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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2009 D-4949/2009

11 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,972 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verg...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4949/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A.B._______, geboren (...), B.B._______, geboren (...), Kosovo, beide vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4949/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Albaner aus dem Kosovo, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 14. Dezember 2008 verliessen, über verschiedene ihnen unbekannte Länder am 17. Dezember 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten, dass sie im EVZ am 29. Dezember 2008 summarisch befragt und am 16. Januar 2009 vom BFM in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu den Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden angaben, nach der rechtskräftigen Ablehnung ihres ersten Asylgesuches in der Schweiz seien sie im (...) 2007 nach D._______ gereist, dass sie dort ein weiteres Asylgesuch eingereicht hätten, welches ebenfalls abgelehnt worden sei, dass sie nach einer gescheiterten behördlichen Rückführung anfangs (...) 2008 alleine nach Albanien zurückgefahren seien, dass sie sich bis zur Ausreise im Dezember 2008 in E._______ aufgehalten hätten, dass sie wegen des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin erneut ausgereist seien, dass sie während des Krieges vergewaltigt worden sei und an einem Kriegstrauma leide, dass sich ihr Gesundheitszustand nach der Rückkehr nach Kosovo trotz medizinischer Behandlung verschlechtert habe, dass für die weiteren Angaben der Beschwerdeführenden auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2009 – eröffnet am 28. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche D-4949/2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass vorliegend aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, dass die Ausreisegründe der Beschwerdeführenden rein privater Natur seien, indem sie sich in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung der Krankheit der Beschwerdeführerin erhofften, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 4. August 2009 (Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen und dabei beantragten, der Entscheid des BFM vom 27. Juli 2009 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, mithin sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Rechtsmittelschrift einen ärztlichen Bericht der (...) ([...]) vom 30. Juli 2009 betreffend die Beschwerdeführerin einreichen liessen, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-4949/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerdebegründung ausdrücklich festgehalten wird (S. 3), die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung, dass die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009, soweit sie die Eintretensfrage betrifft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 2 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- D-4949/2009 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass in der Beschwerde bezüglich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung keine Einwände geltend gemacht werden, weshalb die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägung zu bestätigen sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei gemäss ärztlichem Bericht dringend auf eine psychotherapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung angewiesen, dass mit einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nur gerechnet werden könne, wenn sie sich in Sicherheit fühle, dass eine medikamentöse Behandlung allein keine Traumabehandlung darstelle, dass gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Kosovo die Kapazitäten des Sektors für psychische Erkrankungen in keiner Weise D-4949/2009 ausreichend seien, um die Behandlungsbedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen und die Versorgung bei psychischen Erkrankungen aus einer biologisch orientierten medikamentösen Behandlung mit fehlenden sozio- oder psychotherapeutischen Massnahmen bestehe, dass die Beschwerdeführerin, die unter einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung leide, bei einer Rückkehr leicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, da eine Weiterbehandlung angesichts des eklatanten Defizits an Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen in Kosovo unrealistisch sei, dass zudem dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass die Beschwerdeführerin in der traumatisierenden Umgebung weiterleben müsste, was sie bereits versucht habe und was ihr nicht gelungen sei, dass die Therapeutin bei einer Anordnung des Wegweisungsvollzuges auf die Gefahr einer akuten Suizidhandlung hingewiesen habe, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 8c S. 119, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass nicht schon von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, dass von einer solchen Unzumutbarkeit erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass vorliegend – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift – unter den genannten Rahmenbedingungen keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ersichtlich sind, dass nach eigenen Aussagen der Beschwerdeführenden eine (medikamentöse) Behandlung der Beschwerdeführerin durch einen Psychiater in Kosovo stattgefunden hat (vgl. B10/9 S. 5), D-4949/2009 dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, diese Behandlung stehe bei einer Rückkehr nicht mehr zur Verfügung und der Umstand, dass die Behandlung allenfalls nicht den Standard in der Schweiz erreicht, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führt, dass nach den Aussagen des Beschwerdeführers eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin weder in der Schweiz noch in Kosovo erforderlich war (vgl. B10/9 S. 6), dass offen bleiben muss, worauf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin letztlich zurückzuführen sind, dass die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren zwar auf Kriegsereignisse zurückzuführende psychische Probleme vorbrachte, von den nun behaupteten Vergewaltigungen jedoch keine Rede war, dass demzufolge die geltend gemachten Vergewaltigungen nicht als erstellt betrachtet werden können, was entsprechend auch für die befürchtete Retraumatisierung bei einer Rückkehr gilt, dass die Beschwerdeführenden weder anlässlich der summarischen Befragung noch im Rahmen der Anhörung durch das BFM erwähnten, die Beschwerdeführerin sei - wie in der Beschwerde behauptet - von der Dorfbevölkerung beleidigt beziehungsweise als Hure beschimpft worden, dass der im ärztlichen Bericht erwähnten Suizidalität durch geeignete Massnahmen der Vollzugsbehörden, beispielsweise durch Betreuung bei der Eröffnung des vorliegenden Urteils beziehungsweise mittels einer begleiteten Ausschaffung, Rechnung getragen werden kann, dass die Beschwerdeführenden in E._______ über ein Haus verfügen, wo sie bis zu ihrer Ausreise wohnten und welches nun leer steht (vgl. B10/9 S. 4), dass die Beschwerdeführenden mit dem Vater und mehreren Geschwistern des Beschwerdeführers (vgl. B1/10 S. 3) sowie dem Vater und mehreren Schwestern der Beschwerdeführerin (vgl. B2/9 S. 3) über ein familiäres Beziehungsnetz in Kosovo verfügen, D-4949/2009 dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, dass der Beschwerdeführer schliesslich in Kosovo erwerbstätig war und weder geltend gemacht wird noch sonst ersichtlich ist, weshalb er sich nicht wieder in das Erwerbsleben wird integrieren können, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden muss, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden und der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), D-4949/2009 dass in Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4949/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben, Beilage: Verfügung des BFM vom 27.7.09 im Original [Beilage zur Beschwerdeschrift]) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - den (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10