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Bundesverwaltungsgericht 09.02.2015 D-4960/2014

9 febbraio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,966 parole·~15 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4960/2014

Urteil v o m 9 . Februar 2015 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), Angola, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 / N (…).

D-4960/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist angolanischer Staatsangehöriger und gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. März 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 30. März 2010 zu seiner Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen seiner Flucht gefragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 6. April 2010 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei im Jahre 2009 anlässlich einer Identitätskontrolle festgenommen und in die Demokratische Republik Kongo geschickt worden. Nachdem er wieder nach Angola zurückgekehrt sei, sei er 2010 erneut verhaftet worden und man habe ihn gefoltert. Schliesslich sei ihm die Flucht gelungen. C. Am 1. März 2011 führte das BFM eine Lingua-Analyse durch. Zu deren Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2011 das rechtliche Gehör gewährt. Am 6. Mai 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Analyse Stellung. D. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 (Eröffnung am 4. August 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.

D-4960/2014 F. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verschob den Entscheid über die amtliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Die Fürsorgebestätigung wurde am 25. September 2014 nachgereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Advokat lic. iur. Dieter Roth als amtlicher Beistand beigeordnet. H. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2014 äusserte sich das BFM zur Beschwerde. Am 21. November 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum (…) sichergestellten Identitätsdokument gewährt. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Dezember 2014 seine diesbezügliche Stellungnahme ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-4960/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er angolanischer Staatsangehöriger sei und aus B._______ (Angola) stamme. 1980 sei seine Familie wegen des Krieges in die Demokratische Republik

D-4960/2014 Kongo gegangen. Im Jahre 1991 sei er wieder nach B._______ zurückgekehrt. Er habe (…) gearbeitet. Da (…) zu wenig Gewinn abgeworfen habe, habe er (…) geschlossen. Fortan habe er Handel zwischen Cabinda und B._______ betrieben. Am 15. September 2009 sei er auf dem Markt in Cabinda in eine Polizeikontrolle geraten. Da die Polizisten Zweifel an seiner Identitätskarte gehabt und ihn für einen Kongolesen gehalten hätten, sei er festgenommen und zur kongolesischen Grenze geführt worden. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel habe er erst im November 2009 nach Angola zurückkehren können. Dort habe er in Cabinda in der Landwirtschaft gearbeitet, da er nicht genügend Geld gehabt habe, um nach B._______ zu reisen. (…) 2010 sei er erneut kontrolliert worden. Da er keine Identitätspapiere auf sich getragen habe, sei er verhaftet und in einen militärischen Stützpunkt in Cabinda gebracht worden. Die Soldaten hätten ihm vorgeworfen, die togolesische Fussballmannschaft angegriffen zu haben. Er sei nach seinen Komplizen gefragt worden. Als er gesagt habe, er wisse von nichts, sei er gefoltert worden und habe das Bewusstsein verloren. Am nächsten Tag sei er erneut verhört und gefoltert worden. In der Folge habe er sich in medizinische Behandlung begeben müssen. Er habe den Arzt um Hilfe gebeten. Dieser habe seine Frau in B._______ kontaktiert, welche daraufhin ihr Haus verkauft habe, um die vom Arzt für die Flucht geforderte Geldsumme aufzutreiben. Danach habe der Arzt (…) seine Flucht organisiert. (…) sei er mit dem Flugzeug von B._______ nach C._______ gereist, von wo aus er (…) in die Schweiz weitergeflogen sei. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich seien. In der BzP habe er angegeben, er sei gefoltert worden und krank gewesen und habe deshalb einen Arzt aufgesucht, welchen er um Hilfe gebeten habe. In der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er sei krank gewesen und habe starke Kopfschmerzen gehabt, weshalb er mit einem Wächter gesprochen habe, der ihn dann ins Spital gebracht habe. Dort habe er die Gelegenheit genutzt, um mit einem Arzt über seine Situation zu sprechen. Im späteren Verlauf der Anhörung habe er dann vorgebracht, zweimal im selben Raum geschlagen worden zu sein. Nach dem zweiten Vorfall sei er in seine Zelle zurück verbracht worden, wo er unter grossen Schmerzen geblieben sei. Bevor er in die Zelle verbracht worden sei, sei in einem anderen Raum seine Kopfwunde genäht worden. Darauf aufmerksam gemacht, dass er zuvor gesagt habe, in einem Spital gewesen zu sein, habe er angefügt, es handle es sich dabei um einen Krankenposten, der sich im Militärlager befinde.

D-4960/2014 Hinsichtlich der polizeilichen Kontrolle auf dem Markt sei nicht ersichtlich, wieso die Polizei ihn verdächtigt haben solle, aus dem Kongo zu stammen, zumal er sich mit einer Identitätskarte ordnungsgemäss habe ausweisen können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er angeblich nach seiner Abschiebung zuerst längere Zeit in der Grenzregion gearbeitet habe, dann nach Angola zurückgekehrt sei, aber zu wenig Geld gehabt habe, um bis nach B._______ zu gelangen. Es wäre vielmehr davon auszugehen, dass er so lange gearbeitet hätte, bis er genügend Geld gehabt hätte, um bis an seinen Wohnort in B._______ zurückzureisen. Es sei ferner unverständlich, wieso er seine Frau damals nicht um Hilfe gebeten habe, zumal diese später sogar Haus und Parzelle verkauft habe, um seine Flucht zu finanzieren. Die Aussagen, wie der Arzt die Ehefrau kontaktiert habe, seien tatsachenwidrig. Zunächst habe der Beschwerdeführer angegeben, seit seiner Freilassung keinen Kontakt mit der Ehefrau gehabt zu haben, weil diese kein Telefon besitze. Zudem habe er den Wohnort des Arztes nie verlassen. Später habe er angegeben, der Arzt habe die Ehefrau kontaktiert. Beim ersten Mal habe er mit ihr am Telefon des Arztes gesprochen. Auf Vorhalt hin, dass er angegeben habe, diese habe kein Telefon, habe er sich dahingehend erklärt, dass der Arzt wohl ihre Adresse habe ausfindig machen können und über eine Kontaktperson mit ihr telefoniert habe. Es sei nicht einzusehen, wie es dem Arzt gelungen sein solle, mit der Ehefrau, die er zuvor nicht gekannt habe, in Kontakt zu treten, während der Beschwerdeführer selbst dazu nicht in der Lage gewesen sein solle. Darauf angesprochen, habe er lediglich wenig überzeugend ausgeführt, nicht gewusst zu haben, wie er vorzugehen hätte und auch keine Telefonnummer gehabt zu haben, nicht einmal die des Nachbarn. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wieso er Angola verlassen habe und nicht nach B._______ zurückgekehrt sei. In der Anhörung habe er dies dahingehend erläutert, der Arzt habe gesagt, er müsse das Land verlassen, da man ihn töten würde, sollte man ihn finden und in Angola sei es sowohl in Cabinda als auch in B._______ gefährlich. Aufgrund dieser widersprüchlichen, realitätsfremden und unlogischen Vorbringen, seien die Fluchtgründe für unglaubhaft zu befinden und deren Asylrelevanz sei nicht zu prüfen.

D-4960/2014 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegnet, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die Lingua-Analyse gewährt habe. Des Weiteren habe das Bundesamt zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen. Die Krankenstation habe sich in demselben Camp befunden, wie auch die Zelle und das Verhörzimmer. Der Beschwerdeführer habe den Ausdruck "Spital" daher nicht im hiesigen Sinne gebraucht, sondern damit die Krankenstation bezeichnet. Es sei nicht erstaunlich, dass er trotz gültiger Identitätskarte ausgeschafft worden sei. Insbesondere in der Enklave Cabinda gehe die angolanische Polizei rigide mit Personen um, die ihr nicht genehm seien und die möglicherweise einer Separatistengruppe angehören würden. Vorhandene Papiere würden nicht helfen, da diese gefälscht oder unrechtmässig erworben sein könnten. Sprachkenntnisse, Dialekt und das Vorhandensein von Impfnarben am rechten Arm seien Indizien dafür, ob jemand als Kongolese eingeschätzt werde oder nicht. Tausende von Angolaner, so auch die Familie des Beschwerdeführers, hätten zeitweise als Flüchtlinge im Kongo gelebt und würden deshalb einzelne dieser Merkmale aufweisen. Der Beschwerdeführer habe dem Arzt die Adresse der Ehefrau genannt. Jener habe sie nicht direkt kontaktieren können, da diese kein eigenes Telefon gehabt habe. Der Arzt habe aber jemanden in der Nachbarschaft ausfindig machen und so den Kontakt herstellen können. Dies sei im angolanischen Kontext nicht ungewöhnlich. 4.4 In der Vernehmlassung äusserte sich das BFM betreffend die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dahingehend, dass eine Geheimhaltung der Lingua-Analyse im öffentlichen Interesse liege. Daher seien lediglich die wesentlichen Aussagen der Analyse schriftlich zur Stellungnahme unterbreitet worden. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer angeboten worden, die Audio-Aufnahme beim BFM anzuhören. Da im Verlauf des Verfahrens eine angolanische Geburtsurkunde eingereicht worden sei, aufgrund welcher das BFM die Herkunft als erstellt erachtet habe, wurde diese im weiteren Verfahren ohnehin nicht in Zweifel gezogen. 4.5 Diesen Erwägungen wurde in der Replik entgegnet, für die Argumentation des Beschwerdeführers seien seine Sprachkompetenzen von wichtiger Bedeutung, so dass volle Einsicht in den Lingua-Bericht zu gewähren sei. Das BFM verhalte sich nicht konsequent, wenn es sich hinter der Lin-

D-4960/2014 gua-Analyse verstecke, gleichzeitig aber von der angolanischen Staatsangehörigkeit ausgehe. Bekanntlich äussere sich die Analyse dahingehend, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus Angola stamme. Es erscheine daher aus Sicht des Beschwerdeführers gerechtfertigt, die Ungereimtheiten in der Analyse zu klären, damit die Tragweite der fehlerhaften Begutachtung aufgeklärt werden könne. Dies werde auch die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers nochmals bestätigen. 5. 5.1 Mit der formellen Rüge, es hätte umfassende Einsicht in die Lingua- Analyse gewährt werden müssen, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Gemäss gefestigter Rechtsprechung ist eine Offenlegung des Berichts – unter Abdeckung der als geheim zu erachtenden Passagen (Art. 27 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-193/2014 vom 3. Juli 2014 E. 5.2.3 m.H.a. EMARK 2003 Nr. 14 E. 9 und 1999 Nr. 20 E. 3) – nicht zwingend. Vielmehr genügt eine schriftliche oder mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Punkte, verbunden mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Vorliegend hat das BFM dem Beschwerdeführer die wesentlichen Punkte und das Ergebnis der Lingua- Analyse am 4. April 2011 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den aufgezeigten Vorhalten mündlich zu äussern. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrecht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 27 f. VwVG liegt somit nicht vor. 5.2 Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen. Denn die Lingua-Analyse hat ergeben, dass die Hauptsozialisation wahrscheinlich in der Demokratischen Republik Kongo stattgefunden habe, während ein längerer Aufenthalt in B._______ nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Erkenntnis stimmt mit den Ausführungen des Beschwerdeführers überein. Zudem zog auch das BFM die Herkunft des Beschwerdeführers nach Einreichung der Geburtsurkunde nicht weiter in Zweifel. 5.3 In materieller Hinsicht hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Zwar ist den Ausführungen in der Beschwerdeschrift dahingehend zuzustimmen, dass sich die Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Ortes, wo er gepflegt worden sei und den Arzt kennengelernt habe, erklärbar und überdies auch nicht sonderlich erheblich erscheinen. Anders verhält es sich hingegen bezüglich der Vorbringen über die Organisation der Ausreise. Die Aussagen, wie es dem Arzt – anders als dem Beschwerdeführer – gelungen sein soll,

D-4960/2014 mit der Ehefrau in Kontakt zu treten, sind kaum nachvollziehbar, sondern erwecken vielmehr den Anschein eines Zurechtrückens des Sachverhalts. Ebenfalls überzeugend ist das Argument des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer nicht nach B._______, sondern ins Ausland geflohen sei, während seine diesbezügliche Erklärung, der Arzt habe ihm dazu geraten, nicht überzeugend ist. 5.4 Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist ohnehin nicht ersichtlich, welche aktuelle Gefährdung für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr – insbesondere nach B._______ – bestehen würde. Aus seinen Aussagen erschliesst sich nicht, inwiefern ihn die Behörden überhaupt identifiziert und ihn als Regimegegner registriert hätten, zumal er über kein politisches Profil verfügt, seine Festnahme zufällig erfolgt sei, er damals keine Identitätspapiere auf sich getragen habe und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Behörden seine Person konkret hätten als Regimegegner erfassen können. Somit hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Im Sinne einer Klarstellung ist an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme durch das vorliegende Urteil unberührt bleibt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-4960/2014 8. 8.1 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. September 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt und Herr Advokat Dieter Roth als amtlicher Vertreter eingesetzt wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da der Aufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und Art. 11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'875.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, welches Herrn Advokat Dieter Roth für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4960/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Herr Advokat Dieter Roth wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'875.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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