Abtei lung IV D-4980/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, Tunesien, dessen Ehefrau B._______, und die Kinder C._______, D._______, E._______, und F._______, Albanien, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFF vom 17. April 2003 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4980/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen Albanien – woher die Beschwerdeführerin stammt und wo der Beschwerdeführer rund zehn Jahre gelebt hatte – nach eigenen Angaben am 16. Juni 2001 und gelangten gleichentags auf dem Luftweg auf den Flughafen Zürich-Kloten, wo sie am 17. Juni 2001 um Asyl nachsuchten. B. Nach am 19. Juni 2001 erfolgten Anhörungen durch die Flughafenpolizei und aufgrund einer Stellungnahme des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) vom 25. Juni 2001 bewilligte das BFF den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 26. Juni 2001 die Einreise in die Schweiz. C. Die Angaben der Anhörungen vom 19. Juni 2001 bestätigend, brachte der Beschwerdeführer – ein tunesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie – im Rahmen der summarischen Befragung vom 28. Juni 2001 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen sowie der einlässlichen Befragung vom 30. Juli 2001 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor, er sei in Tunesien Sympathisant der Ennahdha gewesen und habe deren Versammlungen besucht sowie manchmal in der Moschee deren Flugblätter verteilt. Aus diesem Grund habe ihn die Polizei im Jahre 1991 zweimal für rund einen Tag inhaftiert; man habe ihn dabei geschlagen und in Verhören Informationen über die Tätigkeiten der Ennahdha erhalten wollen. In der Folge sei auch sein Bruder G._______ inhaftiert worden, zunächst im Jahre 1991 während einer Woche und sodann nach seiner (des Beschwerdeführers) Ausreise aus Tunesien ein zweites Mal Ende 1991 oder Anfang 1992; er habe keine genaue Kenntnis über das weitere Schicksal von G._______; dieser sei aber seines Wissens zu einer 4-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aus Angst vor einer weiteren Verhaftung habe er (der Beschwerdeführer) Ende 1991 seinen Heimatstaat verlassen und sei nach Schweden gereist, wo er sich während rund eines Jahres aufgehalten habe. Im November 1991 sei er nach Albanien weiter gereist. Dort habe er von Ende 1993 bis 1996 für das saudische Hilfswerk El-Haramayn gearbeitet und im Jahre 1994 die Beschwerdeführerin geheiratet. Von Anfang 1999 bis Anfang 2001 sei er im Kosovo für ein weiteres D-4980/2006 saudisches Hilfswerk – die Gesellschaft En-Nadwa / Wami – tätig gewesen. Aus Furcht vor einer Rückschiebung nach Tunesien habe er sich schliesslich entschieden, Albanien zu verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer beim BFF mit Eingabe vom 13. August 2002 mehrere Dokumente zu den Akten (jeweils mit französischer Übersetzung), so einen Geburtsregisterauszug, eine Vorladung zur Garde Nationale vom 6. Mai 1993, ein Bestätigungsschreiben eines Parteifreundes, sowie einen Lebenslauf seines Bruders und eine den Bruder betreffende Bestätigung bezüglich eines Gefängnisaustrittes. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Probleme mit staatlichen Behörden geltend. D. Am 10. Dezember 2002 ging beim BFF ein vom 11. November 2002 datierendes Schreiben von H._______ – einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Landsmann des Beschwerdeführers – ein, in welchem dieser ihre gemeinsame Tätigkeit bei El-Haramayn bestätigt. E. Mit Verfügungen vom 17. April 2003 – eröffnet am 23. April 2003 – wies das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Hinsichtlich des Beschwerdeführers führte das Bundesamt dabei an, dessen Vorbringen vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen; diejenigen der Beschwerdeführerin seien sodann in materieller Hinsicht nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz erachtete ferner den Vollzug der Wegweisung sowohl nach Tunesien als auch nach Albanien als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Mai 2003 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). In materieller Hinsicht beantragten sie die Aufhebung der Verfügungen vom 17. April 2003 und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und in D-4980/2006 verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um Erlass der Verfahrenskosten. Auf die Begründung und die zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2003 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses; für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. H. Mit Eingabe vom 18. Juli 2003 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von I._______ – eines tunesischen Landsmannes und Mitglieds der Ennahdha – ein, in welchem dieser die gemeinsame Tätigkeit bei Stiftung El-Haramayn in Albanien bestätigt. I. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2003 hielt die Vorinstanz an den angefochtenen Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. August 2003. J. Mit Eingabe vom 3. September 2003 legte der Beschwerdeführer eine schriftliche Erklärung seines Schwiegervaters vom 18. August 2003 zur Situation arabischstämmiger Personen in Albanien ins Recht. Mit Eingaben vom 5. Juli 2004 und vom 11. August 2004 reichte er sodann ein Schreiben J._______ – einer tunesischen Anwältin – zu den Akten, welche seinen Bruder vertreten habe; dieser sei nach den Angaben der Anwältin in erster Instanz zu einer 2-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Vereinigung, Teilnahme an verbotenen Aktivitäten und illegalen Versammlungen. Der Bruder werde seit seiner Freilassung überwacht und nahezu alle Familienangehörigen seien von der Polizei belästigt – und unter anderem auch über den Verbleib des Beschwerdeführers befragt – worden. Mit Eingabe vom 1. April 2005 reichte der Beschwerdeführer schliesslich eine Bestätigung eines in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Landsmannes zu den Akten. D-4980/2006 K. Mit Urteil vom 27. April 2005 wies die ARK die Beschwerde vom 19. Mai 2003 – unter Vereinigung der Beschwerdeverfahren – ab. Zur Begründung führte die Beschwerdeinstanz im Wesentlichen aus, eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Tunesien könne aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht ausgeschlossen werden. Eine einlässliche Prüfung der Flüchtlingseigenschaft erübrige sich jedoch, da der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre in Albanien, dem Heimatland seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder, gelebt habe, wo er unter dem Schutz der gleichen völkerrechtlichen Bestimmungen stünde wie in der Schweiz. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen nicht Staatsangehöriger Albaniens sei, sei davon auszugehen, dass er als Ehegatte einer Albanerin und Vater von albanischen Kindern eine Aufenthaltsberechtigung erhalten werde. Das Asylgesuch sei mithin gestützt auf Art. 52 Abs. 1 aAsylG abzuweisen und der Vollzug der Wegweisung nach Albanien als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen; der Vollzug nach Tunesien sei demgegenüber auszuschliessen. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. August 2005 beantragten die Beschwerdeführer die revisionsweise Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 27. Mai 2005 und die Wiederaufnahme des ordentlichen Beschwerdeverfahrens sowie die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 17. April 2003 und die Gewährung von Asyl beziehungsweise eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung ihrer Anträge reichten sie mehrere Beweismittel zu den Akten, so eine Stellungnahme des UNHCR vom 25. Juli 2005 zur Frage des Abschiebungsrisikos von Albanien nach Tunesien bezüglich des Beschwerdeführers, eine Erklärung eines albanischen Rechtsanwaltes vom 3. Mai 2005 und eine Bestätigung der albanischen Vertretung in Bern vom 24. August 2005, wonach die albanischen Behörden ein Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der Einreise nach Albanien abgelehnt hätten. M. Mit Urteil vom 22. Mai 2006 hiess die ARK das Revisionsgesuch gut, hob den Beschwerdeentscheid vom 27. April 2005 auf und nahm das ordentliche Beschwerdeverfahren wieder auf. Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen aus, durch die im Revisionsverfahren eingereichte Bestätigung der albanischen Vertretung vom 24. August 2005 D-4980/2006 – sowie einer im Rahmen eines vorangegangenen Gesuchs um Erstreckung der Ausreisefrist ins Recht gelegte Bestätigung derselben Behörde vom 14. Juni 2005 – sei es den Beschwerdeführern gelungen, die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend gemachte Unmöglichkeit des Erwerbs einer albanischen Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer zu belegen beziehungsweise die Richtigkeit der gegenteiligen Annahme im Beschwerdeentscheid ernsthaft in Frage zu stellen. N. Am 23. Mai 2006 teilte die zuständige kantonale Behörde der ARK mit, dass sich die Beschwerdeführer getrennt hätten. Abklärungen der ARK im elektronischen Ausländerregister haben allerdings ergeben, dass die Beschwerdeführer bereits ab dem darauffolgenden Tag wieder zusammenlebten. O. In ihrer Zusatzvernehmlassung vom 20. Juni 2006 hielt die Vorinstanz nach wie vor an ihrer Verfügung vom 17. April 2003 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. Juli 2006 replizierten die Beschwerdeführer. Auf die Begründungen der beiden Stellungnahmen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. In einer weiteren Vernehmlassung vom 20. Oktober 2006 verneinte das Bundesamt sodann – in Übereinstimmung mit dem Antrag der zuständigen kantonalen Behörde – das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 des aAsylgesetzes vom 26. Juni 1998 (aAsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführer nahmen dazu mit Eingabe vom 9. November 2006 Stellung. Q. Mit Eingaben vom 5. Juni 2007 (Poststempel) sowie vom 18. März 2008 ersuchten die Beschwerdeführer um Mitteilung des Verfahrensstandes und Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Am 4. August 2008 reichte ihr Rechtsvertreter sodann die Kopie eines von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Schreibens vom 11. Juli 2008 – in welcher sie die Absicht, die eheliche Gemeinschaft auflösen zu wollen, anzeigte – und am 6. August 2008 seine Kostennote zu den Akten. D-4980/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen vom 17. April 2003 berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die Verfahren der Beschwerdeführer – welche gegen die separaten Verfügungen des Bundesamtes vom 17. April 2003 eine gemeinsame Beschwerdeschrift eingereicht haben – vereinigt. D-4980/2006 2.2 Der am [...] in der Schweiz geborene Sohn F._______ wird in das Beschwerdeverfahren seiner Eltern einbezogen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 2 AsylG (welcher in materieller Hinsicht dem per 1. Januar 2008 aufgehobenen Art. 52 Abs. 1 aAsylG entspricht) wird auf Asylgesuche in der Regel unter anderem nicht eingetreten, wenn die gesuchstellende Person in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. b). 4. Das Bundesamt stellt sich in seinen Verfügungen vom 17. April 2003 sowie seinen Vernehmlassungen auf den Standpunkt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. D-4980/2006 4.1 Bezüglich des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, dessen Angaben über sein Engagement in der Ennahdha sowie über die angeblich in Tunesien erlittenen Inhaftierungen – welche im Übrigen lediglich wenige Stunden gedauert hätten – enthielten Ungereimtheiten und Widersprüche. Hätte er sich effektiv um seine Freiheit und körperliche Unversehrtheit gefürchtet, hätte er zudem nicht noch mehrere Monate mit seiner Flucht aus dem Heimatstaat zugewartet und diesen auf legalem Wege verlassen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in der Folge während neun Jahren in Albanien gelebt, wo er gearbeitet und eine albanische Staatsangehörige geheiratet habe. Er habe keinerlei Probleme mit den albanischen Behörden geltend gemacht. Unter diesen Umständen gelinge es ihm nicht, eine Verfolgung in Tunesien aufgrund eines politischen Engagements beziehungsweise einen illegalen Aufenthalt in Albanien glaubhaft zu machen (vgl. BFF-Verfügung vom 17. April 2003, E. I., S. 2 ff.). Schliesslich bestünden keine Hinweise gegen die Annahme, dass er die albanische Staatsangehörigkeit erlangt oder aufgrund der Ehe mit einer Albanerin zumindest eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe (vgl. Vernehmlassung vom 24 Juli 2003); der Bestätigung der albanischen Vertretung vom 24. August 2005, wonach ihm eine Einreisebewilligung verweigert worden sei, komme lediglich sehr beschränkter Beweiswert zu, da die Gründe für die Verweigerung mannigfaltig sein könnten und im vorliegenden Fall nicht bekannt seien (vgl. Zusatzvernehmlassung vom 20. Juni 2006). Soweit die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben von teilweise in der Schweiz und teilweise in anderen europäischen Staaten als anerkannte Flüchtlinge lebenden Landsleuten anbelangend, spricht ihnen das Bundesamt jegliche Relevanz ab (vgl. Vernehmlassung vom 24. Juli 2003). 4.2 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin führt die Vorinstanz aus, es seien die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin lediglich gewisse familiäre Probleme, nicht aber eine gegen sie gerichtete, staatliche Verfolgung geltend gemacht habe. 5. 5.1 In ihrer Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2003 und den im weiteren Verlauf des Beschwerde- und Revisionsverfahren eingereichten Eingaben bringen die Beschwerdeführer vor, ihre Angaben seien durchaus D-4980/2006 glaubhaft. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass diese Auffassung im Ergebnis zutrifft beziehungsweise die von den Beschwerdeführern angegebenen Erklärungen insgesamt zu überzeugen vermögen. 5.2 Die Angaben des Beschwerdeführers in den Befragungen durch die schweizerischen Asylbehörden, wonach er sich in Tunesien im Umfeld der Ennahdha bewegt und deren Gedankengut vertreten hat, werden durch die von ihm eingereichten, zahlreichen Beweismittel gestützt. So wird seine Nähe zur genannten Organisation durch die beiden anerkannten Flüchtlinge K._______ und L._______ vom 23. beziehungsweise 24. April 2003 bestätigt. Ferner vermögen die im Zusammenhang mit dem Bruder des Beschwerdeführers eingereichten Unterlagen – namentlich eine Bestätigung des tunesischen Innenministeriums vom 6. November 1994 betreffend einen zweijährigen Gefängnisaufenthalt sowie ein Schreiben der tunesischen Menschenrechtsanwältin J._______ vom 7. Juni 2004, wonach der Bruder zu einer 2-jährigen Freiheitsstrafe wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation, Teilnahme an verbotenen Aktivitäten und illegalen Versammlungen verurteilt worden sei – hinreichend zu belegen, dass der Beschwerdeführer aus einem familiären Umfeld stammt, welches sich für islamische Belange interessiert; aus den eingereichten Dokumenten ergibt sich ferner, dass aufgrund des Engagements des Bruders des Beschwerdeführers weitere Familienmitglieder polizeilich kontaktiert wurden und dabei unter anderem nach dem Verbleib des Beschwerdeführers befragt wurden. Schliesslich sprechen auch die – unter anderem mit einer Bestätigung von H._______ vom 11. November 2002 belegten – Tätigkeiten des Beschwerdeführers, welche er von 1993 bis 1996 sowie von 1999 bis 2001 für zwei saudische Hilfswerke verübt hat, für seine Nähe zu streng religiösen Gruppierungen. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit glaubhaft gemacht, dass er sich sowohl in Tunesien als auch in Albanien als Sympathisant islamischer Gruppierungen betätigt hat und aus einem der Ennahdha nahe stehenden familiären Umfeld stammt, welches in seinem Heimatstaat in der Person seines Bruders strafrechtlich belangt worden ist; der Beschwerdeführer selber wurde im Jahre 1991 zweimal kurzzeitig festgenommen, konnte Tunesien jedoch Ende 1991 auf legalem Wege verlassen; nach seiner Ausreise wurden seine Familienan- D-4980/2006 gehörigen im Zusammenhang mit behördlichen Überwachungsmassnahmen gegen seinen Bruder nach seinem Verbleib gefragt. 5.3 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2005 die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, nicht bestritten. Da sich auch aus den übrigen Akten keine Hinweise ergeben, die zu einem anderen Schluss zu führen vermöchten, erübrigen sich daher weitere Ausführungen an dieser Stelle. 6. 6.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt die Möglichkeit hätte, sich wiederum nach Albanien zu begeben, wo er sich vor der Einreise in die Schweiz während rund neun Jahren aufgehalten hat, beziehungsweise inwiefern er begründete Furcht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) hat, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden, das heisst sich dort in einer landesweit ausweglosen Situation befinden würde, in welcher ihm von staatlicher oder privater Seite erhebliche Nachteile aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen drohen und gegen welche ihm von den staatlichen Institutionen entweder willentlich oder wegen fehlender entsprechender Fähigkeit kein Schutz gewährt würde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18, sowie 1996 Nr. 1). 6.2 Soweit die Frage der Drittstaatsklausel (vgl. Art. 52 Abs. 1 aAsylG beziehungsweise die seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehende Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 AsylG) betreffend, gelangt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass die Anwendung dieser Bestimmung – bei welcher es sich auch nach neuem Recht um eine Kann-Bestimmung handelt – im heutigen Zeitpunkt zumindest nicht mehr angemessen erscheint. Zum einen hat der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 16. Juni 2005 und vom 1. September 2005 zwei Bestätigungsschreiben der albanischen Vertretung in Bern vom 14. Juni 2005 und vom 24. August 2005 zu den Akten gereicht, gemäss welchen er ein Gesuch um Bewilligung der (Wieder-)Einreise nach Albanien beziehungsweise um Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat, das abgewiesen worden ist. Auch wenn sich – wie das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2006 zu Recht ausführt – aus diesen Dokumenten die vom D-4980/2006 Beschwerdeführer gegenüber den albanischen Behörden angegebene Gesuchsbegründung nicht ergibt, bestehen damit jedenfalls ernsthafte Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer ein längerfristiger legaler Aufenthalt in Albanien möglich wäre. Diese Zweifel werden sodann durch die Stellungnahme des UNHCR vom 25. Juli 2005 verstärkt, wonach sich Albanien – welches sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert hat – zwar grundsätzlich an das Non-refoulement-Gebot halte, hingegen trotz der Ehe mit einer albanischen Staatsangehörigen eine Einreisebeziehungsweise Aufenthaltsbewilligung allenfalls verweigert würde, weil der Beschwerdeführer in der Vergangenheit durch einen illegalen Aufenthalt nach Ablauf seines Reisepasses albanische Aufenthaltsgesetze verletzt habe. Schliesslich spricht ungeachtet der fraglichen Möglichkeit der Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers auch der lange Zeitablauf seit der Einreichung seines Asylgesuches im Jahre 2001 gegen die Anwendung der Drittstaatsklausel. Diese Bestimmung bezweckt, das Asylgesuch einer Person mit einer anderweitigen Möglichkeit der Schutzsuche rasch und ohne Prüfung der Flüchtlingseigenschaft an einen anderen Staat zu verweisen; ihre Anwendung nach einem über 7-jährigen, legalen und klaglosen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erscheint daher als nicht angemessen. 6.3 Nach dem Gesamten ist demnach im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Tunesien einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der Lage in Tunesien kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der allgemeinen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situation, als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. 6.3.1 Der in Tunesien und den umliegenden Ländern in den späten 1980-er und frühen 1990-er Jahren erstarkende Islamismus wurde von den tunesischen Behörden als Bedrohung des von ihnen anvisierten Projektes eines säkularen und modernen Staates erachtet, weshalb islamistische Gruppierungen und Parteien verboten wurden und gegen deren Mitglieder und Sympathisanten mit aller Schärfe vorgegangen wurde. Nach gewalttätigen Auseinandersetzungen in den Jahren 1990 D-4980/2006 und 1991 wurden in diesem Zusammenhang hunderte von bekannten und mutmasslichen Mitgliedern der Ennahdha verhaftet und im Jahre 1992 durch Militärtribunale zu teilweise langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt; obwohl sich die Führung der Ennahdha stets gegen die Anwendung von Gewalt aussprach, wurde diese Gruppierung von den tunesischen Behörden als terroristische Organisation betrachtet. So wurde praktisch das gesamte Kader der Ennahdha inhaftiert. Viele der Inhaftierten sind in der Zwischenzeit zwar wieder freigekommen – so auch noch deren 31 im Juli und November 2007 –, werden aber nach wie vor an einer Resozialisierung gehindert durch Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, engmaschige Überwachung und regelmässige polizeiliche Mitnahmen (vgl. dazu Amnesty International, In the name of security, routine abuses in Tunisia, Juni 2008, S. 4 f.; Human Rights Watch, Country summary Tunisia, Januar 2008, S. 1). Zudem gehen die Behörden weiterhin gegen islamistische Tendenzen vor und haben seit der Einführung eines Anti-Terrorgesetzes im Jahre 2003 erneut hunderte von Personen unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten inhaftiert; Amnesty International hat diesbezüglich kürzlich eine Liste von 997 Personen erstellt, welche alleine seit Juni 2006 unter dem Anti-Terrorgesetz strafrechtlich verfolgt wurden (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 5). Es ist schliesslich notorisch, dass es – gerade in Bezug auf tatsächliche oder mutmassliche Islamisten – auf tunesischen Polizeiposten und in Gefängnissen oft zur Anwendung von Folter und Misshandlungen kommt. 6.3.2 Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner persönlichen Vergangenheit und unter Berücksichtigung seines familiären Hintergrundes für den Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hat; eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund der Aktenlage zu verneinen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zugleich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er sich Völker- oder Menschenrechtsverstössen schuldig gemacht hätte, liegen ferner keine Gründe im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK und von Art. 53 AsylG vor, welche zu einem Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von der Asylgewährung führen würden. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. D-4980/2006 6.3.3 Bezüglich der Beschwerdeführerin und den minderjährigen Kindern ist eine asylrechtlich relevante Gefährdung im heutigen Zeitpunkt zwar nicht festzustellen; gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG sind sie jedoch in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers einzubeziehen, da keine besonderen Umstände im Sinne dieser Bestimmung gegen einen Einbezug sprechen. Die Tatsache, dass diese Personen eine andere Staatsangehörigkeit haben als der Beschwerdeführer, könnte zwar grundsätzlich einen besonderen Umstand darstellen (vgl. dazu die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14 E. 7 S. 116 ff.). Die Frage, ob eine gemischtnationale Flüchtlingsfamilie sich theoretisch im Heimatstaat des nichtverfolgten Ehepartners niederlassen könnte, ist dabei allerdings nach den Kriterien der Drittstaatsklausel zu beantworten (vgl. EMARK 1997 Nr. 22 E. 4c S. 180 f.) und im vorliegenden Fall – wie obenstehend ausgeführt – zu verneinen. Ebenfalls keinen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG stellt schliesslich die Tatsache dar, dass sich die Beschwerdeführer gemäss Mitteilung ihres Rechtsvertreters vom 4. August 2008 kürzlich faktisch getrennt haben, ist doch der tatsächliche Auszug des Beschwerdeführers aus dem Familiendomizil nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts erst am 30. Juli 2008 erfolgt; von einer dauerhaften Trennung der Ehegatten (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 20 E. 4b S. 165 f.) kann bei dieser Sachlage, unter Berücksichtigung der weiteren Tatsache, dass die Beschwerdeführer bereits im Jahre 2006 nur für eine sehr kurze Zeitspanne den gemeinsamen Haushalt aufgelöst haben, derzeit nicht die Rede sein. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügungen des BFF vom 17. April 2003 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, im Sinne der oben stehenden Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG); das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit hinfällig. D-4980/2006 8.2 Angesichts ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführern sodann eine angemessene Parteientschädigung für die ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); diese ist aufgrund der Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 6. August 2008 – bezüglich welcher allerdings der bereits mit Urteil vom 22. Mai 2006 entschädigte Parteiaufwand [Posten vom 2.5.2005-29.6.2005] sowie die mit Urteil vom 27. April 2005 zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 250.-- in Abzug zu bringen sind – und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 3'800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 10 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-4980/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen des BFF vom 17. April 2003 werden aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 16