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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2026 D-4971/2024

5 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,742 parole·~39 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4971/2024 law/bah

Urteil v o m 5 . März 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Fabienne Edelmann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2024 / N (…).

D-4971/2024 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss im August 2021 und gelangte am 7. November 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. November 2022 bevollmächtigte er die ihm von den Bundesasylzentren (BAZ) (…) zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 11. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA; ZEMIS Direkterfassung) statt. A.c Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. A.d Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 15. Februar 2024 mehrere Beweismittel einreichen (Fotos seines Reisepasses, Foto eines «Certificate of Achievement» seines Bruders, Militärausweise seines Bruders, Foto von ihm mit seinem Bruder). Am 14. März 2024 liess er Kopien weiterer Beweismittel übermitteln (Zugangskarte seines Bruders zum (…), Armeeausweis seines Bruders, Polizeiausweis des Beschwerdeführers, Auszeichnung des Beschwerdeführers durch die Sicherheitskommandantur der Provinz D._______, Drohbrief der Taliban vom 27. Oktober 2020). A.e Am 15. März 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er erklärte zu seiner Person, er stamme aus dem Dorf E._______ (Distrikt F._______/Provinz D._______), wo er bis zum 30. November 2020 gelebt habe. Damals sei er nach G._______ (Bezirk …) gegangen und im Frühjahr 2021 sei er zusammen mit seinem Bruder und der Familie nach B._______ gezogen, wo er sich «bis zum Zusammenbruch» aufgehalten habe. Seine Angehörigen – unter ihnen seine Ehefrau und seine Kinder – lebten weiterhin im Heimatland. Er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht, sich im Juli 2018 der Bürgerwehr/Ortspolizei angeschlossen und sei im Dienst gewesen, «bis die Heimat gefallen sei». Auf Nachfrage sagte er, seine Familie sei im Frühjahr 2021 nach B._______ umgezogen, er sei aber weiterhin im Distrikt F._______ als Polizist tätig gewesen. Eine Woche vor dem Zusammenbruch habe er seinen letzten Arbeitstag gehabt. Danach habe er Urlaub gehabt und sei zuhause in

D-4971/2024 B._______ gewesen. Nach dem Sturz sei er noch fünf Tage dortgeblieben, anschliessend seien sein Bruder und er ausgereist. Nach seinen Asylgründen gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei der Bürgerwehr/örtlichen Polizei tätig gewesen. Sein Bruder habe bei der Nationalarmee Dienst getan. Am Abend des 28. November 2020 seien sie mit ihrem Cousin zusammengesessen. Nachdem dieser habe schlafen gehen wollen, seien sein Bruder, seine Mutter und er weiterhin beisammen gewesen, bis jemand an die Türe geklopft habe. Sein Cousin habe gefragt, wer da sei. Eine Person habe sich als H._______ – einer der von der Familie angestellten Bauern – ausgegeben. Sein Cousin habe geöffnet und gerufen, dass es die Taliban seien. Diese hätten auf ihn geschossen. Sein Bruder und er seien über eine Leiter aufs Dach gestiegen, wo sie bereits eine Ziegelmauer mit Öffnungen errichtet hätten. Die Taliban seien hineingekommen und hätten gerufen, dass sie sich ergeben sollten. Sein Bruder habe Schüsse abgegeben beziehungsweise in die Luft geschossen und gesagt, das würden sie nicht tun. Die Taliban hätten das Feuer auf sie eröffnet und sie hätten zurückgefeuert. Da unten eine Solarlampe geleuchtet habe, hätten sie die Taliban gesehen. Ein Taliban habe gerufen, er sei getroffen worden. Von anderen Polizei- und Armeeposten aus sei in die Luft gefeuert worden, wonach die Taliban geflohen seien. Dorfbewohner sowie Leute von der Bürgerwehr und der Nationalarmee seien gekommen. Die Taliban hätten seinem Cousin «schwer zugesetzt». Als die Polizei gekommen sei, hätten sie die Blutspur verfolgt, die zu dem Platz geführt habe, wo die Taliban ins Auto gestiegen seien. Sie hätten ihren Cousin verbunden, die Blutung habe nicht gestoppt werden können. Am folgenden Tag hätten sie ihn beerdigt. Sie hätten erfahren, dass die Söhne von I._______ und J._______ – zwei lokale Anführer der Taliban – getroffen worden seien, und hätten sich aus Sicherheitsgründen in die Stadt D._______ begeben. Sie hätten Drohanrufe erhalten, weshalb sein Bruder gesagt habe, sie sollten nach B._______ ziehen. Als die Regierung gestürzt worden sei, hätten sie um ihr Leben gefürchtet. Sein Schwiegervater sei gekommen und habe gesagt, er habe mit jemandem gesprochen, der sie wegbringen könne. Nachdem sein Bruder und er weggegangen seien, habe ihr Schwiegervater ihre Familien und ihre Mutter zu sich mitgenommen. Er (der Beschwerdeführer) befürchte, im Falle einer Rückkehr von den Taliban getötet zu werden. Der Beschwerdeführer gab ein Schreiben der Taliban ab, das er und sein Bruder einen Monat vor dem Überfall erhalten hätten. Sie seien aufgefor-

D-4971/2024 dert worden, sich zu ergeben. Sie hätten schon früher viele solche Schreiben erhalten. A.f Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 19. März 2024 mit, dass sein Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe, weshalb es fortan gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt werde. A.g Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 21. März 2024 mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 – eröffnet am 9. Juli 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 1), und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3). Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv-Ziffer 4). Ferner stellte es fest, die vorläufige Aufnahme beginne ab dem Datum der Verfügung (Dispositiv-Ziffer 5), und beauftragte den Kanton K._______ mit deren Umsetzung (Dispositiv-Ziffer 6). Des Weiteren ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an (Dispositiv- Ziffer 7). C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. August 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es seien die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 4. Juli 2024 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden sei zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung vom 24. Juli 2024 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Verfügung vom 27. August 2024 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-

D-4971/2024 vorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Fabienne Edelmann als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Beschwerde übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 11. September 2024 zur Beschwerde Stellung. F. In seiner Replik vom 3. Oktober 2024, der zwei Fotos des Cousins des Beschwerdeführers beilagen, äusserte sich die Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des SEM.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. In der Beschwerde wird beantragt, es seien die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 4. Juli 2024 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der Wegweisungsvollzug ist hingegen nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, nach-

D-4971/2024 dem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Schilderung des Überfalls der Taliban durch den Beschwerdeführer sei von vielen Koinzidenzen geprägt gewesen und habe mit jeder Nachfrage variiert, womit er versucht habe, die zahlreichen Ungereimtheiten auszumerzen. Auf Nachfragen habe er nur schematisch die Abfolge der Ereignisse auf oberflächliche und genau gleiche Weise erzählt, wie er es zuvor im freien Bericht getan habe. Darauf hingewiesen, dass er sich wiederhole, und erneut aufgefordert, die Ereignisse detaillierter zu schildern, habe er den Angriff wiederum schematisch und mit der genau gleichen Wortwahl geschildert. Seine Ausführungen hätten keine Realkennzeichen enthalten. Es sei ihm nicht gelungen, den Angriff mit der erforderlichen Substanz zu schildern. Seine Antworten auf gezielte Nachfragen hätten einige Unstimmigkeiten enthalten. Gefragt, wie viele Angreifer es gewesen seien, habe er zunächst geantwortet, er wisse es nicht, vielleicht seien es viele gewesen. Darauf hingewiesen, dass er zuvor erwähnte habe, die Angreifer im Licht der Solarlampe gesehen zu haben, habe er genauere Angaben gemacht und gesagt, drei der Angreifer seien ins Haus eingedrungen. Er wisse nicht, wie viele draussen gewesen seien, vielleicht seien es drei bis fünf andere

D-4971/2024 gewesen. Auf Nachfrage, ob die drei ins Haus oder nur in den Hof eingedrungen seien, habe er seine Angaben erneut korrigiert und gesagt, die drei Angreifer seien lediglich in den Hof eingedrungen. Unter der Annahme, es habe sich bei seinen wechselnden Angaben um eine Verwechslung der Worte «Haus» und «Hof» gehandelt, bleibe fragwürdig, warum nur drei der Angreifer in den Hof eingedrungen seien. Seine Angaben überzeugten nicht. Aus den wechselnden Antworten könne geschlossen werden, dass er versucht habe, auf die Nachfragen schlüssige Erklärungen zu finden, wobei er sich in weitere Widersprüche verstrickt habe. Auch zur Dauer und dem genauen Ablauf des Angriffs habe er keine genauen und überzeugenden Angaben gemacht. Zunächst habe er gemeint, der Angriff habe eine Stunde, dreissig Minuten oder auch nur zwanzig Minuten gedauert. Aufgefordert, eine ungefähre Angabe zu machen, habe er angegeben, der Angriff habe vielleicht zehn oder fünfzehn Minuten angedauert. Gebeten, genau zu erklären, wie sein Bruder und er beim Zurückschiessen vorgegangen seien, habe er wortgleich, oberflächlich und schematisch gesagt, was er dazu schon vorher dreimal berichtet habe. Auf die Frage, weshalb sein Bruder in die Luft und nicht direkt auf die Angreifer geschossen habe, habe er geantwortet, ihre Familien hätten sich im Haus befunden und sein Bruder habe die Taliban in die Flucht treiben wollen. Jene hätten das Feuer eröffnet und sie hätten es erwidert. In diesem Moment habe er noch nicht gewusst, dass die Angreifer seinen Cousin erschossen hätten, da er nur die Schüsse gehört habe. In Anbetracht der Angabe, dass er bewaffnet auf die Terrasse des Hauses getreten sei, bevor sein Cousin das Hoftor geöffnet habe, überzeuge diese Angabe nicht. Auch einige weitere Angaben zum Ablauf des Angriffs entsprächen nicht der allgemeinen Logik des Handelns. Er habe geltend gemacht, seine Familie habe mehrere Drohbriefe der Taliban erhalten, weshalb sie bei einem spätabendlichen Besuch damit hätten rechnen müssen, dass es sich um die Taliban handeln könnte. Er habe angegeben, sein Bruder und er hätten ihre Waffen und Westen griffbereit gehabt und seien nach dem Klopfen in Vollmontur auf die Terrasse getreten. Dass sein Cousin in Anbetracht der Bedrohungssituation einer unbekannten Stimme, die sich als ihr Bauer ausgegeben habe, vertraut und das Hoftor ohne nachzusehen geöffnet habe, erstaune. Dasselbe gelte auch für seine Angaben zum Leben nach dem Angriff, gemäss denen er in den acht Monaten danach weiterhin als lokaler Polizist in F._______ gearbeitet habe, obschon seine Familie die Region aufgrund der immer unsicherer werdenden Lage schon ein halbes Jahr zuvor verlassen habe und zwei lokale Taliban-Anführer ihm Rache geschworen hätten. Es sei nicht plausibel, dass er angesichts dieser Situation mit öffentlichen Transportmitteln

D-4971/2024 zwischen B._______ und F._______ hin- und her gependelt sei und bis eine Woche vor der Machtübernahme der Taliban weitergearbeitet habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten aufgrund der Widersprüchlichkeit, der fehlenden Plausibilität und insbesondere der mangelnden Substanz den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG nicht stand. Der eingereichte angebliche Drohbrief der Taliban ändere nichts an dieser Feststellung. Solche Dokumente seien leicht zu fälschen und nicht geeignet, eine tatsächliche Bedrohung durch die Taliban zu belegen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM widerspreche sich selbst, wenn es vorbringe, die Schilderungen des Beschwerdeführers variierten, und ihm danach vorwerfe, er habe die Abfolge auf zweimalige Nachfrage auf genau die gleiche Weise wie im freien Bericht geschildert. Wenn es sich die Mühe genommen hätte, sich das Gebäude anhand seiner Beschreibung bildlich vorzustellen, wäre klar geworden, dass er wegen der Solarlampe die sich im Hof befindlichen Taliban habe sehen können. Wie viele Taliban vor dem Eingangstor gewesen seien, habe er unmöglich sehen können. Es seien zwei unterschiedliche Fragen gestellt worden und er habe entsprechend geantwortet. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass er «plötzlich» von drei Angreifern gesprochen habe, da er ausgesagt habe, er wisse nicht, wie viele draussen gestanden seien. Unglaubhaft wäre es gewesen, wenn er eine genaue Anzahl an Angreifern hätte nennen können, obwohl er sich auf dem Dach befunden habe und damit beschäftigt gewesen sei, sich und seine Familie vor den Taliban zu verteidigen. In der Anhörung vom 15. März 2024 habe er das Wort «Hof» genannt, als er erzählt habe, dass sein Onkel innerhalb der gleichen Mauern gelebt habe. Sie hätten einen gemeinsamen Eingang in den Hof gehabt, aber in zwei verschiedenen Häusern gelebt. Danach habe er berichtet, sie hätten vom Dach aus durch eine Öffnung in den Hof sehen können, in dem sich eine Solarlampe befunden habe. Er habe erklärt, dass der Hof in zwei Teile aufgeteilt gewesen sei. In einem Teil sei das Haus des Onkels gewesen, im anderen seines. Der Hof müsse 40 bis 50 Meter lang sein, die Taliban seien in diesen eingedrungen, hätten die Räume aber noch nicht erreicht. Einzig – und vermutlich stelle das SEM nur auf diese eine Antwort ab – habe er gesagt, dass drei (gemeint seien die Taliban) ins Haus eingedrungen seien. Im nächsten Satz habe er gesagt, dass er nicht wisse, wie viele draussen gestanden seien. Damit sei sonnenklar, dass er hier mit «drinnen» beziehungsweise «draussen» «im Hof» respektive «ausserhalb des Hofes» gemeint habe. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob der Ausdruck des Beschwerdeführers richtig übersetzt worden sei, da bekannt sei,

D-4971/2024 dass die Worte «Haus» und «Hof» bei Übersetzungen von Personen aus Afghanistan Schwierigkeiten bereiteten. Dass er in diesem Zusammenhang nicht wisse, warum nur drei Leute in den Hof eingedrungen seien, sei nicht ihm anzulasten. Aus seinen Aussagen werde klar, dass die Taliban zuerst auf den Cousin geschossen hätten und danach in den Hof getreten seien. Der Beschwerdeführer habe sie erst im Licht der Lampe, die sich auf seiner Hofseite befunden habe, gesehen. Dass er die Schüsse auf seinen Cousin nur gehört habe, sei angesichts seiner Aussagen logisch. Die Hoftür habe sich auf der Hofseite seines Onkels befunden, weshalb folgerichtig sei, dass sein Bruder und er zum Zeitpunkt, als die Taliban das Feuer eröffnet hätten, noch nicht gewusst hätten, dass ihr Cousin getötet worden sei. Daher habe sein Bruder am Anfang nur in die Luft geschossen. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass er gewisse Fragen (Anzahl der Taliban, Dauer des Angriffs) nicht genau beantworten könne, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Des Weiteren dürfte unbestritten sein, dass ein solches Ereignis einen Schockmoment für alle Beteiligten darstelle, der mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Trauma einhergehe. Es sei wahrscheinlich, dass man nach einem solchen Erlebnis nicht mehr sagen könne, wie lange die Schiesserei gedauert habe. Es spreche in diesem Zusammenhang für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, wenn er ehrlicherweise kundtue, er wisse nicht, wie lange dieser gedauert habe. Hätte er den Angriff erfunden, wäre es für ihn einfacher gewesen, sich auf eine zeitliche Angabe festzulegen. In den Ausführungen des Beschwerdeführers fänden sich mehrere Realkennzeichen (nebensächliche Detailangaben, innere Tatsachen, Mitteilung von Gedanken, Angabe der Namen des Bauern und der Anführer der Taliban), die darauf hindeuten würden, dass er den Angriff der Taliban miterlebt habe. Sein Bericht enthalte auch viele beschreibende Details (Beschreibung der Räumlichkeiten, Benutzung einer Leiter, Ziegelmauer mit den Öffnungen, Solarlampe, die auf einem Gestell für Trauben gewesen sei, Verfolgung der Blutspur, Wiedergabe der Worte des Cousins, des Bruders und der Taliban in direkter Rede, Wiedergabe der zeitlichen Abfolge). Ausser Acht gelassen habe das SEM das Foto des Leichnams des Cousins. Dieses Beweismittel werde nicht erwähnt, obwohl ihm eine enorme Beweiskraft zukomme. Der Tod des Cousins dürfte damit erstellt sein und es sei nicht ersichtlich, warum dieses Foto die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht noch zusätzlich als glaubhaft erscheinen lasse. Das SEM müsse sich damit auseinandersetzen, andernfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.

D-4971/2024 Das SEM führe aus, die Familie des Beschwerdeführers hätte aufgrund der bereits erhaltenen Drohbriefe mit einem Besuch der Taliban rechnen müssen. Gleichzeitig qualifiziere es die Drohbriefe als leicht fälschbar. Es übersehe, dass die beiden Brüder die Waffen griffbereit gehabt hätten. Als sich die Person an der Tür als Bauer der Familie ausgegeben habe, habe der Cousin keine Bedenken mehr gehabt. Es sei eine logische Reaktion, dass man die Tür öffne, wenn ein bekannter Name erklinge. Es sei wahrscheinlicher, dass es dieser Bauer sei, als die Taliban, die Menschen zu töten beabsichtigten. Das SEM verkenne, dass es zu den beruflichen Hauptaufgaben des Beschwerdeführers gehört habe, gegen die Taliban anzukämpfen. In der Anhörung habe er gesagt, dass er als Polizist weitergearbeitet habe, weil er seinem Land habe dienen wollen. Ein solches Verhalten sei sehr wohl plausibel. Er habe berichtet, dass die Strecke zwischen F._______ und B._______ sicher gewesen sei. Hinzu komme, dass acht Monate vor deren Machtübernahme, niemand damit gerechnet habe, dass die Taliban derart schnell an die Macht kommen würden. Es sei falsch, wenn das SEM behaupte, sein Vorgehen sei nicht plausibel. Zur Zeit, als er in B._______ gewohnt habe, habe man sich noch gegen die Taliban wehren können. Hätten der Angriff der Taliban und die Drohanrufe nicht stattgefunden und wäre der Drohbrief gefälscht, hätte es für die Familie keinen Grund gegeben, das Heimatdorf zu verlassen. Es sei fern von natürlichem Handeln, die Mühen eines solchen Umzugs mit der ganzen Familie und einer schwangeren Frau auf sich zu nehmen, wenn man nicht etwas Schlimmes erlebt habe. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Geschehnisse seien typisch für die Vorgehensweise der Taliban. Aufgrund der eingereichten Dokumente dürfte erstellt sein, dass er der Ortspolizei und sein Bruder der Nationalarmee angehört hätten. Dass Angehörige dieser Berufsgruppen Feinde der Taliban gewesen seien, sei ebenfalls unbestritten. Mitarbeitende dieser Sicherheitskräfte gehörten zu den am meisten gefährdeten Risikogruppen. Es liege auf der Hand, dass die Taliban ein erhebliches Interesse an den Brüdern gehabt hätten. Hinzu komme, dass sie die Söhne von hochrangigen regionalen Taliban-Anführern getötet hätten. Der Vorhalt des SEM zum Drohbrief stelle keine genügende Auseinandersetzung mit offerierten Beweismitteln dar. Es müsse sich mit diesem auseinandersetzen. Er enthalte einen Stempel der Taliban (des Islamischen Emirats) und tauge damit als Beweismittel, das sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers untermauern würde.

D-4971/2024 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe auf offene Fragen zur Abfolge des Angriffs der Taliban jeweils in der gleichen, oberflächlichen und schablonenhaften Weise geantwortet. Auf spezifische Nachfragen habe er zum Gesagten widersprüchliche oder unstimmige Angaben gemacht oder angegeben, die jeweilige Frage nicht beantworten zu können. Die Beschwerdeschrift setze sich nicht vertieft mit der Tatsache auseinander, dass er auch beim dritten Mal lediglich stereotyp vom Angriff berichtet habe, obschon er zuvor darauf hingewiesen worden sei, er habe sich bisher stets wiederholt. Die vom SEM aufgeführten Beispiele unglaubhafter Angaben würden zu Elementen uminterpretiert, welche angeblich für deren Glaubhaftigkeit sprechen würden. Das Schablonenhafte an der dreimaligen Schilderung des Angriffs sei auch in der Wortwahl und den erwähnten Details klar ersichtlich. Dass die Taliban den Namen des Bauern genannt hätten, der Hof von einer Solarlampe auf einem Traubengestell beleuchtet gewesen sei und wo die umliegenden Wachposten der Sicherheitskräfte sich befunden hätten, erscheine durch deren dreimalige und gleichförmige Wiederholung als Elemente einer konstruierten Geschichte. Die Qualität der in der Beschwerde aufgeführten Realkennzeichen sei sehr zweifelhaft. Der Beschwerdeführer habe die Reaktion der Kinder und seiner Ehefrau auf den Angriff und auf den Sturz der Regierung erneut oberflächlich und schematisch geschildert. Innere Gefühlsvorgänge der beteiligten Personen lediglich mit den Bezeichnungen «Angst» und «Weinen» zu beschreiben, entspreche nicht der erforderlichen Qualität an Realkennzeichen. Auch die Angabe, der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten gedacht, es sei in der Stadt sicherer als im Dorf, sei eine allgemeingültige Aussage und somit keine vertiefte Schilderung relevanter innerer Überlegungen. Die Kommunikation mit dem Cousin und den Taliban in direkter Rede wiederzugeben, könne ebenfalls an sich noch nicht als Realkennzeichen gelten. Hinsichtlich des Ablaufs des Angriffs erstaune, dass der Cousin ohne nachzuschauen das Hoftor geöffnet habe, weil eine ihm unbekannte Stimme sich für den Bauern der Familie ausgegeben habe. Daraufhin seien die Taliban eingedrungen und der Cousin habe die Zeit gefunden, den Satz «A._______ und L._______, es sind die Taliban» zu formulieren, sodass dies für die Brüder, die sich auf der Terrasse am anderen Ende des 40– 50m langen Hofs aufgehalten hätten, klar hörbar gewesen sei. Weshalb er die beiden Vornamen der Brüder ausgerufen habe, sei nicht nachzuvollziehen, da die Taliban ihn aus unmittelbarer Nähe überwältigt hätten. Weshalb die Taliban dennoch das Feuer auf den Cousin eröffnet hätten, obschon sie damit hätten rechnen müssen, dass dies die Anwohner und die Militär-

D-4971/2024 posten der Umgebung alarmieren würde, erstaune. Dass die Brüder die Schussabgabe der Taliban auf den Cousin nicht gesehen hätten, obschon sie auf der Terrasse gestanden seien und in Richtung Tor geblickt hätten, sei schwer vorstellbar. Die Angabe, der Bruder des Beschwerdeführers habe zunächst in die Luft geschossen, um die Angreifer zu vertreiben, sei wenig plausibel. Mit der Schussabgabe in die Luft wäre die Gefechtsposition der Brüder auf dem Dach des Hauses verraten worden. Das Feuergefecht habe ungefähr 10 bis 15 Minuten gedauert und dabei seien zwei der Angreifer verletzt worden. Wie jene hätten geborgen werden können, wenn nur insgesamt drei Angreifer in den Hof eingedrungen seien, sei nicht nachvollziehbar. Die Nachfragen zu Haus/Hof, zur Dauer des Angriffs und zur Zahl der Angreifer hätten Unstimmigkeiten ergeben, welche den Eindruck der Unglaubhaftigkeit des zuvor dreimalig auf substanzlose Weise vorgetragenen Berichts verstärkt hätten. Das SEM erachte den Beweiswert angeblicher Drohbriefe der Taliban und nicht identifizierbarer Opferfotos generell als gering. Die auf dem Foto abgebildete Leiche sei nicht identifizierbar. Sollte es sich um den Cousin des Beschwerdeführers handeln, passe dessen Verletzung nicht zu den Schilderungen der Ereignisse nach der Flucht der Taliban. Es habe zirka eine halbe Stunde gedauert, bis die Sicherheitskräfte eingetroffen seien. Die Brüder seien zunächst zum Cousin gegangen, hätten dessen Verletzungen erkannt, sich dann jedoch mit der Polizei auf die Verfolgung der Blutspur der Angreifer begeben. Erst nach der Rückkehr habe die Polizei den schwerverletzten Cousin verbunden. Angesichts der schweren/tödlichen Verletzung am Kopf erscheine dieses Vorgehen realitätsfern. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Umstand, dass die mehrmalige Schilderung eines Erlebnisses von derselben Person mit denselben Worten wiedergegeben werde, sei üblich und nachvollziehbar. Wenn man etwas erzähle, greife man auf sein eigenes Vokabular zurück und variiere nicht in der Wortwahl. Das SEM bemängle jedoch genau dies, wenn es vorbringe, das Schablonenhafte sei aus der Wortwahl des Beschwerdeführers klar ersichtlich. Die von ihm aufgezeigten Elemente, die es als konstruierte Geschichte qualifiziere, seien Wahrheitsanzeichen, weil sie während des Angriffs der Taliban «matchentscheidend» gewesen seien. Der Cousin habe die Tür erst geöffnet, als ein Taliban sich als einen der Familie bekannten Bauern ausgegeben habe. Wäre die Geschichte konstruiert, hätte sich der Beschwerdeführer einen weitaus einfacheren Handlungsablauf ausdenken können. Auch die Erwähnung der umliegenden Wachposten sei für ihn und seine Familie wichtig, weshalb realitätsnah sei, dass er dies dreimal

D-4971/2024 erwähnt habe. Mit der Angabe, dass sie dank der Solarlampe etwas gesehen hätten, verhalte es sich gleich. Dass die Kinder aus dem Schlaf gerissen worden seien und geweint hätten und auch seine Frau geweint und Angst gehabt habe, habe den Beschwerdeführer besonders berührt. Dass dabei nur die Worte «Weinen» und «Angst» gebraucht worden seien, sei keinesfalls zu bemängeln. Eine solche Tatsache könne man nicht anders schildern. Der Cousin habe die Türe geöffnet, weil eine vermeintlich bekannte Person davorgestanden sei. Es wäre realitätsfern, wenn man sich in einem solchen Fall vergewissern würde. Der Satz «A._______, L._______, es sind die Taliban» lasse sich innert einer Sekunde ausrufen. Dass man in einer solchen Situation seine Familie warnen möchte, sei logisch und nachvollziehbar. Hätte der Cousin nichts gerufen, würde das SEM vorbringen, es sei merkwürdig, dass er seine Familie nicht zu warnen versucht habe. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien aufs Dach geflüchtet und hätten die Schüsse auf den Cousin nicht sehen können. Die Bemerkung, die Schussabgabe in die Luft sei überflüssig gewesen, sei anmassend, denn die Brüder hätten Sicherheitskräften angehört. Sie wüssten genau, wie in einer Gefechtssituation vorzugehen sei. Wie die verletzten Taliban es aus dem Gebäude geschafft hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe die Verletzungen des Cousins in der Anhörung nicht genau beschrieben, sondern gesagt, sie (die Taliban) hätten ihn schlimm zugerichtet/erschossen. Er habe stark geblutet und die Blutung habe nicht gestoppt werden können. Die Behauptung des SEM, die Verletzung auf dem Foto passe nicht zu den Schilderungen des Handlungsablaufs, ziele damit ins Leere. Der Cousin habe schwere Verletzungen im unteren Gesichts- und im Brustbereich. Die Gesichtshälfte neben dem (auf dem Foto linken) Auge sei schwer verletzt worden. Auch im Bereich des Mundes sei er schwer verletzt, weshalb diese Flächen verbunden seien. Der Cousin sei tot gewesen, bevor der Beschwerdeführer und sein Bruder sich auf die Suche nach den Taliban begeben hätten. Sie hätten ihn danach verbunden und am nächsten Tag beerdigt. Darin sei kein realitätsfremdes Vorgehen ersichtlich. Hinsichtlich des Einwands, die Leiche sei nicht identifizierbar, werde in der Beilage ein Foto des Cousins eingereicht, auf der sein ganzes Gesicht unversehrt erkennbar sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Urteilen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE

D-4971/2024 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 Aufgrund der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben und der eingereichten Ausweiskopien und Kopien weiterer Dokumente erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass er selbst bei der afghanischen Nationalpolizei und sein Bruder bei der Nationalarmee – zuletzt im Rang eines (…) – Dienst taten. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, sein Bruder und er hätten von den Taliban Ende Oktober 2020 ein Schreiben erhalten, gemäss dem sie sich hätten ergeben sollen. Sie hätten auch vorher viele andere Schreiben erhalten (vgl. SEM-act. (…)-30/16 F54–F57). Auf konkrete Nachfrage seiner Rechtsvertretung, ob er seine Aussage, er habe vor dem Angriff schon mehrere Nachrichten der Taliban erhalten, ausführen könne, gab er an, diese hätten zuvor dem Mullah ein Schreiben übergeben, in dem sie und andere Dorfbewohner aufgefordert worden seien, sich zu stellen (vgl. SEM-act. (…)-30/16 F94). Zu den vielen weiteren Schreiben machte er keine Angaben. 5.3.2 Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder von den Taliban mehrmals konkret angeschrieben und letztlich zur Aufgabe ihrer Anstellungen bei den Sicherheitsbehörden aufgefordert worden und – nicht nur für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkommen sollten – bedroht worden seien, ist davon auszugehen, dass sie sich der Gefahr von gegen sie gerichteten Aktionen der Taliban bewusst waren. In den Gebieten, die nicht unter der Kontrolle der Taliban standen, waren diese vor allem nachts unterwegs, um ihre Drohungen in Form von sogenannten «Nachtbriefen» zu verbreiten und diese umzusetzen (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Informationsbericht über das Herkunftsland, Afghanistan, Strategien der Aufständischen: Einschüchterung und gezielte Gewalt gegen Afghanen, Ziff. 1.1.1 Nachtbriefe, Dezember 2012). Dementsprechend gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Polizeiweste an- und seine Waffe (Kalaschnikow) dabeigehabt, als er nach dem Klopfen am Hoftor vom Zimmer auf die Terrasse getreten sei (vgl. SEM-act. (…)-30/16 F51, F69, F71). Aufgrund seiner weiteren Angaben ist zu schliessen, dass es in besagter Nacht «stockdunkel» gewesen sein muss, denn er habe den Bereich des Tors, das sich auf der Hofseite seines Onkels und damit rund 30 Meter von seinem Standort entfernt befunden haben muss, und seinen Cousin nicht gesehen, als dieser das Tor geöffnet

D-4971/2024 habe und auf ihn geschossen worden sei (vgl. SEM-act. (…)-30/16 F51, F71, F73, F87; Beschwerde Ziff. 16 und 17). Bei dieser Ausgangslage erscheint es unwahrscheinlich, dass die Bewohner eines Anwesens zu später Nachtstunde das Tor zu ihrem Hof öffnen würden, ohne weitere Sicherheitsmassnahmen vorzukehren. Da im Bezirk, in dem die Familie des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt lebte, die Taliban aktiv waren, müsste der Umstand, dass spätnachts ein Bauer unterwegs gewesen sein soll, der Einlass in das Anwesen der Landeigentümer begehrte, für die Bewohner desselben verdächtig erschienen sein. Die um Einlass ersuchende Person müsste auf die Frage, wer draussen sei, ihren Namen laut gerufen haben – der Beschwerdeführer habe die Antwort aus einer Entfernung von rund 30 Metern verstanden (vgl. SEM-act. (…)- 30/16 F51, F70, F71) –, was den Verdacht, etwas könnte nicht «in Ordnung» sein, bestärkt haben müsste. Es ist davon auszugehen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Cousin H._______ und damit auch dessen Stimme kannten, weshalb erstaunt, dass sie keine Nachfragen stellten und bereitwillig das Tor öffneten. Damit entstehen Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers. 5.3.3 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers schossen die Taliban unmittelbar nach dem Ausruf seines Cousins, es seien dieselben, auf diesen, wonach sein Bruder und er über eine Leiter aufs Dach zu ihrer «Verteidigungsstellung» kletterten. Nachdem sein Bruder den Taliban geantwortet habe, sie würden sich nicht ergeben, habe es zwischen ihnen und den Eindringlingen ein Gefecht gegeben. Da im Hof eine Solarlampe geleuchtet habe, hätten sie die Taliban gesehen, diese hätten sie aber nicht sehen können. In dem Moment habe einer gerufen, dass er getroffen worden sei (vgl. SEM-act. (…)-30/16 F51, F70, F86). Der Beschwerdeführer sagte, drei Taliban seien in den Hof eingedrungen und auf seinen Cousin sei nach dessen Warnruf geschossen worden. Nachdem sein Bruder in die Luft geschossen habe, hätten die Taliban das Feuer eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie noch nicht gewusst, dass sein Cousin erschossen worden sei, denn sie hätten nur die Schüsse gehört (vgl. SEM-act. (…)-30/16 F79–F87). In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Solarlampe auf der Hofseite der Familie des Beschwerdeführers angebracht worden sei. Er habe die drei Eindringlinge erst erblickt, als diese in den Lichtkegel der Solarlampe getreten seien, den Angriff auf seinen Cousin habe er nicht gesehen, denn die Lampe habe nicht den ganzen Hof ausgeleuchtet (vgl. a.a.O. Ziff. 16, 17).

D-4971/2024 Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers und der Erläuterungen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass den Taliban die Anwesenheit der Brüder bekannt war, sollen doch der das Tor öffnende Cousin sie unter Nennung ihrer Namen gewarnt und die Taliban sie anschliessend aufgefordert haben, sich zu ergeben (vgl. SEM-act. (…)-30/16 F51, F70, F71, F86). Da den Taliban bekannt war, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder den afghanischen Sicherheitskräften angehörten, mussten sie damit rechnen, dass die beiden bewaffnet waren und Widerstand leisten würden. Es erscheint unter dieser Prämisse unwahrscheinlich, dass die drei Eindringlinge, die nicht wussten, wo die bewaffneten Verteidiger sich befanden, sich in den Bereich des Hofs, der von einer Lampe erhellt war, begeben hätten, wo sie für sich ausserhalb des Lichtkegels befindliche Personen sichtbar und zur Zielscheibe geworden wären. Da zwei der Angreifer schwer verletzt worden sein müssen – der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten erfahren, dass beim Angriff zwei Söhne von lokalen Taliban-Anführern tödlich verletzt worden seien (vgl. SEM-act. (…)-30/16 F51, F70, F106; Beschwerde Ziff. 26) –, erscheint es überwiegend unwahr-scheinlich, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zur Bergung der zwei Schwerverletzten machen kann (vgl. Replik S. 3). Wenn die drei Taliban für ihn während des Gefechts sichtbar gewesen und zwei von ihnen dabei schwer verletzt worden wären, hätte er zumindest einen Teil des Rückzugs beobachten und etwas dazu sagen können müssen. Die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers werden bestärkt. 5.3.4 Die Anhörung des Beschwerdeführers fand am 15. März 2024 und damit rund drei Jahre und drei Monate nach den geltend gemachten Vorkommnissen Ende November 2020 statt. Angesichts dieser zeitlichen Distanz ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass er bei der erstmaligen Schilderung des Angriffs auf das Anwesen seiner Familie «nur» alles wiedergab, was ihm gerade in den Sinn kam. Da er indessen wiederholt gebeten wurde, die Ereignisse in der Nacht zum 29. November 2020 Schritt für Schritt durchzugehen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich während des Schilderns an weitere Einzelheiten erinnert hätte, die ihm spontan wieder eingefallen wären. Da dies nicht der Fall war, ist die Würdigung des SEM, die mehrfache Erzählung des Vorgefallenen durch den Beschwerdeführer sei schablonenhaft ausgefallen, zutreffend. So erwähnte er auf die Aufforderung hin, er solle erklären, wie er genau vorgegangen sei, um (auf die Taliban) zurückzuschiessen, erneut den in M._______ gelegenen Militärposten (vgl. SEM-act. (…)-30/16 F86), obwohl dieser nicht im Zusammenhang mit seiner Vorgehensweise hinsichtlich der Verteidigung seiner Familie steht. Insgesamt erscheint die Aussageweise des Beschwer-

D-4971/2024 deführers einstudiert und erweckt nicht den Eindruck, als habe er sich während seiner Schilderungen nach und nach an in der Vergangenheit Geschehenes erinnert. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Überfalls der Taliban auf das Anwesen der Familie des Beschwerdeführers werden bekräftigt. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer gab beim SEM die Kopie eines angeblich von den Taliban handschriftlich verfassten Drohbriefs vom 27. Oktober 2020 ab (vgl. SEM-act. (…)-21/- ID-Nr. 009). Praxisgemäss kann derartigen Beweismitteln nur sehr geringer Beweiswert beigemessen werden, da sie über keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale verfügen und käuflich erworben werden können (vgl. Urteile des BVGer D-6616/2023 vom 3. Dezember 2025 E. 6.4, E-1050/2022 vom 13. Oktober 2025 E. 5.3.1, D-4161/2022 vom 15. Juli 2025 E. 7.3, E-6970/2023 vom 20. Juni 2025 E. 5.4.5). Der sich auf dem nicht eingereichten Original des Schreibens befindliche Stempel des «Islamischen Emirats Afghanistan» vermag den Beweiswert des Dokuments nicht zu erhöhen, da solche Stempel nicht nur von Taliban erworben und verwendet werden können. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Drohbrief tauge als Beweismittel und könne sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers untermauern, kann schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil bei unterstellter Authentizität des Dokuments nur belegt werden könnte, dass die Taliban den Beschwerdeführer und seinen Bruder aufgefordert hätten, sich zu ergeben. 5.4.2 Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 14. März 2024 durch die zugewiesene Rechtsvertretung mehrere Beweismittel einreichen, unter denen sich eine Fotografie einer verstorbenen Person befand, deren Gesicht teilweise mit einem Verband beziehungsweise mit Tüchern verdeckt ist (vgl. SEM-act. (…)-25/1 und (…)-26/9). Mit der Replik wurden zwei Fotografien eingereicht, auf denen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Verstorbene (einmal zusammen mit dem Bruder des Beschwerdeführers) abgebildet ist. Das SEM weist in der Vernehmlassung darauf hin, dass die Verletzung des Abgebildeten nicht zu den Schilderungen der Abläufe der Ereignisse nach der Flucht der Taliban «passen» würden. Der Beschwerdeführer sagte in der Anhörung im freien Bericht aus, sie seien nach der Flucht der Taliban zu seinem Cousin gegangen, dem «schlimm zugesetzt» worden sei. Dann sei die Polizei gekommen und sie seien der Blutspur in den Strassen gefolgt, die zum Platz geführt habe, wo die Taliban ins Auto gestiegen seien.

D-4971/2024 Sie hätten dann ihren Cousin verbunden, die Blutung habe aber nicht gestoppt werden können (vgl. SEM-act. (…)-30/16 F51). Gebeten, möglichst detailgenau und Schritt für Schritt zu erzählen, was nach dem Klopfen der Taliban geschehen sei, berichtete der Beschwerdeführer, nach der Flucht der Taliban seien die Leute der Nationalarmee, der örtlichen Polizei und andere Dorfbewohner gekommen. Sie hätten dann seinen Cousin gefunden. Es sei die Polizei gekommen und sie hätten die Blutspur auf den Strassen bis zu dem Parkplatz der Autos der Taliban verfolgt. Sein Cousin habe geblutet und die Polizei habe ihn dann verbunden (vgl. SEM-act. (…)- 30/16 F70). Aufgefordert, Schritt für Schritt die genaue Abfolge der Ereignisse und jegliche Details zu berichten, führte er aus, sie seien (vom Dach) runtergekommen, nachdem die Taliban geflohen seien. Es seien dann schon die Leute von der Bürgerwehr und auch die aus dem Dorf gekommen. Sie hätten dann ihren Cousin schlimm zugerichtet vorgefunden, sie (die Taliban) hätten ihn schlimm getroffen. Mit der Polizei hätten sie dann die Spur bis zum Ort verfolgt, wo die Autos der Taliban parkiert worden seien. Die Polizei habe dann ihren Cousin verbunden, weil er stark geblutet habe (vgl. SEM-act. (…)-30/16 F71). In der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, wie lange es gedauert habe, bis die Soldaten gekommen seien. Er antwortete, er könne es nicht genau sagen, es habe vielleicht eine halbe Stunde gedauert (vgl. SEM-act. (…)-30/16 F89). Den vorhergehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Polizei als letzte der Ordnungskräfte beim Anwesen seiner Familie eingetroffen sei. Abgesehen davon, dass er im freien Bericht schilderte, sie hätten den Cousin verbunden, und darauffolgend zweimal angab, die Polizei habe ihn verbunden, ist schwerlich vorstellbar, dass sein Bruder und er nicht zusammen mit den vor der Polizei eingetroffenen Soldaten versucht hätten, dem Schwerverletzten erste Hilfe zu leisten. Zudem erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als überwiegend unwahrscheinlich, dass die Polizisten erst nach der Rückkehr von der «Spurensuche» versucht haben sollen, die Blutung des verletzten Cousins zu stoppen. Die Angabe in der Replik, der Cousin sei schon verstorben gewesen, bevor der Beschwerdeführer und sein Bruder sich auf die Suche nach den Taliban gemacht hätten, vermag die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu klären. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Todesumständen der auf der eingereichten Fotografie abgebildeten Person vermögen insgesamt gesehen nicht zu überzeugen.

D-4971/2024 5.5 Nach dem Gesagten ist übereinstimmend mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Überfall der Taliban auf das Anwesen seiner Familie und derjenigen seines Onkels, der am 28. November 2020 stattgefunden haben soll, glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen. 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Personen mit einem bestimmten, exponierten Profil ein erhöhtes Risiko asylbeachtlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1, E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3 und E-4332/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] – Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, European Union Agency for Asylum, «Country Guidance: Afghanistan», 23. Mai 2024). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-6278/2020 vom 22. April 2025 E. 8.5.2, D-3312/2024 vom 6. Januar 2025 E. 6.1 und D-331/2024 vom 11. März 2024 E. 7.1). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. unter anderen die Urteile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1 und E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3). 6.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung geltend, er habe von Juli 2018 bis August 2021 bei der afghanischen Polizei Dienst getan und sei mehrmals an Kämpfen gegen die Taliban beteiligt gewesen (vgl. SEM-act. (…)-30/16 F37, F40, F116). Angesichts der ehemaligen

D-4971/2024 beruflichen Stellung des Beschwerdeführers ist zwar denkbar, dass die Taliban grundsätzlich ein Interesse an seiner Ergreifung gehabt haben könnten. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ist es ihm aber nicht gelungen, ein spezifisches Interesse der Taliban an seiner Person glaubhaft zu machen. In der Anhörung brachte er vor, seine Familie habe ihm nicht von Vorfällen berichtet, die sich nach seiner Ausreise aus Afghanistan zugetragen hätten. Dort, wo seine Angehörigen lebten, kenne niemand seine Familie (vgl. SEMact. (…)-30/16 F59). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers geht es seinen – weiterhin in Afghanistan lebenden – Familienangehörigen gut (vgl. SEM-act. (…)-30/16 F31). Dass sich daran etwas geändert hat, ist nicht ersichtlich. Da seine Vorbringen hinsichtlich des Überfalls der Taliban auf das Anwesen seiner Familie nicht glaubhaft sind und diese seine Angehörigen offenbar nicht behelligen, erscheint die von ihm geäusserte Befürchtung, sie würden ihn töten, falls er nach Afghanistan zurückkehren würde (vgl. SEM-act. (…)-30/16 F91), objektiv gesehen unbegründet, zumal mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte nicht davon auszugehen ist, die Taliban würden auch rund viereinhalb Jahre nach ihrer Machtübernahme noch aktiv nach einem ehemaligen Polizisten suchen. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass begründete Furcht vor Verfolgung nach konstanter Rechtsprechung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, diese werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Im Falle des Beschwerdeführers bestehen nach dem Gesagten indessen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban zu attestieren. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über kein individuelles Risikoprofil verfügt, das zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung führt, zumal keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer zu schliessen wäre, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG werden könnte. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese habe es unterlassen, die Asylgründe des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu würdigen beziehungsweise

D-4971/2024 habe diese falsch gewürdigt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie habe das eingereichte Foto des Leichnams des Cousins in keiner Weise erwähnt und den Drohbrief der Taliban mit den einfachen Worten, dieser sei leicht fälschbar, abgetan. 7.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das SEM den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und seine Würdigung desselben hinreichend begründet. Seine Feststellung in der angefochtenen Verfügung, Kopien von Drohbriefen enthielten keine Fälschungsmerkmale (recte: Sicherheitsmerkmale), seien leicht fälschbar und nicht geeignet, eine tatsächliche Bedrohung durch die Taliban zu beweisen, ist unter Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 4.4.1) vorliegend nicht zu beanstanden. Die Rüge, das SEM habe sich nicht mit dem eingereichten Foto, auf welchem der verstorbene Cousin des Beschwerdeführers abgebildet sei, auseinandergesetzt, trifft zu. Das SEM hat dies in der Vernehmlassung nachgeholt und der Beschwerdeführer konnte sich in der Replik dazu äussern, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus diesem Grund (und auch sonst) nicht angezeigt erscheint. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist aufgrund der durch das SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme nicht Prozessgegenstand (vgl. E. 2). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktions-

D-4971/2024 verfügung vom 27. August 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. 11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Fabienne Edelmann als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 11.3 Die Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der Durchsicht der Verfahrensakten, der Redaktion der Beschwerde, der Kenntnisnahme der Korrespondenz und der Erstellung der Replik sowie den entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 2’000.– (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4971/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosen erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Fabienne Edelmann, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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D-4971/2024 — Bundesverwaltungsgericht 05.03.2026 D-4971/2024 — Swissrulings