Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-494/2015
Urteil v o m 1 3 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 / N_________
D-494/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2011 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei wegen der Mitgliedschaft seines Vaters bei der ONEG (amharisches Kürzel für "Oromo Liberation Front" [OLF]) und dessen langjährigen Engagements für diese Organisation immer wieder von der Polizei behelligt worden, dass sein Vater 2007/2008 wegen der Tätigkeit für die OLF sechs Monate inhaftiert gewesen und schliesslich nach der Zahlung einer Kaution entlassen worden sei, wobei er sich aufgrund behördlicher Behelligungen in der Folge vom Familienwohnsitz ferngehalten habe, dass die Polizei immer wieder Hausdurchsuchungen durchgeführt und insbesondere die Mutter des Beschwerdeführers nach dem Verbleib ihres Ehemannes befragt habe, dass der Beschwerdeführer nach dem krankheitsbedingten Tod seiner Mutter als Einzelkind zusammen mit den Hausangestellten im Elternhaus gelebt habe und vom Vater durch heimliche Geldzahlungen unterstützt worden sei, dass, da die Polizei den Beschwerdeführer weiterhin behelligt habe, sein Vater schliesslich die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert habe, dass das BFM mit Entscheid vom 10. September 2012 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. April 2011 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. August 2014 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies, womit die Verfügung des BFM vom 10. September 2012 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 unter Beilage mehrerer Dokumente beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er dabei nebst der Wiederholung der bisherigen Asylgründe geltend machte, er sei seit dem Frühjahr 2014 in der Schweiz exilpolitisch tätig,
D-494/2015 dass er der "Ethiopian People Patriot Frontguard" (EPPFG) beigetreten sei und regelmässig an deren Sitzungen teilnehme und Demonstrationen organisiere, dass er zur Stützung seines Vorbringens eine Mitgliedschaftsbestätigung, ein Schreiben der EPPFG betreffend seine Aktivitäten und mehrere Berichte zur politischen Lage in Äthiopien einreichte, dass das BFM mit – am 23. Dezember 2014 eröffnetem – Entscheid vom 22. Dezember 2014 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2014 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe an das SEM (Eingang: 22. Januar 2015) gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob, dass diese Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber zur Behandlung überwiesen wurde (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 26. Januar 2015), dass das Bundesverwaltungsgericht am 2. Februar 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM beziehungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG),
D-494/2015 dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 Asyl G), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen ist, dass im Rahmen des abgeschlossenen Verfahrens das Vorliegen einer (Reflex)verfolgung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise verneint wurde, dass somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von den äthiopischen Behörden nicht als Regimegegner oder politischer Aktivist wahrgenommen worden war und daher nach seiner Ankunft in der Schweiz nicht unter besonderer Beobachtung der äthiopischen Behörden stand und – auch in Berücksichtigung der exilpolitischen Tätigkeit – steht, dass sich nämlich aufgrund der blossen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der EPPFG keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ergibt, zumal den eingereichten Dokumenten (Mitgliedschaftsbestätigung, Schreiben der EPPFG) keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die äthiopischen Behörden überhaupt Kenntnis von der Mitgliedschaft erlangt haben, dass sich die Entgegnungen in der Beschwerde in blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen und auch die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente (u.a. Schul- und Praktikumszeugnisse) mangels hinreichendem Sachzusammenhang zu den Asylvorbringen nicht geeignet sind, eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zu belegen, dass somit das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat,
D-494/2015 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
D-494/2015 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien (vgl. (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass, wie bereits mit Urteil vom 14. August 2014 ausgeführt, davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Hauptstadt über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein wird, zumal er nach eigenen Angaben aus einer für äthiopische Verhältnisse wohlhabende Familie stammt, dass der Beschwerdeführer im Weiteren über eine neunjährige Schulbildung verfügt und in der Schweiz erfolgreich ein einjähriges Praktikum im Bereich Backstube/Confiserie absolviert hat, wobei ihm die in der Schweiz erworbenen Fertigkeiten in der äthiopischen Hauptstadt, welche bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten als andere Städte oder ländliche Regionen, bietet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.6 S. 522), hilfreich sein werden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/25
D-494/2015 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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