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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2016 D-4958/2014

23 marzo 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,757 parole·~19 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. August 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4958/2014

Urteil v o m 2 3 . März 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

1. A._______, dessen Ehefrau 2. B._______, sowie deren Kinder 3. C._______, und 4. D._______, Syrien, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 6. August 2014 / (...).

D-4958/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden 1–3 – eine syrische Familie kurdischer Ethnie aus E._______ mit letztem Wohnsitz in F._______ – suchten am 15. Februar 2013 nach ihrer Ankunft aus G._______ im Flughafen H._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag verweigerte ihnen das BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Mit Verfügung des BFM vom 18. Februar 2013 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewilligt. Gleichentags wurden die Beschwerdeführenden 1–2 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ zur Person befragt (BzP) und am 25. Juni 2014 in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu den Asylgründen angehört (Anhörung). A.b Der Beschwerdeführende 1 brachte im Wesentlichen vor, er habe seit (...) als (...) in (...) in F._______ gearbeitet. Als er Ende 2012 ausser Haus gewesen sei, habe ihm seine Ehefrau telefonisch mitgeteilt, dass er zuhause gesucht worden sei, weil er in den Militärdienst hätte einrücken müssen (Version 1) beziehungsweise man habe ihn zur Mitarbeit beim Nachrichtendienst (Version 2) beziehungsweise bei der (...)-Miliz (Version 3) zwingen wollen. Daraufhin habe er beschlossen, F._______ zu verlassen, und sei zusammen mit seiner Familie (...) nach J._______ und von dort (...) nach K._______ gefahren. Dort hätten sie sich während (...) Wochen aufgehalten und bei (...) gewohnt. Vor Silvester habe er in K._______ einmal an einer Demonstration teilgenommen. Da jedoch die Gefahr bestanden habe, dass er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse von den L._______, welche mit der Regierung zusammenarbeiten würden, entführt werden könnte, habe ihm (...) zur Ausreise geraten. Es sei zwar in K._______ zu keiner Verfolgung gekommen und er habe seinen Heimatstaat bloss aus reiner Vorsicht verlassen. Dazu seien er und seine Familie von (...) nach M._______ gebracht worden. Von dort seien sie regulär in G._______ ausgereist, (...) nach N._______ und von dort nach O._______ gefahren, wo sie sich während (...) Monaten aufgehalten hätten, bis ihnen ein Schlepper gefälschte Pässe für den Flug nach H._______ beschafft habe. In der Schweiz sei der Beschwerdeführende 1 für die Gruppe P._______ aktiv.

D-4958/2014 A.c Die Beschwerdeführende 2 machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Heimatstaat im Zusammenhang mit den Vorbringen ihres Ehemannes verlassen, und verwies im Übrigen auf die Lage in Syrien. A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden 1–3 ihre syrischen Reisepässe im Original zu den Akten. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten für die Gruppe P._______ reichte der Beschwerdeführende 1 diverse Fotos, Bestätigungen, Flugblätter und digital gespeichertes Demonstrationsmaterial als Beweismittel ein. A.e Am (...) wurde der gemeinsame Sohn D._______ (Beschwerdeführender 4) der Beschwerdeführenden 1–2 in Q._______ geboren. B. Mit Verfügung vom 6. August 2014 – eröffnet am 7. August 2014 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten (Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 3–7). Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. B.a So weise die Schilderung des Grundes für den Weggang aus F._______ durch den Beschwerdeführenden 1 – dieser habe drei Mal eine andere Gruppe seiner Verfolgung bezichtigt – schwerwiegende Widersprüche auf, wobei keine Übersetzungsprobleme bestanden hätten und es ihm nicht gelungen sei, diese Unstimmigkeiten zu klären. Zudem seien die Aussagen zu den einzelnen Verfolgergruppen oberflächlich, vage und abschweifend ausgefallen. Deshalb bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Verfolgungsvorbringen, so dass diese nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müssten. B.b In K._______ sei der Beschwerdeführende 1 nicht gezielt verfolgt worden. Zudem habe er erklärt, seinen Heimatstaat nicht als Folge einer direkten Bedrohung verlassen zu haben, sondern als Vorsichtsmassnahme im Zusammenhang mit einer befürchteten, finanziell motivierten Entführung. Diesem Vorbringen sowie der einmaligen Demonstrationsteilnahme in K._______ käme keine asylrelevante Bedeutung zu.

D-4958/2014 B.c Schliesslich seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten flüchtlingsrechtlich nicht relevant. C. Mit Eingabe vom 4. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei eine Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt wurde. Gleichzeitig wurden diverse, teilweise bereits beim BFM eingereichte Bestätigungen, Flugblätter, Fotos und Internetausdrücke im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführenden 1 eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; zudem hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung, wozu eine Frist bis zum 24. September 2014 angesetzt wurde, sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut. Gleichzeitig wurde eine identische Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens für den Fall, dass innert Frist weder eine Fürsorgebestätigung nachgereicht noch der Kostenvorschuss geleistet würde. E. Mit Schreiben vom 22. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung (...) nach. F. F.a In ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen

D-4958/2014 sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 1. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik. F.c Die fristgerechte Stellungnahme der Beschwerdeführenden datiert vom 16. Oktober 2014. Auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-4958/2014 3. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Ausländerrechts kommt Art. 49 VwVG zur Anwendung (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt

D-4958/2014 durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wandte der Beschwerdeführende 1 vorab ein, die BzP sei kurz gewesen und er sei dabei oft mit dem Hinweis unterbrochen worden, dass ihm bei der Anhörung mehr Zeit zugestanden werde. Bei jedem Unterbruch seien gewisse Sachen vergessen gegangen. Diese Unterbrüche hätten die Beschwerdeführenden verunsichert, welche nicht gewusst hätten, was sie nun hätten sagen dürfen und was nicht. Wenn sie dann bei der Anhörung über neue Tatsachen und Ereignisse erzählt hätten, sei dies vom BFM als Widerspruch aufgefasst worden, weil gewisse Ereignisse anlässlich der BzP nicht erwähnt worden seien. Bezüglich dem Verfolger des Beschwerdeführenden 1 liege ein Übersetzungsfehler vor, zumal er immer von einem einzigen Verfolger gesprochen habe, nämlich vom Staatssicherheitsdienst (arabisch [phonetisch]: […]); vom Nachrichtendienst sei nie die Rede gewesen. Diese Einwände bestätigten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik dahingehend, dass die BzP sehr verwirrend und unklar gewesen sei, und wandten weiter ein, dass dies vor allem dann gelte, wenn bei der Befragung ein Dolmetscher unterschiedlicher Herkunft mitwirke, wobei syrische Kurden im Asylverfahren grundsätzlich sehr benachteiligt würden, weil das BFM über keine entsprechenden Dolmetscher verfüge (vgl. Beschwerde S. […] und Replik vom 16. Oktober 2014). 5.2 Die Überprüfung der Protokolle des erstinstanzlichen Asylverfahrens ergibt indessen, dass diese Einwände nicht zutreffen. So führte die Vorinstanz diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung zu Recht aus, die Vorwürfe der mangelnden Zeit und der zahlreichen Unterbrüche seien haltlos, zumal die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP nach weiteren Gründen, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen, gefragt worden seien, was sie jedoch verneint hätten. Auch vermöge der Verweis auf mögliche Übersetzungsfehler und die Herkunft des Dolmetschers die gravierenden Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden nicht zu beheben, zumal ihnen die Protokolle der BzP und der Anhörungen zurückübersetzt worden seien, währenddessen allfällige Unstimmigkeiten von ihnen hätten korrigiert werden können. Zudem beruhten die Widersprüche nicht

D-4958/2014 in erster Linie auf einzelnen Ausdrücken oder Wörtern, sondern seien inhaltlicher Natur beziehungsweise der Beschwerdeführende 1 habe bei der BzP andere Asylgründe als bei der Anhörung vorgebracht. Zudem bestünden elementare Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2. Insbesondere die Tatsache, dass die Beschwerdeführende 2 bei der BzP und der Anhörung weitgehend identische Aussagen gemacht habe, sei ein Indiz dafür, dass keine Übersetzungsprobleme bestanden hätten, ansonsten davon auszugehen wäre, dass es auch in den Protokollen der Beschwerdeführenden 2 widersprüchliche Aussagen gegeben hätte (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 26. September 2014). Dem ist von Seiten des Gerichts beizufügen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 weder im Rahmen der BzP noch der Anhörung in irgendeiner Art zum Ausdruck gebracht haben, dass es Probleme mit der Übersetzung insgesamt oder den Dolmetschern im Besonderen gegeben habe; beide Male haben sie festgehalten, dass sie den jeweiligen Dolmetscher gut beziehungsweise sehr gut verstehen würden, wobei sie in ihrer Muttersprache (...) befragt und angehört wurden. Zudem fiel die BzP jeweils eher ausführlich aus und sind den Protokollen keine Hinweise auf angeblich zahlreiche Unterbrüche zu entnehmen. Auch von Seiten der Hilfswerksvertretung gab es keine diesbezüglichen Bemerkungen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 müssen sich mithin bei ihren protokollierten Aussagen behaften lassen. An dieser Einschätzung vermag auch die in der Replik vom 16. Oktober 2014 hinsichtlich aller für die syrisch-kurdische Sprache zuständigen Dolmetschern pauschal geäusserte und durch nichts belegte gegenteilig vertretene Ansicht nichts zu ändern. 5.3 Die Überprüfung der Akten ergibt im Weiteren, dass die vorstehend in E. 4.3 aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die geltend gemachten Verfolgungsumstände nicht als erfüllt zu erachten sind. Auch die Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern, zumal sich die Beschwerdeführenden darin im Wesentlichen darauf beschränken, an ihren bisherigen Vorbringen festzuhalten und diese zu wiederholen. Insbesondere ist im Zusammenhang mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführenden 1 in K._______ nicht nachvollziehbar, dass er zum einen nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sein will, als er von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe, und sich von F._______ direkt

D-4958/2014 nach K._______ begeben habe, um sich vorübergehend in Sicherheit zu bringen, und zum anderen dort an einer Demonstration teilgenommen habe, womit er sich unnötig dem Risiko aussetzte, von den Behörden identifiziert und behelligt zu werden. 5.4 Zusammenfassend erhellt somit, dass der Beschwerdeführende 1 die (eine) in F._______ in dreifacher Version geltend gemachte Verfolgung (Nachstellung durch verschiedene Akteure betreffend ein Ereignis) auch auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft zu machen vermochte und auch die Furcht vor einer Verhaftung in K._______ nicht in sich stimmig beziehungsweise nicht nachvollziehbar (und damit nicht asylrelevant) schildern konnte. 5.5 Nach dem vorstehend Gesagten vermögen damit die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat – im Rahmen einer sogenannten Vorverfolgung – geltend gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen noch erweisen sie sich als asylrechtlich relevant. Deshalb kann den Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden. 6. 6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe – welche in casu nicht bestehen – liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher

D-4958/2014 Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würden (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.2.2 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 6.2.3 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführenden 1 geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anforderungen genügen. Der Beschwerdeführende 1 machte im Rahmen der Beschwerde geltend, er nehme seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig an politischen Veranstaltungen teil, bei welchen die Rechte der Kurden eingefordert wür-

D-4958/2014 den. Eine Gefährdung aufgrund der Antiregime-Haltung und der bereits geschehenen Vorkommnisse könne nicht ausgeschlossen werden. Er wiederholte seine Aussage bei Anhörung, wonach er Mitglied des Vereins P._______ sei und an allen politischen und kulturellen Aktivitäten teilnehme. Diesbezüglich reichte er weiteres, teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichtes Beweismaterial ein (vgl. Beschwerde S. […] und diesbezüglich eingereichte Beweismittel). Da der Beschwerdeführende 1 keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 5.1–5.5), ist nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Mit seinen Angaben in der Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln gelingt es ihm nicht zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Mit der geltend gemachten Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger klarerweise nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2). 6.2.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich die Beschwerdeführenden auch nicht auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen berufen können. 7. Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die übrigen, an dieser Stelle nicht namentlich aufgeführten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie

D-4958/2014 an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 6. August 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem jedoch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 9. September 2014 – unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung, welche in der Folge fristgerecht zu den Akten gegeben wurde – gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4958/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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