er den Heimatstaat unter Umgehung der Grenzkontrolle verlassen. Es handle sich dabei um einen Gesetzesverstoss, welcher nach chinesischem Recht mit Gefängnis oder strenger Folter bestraft werde. 3.2 Wie sich aus den Akten ergibt, stellte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2006 in Abrede, jemals irgendwelche Probleme mit den Behörden des Heimatstaats gehabt zu haben (vgl. A8/18 S. 8) und brachte unter anderem vor: „Ich muss offen gestehen, dass ich politisch nicht verfolgt werde. Es sind wirtschaftliche Gründe, welche mich zur Flucht veranlassten“, habe er doch bei seiner Tante in „ärmlichen Verhältnissen“ gelebt. Nicht einmal als praktizierender Buddhist (vgl. A8/18 S. 9 und 10) sah sich der Beschwerdeführer mit irgendwelchen Problemen konfrontiert. Ausserdem verfügte er über das erforderliche Reisegeld, weshalb die geltend gemachte illegale Ausreise aus dem Tibet – für eine Flucht gab es ohnehin keinerlei Anlass - unglaubhaft erscheint. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer kein Reisepapier zu den Akten gegeben, obwohl er nach eigenen Angaben auf dem Luftweg von Nepal nach Paris gereist sei (vgl. A1/8 S. 5). Derartige Reisen sind indessen in Anbetracht der hohen Sicherheitstandards im Luftverkehr grundsätzlich nicht ohne gültiges Reisepapier möglich. Dementsprechend ist davon auszugehen, er habe - entgegen seinen Vorbringen im Verfahrenszentrum - einen Reisepass besessen. Sein Vorbringen, er habe keine Ahnung, D-4982/2007 welches Identitätspapier er bei den Grenzübertritten vorgewiesen habe, zumal nicht er selbst, sondern sein Schlepper „irgend etwas gemacht“ (vgl. A1/8 S. 3 und 4) beziehungsweise den Behörden „ein grünes Büchlein vorgelegt“ (A8/18 S. 5) habe, erscheint demgegenüber wirklichkeitsfremd und somit unglaubhaft. Dementsprechend ist die Identität des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen. Im Übrigen wird auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 3.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 3.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch die Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. 3.5 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). 3.6 Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgelegt, dass bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und hier über eine längere Zeit verblieben sind, vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 6). Den Ausreiseschilderungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er den Heimatstaat im Jahre 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle verlassen habe, obwohl er im Heimatstaat weder verfolgt war und auch keinerlei Probleme mit den Behörden geltend gemacht hat. Wie indessen seinen Ausführungen im Rahmen seiner Stellungnahme vom 8. Februar D-4982/2007 2007 sowie den Akten zu entnehmen ist, stellte er bereits im Jahre 2003 in Belgien ein Asylgesuch. Ob er vorgängig ein Ausreisevisum erhalten hat, kann an dieser Stelle offenbleiben, zumal der Beschwerdeführer zweifellos inzwischen die mit einem Ausreisevisum immer verbundene Dauer eines legalen Aufenthalts ausserhalb Chinas längst überschritten haben dürfte. Flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe sind gemäss der bisherigen Praxis insbesondere dann zu befürchten, wenn die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise auf die Stellung eines Asylgesuches im westlichen Ausland aufmerksam werden und somit der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer Äusserungen aufkommt. Diese Gefahr wiederum ist umso grösser, je länger der Aufenthalt im Ausland dauerte. Ab welchem Zeitpunkt das entsprechende Risiko nun als nur entfernt möglich oder eben als überwiegend wahrscheinlich und damit flüchtlingsrechtlich relevant zu beurteilen ist, ist am konkreten Einzelfall zu messen. Der Beschwerdeführer hält sich im heutigen Zeitpunkt seit bald fünf Jahren im Ausland auf. Dieser Fallumstand dürfte vorliegend unter Berücksichtigung der angespannten Lage in Tibet insgesamt genügen, um die Aufmerksamkeit der Grenzkontrollbehörden zu wecken. Der Beschwerdeführer hat aus diesem Grund begründete Furcht vor gezielten und intensiven Übergriffen im Falle der Wiedereinreise. Damit ist ihm begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach China aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hat. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen. 3.7 Abschliessend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz angesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint, jedoch die Asylgewährung zu Recht verweigert hat. Die Vorinstanz hat als Folge des negativen Asylentscheides zudem zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in die Volksrepublik China erweist sich mithin nicht nur als unzumutbar, sondern muss überdies zufolge erstellter Flüchtlingseigen- D-4982/2007 schaft auch als unzulässig erachtet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und den Vollzug der Wegweisung anordnet. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz beantragt werden. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die Asylgewährung beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer gemäss bisheriger Praxis die um zwei Drittel zu reduzierenden Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer Fr. 400.-- des am 5. September 2007 geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten. 6.2 Nachdem dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften, ist trotz des teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4982/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Juni 2007 werden aufgehoben. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Rückerstattungsformular) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: D-4982/2007 Seite 12