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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2014 D-4962/2013

3 giugno 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,259 parole·~21 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. August 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4962/2013

Urteil v o m 3 . Juni 2014 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, alias A._______, geboren (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. August 2013 / N (…).

D-4962/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 25. März 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein, wozu er am 10. April 2013 befragt wurde (Kurzbefragung). B. Das BFM ordnete am 10. April 2013 eine LINGUA-Analyse durch einen Experten an, um die Herkunft des Beschwerdeführers festzustellen. Am 15. Mai 2013 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch. In seinem Bericht vom 27. Mai 2013 hielt der Experte im Ergebnis fest, dass aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben des Beschwerdeführers die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass er im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. C. C.a Am 29. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer in Bern-Wabern einlässlich zu seinem Asylgesuch angehört (Anhörung).

C.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und habe seit seiner Geburt im Dorf Chöndü in der Gemeinde Ralung im Kreis Gyantse (Regierungsbezirk Shigatse) in der Autonomen Region Tibet gewohnt. Am Abend des 15. Januar 2013 habe er mit zwei Freunden in der Ortschaft Gyantse selber hergestellte Flugblätter, auf denen sie unter anderem die Unabhängigkeit Tibets gefordert hätten, an verschiedenen Gebäuden angebracht. Dabei seien sie von einem Polizisten entdeckt worden, der ihnen mit einer Taschenlampe ins Gesicht geleuchtet und sie gefragt habe, was sie da machten, woraufhin er (Beschwerdeführer) und seine zwei Freunde in verschiedene Richtungen geflohen seien. Er habe sich schliesslich irgendwo ausserhalb von Gyantse versteckt, wo er nach einer gewissen Zeit Kunga, einer seiner Freunde, mit denen er die Flugblätter angebracht habe, wieder getroffen habe. Sie beide hätten sich daraufhin zu Freunden von Kunga, die am Rand der Ortschaft Gyantse wohnten, begeben, wo sie schliesslich die Nacht verbracht hätten. Als er am nächsten Tag auf dem Heimweg gewesen sei, habe er Dorfbewohner getroffen, die ihm erzählt hätten, dass Polizisten ins Dorf gekommen seien und die Leute befragt hätten; daher sei er nicht nach Hause gegangen, sondern habe sich

D-4962/2013 zu seiner Tante begeben, die ihm mitgeteilt habe, dass Polizisten in der Nacht bei seinen Eltern erschienen seien und sie nach ihm befragt hätten. Die Eltern seien zudem aufgefordert worden, ihn der Polizei auszuliefern. Ausserdem habe ihm seine Tante erzählt, dass sein Freund Namgyai, der auch an der Flugblattaktion beteiligt gewesen sei, verhaftet worden sei. Aus Sorge um ihn (Beschwerdeführer) hätten ihm seine Eltern geraten, das Land zu verlassen. Nachdem er sich ein paar Tage im Haus seiner Tante versteckt gehabt habe, sei er am 19. Januar 2013 zusammen mit seinem Cousin nach Gyantse gefahren, von wo er mit einem Schlepper zu Fuss zum Grenzort Dram gelangt sei. Am 13. Februar 2013 habe er auf illegalem Weg die Grenze nach Nepal überquert; am 24. März 2013 sei er per Flugzeug und Zug in die Schweiz gereist. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. C.c Anlässlich der Anhörung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer bezüglich des Ergebnisses der LINGUA-Analyse das rechtliche Gehör. Gleichzeitig orientierte es ihn über den Werdegang und die Qualifikation des Experten. C.d Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Bei der Kurzbefragung gab er zu Protokoll, dass er seine Identitätskarte bei seiner Flucht aus Tibet nicht habe mitnehmen können und er einen Pass nie besessen habe. D. D.a Mit Verfügung vom 8. August 2013 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug, wobei es den Vollzug der Wegweisung nach China ausschloss.

D.b Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers habe das BFM die Fachstelle LINGUA beauftragt, eine Evaluation seines Herkunftswissens zu erstellen. Der Experte sei dabei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich nicht in der von ihm genannten Region gelebt habe. Der Experte habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer unzutreffende Angaben über Nachbarorte von Ralung, Verbindungsstrecken, über Touristenattraktionen sowie über allgemein bekannte Orte in

D-4962/2013 der Umgebung von Ralung, wozu auch sein Wohnort Chöndü gehöre, gemacht habe. So habe er nicht gewusst, wo sich der grosse See Yamdo Yumtso befinde. Des Weiteren habe er sich nicht umfassend zu den wichtigen feierlichen Anlässen in Gyantse und im Gebiet Shigatse äussern können. Obwohl der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft gearbeitet haben wolle, habe er Fragen zu landwirtschaftlichen Themen falsch oder mangelhaft beantwortet. Er habe auch keine ausreichenden Angaben zum Grundschulleben machen können. Ausserdem habe er falsche Auskünfte über den Erhalt einer Identitätskarte gemacht. Der Beschwerdeführer habe dieser Analyse nichts entgegenzusetzen vermocht. Er habe erklärt, dass er sich in diesem Gebiet nicht auskenne, er sei immer in seinem Dorf geblieben. Was die Identitätskarte anbelange, habe er im Interview ausgeführt, welche Angaben sich auf jenem Ausweis befänden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er damit aber keine Aussagen über die Ausstellungsbedingungen gemacht habe. Er habe es auch unterlassen, Identitätspapiere einzureichen oder sich nachweislich um die Beschaffung solcher zu bemühen. Dazu habe er in der Anhörung vorgebracht, er habe seine Flucht nicht vorbereiten können und daher keine Papiere abgegeben. Gemäss seinen Aussagen in der Kurzbefragung habe er jedoch über eine Identitätskarte verfügt. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass seine Eltern ihm diese mitgegeben hätten, als sie ihm zum Verlassen seiner Heimat geraten hätten, oder dass er sie nach seiner Ausreise angefordert hätte. Aufgrund der Herkunftsanalyse des Experten sowie mangels Aussagen des Beschwerdeführers, welche seine offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass er nicht – wie von ihm geltend gemacht – in Tibet gelebt habe. Aufgrund der Feststellung des unabhängigen Experten mangle es auch den Asyl- und Ausreisegründen des Beschwerdeführers grundsätzlich an Glaubhaftigkeit. Diese Einschätzung werde durch widersprüchliche und unlogische Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt: So habe er in der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, sein Freund Kunga habe das Flugblatt geschrieben, während er anlässlich der Anhörung jedoch ausgeführt habe, er habe die Sätze selber auf das Blatt geschrieben. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe er keine plausible Erklärung zu geben vermocht. Weiter sei er in der Anhörung mehrfach aufgefordert worden, die konkrete Vorgehensweise bei der Verteilung der Flugblätter zu schildern. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, über allgemeine Angaben hinaus Einzelheiten differenziert darzulegen. Schliesslich müsse die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seinen Freund Kunga nach seiner Flucht vor den Polizisten im Dunkeln plötzlich wieder getroffen, als konstruiert betrachtet werden, handle es sich doch

D-4962/2013 bei der Ortschaft Gyantse um einen grossen weitläufigen Ort und stammten weder der Beschwerdeführer noch sein Freund aus Gyantse. Der Beschwerdeführer mache geltend, chinesischer Staatsbürger und illegal aus China ausgereist zu sein. Im Lichte der Rechtsprechung von BVGE 2009/29 hätte er demnach begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde. Wie bereits festgehalten, habe der Beschwerdeführer nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China gelebt. Es sei davon auszugehen, dass er in seinem Leben nie einen Fuss auf tibetisches beziehungsweise chinesisches Gebiet gesetzt habe, weshalb er auch nicht – weder illegal noch legal – von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereister Staatsangehöriger bekannt sei. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weshalb keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass eine Täuschung hinsichtlich des Orts der Hauptsozialisation per se noch keinen Beweis dafür darstelle, dass eine Person zugleich bezüglich der behaupteten Staatsbürgerschaft zu täuschen versuche. Gemäss der Rechtsprechung obliege es jedoch den Asylsuchenden, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), ihre Staatsbürgerschaft offenzulegen. Sie trügen die Folgen der Beweislosigkeit. Bei fehlenden Identitätspapieren seien – wie vorliegend – in erster Linie die Aussagen des Asylsuchenden als Beweismittel zu berücksichtigen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien indessen nicht geeignet, die angegebene Staatsbürgerschaft glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass er tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörigkeit im Exil beibehielten, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragten und diese auch erhielten, zumal es auch in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehörten und in welchem es eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, weshalb seine tatsächliche Staatsangehörigkeit unbekannt sei.

D-4962/2013 Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. E. Mit Beschwerde vom 3. September 2013 (Poststempel: 4. September 2013) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM vom 6. (recte: 8.) August 2013 sei aufzuheben und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass der Verfahrenskosten, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Am 5. September 2013 wurde eine Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht. G. Am 27. September 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-4962/2013 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-

D-4962/2013 geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Herkunftsangabe des Beschwerdeführers und seine geltend gemachten Probleme nicht glaubhaft sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Ziffer I; Bst. D.b. vorstehend). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers unrealistisch erscheint, wonach er sich keine Gedanken darüber gemacht habe, wie er reagieren würde, wenn ihn jemand bei der Aktion sehen würde, da er das nicht erwartet habe (Akten BFM A 20/17 F96), da er und seine Freunde die Flugblätter angeblich am Abend und nicht mitten in der Nacht in der ganzen Ortschaft Gyantse verteilt haben wollen (A 20/17 F27), weshalb sie damit rechnen mussten, von jemandem bei der Aktion gesehen zu werden. Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich betreffend der Zielgruppe geäussert hat, die er und seine Freunde mit der Flugblattaktion hätten erreichen wollen. So machte er anlässlich der Anhörung zuerst geltend, sie hätten beabsichtigt, die Flugblätter den verschiedenen Leuten in Gyantse zu verteilen, was unauffällig habe geschehen sollen, damit die "roten Chinesen" nichts mitbekämen (A 20/17 F42), während er kurz darauf vorbrachte, sie hätten die Flugblätter an einem Ort angebracht, wo die Polizisten hin und her gingen; damit hätten sie ihre Aufmerksamkeit erregen wollen (A 20/17 F59). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere keine fundierten Argumente vor, die das Resultat der LINGUA-Analyse in Frage stellen würden. So versucht er lediglich seine mangelhaften Kenntnisse bezüglich der Feste, der Landwirtschaft, des Schulsystems, der Ausstellung eines Personalausweises sowie der Lage eines bekannten Sees in seiner angeblichen Heimat mit nicht plausiblen Erklärungen zu rechtfertigen beziehungsweise das Ergebnis der LINGUA-Analyse mit

D-4962/2013 unglaubhaften Vorbringen zu entkräften. Insbesondere ist die Behauptung, wonach der Experte sehr schnell gesprochen habe und ihn nicht habe aussprechen lassen, als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen, zumal der Beschwerdeführer solches anlässlich der Anhörung noch mit keinem Wort erwähnte (A 20/17 S. 13 f.). Die vorliegende LIN- GUA-Analyse ist sorgfältig und ausführlich begründet, weshalb für das Gericht kein Grund besteht, an der Einschätzung des fachlich qualifizierten Experten zu zweifeln. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Gesuchstellung am 25. März 2013 ausreichend Zeit gehabt hat, seine Eltern zu kontaktieren, um seine dort angeblich vorhandene chinesische Identitätskarte schicken zu lassen. Aus den Protokollen geht hervor, dass er sich nicht in ausreichendem Masse bezüglich der Beschaffung seiner Identitätskarte eingesetzt, und er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens Schutzbehauptungen gegen die sofortige Beschaffung dieses Dokuments vorgebracht hat (A 6/12 S. 5, A 20/17 F4 ff.). Auch die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach seine Eltern kein Telefon hätten, er sie nicht benachrichtigen könne und sie ihm die Identitätskarte nicht schicken könnten, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Es ist nicht glaubhaft, dass – nicht zuletzt angesichts der modernen Informatik beziehungsweise der Telefonie – jegliche Kontaktnahme unmöglich ist; es fehlt offensichtlich am Willen, dies zu tun. Das Gericht hält somit fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, da der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht hat. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insbesondere auch aufgrund seiner unglaubhaften Herkunftsangabe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. 5. 5.1 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass er Ausdrücke gebraucht beziehungsweise versteht, die von Tibetern verwendet werden, die in In-

D-4962/2013 dien leben. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihm grundlegende Chinesisch-Kenntnisse fehlen, über die Tibeter aus der Volksrepublik China im Allgemeinen verfügen (A 20/17 F7 ff.). Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder eventuell in Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Wie bereits in Erwägung 4.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In diesem Sinne wäre die Berufung des Beschwerdeführers auf EMARK 2005 Nr. 1 unbehelflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10). 5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Dies gilt auch für legal ausgereiste Asylsuchende, sofern sie ihren (länger als ursprünglich erlaubten) Auslandaufenthalt nicht überzeugend begründen könnten beziehungsweise den chinesischen Behörden gegenüber nicht glaubhaft darlegen könnten, keine Kontakte zu Dalai-Lama-loyalen exiltibetischen Kreisen gehabt zu haben (vgl. BVGE a.a.O. E. 6.6).

D-4962/2013 5.3 Vorliegend ist aufgrund der LINGUA-Analyse zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in einem Land ausserhalb der Volksrepublik China gelebt hat und von dort in die Schweiz gereist ist. Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass er Ausdrücke gebraucht beziehungsweise versteht, die von Tibetern verwendet werden, die in Indien leben. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihm grundlegende Chinesisch- Kenntnisse fehlen, über die Tibeter aus der Volksrepublik China im Allgemeinen verfügen (A 20/17 F7 ff.). Es kann daher folgerichtig – wie im Übrigen bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwog – weder von einer illegalen noch einer legalen Ausreise aus der Volksrepublik China ausgegangen werden. Die entsprechenden Ausführungen und Schlussfolgerungen des vorstehend zitierten Entscheides BVGE 2009/29 sind daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und es ist dementsprechend auch nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorliegend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeihttp://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

D-4962/2013 dung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Indien und Nepal gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 5.1 vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 8. August 2013, Dispositiv Ziff. 5). 8.3 Im vorliegenden Fall wurde die vom Beschwerdeführer behauptete Identität, insbesondere seine Staatsangehörigkeit, durch keinerlei Identitätsdokumente nachgewiesen, obwohl sich die Identitätskarte eigenen Angaben zufolge zu Hause bei seinen Eltern im Dorf Chöndü befinden soll (A 6/12 S. 5). Der Beschwerdeführer unternahm jedoch – soweit aktenkundig – bisher trotz Zumutbarkeit keine Bemühungen, dieses Dokument erhältlich zu machen (vgl. dazu vorstehend E. 4.1). Seine Identität steht somit vorliegend nicht fest und sein Verhalten lässt aufgrund der Aktenlage den Schluss zu, er versuche, seine tatsächliche Identität und Herkunft, insbesondere seine Staatsangehörigkeit, den schweizerischen Asylbehörden zu verheimlichen. Sodann sind seine Ausführungen bezüglich seiner Reise in die Schweiz unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen, weshalb sie unglaubhaft sind. So gab er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, seine Reise in die Schweiz sei von seinen Verwandten in Nepal mit dem Erlös eines Steines bezahlt worden, den er ihnen gegeben habe (A 6/12 S. 6), während er bei der Anhörung vorbrachte, sein Cousin habe im Bezirkshauptort Gyantse dem Schlepper das Geld gegeben (A 20/17 S. 4). Zudem war der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung weder in der Lage, den Namen der Fluggesellschaft anzugeben, mit der er von Nepal nach Europa geflogen sein will, noch konnte er darlegen, von welchem Flughafen in Nepal er abgeflogen ist (A 6/12 S. 6), was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich bei der Reise in die Schweiz doch um ein einschneidendes und einprägsames Erlebnis, weshalb anzunehmen ist, dass er diese Fragen hätte beantworten kön-

D-4962/2013 nen. Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Da er die Folgen dieser mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Staatsangehörigkeit zu tragen hat, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entgegenstehen. 8.4 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Der Eventualantrag, die Verfügung des BFM vom 8. August 2013 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird in der Beschwerde nicht weiter begründet. Nachdem das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern das Beschwerdeverfahren nicht spruchreif sein könnte, ist der Eventualantrag abzuweisen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 12. 12.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das in der Rechtsmittelschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unbesehen einer allenfalls bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – vollumfänglich abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

D-4962/2013 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4962/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Min

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