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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2018 D-4943/2018

14 dicembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,286 parole·~21 min·9

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4943/2018

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A.________, geboren am (…), B.________, geboren am (…), C.________, geboren am (…), D.________, geboren am (…), alle Irak, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 / N (…).

D-4943/2018 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 9. März 2011 wies das SEM das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder, irakische Staatsangehörige schiitischen Glaubens aus E.________, vom 8. Dezember 2009 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin schriftlich zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl. Dabei stellte sie die Anträge, es sei festzustellen, dass seit der rechtskräftigen Ablehnung der ersten Asylgesuche eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, welche einen Anspruch auf eine erneute Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft erfordere, es sei eine Anhörung durchzuführen und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren, sowie eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Befreiung von Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In materieller Hinsicht legte sie im Wesentlichen dar, dass neue Tatsachen vorlägen. Sie sei mit dem sunnitischen, im Irak sehr einflussreichen und über ein intaktes soziales Netz verfügenden Geschäftsmann S. verheiratet gewesen. Im Jahr 2003 habe dieser begonnen, sie schlecht zu behandeln und zu schlagen. Er sei auch den Kindern gegenüber gewalttätig geworden. Aus diesem Grund sei sie mit den Kindern im Jahr 2009 in die Schweiz geflohen. Nach der Gewährung der vorläufigen Aufnahme sei sie vermehrt mit S. in telefonischem Kontakt gestanden, wobei sie eine SIM-Karte eines anderen Landes benutzt habe. Immer wieder habe er versucht, sie zur Rückkehr in den Irak zu bewegen. Nach dessen Heirat mit einer (…) Staatsangehörigen habe sie den Kontakt zu ihm abgebrochen. Kurz darauf habe sie vom angeblichen Tod ihres Ex- Ehemannes erfahren und aus diesem Grund mit dem Schwager, mit welchem sie bisher ein gutes Verhältnis gehabt habe, telefonisch Kontakt aufgenommen, um dies zu überprüfen. Dadurch habe die Familie des Ex-Ehemannes erfahren, wo sie sich aufhalte, worauf der Schwager einen Besuch in der Schweiz angekündigt habe. Indessen sei an seiner Stelle im März 2015 ihr Ex-Ehemann mit einem gefälschten (…) Reisepass und Visum

D-4943/2018 angereist und in die Wohnung der Familie gekommen. Sie hätte nicht gedacht, dass sie vom Schwager so hinters Licht geführt würde. Dort sei er während drei Wochen geblieben, habe die beiden älteren Kinder mehrmals geschlagen und ihnen gedroht, sie in den Irak mitzunehmen und sie dort zu töten. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern ins Frauenhaus geflohen. Das in der Folge eingeleitete Strafverfahren gegen ihren Ehemann sei am 21. Juni 2016 sistiert worden, weil er unbekannten Aufenthaltsortes gewesen sei. Am 1. September 2015 habe sie ausserdem ein Gesuch um Namensänderung gestellt, welches am 8. Juli 2016 bewilligt worden sei. Am 11. November 2015 seien für die Kinder eine (…) errichtet und eine (…) bestellt worden. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2016 von ihrem Ehemann geschieden worden. Damit habe sie sich erneut den Bedingungen und Forderungen ihres ehemaligen Ehemannes widersetzt, weshalb sie im Fall einer Rückkehr in den Irak mit weiteren Nachstellungen und Racheakten seinerseits rechnen müsse. Im Irak könne sie nicht mit dem Schutz staatlicher Institutionen rechnen, weil häusliche Gewalt dort noch immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinde. Der Schutz der Opfer und die Verfolgung des Täters seien kaum ein Thema. Ausserdem seien die Kapazitäten der staatlichen Institutionen stark begrenzt. Sie habe damit begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr in den Irak ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 32 könne eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpfe. Da sie nicht auf den subsidiären Schutz des Heimatlandes zählen könne und mangels Beziehungsnetz keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Zudem drohe ihr die reale Gefahr von Folterung und unmenschlicher Behandlung, weshalb auch Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK; SR 0.105) verletzt wären und der Vollzug der Wegweisung als unzulässig gälte. C. Im Jahr 2017 reisten die Mutter und drei Schwestern der Beschwerdeführerin in die Schweiz und ersuchten hier um Asyl. Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihre Angehörigen wüssten nicht, wo sie und die Kinder sich aufhielten, und dass eine Namensänderung vorgenommen worden sei. Sie hätten verlangt, dass die Kinder dem Ex-Ehemann übergeben würden.

D-4943/2018 D. Am 12. Juli 2018 führte das SEM Anhörungen mit der Beschwerdeführerin und den beiden älteren Kindern durch. E. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden folgende Beweismittel zu den Akten gegeben: eine Sistierungsverfügung betreffend das Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, drei Berichte der (…), ein Entscheid der (…) betreffend Errichtung der (…), ein Entscheid der (…) betreffend Entlastung der bisherigen (…), ein Antrag auf Scheidung, ein Entscheid des Bezirksgerichts betreffend Ehescheidung, ein Entscheid betreffend Namensänderung, Kopien der irakischen Identitätskarten der älteren Tochter und des Ex-Ehemannes, Kopien der irakischen Reisepässe der jüngeren Tochter und des Ex-Ehemannes, vier Passfotos des Ex-Ehemannes, eine E-Mail mit Foto des Ex-Ehemannes. F. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder ab, stellte fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, wies sie aus der Schweiz weg und bestätigte die am 8. März 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme. Zur Begründung stellte das SEM fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. G. Mit Eingabe vom 29. August 2018 wurde gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde eingelegt und in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder um Beizug der Akten der hängigen Asylverfahren ihrer Angehörigen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2018 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, sie könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen

D-4943/2018 Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wurden gutgeheissen; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist unter Angabe der Verfahrensnummern Einwilligungserklärungen derjenigen Angehörigen nachzureichen, in deren Dossier Einsicht genommen werden solle; andernfalls werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. I. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 wurden zwei Einwilligungserklärungen ohne Angabe von Verfahrensnummern eingereicht. J. Mit Eingabe vom 27. November 2018 wurde eine Kostennote zu den Akten gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-4943/2018 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: 5.1.1 Die in der Schweiz geltend gemachten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Ex-Ehemann seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weil eine asylrechtliche Verfolgungssituation nur in Bezug auf den Heimatstaat vorliegen könne. Mithin sei folglich vorliegend nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Fall einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten. 5.1.2 Diesbezüglich stellte das SEM fest, es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin in den Irak zurückkehren

D-4943/2018 würde und sie somit Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten, weil er mit seiner (…) Ehefrau in F.________ lebe und davor seit 2006 auf der ganzen Welt unterwegs gewesen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass er eigentlich gar nicht mehr im Irak leben wolle und ihr geraten habe, sie solle mit der jüngeren Tochter in der Schweiz bleiben. 5.1.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedrohungen ihrer damals noch im Irak lebenden Angehörigen (Mutter, Schwestern) durch Angehörige ihres Ex-Ehemannes vermöchten zudem nicht zu überzeugen. Die diesbezüglichen Aussagen – insbesondere betreffend Entführung der Schwester – seien ausweichend und unklar ausgefallen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass nicht die Familie des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin, sondern gesundheitliche Probleme ihrer Mutter für deren Reise in die Schweiz ausschlaggebend gewesen seien. Gegen Probleme ihrer Angehörigen mit der Familie des Ex-Ehemannes sprächen auch die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie mit dem Bruder des Ex- Ehemannes R. eine verhältnismässig gute Beziehung gehabt habe, da dieser ihr während ihrer Zeit im Irak sehr geholfen und im Übrigen – entgegen ihrem Ex-Ehemann – nicht auf einer Heirat seines Sohnes mit ihrer Tochter bestanden habe. 5.1.4 Insgesamt lägen keine genügend konkreten Hinweise dafür vor, dass sich im Fall eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung durch den Ex-Ehemann oder dessen Familie verwirklichen würde. Die bloss entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Somit entbehrten diese Vorbringen der Asylrelevanz. 5.1.5 Die von den beiden älteren Kindern der Beschwerdeführerin dargelegten Nachteile – eine ihnen fremde Kultur, Unsicherheiten wegen des Krieges und ein fehlendes funktionierendes Bildungssystem – seien auf die prekäre Sicherheitslage im Irak zurückzuführen und beträfen grosse Teile der irakischen Bevölkerung. Es handle sich nicht um gezielte staatliche Verfolgungsmassnahmen, weshalb sie nicht asylrelevant seien.

5.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde Folgendes geltend gemacht:

D-4943/2018 5.2.1 Der Aufenthalt des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt, was sich nicht nur aus den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung, sondern auch aus dem Entscheid betreffend Sistierung des Strafverfahrens gegen den Ex-Ehemann ergibt. Die Angaben der Vorinstanz, wonach sich dieser in F.________ aufhalte, stellten somit eine reine Behauptung dar. Auch könne der Ansicht der Vorinstanz, wonach dieser kein Interesse habe, in den Irak zurückzukehren, nicht zugestimmt werden. Vielmehr bestünden aufgrund des früheren Verhaltens des Ex-Ehemannes konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er der Beschwerdeführerin sofort in den Irak folgen würde, sollte er von ihrem Aufenthalt im Irak erfahren. Dies habe sich auch gezeigt, als er ihr in die Schweiz gefolgt sei und sie davor immer wieder bedrängt, bedroht und in den Irak habe zurückholen wollen. Auch die älteren beiden Kinder hätten bestätigt, dass er die Beschwerdeführerin töten wolle. Sie und die jüngste Tochter seien bereits Opfer eines Tötungsversuchs geworden. Das Ereignis habe die ganze Familie traumatisiert. Die ältere Tochter habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Aufgrund dessen, dass sich der Ex-Ehemann von der islamischen Partei eine Genehmigung zur Tötung der Familie der Beschwerdeführerin beschafft habe, bestehe die Gefahr eines Ehrenmordes. Die Angehörigen der Beschwerdeführerin seien in jedem Polizeirevier von Bagdad angezeigt worden und hätten deshalb mehrmals unter falschen Namen umziehen müssen. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin entstamme einer reichen und einflussreichen sunnitischen Familie aus Bagdad. Er verfüge über zahlreiche Kontakte zu wichtigen Leuten und würde diese auch dann nutzen, wenn er nicht im Irak wäre, um Rache an der Beschwerdeführerin zu nehmen. Er sei auch in die Entführung der Schwester involviert gewesen. Da die Familie der Beschwerdeführerin wegen deren Ex-Ehemann viel Leid habe ertragen müssen und der Beschwerdeführerin die Schuld dafür gebe, sei es nachvollziehbar, dass sie zu ihren Angehörigen kaum Kontakt habe und über die Entführung der Schwester nur wenig wisse. Indessen habe nicht der Krankheitszustand der Mutter, sondern die Entführung der Schwester zur Ausreise der Angehörigen geführt. Die Beschwerdeführerin als geschiedene Frau könne im Irak mit keinem Schutz rechnen, könnte sich in Bagdad trotz Namensänderung nicht verstecken und müsste unter ständiger Furcht um Leib und Leben leiden. 5.2.2 Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend geschlechtsspezifische Verfolgung sei zu bejahen, obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung auch nicht ansatzweise genügend darüber befragt worden sei. Das Verhalten des Ex-Ehemannes sei den schweizerischen Behörden be-

D-4943/2018 kannt und lasse darauf schliessen, dass sie von ihm geschlagen und misshandelt worden sei sowie dass er sie immer noch suche. Auch die Kinder seien Opfer von häuslicher Gewalt geworden. Dies habe die ganze Familie psychisch sehr belastet. Nationale und internationale Berichte würden zeigen, dass häusliche Gewalt im Irak weit verbreitet sei und Frauen und Mädchen oft Opfer häuslicher und sexueller Gewalt ausgesetzt würden. Der vorliegende Fall stelle somit keinen Einzelfall dar. Im Fall der Rückkehr wäre die Beschwerdeführerin wieder der Gewalt des Ex-Ehemannes ausgesetzt. Dabei könne sie nicht auf staatlichen Schutz zählen. Da häusliche Gewalt und Zwangsheiraten mit einer Gesetzesrevision bis zu einem gewissen Grad sogar legalisiert worden seien, habe sich der Ex-Ehemann aus der Sicht des irakischen Staates gar nichts zu Schulden kommen lassen. Demgegenüber müsse die Beschwerdeführerin mit einer Verfolgung durch den irakischen Staat rechnen. Es bestehe auch die Gefahr, dass sie Opfer eines Eheverbrechens beziehungsweise eines Ehrenmordes würde, wobei die strafrechtliche Verfolgung des Täters sehr schwierig wäre. Auch der älteren Tochter würde ein Ehrenmord drohen, sollte sie sich der vereinbarten Hochzeit mit ihrem Cousin widersetzen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hätten damit begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Gestützt auf EMARK 2006 Nr. 32 könne eine Verfolgung auch allein an das Geschlecht anknüpfen. Weder könnten die Beschwerdeführenden auf den Schutz des Heimatlandes zurückgreifen, noch stehe ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Sie erfüllten somit die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Zudem sei es fraglich, ob die irakischen Behörden ihr und den Kindern infolge der Namensänderung offizielle Dokumente ausstellen würden. 6. 6.1 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt worden sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus

D-4943/2018 der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.). 6.2 Das SEM hat das vorliegende zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft geprüft und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen offen gelassen. Aufgrund seiner Argumentation, wonach der Beschwerdeführerin und ihren Kindern im Fall einer Rückkehr ins Heimatland trotz der bisher erlittenen Nachteile keine Verfolgung durch den Ex-Ehemann beziehungsweise Vater und dessen Angehörige im asylrechtlich relevanten Sinn drohe, kann indessen davon ausgegangen werden, dass das SEM die geltend gemachten erlittenen Nachteile durch ihn nicht grundsätzlich bezweifelt. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen keinen Vorbehalt angebracht hat. 6.3 Gestützt auf die Aktenlage hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Vergangenheit mehrfach Opfer von häuslicher Gewalt, von Drohungen und von Misshandlungen durch den Ex-Ehemann beziehungsweise Vater geworden sind, wobei sich ein wesentlicher Teil dieser Nachteile anlässlich ihres Aufenthaltes in der Schweiz ereignet hat, wie die Akten und Beweismittel zeigen. Vorliegend ist indessen nicht die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder infolge der erlittenen Nachteile als Flüchtlinge anzuerkennen sind, da – wie vorangehend erwähnt – die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt des Asylentscheides erfolgt; vielmehr

D-4943/2018 richtet sich der Fokus auf die Frage, ob sie im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen seitens des Ex-Ehemannes und Vaters zu rechnen hätten, wobei auch diese Frage angesichts der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme theoretisch und hypothetisch ist, da die Wegweisung dank der vorläufigen Aufnahme ohnehin nicht vollzogen würde. 6.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG muss die Verfolgung von asylsuchenden Personen auf ernsthaften Nachteilen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen basieren. Ebenso muss die Furcht vor solchen Nachteilen aus den gleichen Motiven begründet erscheinen. Das Argument in der Beschwerde, wonach das Verfolgungsmotiv gestützt auf EMARK 2006 Nr. 32 auch allein an das Geschlecht anknüpfen könne, verhält vorliegend nicht, da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder – im Gegensatz zu dem in EMARK 2006 Nr. 32 vorliegenden Sachverhalt – nicht aufgrund ihres Geschlechts vom Ex-Ehemann und Vater verfolgt und bedroht wurden. Das ergibt sich allein schon daraus, dass auch der Sohn den Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Daher ist auch das Vorliegen eines frauenspezifischen Fluchtgrundes in casu zu verneinen. Dass die geltend gemachte befürchtete Verfolgung durch den Ex-Ehemann beziehungsweise Vater allein an das Kriterium des Geschlechts anknüpft, vermag somit nicht zu überzeugen. Der Ex-Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden hat seine Angehörigen nicht aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 AsylG enthaltenen Motive verfolgt und bedroht, sondern weil sie sich seinen Befehlen widersetzt und den im Irak gebräuchlichen gesellschaftlichen Gepflogenheiten nicht genügend Beachtung geschenkt haben. Diese Gründe lassen sich auch mit einer weiten Auslegung nicht unter die gesetzlichen Motive subsumieren. Damit fehlt es der geltend gemachten Verfolgung an einem im Gesetz aufgeführten Verfolgungsmotiv. 6.5 Sodann müsste sich die geltend gemachte begründete Furcht vor einer Verfolgung durch den Ehemann im Irak mit hoher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nicht weiss, wo sich ihr Ehemann aufhält, sowie ihrer Angabe, er sei in zweiter Ehe mit einer (…) Staatsangehörigen verheiratet und habe mit ihr in F.________ gelebt, bestehen keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er sich im Irak befindet. Unter diesen Umständen ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie und ihre Kinder im Fall einer Rückkehr in den Irak in absehbarer Zeit Verfolgungs-

D-4943/2018 massnahmen seitens des Ex-Ehemannes beziehungsweise Vaters ausgesetzt würden. Um eine drohende Verfolgung annehmen zu können, müssten hinreichende und auch konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, was vorliegend infolge des nicht bestätigten Aufenthaltes des Ex-Ehemannes im Irak zu verneinen ist. Vielmehr basiert die Angst der Beschwerdeführerin insbesondere auf ihrem subjektiven Empfinden, das angesichts der erlittenen häuslichen Gewalt stark sensibilisiert wurde. Ihre Angst vor einer Rückkehr in den Irak ist unter diesem Gesichtspunkt denn auch verständlich. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihr Ex-Ehemann zu einem dem Gericht und offensichtlich auch der Beschwerdeführerin selber unbekannten zukünftigen Zeitpunkt in dessen Heimatland zurückkehren könnte. Indessen genügt die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verfolgung den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht. Vielmehr müssen konkrete und hinreichende Anhaltspunkte ersichtlich sein, um die Frucht vor einer zukünftigen Verfolgung als begründet anerkennen zu können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der schwierigen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder hat das SEM mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 6.6 Angesichts dieser Erwägungen ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen, weil die geltend gemachte befürchtete Verfolgung nicht auf einem im Gesetz enthaltenen Motiv basiert und zudem die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Verfolgung zu vage erscheint. Unter diesen Umständen kann die Frage der Schutzgewährung im Zentralirak offen bleiben. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Dossiers der Verwandten und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer

D-4943/2018 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 8. März 2011 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 bestätigte das SEM das weitere Bestehen dieser vorläufigen Aufnahme. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 25. September 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. 11. 11.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.

11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-

D-4943/2018 nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 11.3 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit Eingabe vom 27. November 2018 eine Kostennote eingereicht. Dabei wurde bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- ein zeitlicher Aufwand von 9.1 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 17.90 und die Mehrwertsteuer von Fr. 211.60 geltend gemacht. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen. Ausserdem erscheint der ausgewiesene zeitliche Aufwand angesichts des geringen Umfangs des Dossiers des Bundesverwaltungsgerichts und der 14-seitigen Beschwerde zu hoch, weshalb er auf insgesamt sieben Stunden festzulegen ist. Somit bemisst sich der Parteiaufwand (inkl. Auslagen) auf Fr. 1‘067.90, zu welcher Fr. 82.20 Mehrwertsteuer zuzuschlagen sind, was einem Total von gerundet Fr. 1‘150.- entspricht. Dem amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ist zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzusatz) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4943/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘150.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Eva Zürcher

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