Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4942/2017 D-4924/2017
Urteil v o m 2 6 . August 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und das Kind C._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 21. August 2017.
D-4942/2017 D-4924/2017 Sachverhalt: A. A._______ und B._______ gelangten am 9. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten. Am 17. Juni 2015 wurden die Beschwerdeführenden ins Bundeszentrum E._______ und am 2. Juli 2015 ins EVZ F._______ transferiert. B. B.a Am 6. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 12. Oktober 2016 eingehend sowie am 7. April 2017 ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus G._______, Verwaltungseinheit H._______, Zoba I._______. Seine Eltern seien altersbedingt gesundheitlich angeschlagen, daher habe er seine Familie unterstützen und arbeiten müssen. Aufgrund vieler Fehlstunden sei er daraufhin in der (…). Klasse von der Schule verwiesen worden. Nach dem Schulabbruch sei er im (…) Monat 2014 schriftlich in den Nationaldienst einberufen worden. Da er nicht habe einrücken wollen, sei er nach (…) Tagen nach J._______ in die Einöde gegangen, um zu arbeiten und sich zu verstecken. (…) Monate später hätten sich die Razzien intensiviert, weshalb er den Entschluss gefasst habe, das Land zu verlassen. Im (…) 2014 habe er in Äthiopien die Beschwerdeführerin kennengelernt. Sie seien anschliessend gemeinsam nach Europa geflüchtet. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er die Identitätskarte seiner Eltern und einen Schülerweis (jeweils in Kopie) ein. B.b Am 6. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 8. November 2016 eingehend sowie am 9. Juni 2017 ergänzend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie stamme aus K._______, Subzoba L._______, Zoba M._______. Sie habe die Schule in der (…). Klasse abgebrochen, um ihre kranke Mutter zu pflegen. Sie habe drei Mal eine Vorladung erhalten. Die Behörden hätten gesagt, dass sie nach N._______ gehen solle. Die Lebensumstände im Dorf,
D-4942/2017 D-4924/2017 wo sie zuletzt gelebt habe, seien schwierig gewesen, deshalb habe sie sich entschieden, nach Äthiopien zu gehen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie zwei Fotos ihrer Schulzeugnisse ein. C. Am (…) kam das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden, C._______, zur Welt. D. Am 25. April 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz ersucht, zu seinen familiären Verhältnissen Stellung zu nehmen. E. Am 6. Mai 2017 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer Stellung. F. Mit separaten Verfügungen vom 21. August 2017 – jeweils am 22. August 2017 eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. G. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 1. September 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Anordnung von vorläufigen Aufnahmen wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügungen vom 12. September 2017 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut.
D-4942/2017 D-4924/2017 I. Mit Eingaben vom 19. September 2017 wurden die entsprechenden Fürsorgebestätigungen nachgereicht. Der Beschwerdeführer legte zudem eine Kopie seiner Student Identification Card ins Recht. J. In ihren Vernehmlassungen vom 5. Oktober 2017 respektive 12. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerden. K. Am 13. Oktober 2017 wurde die Vernehmlassung des SEM vom 12. Oktober 2017 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. L. Am 23. Oktober 2017 replizierte die Beschwerdeführerin. Sodann beantragten die Beschwerdeführenden die Vereinigung der Verfahren. M. Mit Eingabe vom 7. November 2017 wurde das Ergebnis eines DNA-Tests eingereicht, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Vater von C._______ ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
D-4942/2017 D-4924/2017 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerden erfolgten frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerden einzutreten ist. 2. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Eltern mit einem Kleinkind. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren aus prozessökonomischen Gründen antragsgemäss zu vereinigen und es ist in einem Urteil über die vorliegenden Beschwerden zu entscheiden (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, S. 144 Rz. 3.17). 3. In ihren Rechtsmitteleingaben, bei welchen es sich um Laieneingaben handelt, beantragen die Beschwerdeführenden die Anordnung von vorläufigen Aufnahmen wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Prozessgegenstand bilden vorliegend – entsprechend den Beschwerdevorbringen, welche in der Begründung immer wieder Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und Art. 3 AsylG nehmen – die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung, während die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid betreffend den Beschwerdeführer zum Schluss, dass dieser das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft nicht habe glaubhaft machen können und somit das Asylgesuch abzulehnen sei. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM weiter aus, dass Eritrea gemäss übereinstimmenden Berichten zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte aufweise. Den vorliegenden Akten seien jedoch keine konkreten Hinweise auf eine drohende Behandlung oder Strafe in Verletzung von Art. 3 EMRK zu entnehmen. Die blosse Möglichkeit, bei der Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche für die Annahme eines „real risk“ nicht aus. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Be-
D-4942/2017 D-4924/2017 schwerdeführer in Eritrea über ein gefestigtes soziales sowie ein vorhandenes berufliches Netzwerk verfüge. Mit fristgleichem Entscheid werde für die Verlobte und das gemeinsame Kind eine Wegweisung verfügt, damit ihnen ermöglicht werde, in der Einheit einer jungen und gesunden Familie zurückzukehren. 5.1.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm aufgrund seiner Flucht aus Eritrea, seines Alters und seines Geschlechts bei seiner Rückkehr die Einziehung in den eritreischen Militärdienst respektive Nationaldienst drohe und er ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt werde. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde er zudem Opfer von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Der Wegweisungsvollzug verstosse somit gegen das Refoulement-Verbot. Es sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid betreffend die Beschwerdeführerin und das Kind aus, es lägen keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor. Auch vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise vorliegend keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM weiter aus, dass sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben würden, die den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und den ihres Kindes als unzumutbar erscheinen lassen würden. Mit fristgleichem Entscheid werde für den Verlobten eine Wegweisung verfügt, damit ihnen ermöglicht werde, in der Einheit einer jungen und gesunden Familie zurückzukehren. Beide würden über Arbeitserfahrung in der (…) sowie über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügen. Mit dem landwirtschaftlichen Besitz ihrer Familie und dem Umstand, dass ein in O._______ lebender Bruder ihre Ausreise finanziert habe, sei auch eine gewisse finanzielle Grundlage für die Familie hinsichtlich ihrer Reintegration in Eritrea gegeben. 5.2.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihr aufgrund ihrer Flucht aus Eritrea, ihres Alters und ihres Geschlechts bei ihrer Rückkehr die Einziehung in den eritreischen Militärdienst respektive Nationaldienst drohe und sie ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt werde. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde sie zudem Opfer von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
D-4942/2017 D-4924/2017 Abs. 2 EMRK. Der Wegweisungsvollzug verstosse somit gegen das Refoulement-Verbot. Es sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. 5.2.3 In seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2017 führte das SEM aus, aufgrund aktueller Länderinformationen sei davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden bei Frauen, die verheiratet, schwanger oder Mutter seien, kein Interesse an einer Einberufung in den Nationaldienst hätten. Im Falle der Beschwerdeführerin – als Mutter eines Kleinkindes – könne entgegen der Darlegung in der Beschwerde deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass ihr bei einer möglichen Rückkehr eine Einberufung drohe. 5.3 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, es sei ihr bewusst, dass nach neuer Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werde, dass ihr bei einer Rückkehr eine Einberufung in den Nationaldienst drohe. Die Verfahren seien zu vereinigen, zumal A._______ der Vater des gemeinsamen Kindes sei. Zum Beweis der Vaterschaft werde ein DNA-Test nachgereicht. 6. Nachdem die Verfügungen im Asylpunkt nicht angefochten wurden und die Anordnung der Wegweisungen in Rechtskraft erwachsen ist, gilt es im Folgenden zu prüfen, ob sich der Vollzug derselben als durchführbar erweist. Das Staatssekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 6.2 6.2.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM in der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer nicht überzeugt. Das SEM
D-4942/2017 D-4924/2017 hält dem Beschwerdeführer vor, zunächst eine allgemeine Furcht vor einer zukünftigen Einberufung, jedoch kein tatsächlich erfolgtes Aufgebot geltend gemacht und erst auf Nachfrage hin das schriftliche Aufgebot erwähnt zu haben. Dies ist zutreffend. Das SEM lässt aber ausser Acht, dass der Beschwerdeführer das schriftliche Aufgebot direkt im übernächsten Satz erwähnte (vgl. act. A6 F7.01). Das schriftliche Aufgebot ist somit nicht nachgeschoben. Im Gegenteil, die Ausführungen zum Aufgebot in der BzP stimmen im Kern mit den Schilderungen anlässlich der Anhörung überein (vgl. act. A6 F7.02; A20 F83-99). Entgegen den Ausführungen des SEM hat der Beschwerdeführer sich zum Tag, an dem das Aufgebot ausgehändigt worden sei, nicht widersprüchlich geäussert. Aus dem Protokoll geht klar hervor, dass die Behörden das Aufgebot dem Verwalter am Samstag gegeben hätten und dieser es dem Beschwerdeführer respektive seiner Mutter am Sonntag ausgehändigt habe (vgl. act. A20 F93-97). Die Aussage, dass die Mutter dem Verwalter am Samstag mitgeteilt habe, sie nehme das Aufgebot nicht entgegen, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen (a.a.O. F97). Weiter wirft das SEM dem Beschwerdeführer vor, seinen Schilderungen in Bezug auf die Reaktion der Eltern mangle es an Substanz. Dabei lässt es ausser Acht, dass der Beschwerdeführer nebst dem Gesichtsausdruck auch je einen Monolog seiner Eltern wiedergibt, wobei vor allem der Monolog der Mutter aussergewöhnliche Formulierungen enthält (a.a.O. F99 f.). Es ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer in der BzP vorbrachte, unmittelbar nach Erhalt des Schreibens nach J._______ gegangen zu sein, während er anlässlich der Anhörung geltend machte, zwar am Sonntag das Haus verlassen zu haben, aber erst nach ungefähr (…) Tagen nach J._______ gegangen zu sein. Dieser Widerspruch erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedoch ebenso als vernachlässigbar wie die Angabe des Beschwerdeführers, Eritrea im Alter von 18 Jahren verlassen zu haben, obwohl er im (…) 2014 noch minderjährig gewesen sei und erst am (…) 2014 das 18. Lebensjahr erreicht habe. Für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen sprechen sodann, dass der Beschwerdeführer auf Rückfrage hin in der Lage war, seinen Tagesablauf vom betreffenden Sonntag relativ ausführlich wiederzugeben. So habe er frei gehabt und nach dem Gottesdienst ein Fussballspiel geschaut und sei erst am Nachmittag gegen 14/15 Uhr nach Hause zurückgekehrt (a.a.O. F93, F98). Ebenfalls gelang es dem Beschwerdeführer die Vorladung in den Grundzügen zu beschreiben, wobei er zugibt, sich aufgrund des Zeitablaufs nicht an alle Details erinnern zu können. Dass der Beschwerdeführer dies eingesteht, kann im vorliegenden Kontext ebenfalls als Realkennzeichen gewertet werden. Ferner stimmt das vorgebrachte Rekrutierungsvorgehen bei minderjähri-
D-4942/2017 D-4924/2017 gen Schulabbrechern durch die lokale Verwaltung mit den trotz eingeschränkter Quellenlage vorhandenen Informationen zu Eritrea überein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 9; SFH: Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, 21. Januar 2015, S. 4). Auch wenn nach einer Gesamtwürdigung letztlich nicht alle Zweifel ausgeräumt sind, bestehen durchaus gewisse Anhaltspunkte, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Einberufung in den Militärdienst als glaubhaft erscheinen lassen. Demnach ist in Berücksichtigung des massgeblichen Beweismasses von Art. 7 AsylG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden mittels schriftlichem Aufgebot in den Militärdienst einberufen worden ist, er sich der Einberufung jedoch entzog und letztlich illegal aus Eritrea ausgereist ist. 6.2.2 Als nächstes ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise eine Verfolgung droht. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 6.2.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.2.4 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). 6.2.5 Die Vorinstanz stellt die geltend gemachte illegale Ausreise Eritrea nicht in Frage, gelangt aber zum Schluss, dass keine Anknüpfungspunkte vorliegen, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, zumal das geltend gemachte schriftliche Militärdienstaufgebot aufgrund widersprüchlicher und oberflächlicher Angaben als unglaubhaft einzustufen und auch
D-4942/2017 D-4924/2017 davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer Eritrea als Minderjähriger verlassen habe. Wie vorstehend ausgeführt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die vorgebrachte Einberufung in den Militärdienst dagegen als glaubhaft gemacht. Es ist demnach anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer nur durch die (illegale) Ausreise aus Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die eritreischen Behörden entziehen konnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Da die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ergibt sich daraus, dass in der Flucht aus Eritrea trotz bereits ausgehändigtem Militärdienstaufgebot ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt zu erkennen ist, welcher zusammen mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers zur Bejahung einer aktuellen Verfolgungsgefahr und folglich auch zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen hat. 6.2.6 Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug betreffend den Beschwerdeführer im vorliegenden Einzelfall als unzulässig und es ist eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Art. 83 Abs. 1 und Abs. 3 AIG). 6.3 6.3.1 Demgegenüber vermag die Beschwerdeführerin ihre Einberufung in den Militärdienst nicht glaubhaft zu schildern. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass sich die geltend gemachten Vorbringen in kurzen und pauschalen Ausführungen und es der Beschwerdeführerin nicht gelang, die geltend gemachten Umstände auch nur ansatzweise lebensnah zu erzählen (vgl. act. A21 F120 ff.). Ausserdem gehen die Vorbringen auch in zeitlicher Hinsicht nicht auf (a.a.O. F142, F145). Mithin gelangte das SEM zu Recht zum Schluss, dass die geltend gemachte Einberufung der Beschwerdeführerin als unglaubhaft einzustufen ist. 6.3.2 Nachdem bei der Beschwerdeführerin keine Anknüpfungspunkte vorliegen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, bleibt zu prüfen, ob sie allenfalls einen derivativen Anspruch hat, zumal ihr Lebenspartner und Vater des gemeinsamen Kindes die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, wobei die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt werden (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
D-4942/2017 D-4924/2017 SR 142.311]). Die Beschwerdeführenden haben sich eigenen Angaben zufolge nach ihrer Flucht aus Eritrea im August 2014 kennengelernt. Sie sind danach zusammen in die Schweiz gelangt, haben sich inzwischen verlobt, wohnen zusammen und sind Eltern eines gemeinsamen Kindes. Demnach ist vorliegend davon auszugehen, dass sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden und Ehegatten gleichgestellt werden. Die Familiengemeinschaft wurde zwar erst nach der Flucht begründet und der Beschwerdeführer hat kein Asyl, sondern eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Trotzdem ist die Beschwerdeführerin vorliegend anspruchsberechtigt, derivativ als Flüchtling anerkannt zu werden (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1 und Urteil des BVGer E-5669/2016 vom 18. Januar 2019 E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das in der Schweiz geborene Kind ist sodann ebenfalls in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters miteinzubeziehen (Art. 51 Abs. 3 AsylG). 7. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügungen des SEM vom 21. August 2017 sind aufzuheben und die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen. Das SEM ist anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AIG). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren jedoch nicht vertreten waren und nicht ersichtlich ist, welche verhältnismässig hohen Kosten ihnen entstanden sein könnten, ist ihnen trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4942/2017 D-4924/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. 2. Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt. Das SEM wird angewiesen, sie vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang
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