Abtei lung IV D-4947/2007 {T 0/2} Urteil vom 31. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Zoller (Vorsitz), Tellenbach, Wespi Gerichtsschreiberin Leisinger X._______, geboren (...), Pakistan, (Wohnort Schweiz) Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 13. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss im Mai 2007 in die Schweiz einreiste und am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ um Asyl nachsuchte, dass sie dort zur Begründung ihres Asylgesuches anlässlich der summarischen Befragung am (...) sowie der Direktanhörung vom (...) im Wesentlichen geltend machte, sie sei (...) Volkszugehörigkeit und stamme ursprünglich aus B._______, wo sie mit ihrer Familie bis zu ihrem vierten beziehungsweise fünften Lebensjahr in der Stadt C._______ gelebt habe, dass ihre Eltern sich aufgrund der allgemein schlechten Situation zu diesem Zeitpunkt entschlossen hätten, B._______ zu verlassen, und nach Pakistan in die Stadt D._______/Provinz E.________ übergesiedelt seien, wo der Vater einer Arbeit nachgegangen sei, dass die Familie in Pakistan über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge und sich daher illegal dort aufhalte, dass ihr Vater sich ihr und ihrer Mutter gegenüber sehr despotisch verhalten und sie beide auch geschlagen habe, dass er sie - die Beschwerdeführerin - gegen ihren Willen mit einem seiner Freunde, einem älteren Mann, habe verheiraten wollen, weshalb er auch den Heiratsantrag ihres Freundes A._______, mit dem sie sich seit Jahren heimlich getroffen habe, abgelehnt habe, dass sie sich aufgrund der drohenden Zwangsverheiratung gemeinsam mit ihrem Freund A._______ zur Flucht entschlossen habe, wobei ihr Freund die Ausreise organisiert und auch finanziert habe, dass die Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Aus- und Weiterreise in die Schweiz geltend machte, gemeinsam mit ihrem Freund A._______ und anderen Personen zirka eineinhalb Monate vor ihrer Ankunft in der Schweiz Pakistan verlassen zu haben, und über den Iran in die Türkei und von dort aus mit einem Schiff nach Italien gelangt zu sein, dass sie in Italien von ihrem Freund getrennt worden sei und seither über dessen Verbleib keine Kenntnis habe, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass im Auftrag des BFM am (...) eine LINGUA-Analyse (Sprachanalyse-Gutachten) durchgeführt wurde, wobei die Expertin zu dem Schluss kam, aufgrund ihres sprachlichen Hintergrundes sei die Beschwerdeführerin in Pakistan sozialisiert worden, dass das BFM der Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Analyse im Rahmen der direkten Anhörung vom 29. Juni 2007 das rechtliche Gehör gewährte, dass die Beschwerdeführerin gemäss einer Mitteilung der (zuständige Behörde eines EU-Staates) am 18. April 2001 beim (zuständiges Bundesamt) einen Asylantrag gestellt hatte, welcher am 23. April 2001 als gegenstandslos bewertet wurde,
3 dass seitens der im Verfahren vor dem BFM mandatierten Rechtsvertreterin am 20. Juni 2007 um Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton S._______ ersucht wurde, mit der Begründung, der Verlobte der Beschwerdeführerin, ein gewisser N._______, sei diesem Kanton zugewiesen worden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Juli 2007 - der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2007 eröffnet - in Anwendung der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass zur Begründung des Nichteintretensentscheides im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Identitätspapieren in höchstem Masse als unsubstanziiert erweisen würden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung vom (...) angegeben habe, nie Identitätspapiere bessen zu haben, da ihr Vater es unterlassen habe, solche für sie ausstellen zu lassen, dass sie indessen anlässlich der Direktbefragung am (...) dargelegt habe, sie werde mit ihrer Schwester per E-mail in Kontakt treten und ihre Identitätskarte anfordern, sofern eine solche existieren würde, sie aber bisher noch keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit ihrer Schwester gehabt habe, dass die Erklärungsversuche offensichtlich als Ausreden zu qualifizieren seien, die Beschwerdeführerin insbesondere im Rahmen der summarischen Befragung mit keinem Wort erwähnt habe, dass sie die Möglichkeit habe, ihre Identitätskarte bei ihrer Schwester anzufordern, dass die Beschwerdeführerin diese Möglichkeit vielmehr erst etwa sechs Wochen später in Betracht gezogen habe, ohne in dieser Zeit tätig zu werden, obwohl ihr ein Internetcafe in der Nähe des Empfangs- und Verfahrenszentrums zur Verfügung gestanden hätte und sie sich diesbezüglich auch an das BFM habe wenden können, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin verdeutlichen würden, dass sie zu keiner Zeit bemüht gewesen sei, ihre Identitätspapiere beizubringen, dass auch die realitätsfremden und vagen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Reiseumständen deutlich illustrieren würden, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt sei, ihre Identität mittels Dokumenten zu belegen, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, ihre Reise bis in die Schweiz ohne Reisepapiere und ohne je kontrolliert worden zu sein, absolviert zu haben, dass sie auch keine Angaben über die Kosten der Reise, die ihr Freund A._______ getragen haben soll, habe machen können, dass die Beschwerdeführerin lediglich pauschale und vage Antworten gegeben habe, wenn sie dazu aufgefordert worden sei, detaillierte Angaben zu ihrem Reiseweg zu ma-
4 chen, dass sich ihre Behauptung, sie sei mit zwanzig anderen Personen von Istanbul in acht Tagen nach Italien gerudert, unter den dagelegten Umständen schlichtweg unmöglich sei, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthaltsstatus in Pakistan in höchstem Masse unsubstanziiert seien, dass gemäss Ergebnis des mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Sprach- und Herkunftstestes eine Sozialisierung der Beschwerdeführerin - wie von ihr vorgebracht in Pakistan erfolgt sei, dass es jedoch aufgrund der Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umstandes, dass sie (Sprache X) fliessend beherrsche im Gegensatz zu (Sprache Y), dem Dialekt der (...)-Volksgruppe, der sich nicht als ihre Muttersprache erweise, dafür spreche, dass die Beschwerdeführerin zu einer Bevölkerungsgruppe der (...) in Pakistan angehöre, die schon seit langer Zeit in Pakistan assimiliert sei, dass dafür auch die dürftigen und zum Teil tatsachenwidrigen und mangelnden Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die (Land B. betreffenden) Bräuche sowie ihre mangelhaften Kenntnisse über die politische und soziale Situation in B._______ sprechen würden, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in Pakistan ausschliesslich in einem (Land B. betreffenden) Umfeld gelebt und nur vier Jahre Schulunterricht erhalten, von der Hand zu weisen sei, dass gestützt auf diese Ausführungen anzunehmen sei, die Beschwerdeführerin verfüge in Pakistan über einen geregelten Aufenthaltsstatus und sei in der pakistanischen Kultur gut assimiliert, dass sodann aufgrund der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht habe festgestellt werden können, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt konstruiert und wirklichkeitsfremd anmuten würden, und vor allem gemessen an der einschneidenden Bedeutung, welche das Verlassen der Heimat und der Familie für einen jungen Menschen unter diesen Umständen bedeuten müsste, auch keine emotionale und persönliche Betroffenheit zu erkennen sei, dass die Angaben der Beschwerdeführerin den für sie auserwählten Mann betreffend äusserst dürftig ausgefallen seien, sie beispielsweise weder seinen Namen kenne, noch Näheres über ihn wisse, obwohl er ein langjähriger Freund ihres Vaters sei, dass sie auch keine Angaben über den Zeitpunkt habe machen können, zu welchem sie von der geplanten Zwangsheirat erfahren habe, dass sich sodann auch die Wegweisung als solche und der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweisen würden, dass insbesondere von einem gesicherten Aufenthaltsstatus in Pakistan auszugehen sei, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei der Beschwer-
5 deführerin tatsächlich um eine (Land B. betreffende) Staatsangehörige handle, dahingestellt bleiben könne, dass für die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird und, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen auf diese Bezug genommen wird, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 mit Beschwerde vom 19. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und die Aufhebung dieser Verfügung sowie das Eintreten auf ihr Asylgesuch beantragte, dass im Weiteren eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Asylgewährung sowie subeventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde, dass in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsicht in die beim BFM archivierte CD-Rom der LINGUA-Analyse und das Unterlassen jeglichen Datentransfers mit den heimatlichen Behörden ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass mit Telefaxeingabe vom 25. Juli 2007 Bezug auf eine Identitätskarte (Taskera) genommen wurde, deren Original "innert der nächsten zwei Wochen" eintreffen solle, weshalb beantragt wurde, sowohl Nachfrist zur Einreichung des Originals zu setzen als auch eine Übersetzung von Amtes wegen zu veranlassen, dass die Telefaxeingabe eine entsprechende Kopie aufgrund unvollständigen Empfangs nicht enthielt, dass mit der am 26. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen gleichlautenden Eingabe die entsprechend in Aussicht gestellte Kopie der Identitätskarte eingereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet, dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
6 dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen somit einzutreten ist (Art. 108 a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, die bisherige Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E.2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung ist, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, dass es die Beschwerdeführerin im vorliegenden Asylverfahren unterlassen hat, Reiseoder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stun-
7 den nach Einreichung des Asylgesuches abzugeben, dass vorliegend auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Dokumenten zu bejahen sind, dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin, warum sie bisher keine Papiere habe abgeben können, sich in der Tat widersprechen und keine rechtfertigende Erklärung zu diesem Umstand zu liefern vermögen, dass die Beschwerdeführerin anfänglich angab, sie habe in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftstaat nie Identitäts- oder Reisepapiere besessen und in diesem Zusammenhang vortrug, ihr Vater habe für sie nie einen Taskera ausstellen lassen (vgl. A 1, S. 5), andererseits jedoch ausführte, ihr Vater habe die Identitätskarte vielleicht verloren oder irgendwo vergessen (vgl. A 1, S. 5), dass die Beschwerdeführerin auf die Frage der Beschaffbarkeit von Identitätsdokumenten im Herkunftsstaat ausführte, ..."Dort ist es für uns nicht möglich zu machen. Weil ich das Haus verlassen habe, ist es nicht möglich."...(vgl. A 1, S. 6), dass die Beschwerdeführerin demgegenüber anlässlich der Direktanhörung in Aussicht stellte, mit ihrer Schwester in Verbindung treten zu wollen, um allfällig vorhandene Identitätspapiere aus dem Herkunftsstaat kommen zu lassen (vgl. A 25, S. 6), dass die Beschwerdeführerin aber gleichzeitig einräumte, seit ihrer Einreise in die Schweiz keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, Identitätspapiere zu beschaffen (vgl. A 25, S. 7), dass sie dieses Unterlassen damit begründete, sie habe dazu noch keine Möglichkeit gehabt, da sie durchgebrannt und von zu Hause weggezogen sei (vgl. A 25, S. 6), dass mithin mit diesen sich widersprechenden und jeglicher Substanz entbehrenden Vorbringen keine entschuldbaren Gründe im Sinne des Gesetzes für das Fehlen von Dokumenten vorgetragen wurden, welche insbesondere dann anzunehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vordergrund stünden, die zum Verlust der Papiere geführt haben oder die es nicht erlaubt haben, solche mitzunehmen, dass auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat und der anschliessenden Weiterreise in wesentlichen Punkten der erforderlichen Substanziiertheit entbehren, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise bereits zu ihrer Adresse am Heimatort D. _______ keine Angaben tätigte, mit der Begründung, die Familie sei innerhalb der Stadt des Öfteren umgezogen und es habe keine Hausnummern gegeben (vgl. A 1, S. 2), dass sie ebenfalls keine Angaben darüber machen konnte, wann sie D._______ verlassen und ihre Flucht in die Schweiz angetreten habe, und dies damit begründete, dass sie sehr, sehr traurig gewesen sei (vgl. A 1, S. 2), dass auch ihre Aussagen, die Kosten der Reise habe ihr Freund gezahlt, der mit ihr die Flucht aus Pakistan angetreten habe, den sie jedoch in Italien aus den Augen verloren habe, weshalb sie nicht wisse, wie viel die Reisekosten betragen hätten (vgl. A 1, S. 11), unrealistisch erscheinen, ebenso wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin lediglich den Vornamen ihres Freundes und Fluchthelfers, mit dem sie sich in ihrem Herkunftsstaat über Jahre heimlich getroffen haben will, anzugeben weiss (vgl. A 1, S. 11),
8 dass in diesem Zusammenhang auch auf das Zuteilungsgesuch der Beschwerdeführerin in den Kanton S._______ vom 20. Juni 2007 zu verweisen ist, welches damit begründet wurde, der Verlobte der Beschwerdeführerin, N._______, sei diesem Kanton zugewiesen worden, dass dieser Umstand und die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Direktbefragung, nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie sich in den Genannten verliebt und habe nun vor, diesen zu heiraten (vgl. A 25, S. 16), ebenfalls gegen die Fluchtumstände und insbesondere gegen eine gemeinsame Flucht mit ihrem Freund A._______ spricht, dass auch die Aussage der Beschwerdeführerin, während der Reise hätten keinerlei Kontrollen stattgefunden, vor dem Hintergrund des von ihr angegebenen Reiseweges und der einzelnen Reiseumstände, insbesondere was die beschriebene Einreise in die Schweiz betrifft (vgl. A 1, S. 10), ebenfalls als unrealistisch erscheint und darüber hinaus auch jegliche Substanziiertheit vermissen lässt (vgl. A 25, S. 9f.), dass die Beschwerdeführerin somit mit ihrem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, sie versuche, ihre Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und keinesfalls - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - glaubhaft darzulegen vermochte, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das wiederholt gestellte Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beibringung von Identitätsdokumenten im Original abzuweisen ist, da auch bei Nachreichung entsprechender Identitätsdokumente der vom BFM angewendete Nichteintretenstatbestand nach wie vor als erfüllt zu erachten wäre, da die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist und die allfällige Nachreichung von Dokumenten nichts an der Rechtmässigkeit des ergangenen Nichteintretensentscheides zu ändern vermag, da das Einreichen von Dokumenten erst auf Beschwerdeebene nicht zu einer Aufhebung des Nichteintretensentscheides führen würde (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), dass mithin auch die mit Eingabe vom 25. Juli 2007 gestellten Verfahrensanträge abzuweisen sind, und sich insbesondere auch keine andere Beurteilung aus dem Umstand ergibt, dass mit gleicher Eingabe die Photokopie eines Dokumentes eingereicht wurde, bei welchem es sich um die Identitätskarte der Beschwerdeführerin handeln solle, dass sich sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom (...) und der Direktanhörung vom (...) darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, und ebenso offensichtlich einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angeblich durch
9 den Vater geplanten Zwangsverheiratung jeglichen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen lassen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, nähere Ausführungen zu den Umständen und dem Zeitpunkt, zu welchem sie von der geplanten Zwangsheirat erfahren haben will, zu tätigen (vgl. A 25, S. 12 f.), dass sie ebenso wenig konkrete Angaben zu ihrem potentiellen Ehemann machen konnte, bei welchem es sich um einen Freund des Vaters gehandelt haben soll, der nach eigenen Abgaben die Familie respektive den Vater im Haus aufsuchte (vgl. A 15, S. 14), dass die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise aufgezeigt hat, dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen als offensichtlich unglaubhaft erweisen, und die Beschwerdeschrift, in welcher unter anderem ein ungenügliches Erstellen des Sachverhaltes bemängelt wurde, die in sich schlüssigen und zutreffenden Erwägungen des BFM in keiner Weise zu entkräften vermag, dass somit aufgrund der Aktenlage nach den erfolgten Anhörungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft offenkundig ist, und sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen, dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts besteht, dass es sich vor dem Hintergrund der offensichtlich unglaubhaften Aussagen erübrigt, die Beschwerdeführerin im Verfahren mit dem Abklärungsergebnis bei den Österreichischen Asylbehörden zu konfrontieren, welchem gemäss sie im Jahre 2001 ein Asylgesuch in Österreich gestellt hat, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass ebenso - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimat- bzw. Herkunftsstaat unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1
10 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) erweist, da vor dem Hintergrund der vorstehenden Angaben nicht von konkret der Beschwerdeführerin drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und auch ihre Flüchtlingseigenschaft gerade nicht zu bejahen ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Pakistan sodann auch als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG erweist, dass die Beschwerdeführerin angab, seit ihrem fünften Lebensjahr gemeinsam mit der Familie aus B._______, ihrem Heimatstaat, nach Pakistan übersiedelt zu sein, dass diese Angaben bestätigt werden durch die LINGUA-Analyse vom 1. Juni 2007, wobei die ARK gemäss ihrer für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor gültigen Rechtsprechung die LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1944 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - erhöhten Beweiswert zuzumessen vorbehält (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass dem in casu zu beurteilenden Gutachten zumindest dahingehend erhöhter Beweiswert zu bescheinigen ist, als die Analyse die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zu einer Sozialisierung in Pakistan bestätigt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sich ihre Familie ohne gefestigtes Aufenthaltsrecht illegal in Pakistan aufhalte, vor dem Hintergrund der gesamten Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten sind, dass sich diese Erkenntnis nicht notwendigerweise - wie in der Beschwerde als unzulässige Beweiswürdigung geltend gemacht - nicht notwendigerweise auf die LINGUA-Analyse stützen muss, gemäss welcher davon auszugehen sei, dass die Familie der Beschwerdeführerin bereits seit Längerem in der pakistanischen Gesellschaft assimiliert sei, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nämlich beispielsweise keinerlei Erklärung lieferte, warum ihre Eltern die gegebene Möglichkeit hätten unterlassen sollen, sich in Pakistan registrieren zu lassen, und sie in diesem Zusammenhang ausführte, den Grund kenne sie nicht (vgl. A 25, S. 7), dass die Beschwerdeführerin es ebenso unterlassen hat, eine eruierbare Heimatadresse anzugeben, mit dem Argument, ihre Familie sei häufig umgezogen und Hausnummern habe es auch keine gegeben (vgl. A 1, S. 2), dass die Beschwerdeführerin ebenso über ihren angeblich über Jahre dauernden illegalen Aufenthalt lediglich unsubstanziierte und in jeder Hinsicht rudimentäre Angaben zu tätigen in der Lage war, dass sie sich überdies auch nicht um die Offenlegung ihrer Identität und die Beibringung echter Identitätspapiere bemühte,
11 dass die Beschwerdeführerin mithin der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG in keiner Weise nachgekommen ist, dass es unter diesen Umständen nicht Sache der Schweizerischen Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen diesbezüglich zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.), weshalb die Vorinstanz zutreffend von einem legalen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Pakistan ausgehen konnte und auch weitere Wegweisungsvollzugshindernisse nicht Gegenstand der Beurteilung bilden können, dass der Beschwerdeantrag auf Einsicht der beim BFM archivierten LINGUA-CD-Rom, zu welchem in der Beschwerdebegründung keine näheren Ausführungen getroffen werden, vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen abzuweisen ist, dass es der Beschwerdeführerin mit besagtem Antrag offensichtlich darum geht, den Schluss der Vorinstanz auf einen legalen Aufenthaltsstatus in Pakistan zu widerlegen, dass sich hingegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein solcher nicht aus der LINGA-Analyse an sich, sondern vielmehr - wie oben dargelegt - aus dem gesamten Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ziehen lässt, dass mithin eine weitere Auseinandersetzung mit der LINGUA-Analyse diesbezüglich unterbleiben kann, wobei lediglich am Rande darauf verwiesen werden soll, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Direktbefragung im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs selbst einräumte, sich in der Sprache (Sprache X) am besten ausdrücken zu können (vgl. A 25, S. 17), und dass im Qualifikationsblatt der LINGUA-Expertin lediglich deren analyserelevanten Sprachkenntnisse aufgeführt sind, woraus sich keineswegs der Umkehrschluss ziehen lässt, sie besitze keine (Sprache X)-Sprachkenntnisse, dass somit der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Pakistan insgesamt als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), da sich auch aus den Akten offensichtlich keine individuellen Umstände in der Person der Beschwerdeführerin ergeben, aufgrund derer ein Vollzug der Wegweisung sich als unzumutbar erweisen würde, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatbzw. Herkunftsstaat auch als möglich zu erachten ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG), dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin somit als durchführbar im Sinne des Gesetzes erweist, dass sodann der Antrag, es sei jeglicher Datentransfer im Sinne von Art. 97 Abs. 2 AsylG mit den heimatlichen Behörden zu unterlassen, abzuweisen ist, dass einerseits mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde in Bezug auf die Frage des Nichteintrens, der Wegweisung und des Vollzuges abgewiesen wird, weshalb der im Beschwerdeverfahren sinngemäss auszulegende Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - welche ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären - gegenstandslos geworden ist, dass andererseits im vorliegenden Verfahren aber auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verzichtet werden konnte, zumal die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen eine Bedrohung seitens ihres Vaters geltend machte und Schwierigkeiten mit den
12 Behörden des Herkunftsstaates verneinte, dass zudem in Bezug auf die Kontaktaufnahme mit den pakistanischen Behörden weder anlässlich der Befragungen noch in der Beschwerde eine Gefährdung der Beschwerdeführerin oder ihrer Angehörigen substanziiert wurde, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass sich das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mithin als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. N _______) mit den Akten (in Kopie, vorab per Telefax) - die (kantonale Behörde) zur Kenntnisnahme (in Kopie, vorab per Telefax) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Constance Leisinger Versand am: