Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.07.2010 D-4952/2010

20 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,365 parole·~17 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vo...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4980/2010 D-4952/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Juli 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, dessen Ehefrau B._______, und das Kind C._______, Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá (CO), Beschwerdeführer 1-3, sowie D._______, Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá, Beschwerdeführer 4, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügungen des BFM vom 8. April 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4980/2010 D-4952/2010 Sachverhalt: A. Mit zwei separaten – für die Beschwerdeführer 1-3 beziehungsweise den volljährigen Sohn (Beschwerdeführer 4) verfassten –, an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteten Eingaben vom 12. November 2009 (Posteingang bei der Botschaft am 18. November 2009) ersuchten die Beschwerdeführenden – kolumbianische Staatsangehörige aus E._______ (Departement F._______) mit aktuellem Wohnsitz in G._______ – um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie müssten Kolumbien verlassen, weil der Beschwerdeführer 1 ständig Drohungen gegen Leib und Leben seitens der Guerillos der E.L.N. (Ejército de Liberatión Nacional) und der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) erhalte, und die Familie an keinem Ort Ruhe und die Möglichkeit zur Deckung der materiellen Bedürfnisse finde. Begonnen hätten die Behelligungen am (...) 2005, als der Beschwerdeführer 1 von der nationalen Polizei die Ehrenmedaille für seine Verdienste als Sekretär der Exekutive von E._______ erhalten habe. Im darauffolgenden Dezember hätten ihn Angehörige der Guerilla telefonisch bedroht, ihm vorgeworfen, ein Polizeihelfer zu sein, und ihn zum militärischen Ziel erklärt. Diese Behelligungen hätten sich in der Folge mehrmals wiederholt, worauf er am (...) 2006 bei der Staatsanwaltschaft von E._______ eine Strafanzeige eingereicht habe. Nachdem diese Behörde eine Strafuntersuchung eingeleitet habe, hätten die telefonischen Drohungen aufgehört. Im Jahr 2008 jedoch, als der Beschwerdeführer 1 kein öffentliches Amt mehr innegehabt habe, sei er von einem Angehörigen der E.L.N. mit dem Decknamen "H._______" kontaktiert worden, der – unter Androhung von Konsequenzen im Unterlassungsfall – Geld von ihm verlangt habe, das er angeblich während seiner Amtstätigkeit zusammen mit dem Bürgermeister hätte gestohlen haben sollen; dieser Vorfall habe sich zwei weitere Male – jeweils mit anderen Guerilleros – wiederholt, wobei der Beschwerdeführer 1 immer erklärt habe, er habe kein Geld. Am (...) 2009 hätten ihn vier bewaffnete Männer in Zivilkleidung zu Hause gesucht, aber er sei zu jenem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihm dies telefonisch mitgeteilt, worauf er nicht mehr in sein Dorf zurückgekehrt sei und auch seine Familienangehörigen den Wohnort verlassen hätten. Sie hätten sich seither an mehreren Orten bei befreundeten Familien D-4980/2010 D-4952/2010 zwischen I._______, J._______ und G._______ aufgehalten und jeglichen Kontakt mit ihrem Dorf vermieden. Sie befänden sich nun in einer schwierigen ökonomischen Situation und müssten zudem um ihr Leben fürchten; hinzu komme ein Gefühl der Machtlosigkeit und Traurigkeit, weil sie nicht mehr in ihrem Heimatdorf leben könnten, wo der Beschwerdeführer 1 während vieler Jahre öffentliche Ämter inne gehabt habe. Der Beschwerdeführer 1 habe sich an verschiedene kolumbianische Stellen gewendet, so neben der Staatsanwaltschaft und der Polizei auch an die Einwohnerkontrolle von J._______ (Departement K._______), dank welcher die Beschwerdeführenden im Register der intern vertriebenen Personen der Acción Social aufgenommen worden seien; im Weiteren habe der Beschwerdeführer 1 beim Ministerium für Inneres und Justiz in Bogotá um Schutz nachgesucht. Sie müssten sich nun mit einem Schutzersuchen an die schweizerischen Behörden wenden, weil sie innerhalb von Kolumbien keinen dauerhaften Schutz finden könnten. Sie könnten schliesslich auch nicht in ein anderes süd- beziehungsweise lateinamerikanisches Land flüchten, da deren Immigrationsgesetze keine Schutzverfahren vorsähen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zahl reiche Beweismittel zu den Akten, so namentlich ein Gratulationsschreiben der Polizei des Departementes F._______ vom (...) 2005 bezüglich der Verleihung einer Ehrenmedaille an den Beschwerdeführer 1, das Protokoll einer vom Beschwerdeführer 1 am (...) 2006 bei der Staatsanwaltschaftvon E._______ eingereichten Strafanzeige wegen anonymer telefonischer Drohungen, eine Verfügung der Staatsanwaltschaft von E._______ vom (...) 2006, mit welcher gestützt auf die Anzeige des Beschwerdeführers 1 eine Strafuntersuchung eingeleitet und der örtliche Polizeichef angewiesen wurde, dem Beschwerdeführer 1 Schutz zukommen zu lassen, eine Verfügung des Bürgermeisteramtes von E._______ vom 3. Januar 2005, mit welcher der Beschwerdeführer 1 unter Vorbehalt der Amtsannahme zum Sekretär der Gemeindeexekutive ernannt wurde sowie eine entsprechende Amtsannahmeerklärung des Beschwerdeführers 1 vom selben Tag, eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle von E._______ vom 19. Juni 2009, dass der Beschwerdeführer 1 neben seinem Amt als Sekretär der Gemeindeexekutive von 2004 bis 2007 ein weiteres Gemeindeamt innehatte, sowie eine Bestätigung derselben Amtsstelle vom 9. März 2009, dass er die Gemeinde wegen Drohungen von bewaffneten Gruppierungen gegen sein Leben habe verlassen müssen, eine Mitteilung D-4980/2010 D-4952/2010 der Stelle für vertriebene Personen im Bürgermeisteramt von G._______ vom (...) 2009 an das kolumbianische Ministerium für Inneres und Justiz, wonach die Beschwerdeführenden seit dem (...) 2009 im Vertriebenenregister aufgenommen seien und der Beschwerdeführer 1 wegen seiner beruflichen Vergangenheit als hoch gefährdete Person gelte, sowie eine Mitteilung des Ministeriums für Inneres und Justiz vom (...) 2009 an den Beschwerdeführer 1, dass seinem Gesuch um Aufnahme ins Schutzprogramm des Ministeriums stattgegeben werde. B. Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten am 20. November 2009 zuständigkeitshalber an das BFM; sie führte dabei aus, dass eine persönliche Befragung der Beschwerdeführer aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. C. Mit separaten, gleichlautenden Zwischenverfügungen vom 3. Februar 2010 – eröffnet am 19. Februar 2010 – teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Das BFM gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung dazu zu äussern. D. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 22. Februar 2010 (Posteingang bei der Botschaft am 9. März 2010), welche zuständigkeitshalber an das BFM weiter geleitet wurde (Eingang beim BFM am 19. März 2010) ersuchten die Beschwerdeführenden um Zustellung einer Übersetzung der Zwischenverfügungen vom 3. Februar 2010. E. Mit separaten Verfügungen vom 8. April 2010 wies das BFM die Asyl - D-4980/2010 D-4952/2010 gesuche der Beschwerdeführenden ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdeführenden gegeben seien und sie die Möglichkeit erhalten hätten, sich dazu zu äussern; unter Hinweis auf die Amtssprachen des Bundes, das auf Spanisch verfasste Begleitschreiben der Botschaft vom 12. März 2010 an die Beschwerdeführenden sowie die seiner Auffassung nach genügliche Abklärung des Sachverhalts wies es das Gesuch um Zustellung einer spanischsprachigen Übersetzung der Zwischenverfügungen vom 3. Februar 2010 ab. In materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen dafür, eine landesweite Gefährdung der Beschwerdeführenden sei aus den Akten nicht ersichtlich, da sich die konkreten Ereignisse und die Aktionen der Guerillagruppierungen gegen den Beschwerdeführer 1 auf das Territorium des Departements F._______ beschränkten. Da es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Personen handle, sei davon auszugehen, dass ihnen innerstaatliche Fluchtalternativen offenstünden, zumal sie sich bereits mehrfach an zuständige städtische Behördenstellen in E._______, J._______ und G._______ gewendet und diese pflichtgemäss das Mögliche unternommen hätten, um sie zu schützen. Es sei demnach von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen, wobei es in der Natur der Sache liege, dass es letzlich faktisch keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Ferner sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten die Beschwerdeführenden in ihren Asylgesuchen nicht geltend gemacht. F. Am 16. April 2010 gingen beim BFM zwei in Spanisch verfasste, inhalt lich praktisch identische Stellungnahmen der Beschwerdeführenden vom 19. März 2010 ein, welche sich auf die Zwischenverfügungen vom 3. Februar 2010 bezogen. Auf den Inhalt dieser Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungungen eingegangen. D-4980/2010 D-4952/2010 G. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am 1. Juli 2010 dort eingegangener Eingabe erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügungen des BFM vom 8. April 2010 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2010). Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen des BFM vom 8. April 2010 und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeeingabe ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. D-4980/2010 D-4952/2010 1.4 Angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs der Beschwerdeverfahren sind diese zu vereinigen (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 6 N 10). Aufgrund der Aktenlage ist sodann von einem Vertretungsverhältnis des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf den Beschwerdeführer 4 auszugehen, weshalb sich die Frage einer allfälligen Beschwerdeverbesserung – im Sinne einer Aufforderung zur eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers 4 auf der Beschwerdeeingabe – erübrigt. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und – mit Ausnahme des genannten sprachlichen Mangels – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Beschwerdeeinreichung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden vom 19. März 2009, welche sich mit den Verfügungen des BFM vom 8. April 2010 gekreuzt haben, sind im Beschwerdeverfahren als integrierende Bestandteile der Beschwerdeschrift zu berücksichtigen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen D-4980/2010 D-4952/2010 Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihren Asylgesuchen vom 12. November 2009 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom 20. November 2009 aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; den Beschwerdeführenden wurde indessen mit Zwischenverfügungen des BFM vom 3. Februar 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuches gewährt. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden vom 19. März 2010 haben sich zwar mit den angefochtenen Verfügungen des BFM vom 8. April 2010 D-4980/2010 D-4952/2010 gekreuzt, was indessen nicht der Vorinstanz anzulasten ist, sondern vielmehr die Beschwerdeführenden selber durch die verspätete Einreichung ihrer Eingaben – die 30-tägige Frist zur Stellungnahme lief angesichts der gemäss den entsprechenden Empfangsbestätigungen am 19. Februar 2010 eröffneten Zwischenverfügungen vom 2. Februar 2010 am 22. März 2010 ab und die Stellungnahmen vom 19. März 2010 gingen erst am 25. März 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá ein – zu verteten haben. Im Übrigen erschien der entscheidwesentliche Sachverhalt – wie das BFM in den angefochtenen Verfügungen zu Recht ausführt – ungeachtet der nachträglich eingegangenen Eingaben vom 19. März 2010, welche in sachverhaltlicher Hinsicht keine über die Ausführungen in den Asylgesuchen vom 12. November 2009 sowie den damit zu den Akten gereichten Beweismitteln hinausgehende Aspekte enthalten, als genüglich abgeklärt. Schliesslich hat das BFM in seinen Verfügungen vom 8. April 2010 das Absehen von persönlichen Anhörungen einlässlich begründet. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass das BFM den verfahrensrechtli chen Anforderungen Genüge getan hat. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen D-4980/2010 D-4952/2010 bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht; dies wird von den Beschwerdeführenden denn auch zu Recht nicht bestritten und in ihren Stellungnahmen vom 19. März 2010 ausdrücklich bestätigt. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden; der Einwand der Beschwerdeführenden in ihren Stellungnahmen vom 19. März 2010, wonach die Gesetze der südamerikanischen Staaten die Immigration für Fälle wie den ihren nicht vorsähen, kann daher nicht gehört werden. Soweit die Beschwerdeführenden ferner in ihrer Beschwerdeeingabe vorbringen, es komme nicht nur darauf an, wo man lebe, son- D-4980/2010 D-4952/2010 dern auch wie, und damit implizit die Zumutbarkeit der Ausreise in einen umliegenden Staat bestreiten, ist festzuhalten, dass in den genannten Ländern die Lebensumstände für Flüchtlinge zwar allenfalls nicht in jeder Hinsicht schweizerischen Standards entsprechen mögen, aber jedenfalls durchaus ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen. Insgesamt ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführenden den geltend gemachten Bedrohungen allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnten. 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. D-4980/2010 D-4952/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Jürg Hünerwadel Versand: Seite 12

D-4952/2010 — Bundesverwaltungsgericht 20.07.2010 D-4952/2010 — Swissrulings