Abtei lung IV D-4977/2007 {T 0/2} Urteil v o m 5 . November 2007 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch Ali Tüm, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 21. Juni 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4977/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 23. Mail 2007 auf dem Landweg verliess und über ihm unbekannte Länder am 29. Mai 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 1. Juni 2007 sowie der direkten Anhörung vom 14. Juni 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit 1996 in C._______ gelebt, sei kurdischer Ethnie sowie alevitischer Glaubenszugehörigkeit und habe zusammen mit Freunden für die kommunistische Partei D._______ Propaganda betrieben, dass sie mehrmals im Jahr Flugblätter verteilt und Sprüche an die Wände gesprüht hätten, wobei jeweils einer der Freunde Wache gestanden habe, dass im Frühjahr 2007 einer dieser Freunde verhaftet und er vermutlich von diesem bei den Sicherheitskräften denunziert worden sei, weshalb man ihn in der Folge behördlicherseits gesucht habe, dass er über die Suche nach seiner Person von einem anderen Freund informiert und Mitte April 2007 sein E._______ durchsucht worden sei, dass er sich den Sicherheitskräften nicht habe stellen wollen, sondern die Ausreise aus seiner Heimat vorgezogen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Juni 2007 - eröffnet am 25. Juni 2007 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid, die Gewährung von Asyl, den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sowie in prozessualer Hinsicht die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne D-4977/2007 von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. August 2007 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - da die Beschwerdebegehren aussichtslos erscheinen würden - abgewiesen wurden, dass zur Begründung angeführt wurde, die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente vermöchten keine Zweifel an der vorinstanzlichen Einschätzung im angefochtenen Entscheid aufkommen zu lassen, dass insbesondere dem in der Rechtsmitteleingabe gemachten Hinweis, wonach das BFM seine Fragestellung hätte vertiefen müssen, um die von ihm "gesuchten" Antworten zu finden, entgegenzuhalten sei, dass dem Beschwerdeführer in den beiden Befragungen zunächst die Möglichkeit eingeräumt worden sei, in freier Erzählform seine Asylgründe darzulegen, welche danach in einlässlicher Weise, so insbesondere in der direkten Anhörung vom 14. Juni 2007, durch wiederholte Nachfragen vertieft worden seien, weshalb der angeführte Einwand als nicht stichhaltig erscheine, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, innerhalb einer illegalen Partei verwende man Decknamen, weshalb er die Familiennamen seiner Freunde nicht habe nennen können, zwar grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen sei, dass es aber in diesem Zusammenhang umso mehr erstaune, dass die Sicherheitskräfte dann überhaupt die Person des Beschwerdeführers trotz Verwendung eines Decknamens hätten ausfindig machen können, zumal nicht davon auszugehen sei, dass alle seine Kollegen nicht jedoch der Beschwerdeführer selbst - bei ihrer propagandistischen Tätigkeit einen Decknamen verwendet hätten, dass es entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch nicht als absurd, sondern vielmehr als naheliegend zu erachten sei, dass sich eine gesuchte Person nach dem Grund der Suche erkundige, insbesondere um allenfalls entsprechende Vorsichtsmassnahmen treffen zu können, D-4977/2007 dass auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vollzug der Wegweisung betreffend türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie in ihren Heimatstaat in Berücksichtigung der wie vorliegend gelagerten Gesamtumstände - so verfüge der Beschwerdeführer über gute Kenntnisse des Türkischen, über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und Berufserfahrungen als F._______ die Gewinnaussichten im vorliegenden Fall deshalb als von allem Anfang an beträchtlich geringer einzustufen seien als die Verlustgefahren, dass auch das Gesuch um unentgeltliche Beigabe eines Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, da der Beizug eines professionellen Rechtsvertreters angesichts der Sachlage nicht als unerlässlich zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 5. September 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, dass der Kostenvorschuss am 3. September 2007 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, D-4977/2007 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG, Art. 32 VOARK), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden, weshalb der Eindruck vermittelt werde, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, dass der Beschwerdeführer das Vorgehen beim Verteilen der Flugblätter und der gesprühten Sprüche äusserst knapp und in einem solchen Umfang geschildert habe, dass es auch von einer unbeteiligten Drittperson hätte erzählt werden können, dass die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinbaren sei und die Schilderung des Beschwerdeführers keine subjektive Prägung aufweise, dass der Beschwerdeführer ferner keinerlei Namen habe angeben können oder wollen und auch nicht imstande gewesen sei zu erklären, D-4977/2007 woher der Freund von der angeblichen Suche nach ihm gewusst haben soll, dass schliesslich auch die Ausführungen zum Ort, wo die Flugblätter gedruckt worden sein sollen, ebenfalls sehr ungenau ausgefallen seien, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft gewertet werden müssten, dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden, welche bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen Zweifel aufkommen lassen, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2007 zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), D-4977/2007 dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund deren allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Beschwerdeführer insbesondere in seinem Heimatstaat über ein intaktes soziales Beziehungsnetz sowie über eine 8-jährige Schulbildung und Berufserfahrungen als F._______ verfügt, weshalb der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 3. September 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4977/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - G._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 8