Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.09.2017 D-4970/2017

11 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,303 parole·~7 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. August 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4970/2017

Urteil v o m 11 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. August 2017 / N (…).

D-4970/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Oktober 2000 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 23. Mai 2001 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM) sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Am 4. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatstaat zurückgeführt. B. Am 18. Juli 2017 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Juli 2017 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens und der Wegweisung dorthin gewährt. C. Gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Asylgesuch in Bulgarien vom 20. Januar 2015, Asylgesuch in Schweden vom 15. April 2017) ersuchte das SEM am 11. August 2017 die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers, was diese am 17. August 2017 guthiessen. D. Mit Verfügung vom 17. August 2017 (persönlich eröffnet am 29. August 2017) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 4. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Prozessführung. Als Beschwerdebeilage wurde das unten erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Februar 2013 eingereicht.

D-4970/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs

D-4970/2017 zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. Die bulgarischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM am 17. August 2017 gut. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben und bleibt im Beschwerdeverfahren auch unbestritten. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer gegen seine Überstellung nach Bulgarien ausschliesslich vor, er sei mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom (…) zu (…) gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Er sei verpflichtet, diese Arbeitsstunden in der Stadt Zürich abzuleisten, und die Schweiz sei verpflichtet, dieses Urteil zu vollziehen. Demzufolge sei der Nichteintretensentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil das Staatssekretariat für Migration kein Gerichtsurteil aufheben könne. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit nur dann, solange wenigstens Aussicht besteht, dass der Betroffene auch nach einem allfälligen Strafvollzug für sein Fortkommen in der Schweiz bleiben darf. Der Sinn der Arbeitsstrafe ist die Wiedergutmachung zu Gunsten der lokalen Gemeinschaft sowie die Erhaltung des sozialen Netzes des Verurteilten. Dort, wo ein Verbleib des Ausländers aber von vornherein ausgeschlossen ist, lässt sich dies nicht erreichen. Besteht demnach bereits im Urteilszeitpunkt kein Anwesenheitsrecht oder steht fest, dass über einen ausländerrechtlichen Status endgültig entschieden worden ist und der Betroffene die Schweiz verlassen muss, hat die gemeinnützige Arbeit als Sanktion auszuscheiden (vgl. BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.4). Demgemäss wurde mittels Schreiben des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom (…) der Vollzugsauftrag wieder an das Bezirksgericht Zürich zurückgegeben, weshalb es für den Beschwerdeführer momentan gar nicht möglich ist, im Kanton Zürich gemeinnützige Arbeit zu leisten. Das Dublin-Verfahren bliebe vom Ausgang dieses Strafverfahrens aber ohnehin unberührt. Die Zuständigkeit Bulgariens bleibt bestehen und für einen Selbsteintritt der Vorinstanz nach Dublin-III-VO und Art. 29a AsylV 1 besteht keine Veranlassung. 3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf

D-4970/2017 das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Anträge, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4970/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

D-4970/2017 — Bundesverwaltungsgericht 11.09.2017 D-4970/2017 — Swissrulings