Abtei lung IV D-4975/2006 spn/wer {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2007 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller Gerichtsschreiber Patrick Weber 1. A._______, geboren _______, 2. B._______, geboren _______, 3. C._______, geboren _______, 4. D._______, geboren _______, alle aus der Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, _______, Gesuchsteller, betreffend Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 6. Dezember 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien ParteienGegenstand
D-4975/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge gelangten die Gesuchsteller am 25. Mai 2001 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen. Dort sei es immer wieder zu Übergriffen durch die Sicherheitskräfte gekommen. Der Gesuchsteller habe die PKK-Guerilla logistisch unterstützt und sei oftmals behördlich festgenommen worden. Seit 1997 sei er zudem mehrmals aufgefordert worden, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, was er jedoch stets abgelehnt habe. Anlässlich der Nevrozfeier vom 21. März 2001 in _______ seien er und seine Ehefrau zusammen mit etwa 15 anderen Personen von der Polizei festgenommen und drei Tage lang festgehalten worden. In dieser Zeit seien sie gefoltert und nach dem Aufenthaltsort von PKK-Mitgliedern befragt worden. Die Gesuchstellerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. Ferner führte sie aus, für die PKK-Guerilla Mahlzeiten zubereitet und deren Wäsche gewaschen zu haben. Gegen ihren Vater sei 1997 ein Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK eröffnet worden, und er habe deswegen eine fünfmonatige Gefängnisstrafe verbüssen müssen. Einer ihrer Brüder sei seit dem Einzug in den Militärdienst verschollen. Drei weitere Brüder hätten wegen Problemen in der Heimat die Türkei verlassen und in den Niederlanden beziehungsweise in der Schweiz um Asyl nachgesucht. B. Mit Verfügung vom 24. August 2001 lehnte das Bundesamt die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass es den Vorbringen der Gesuchsteller an der Asylrelevanz fehle. Durch die Übergriffe der lokalen Behörden auf das Heimatdorf seien nicht nur die Familien der Gesuchsteller, sondern die gesamte Dorfbevölkerung betroffen gewesen. Darüber hinaus hätten sie weiteren Übergriffen durch einen Wohnortswechsel entgehen können. Aus dem Umstand, wonach der Gesuchsteller bei den von ihm vorgebrachten zahlreichen Verhaftungen jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei, könne geschlossen werden, dass kein konkreter Tatverdacht gegen ihn bestanden habe und keine formelle Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei. Ferner bestehe kein rechtlich durchsetzbarer Zwang zur Übernahme des Amts des Dorfschützers. Zwar werde manchmal auf D-4975/2006 Personen, die sich weigerten, Druck ausgeübt; landesweite staatliche Verfolgungsmassnahmen oder eine Strafverfolgung könnten jedoch ausgeschlossen werden. Der Gesuchsteller könne sich ausserdem auch diesen Behelligungen durch einen Wohnortswechsel entziehen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 26. September 2001 und Folgeeingaben machten die Gesuchsteller geltend, massive Eingriffe in ihre körperliche Integrität erlitten zu haben. Der Gesuchsteller habe noch heute Folterspuren am Körper. Eine Fahndung könne sich, auch wenn es nicht zu einer Anklage gekommen sei, durch eine langfristige Behelligung seitens der Sicherheitskräfte manifestieren. Es sei mit grösster Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Gesuchstelleer bei den Sicherheitsbehörden registriert sei. Die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative sei mit den realen Bedingungen in der Türkei nicht zu vereinbaren. Hilfeleistungen an die PKK durch Kurden würden als schweres Vergehen gegen den Staat erachtet und erwiesenermassen streng verfolgt. Eine innerstaatliche Flucht könne daher nur kurzfristig helfen, und es sei nur eine Frage der Zeit, bis nach den Betroffenen im ganzen Land gefahndet werde. Angesichts der massiven Schikanen gegen das Heimatdorf durch die Behörden müsse davon ausgegangen werden, dass dieses auch den Sicherheitsbehörden in anderen Landesteilen bekannt sei. Ferner zeige der Fall der Gesuchsteller deutlich die Mechanismen der systematischen Reflexverfolgung in der Türkei. Ein Bruder der Beschwerdeführerin sei verschollen. Drei weitere Brüder (N _______, N _______ und N _______) hätten in der Schweiz um Asyl nachgesucht, und einem Onkel des Beschwerdeführers (N _______) sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Ein weiterer Verwandter lebe in den Niederlanden. Die Akten dieser Verwandten seien für das vorliegende Verfahren beizuziehen. Durch das gegen den Vater der Gesuchstellerin geführte Verfahren sei überdies der langjährige PKK- Kämpfer _______, alias _______, in Zusammenhang mit der Familie gebracht worden. Die Gesuchstellerin habe die Festnahme des Vaters, verbunden mit einer Hausdurchsuchung, Drohungen und Schlägen, hautnah miterlebt. Sie und ihre Familie hätten als aktive Unterstützer der PKK-Guerillakämpfer eine lange Verfolgungsgeschichte hinter sich. D-4975/2006 D. Mit Urteil vom 6. Dezember 2002 wies die ARK die gegen den vorinstanzlichen Entscheid eingereichte Beschwerde bezüglich Asylgewährung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ab. Die Rekursinstanz stellte dabei fest, die von den Gesuchstellern in weitgehend übereinstimmender und nachvollziehbarer Weise geschilderten Übergriffe durch die Sicherheitskräfte und die von ihnen in nachvollziehbarer Weise beschriebene Situation in ihrem Heimatdorf sowie dessen näherer Umgebung entsprächen den Erkenntnissen der ARK zur damaligen Situation vor Ort. Zwar habe sich die Menschenrechtssituation in der Provinz _______ in letzter Zeit positiv entwickelt. Der Druck auf gewisse Dörfer halte aber noch an, indem beispielsweise die Zufuhr von Lebensmitteln nach wie vor kontrolliert werde und es noch zu Misshandlungen und Folter komme. Nach der Praxis der ARK stellten diese "allgemeinen" Nachteile, welche viele Bewohner gewisser Dörfer in der Provinz _______ in der Vergangenheit hätten erleiden müssen, indes in der Regel keine gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar; die betroffenen Personen seien vielmehr als Gewaltflüchtlinge zu bezeichnen, welche ihren Heimatstaat aus der berechtigten Furcht vor den Folgen eines Bürgerkrieges verlassen hätten, ohne bereits individuell gefährdet zu sein. Eine Prüfung, ob die Gesuchsteller über diese allgemeinen Behelligungen hinaus in einer Weise betroffen gewesen seien, welche eine asylrelevante Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen liesse, falle zu ihren Ungunsten aus. Diesbezüglich sei zunächst festzuhalten, dass die vom Gesuchsteller vorgebrachten Verhaftungen und Misshandlungen nach dessen Angaben erfolgten, weil er aufgrund seiner Herkunft aus dem Dorf _______ verdächtigt worden sei, die PKK zu unterstützen und den Aufenthaltsort der Guerilla-Kämpfer zu kennen. Zudem habe er ausdrücklich ausgesagt, dass er und seine Ehefrau anlässlich der Nevroz-Feier vom 21. März 2001 in _______ nur deshalb verhaftet worden seien, weil sie nicht rechtzeitig zu fliehen vermocht hätten. Daraus sowie aus dem Umstand, wonach der Gesuchsteller jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei, ohne dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden wäre, könne geschlossen werden, dass über ihn kein Datenblatt bestehe und die Sicherheitskräfte nicht gezielt nach ihm gefahndet hätten. Was sodann das Dorfschützeramt und die möglichen Folgen der Weigerung, dieses zu übernehmen betreffe, sei die Sichtweise der Vorinstanz ebenfalls zu teilen. Den - von den lokalen Behörden D-4975/2006 ausgehenden - damit verbundenen Behelligungen könnten sich die Betroffenen durch Übersiedlung in ein anderes Gebiet der Türkei entziehen. Landesweite behördliche Nachstellungen allein aus Gründen der Weigerung, sich als Dorfschützer zur Verfügung zu stellen, könnten in der Regel ausgeschlossen werden. Soweit die Gesuchsteller im Weiteren geltend machten, aufgrund ihrer familiären Situation begründete Furcht vor Reflexverfolgung zu hegen, ergebe sich aus den Akten, dass gegen den Vater der Gesuchstellerin im Jahre 1997 ein Verfahren wegen Unterstützung der PKK eingeleitet worden sei und er im selben Jahr eine 5-monatige Gefängnisstrafe habe verbüssen müssen. Ein Bruder der Gesuchstellerin sei sodann im Jahre 1995 bei einem Anschlag der Sicherheitskräfte ums Leben gekommen. Ferner seien zwei Onkel des Gesuchstellers 1994 respektive 1998 in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Die Gesuchsteller stammten nach dem Gesagten aus einem familiären Umfeld, welches den regionalen Behörden als regimekritisch bekannt sein dürfte. Vor diesem Hintergrund könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr in ihren ursprünglichen Heimatort Behelligungen ausgesetzt würden, welche über diejenigen Schikanen hinausgingen, die auch die übrige dortige Bevölkerung zu erleiden habe. Indessen sei auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass allfällige Behelligungen ausschliesslich lokalen Charakter aufweisen würden und sich die Gesuchsteller diesen durch einen Wegzug in eine andere Landesgegend entziehen könnten. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Vater der Gesuchstellerin nach wie vor im Heimatdorf lebe und somit für die Behörden jederzeit greifbar wäre. Hinsichtlich der als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz lebenden Onkel des Gesuchstellers sei festzuhalten, dass sich den Aussagen der Gesuchsteller, welche im Übrigen erst mehrere Jahre nach den genannten Onkeln ausgereist seien, keine Hinweise entnehmen liessen, wonach die genannten Verwandten weiterhin landesweit behördlich gesucht würden oder sie selber wegen deren Aktivitäten Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Ferner könnten die Gesuchsteller auch aus der Tatsache, dass drei Brüder der Gesuchstellerin in der Schweiz Asylgesuche eingereicht hätten, welche derzeit noch hängig seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten, hätten besagte Brüder doch die Türkei im Wesentlichen wegen der fortdauernden Behelligungen in der Heimatregion verlassen, ohne selber ein besonderes politisches Profil aufzuweisen. Es deute somit nichts darauf hin, dass die Gesuchsteller bei einer Rückkehr in die Türkei landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer D-4975/2006 Reflexverfolgung im dargelegten Sinne und damit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt wären. Sie müssten sich daher das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenhalten lassen. Deren Inanspruchnahme erachtete die ARK jedoch aufgrund der Fallumstände wie namentlich auch der schweren psychischen Erkrankung der Gesuchstellerin für nicht zumutbar. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeinstanz aus, dass die Gesuchstellerin auch bei einer Niederlassung im Westen der Türkei unvermeidlich wiederum in Kontakt mit den heimatstaatlichen Behörden käme (beispielsweise bei der Wohnsitznahme, bei der Einholung von erforderlichen Bewilligungen, etc.) und somit indirekt zumindest sporadisch mit den sie traumatisierenden früheren Erlebnissen konfrontiert würde. Demzufolge ordnete die ARK die vorläufige Aufnahme der Gesuchsteller in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. E. Im Rahmen einer Überprüfung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz teilte das Bundesamt den Gesuchstellern am 12. Februar 2004 mit, eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im aktuellen Zeitpunkt erscheine als nicht gerechtfertigt. Allenfalls würden die Voraussetzungen für eine Aufhebung in einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft. F. Mit Eingabe ihrer Vertretung vom 6. November 2006 liessen die Gesuchsteller bei der ARK ein Revisionsgesuch einreichen und die Aufhebung deren Urteils vom 6. Dezember 2002, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Asylgewährung, jedenfalls die Aufrechterhaltung der angeordneten vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, zwei Brüdern und vier Cousins beziehungsweise Cousinen der Gesuchsteller (alle mit dem Familienname _______: N _______, N _______, N _______, N _______, N _______ und N _______) seien mit Urteilen der ARK vom 4. August 2006 in der Schweiz Asyl erteilt worden. Deren Akten sowie diejenigen weiterer ins Ausland geflohener Verwandter seien im hängigen Revisionsverfahren beizuziehen. Der ARK sei im Urteilszeitpunkt bekannt gewesen, dass zwei Brüder und zwei Cousinen sowie ein Cousin der Gesuchsteller in der Schweiz Asylgesuche hängig gehabt D-4975/2006 hätten. Sie habe aber - wohl in Berücksichtigung damals vorliegender negativer erstinstanzlicher Entscheide - erwogen, die Gesuchsteller könnten aufgrund der Tatsache, dass drei Brüder der Gesuchstellerin in der Schweiz Asylgesuche eingereicht hätten, welche zur Zeit noch hängig seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da besagte Personen die Türkei im Wesentlichen wegen der fortdauernden Behelligung in der Heimatregion verlassen hätten, ohne ein eigenes besonderes politisches Profil aufzuweisen. Demgegenüber halte die ARK in den zitierten Urteilen vom 4. August 2006 nunmehr fest, dass die verschiedenen Mitglieder der Familie _______ sowohl wegen der geleisteten Unterstützung der PKK wie auch als Angehörige des einschlägig bekannten Familienclans Verfolgung durch die Sicherheitskräfte erlitten hätten beziehungsweise nach wie vor darunter leiden würden. So auch der betagte Vater der Gesuchstellerin, welcher als gebrochener Mann vor Ort zurückgezogen lebe. Bezüglich des jetzt angefochtenen ARK-Urteils sei anzumerken, dass die Erwägungen teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. So werde im Rahmen der Begründung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme festgehalten, die Gesuchstellerin müsse damit rechnen, auch im Westen des Landes in Kontakt mit heimatlichen Behörden zu geraten, was zu ihrer Retraumatiserung führen könne. Demzufolge seien offenbar die heimatlichen Behörden als Verursacher des Traumas bezeichnet worden, weshalb die feststehende Traumatisierung im Ergebnis als asylrelvant hätte qualifiziert werden müssen. Im Weiteren habe die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin bereits mit Eingabe vom 10. Februar 2004 (im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme ihrer Mandandtschaft durch das Bundesamt) dargetan, dass ihre Mandantin mutmasslich sexuelle Gewalt durch Vertreter der Sicherheitskräfte in der Türkei erfahren habe, aber nicht in der Lage sei, diese zu artikulieren; eine Einschätzung, welche bei der Vorbesprechung der Revisionseingabe mit ihrer Mandantin bestätigt worden sei. Die Eingabe vom 10. Februar 2004 sei auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Im Falle tatsächlich erlittener sexueller Gewalt durch die Sicherheitskräfte sei die Gesuchstellerin aus asylrelevanten Gründen aus der Türkei geflohen. Aber auch die bereits von ihr artikulierten Ereignisse reichten aus, die Asylrelevanz der Vorverfolgung zu begründen. Insgesamt sei erstellt, dass die Revisionsführer als Mitglieder der Familie _______ aus dem Weiler _______ bereits seit 1991 verdächtigt würden, die PKK zu unterstützen, deswegen verfolgt worden seien und in der Türkei nach D-4975/2006 wie vor landesweit mit einer asylrelevanten Gefährdung zu rechnen hätten. Der Revisionsschrift lagen als Beweismittel mehrere Presseartikel aus dem Jahre 2006 zur Situation vor Ort bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2006 lehnte die ARK das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels Nachweis der Bedürftigkeit ab. H. Am 29. November 2006 leisteten die Gesuchsteller den erhobenen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.--. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 wurde der Vertreterin der Gesuchsteller Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Kostennote einzureichen. Diese ging am 30. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ferner auch für die Beurteilung von Revisionsgesuchen, welche bei der Vorgängerorganisation ARK eingereicht wurden und sich gegen deren Urteile richten, zuständig (vgl. die publizierten respektive zur Publikation vorgesehenen Urteile BVGE 2007/11 sowie BVGE D-7621/2006 vom 27. Juli 2007). Gemäss den zitierten Publikationsurteilen sind Revisionsgesuche in der vorliegenden Fallkonstellation nach den Massstäben des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu beurteilen. D-4975/2006 1.3 Die Gesuchsteller haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und sind daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass sie aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat (Bst. c). 2.2 Nach Absatz 3 der genannten Bestimmung gelten die erwähnten Gründe nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. 2.3 Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht beziehungsweise bestanden hatten, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1). 3. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, D-4975/2006 gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. GYGI, a.a.O., S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 148 f.). 3.2 Die Gesuchsteller rufen Revisionsgründe gemäss Art. 66 Abs. 2 Bstn. a und b VwVG an und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Eingabe erweist sich damit - jedenfalls Bst. a der genannten Gesetzesbestimmung betreffend - als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). 4.2 "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. GYGI, a.a.O., S. 262). 4.3 Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel D-4975/2006 geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen (GYGI, a.a.O., S. 263 f.). 4.4 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.). 5. 5.1 Die Gesuchsteller rügen unter anderem, die Erwägungen der ARK im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Traumatisierung der Gesuchstellerin seien widersprüchlich ausgefallen. Bei diesem Vorbringen handelt es sich aber offensichtlich um eine blosse Urteilskritik, welche keinem revisionsmässig relevanten Sachverhalt zugeordnet werden kann. Im Weiteren wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin habe die mutmasslich erlittene sexuelle Gewalt als asylrelevante Verfolgung bisher nicht artikulieren können. Die Vertreterin der Gesuchstellerin wies bereits in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2004 bei der Vorinstanz auf dieses mutmassliche Sachverhaltselement hin. Damals wie heute blieb es jedoch bei vagen Mutmassungen, die nicht weiter konkretisiert werden, weshalb auch diese Vorbringen als Revisionsgründe nicht zu bestehen vermögen. Ferner sind die Gesuchsteller der Überzeugung, dass namentlich die Erlebnisse, welche die Gesuchstellerin zu Protokoll gegeben habe, bereits eine asylrelevante (Vor)verfolgung ausmachen würden. Soweit damit eine zielgerichtete landesweite Verfolgung im Zusammenhang mit dem individuellen politischen Engagement geltend gemacht wird, ist wiederum festzuhalten, dass die Beschwerdeinstanz in Kenntnis dieser Vorbringen ihr Urteil fällte und offensichtlich keinen Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG setzte. Vielmehr liegt im Ergebnis wiederum eine revisionsmässig unbeachtliche Urteilskritik vor. Es bleibt hingegen im Folgenden zu prüfen, ob die geltend gemachte Asylgewährung vom 4. August 2006, in deren Genuss fünf Verwandte der Gesuchsteller mit dem Namen _______ gekommen sind, als neue und erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu qualifizieren sind. 5.2 In diesem Zusammenhang stellt sich vorab die Frage, welche Tatsache im früheren Verfahren bekannt war und vorgebracht wurde, aber D-4975/2006 zum Nachteil der betreffenden Personen unbewiesen geblieben ist beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Gesuchsteller haben im ordentlichen Verfahren wiederholt erfolglos geltend gemacht, in der Türkei landesweit mit Verfolgung rechnen zu müssen und über keine innerstaatliche Fluchtalternative zu verfügen. Dabei wiesen sie nebst dem selbst Erlebten insbesondere auch auf Verfolgungsmassnahmen hin, die ihnen bereits aufgrund der Zugehörigkeit zum behördlich einschlägig bekannten Familienverband drohten. In diesem Zusammenhang erwähnten sie mehrere in die Schweiz geflohene Angehörige. Die ARK argumentierte im angefochtenen Entscheid, aus dem Umstand, wonach drei Brüder der Gesuchstellerin in der Schweiz Asylgesuche eingereicht hätten, welche derzeit noch hängig seien, könnten die Gesuchsteller nichts zu ihren Gunsten ableiten, hätten besagte Brüder doch die Türkei im Wesentlichen wegen der fortdauernden Behelligungen in der Heimatregion verlassen, ohne selber ein besonderes politisches Profil aufzuweisen. Demgegenüber wird beispielsweise im den Bruder _______ betreffenden Beschwerdeurteil vom 4. August 2006 (N _______) festgehalten, gemäss Aktenlage habe die Familie _______ enge Kontakte zur PKK unterhalten, was seitens der schweizerischen Asylbehörden durch die Asylerteilung in den Verfahren N _______ und N _______ bestätigt worden sei. In Deutschland hätten mehrere Verwandte wegen drohender Reflexverfolgung ebenfalls Asyl erhalten. Auch wenn die Verwandtschaft mit politisch Verfolgten für sich allein noch nicht zu einer Bejahung der Reflexverfolgung zu führen vermöge, sei angesichts der früheren Aktivitäten der Familie und der Situation in der Provinz _______, in welcher sich wieder Kämpfen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der Nachfolgeorganisationen der PKK ereignet hätten, davon auszugehen, dass _______ einem hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Zudem habe er im Militärdienst Verfolgungshandlungen erlebt, was vorliegend im Sinne einer nachvollziehbarerweise erhöhten subjektiven Furcht vor künftiger Verfolgung zu berücksichtigen sei. Aus diesen Gründen habe _______ begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Diesen Ausführungen gemäss wird mit den neuen Beweismitteln, den Urteilen der ARK vom 4. August 2006, unter anderem die bereits früher geltend gemachte aber unbewiesen gebliebene Flüchtlingseigenschaft der Brüder bewiesen. Aus dem Urteil von _______ geht mithin hervor, dass die blosse Zugehörigkeit zum D-4975/2006 Familienclan ein starkes Indiz für eine drohende Reflexverfolgung darstellt. Dabei handelt es sich zweifellos um eine vorbestandene Tatsache, waren doch die Brüder im Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Verfahrens bereits als Asylsuchende in der Schweiz und es wird im Urteil von der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise und nicht etwa aufgrund von subjektiven oder objektiven Nachfluchtgründen ausgegangen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass verschiedentlich auch auf die jüngeren erneuten Ausbrüche der Konflikte zwischen der PKK und der türkischen Sicherheitsbehörden hingewiesen wird. Dieser Verweis ist wohl eher so zu verstehen, dass nicht auf eine deutliche Verbesserung der Lage im Heimatstaat geschlossen werden kann. Hätte die Beschwerdeinstanz im ordentlichen Verfahren gewusst, dass die Brüder beziehungsweise die Schwager, auf die in den Erwägungen ausdrücklich Bezug genommen wird, die Flüchtlingseigenschaft aufgrund begründeter Furcht vor Reflexverfolgung erfüllen, hätte dies zweifellos zu einem anderen Ausgang im vorliegenden Verfahren führen können. Demnach liegen neue erhebliche Beweismittel vor, welche die gesamte Situation der Familie _______ und damit auch diejenige der Gesuchsteller in einem anderen Licht erscheinen lassen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG gegeben ist. Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen, das Urteil der ARK vom 6. Dezember 2002 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren als solches wieder aufzunehmen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und -anträge sowie die eingereichten Presseartikel detaillierter einzugehen. 6. Der Erlass eines neuen Urteils bildet nicht mehr Bestandteil des Revisionsverfahrens, womit auf das neue Verfahren die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden sind. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Die im aufgehobenen Urteil vom 6. Dezember 2002 erhobenen und im Rahmen der zugesprochenen Parteientschädigung verrechneten Kosten von Fr. 300.-- sowie der im vorliegenden Verfahren erhobene D-4975/2006 und geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- werden für die Begleichung allfälliger Kosten im wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahren zurückbehalten. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde am 29. Oktober 2007 eine Kostennote eingereicht. Der dort ausgewiesene Aufwand erscheint als angemessen. Die vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 987.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-4975/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch vom 6. November 2006 wird gutgeheissen. 2. Das Urteil der ARK vom 6. Dezember 2002 wird aufgehoben. 3. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen; die vormaligen Gesuchsteller können den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten. 4. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Die im aufgehobenen Urteil den Gesuchstellern auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 300.-- und der im vorliegenden Verfahren erhobene und geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- werden vorderhand für die Begleichung allfälliger Kosten im wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahren zurückbehalten. 6. Den Gesuchstellern ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 987.-- zu entrichten. 7. Dieses Urteil geht an: - die Gesuchsteller durch Vermittlung ihrer Vertretung (einschreiben) - das BFM (Kopie zu den vorinstanzlichen Akten; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 15